Archiv für den Monat: Januar 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 678/12, Urteil vom 06.05.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 22/14 vom 06.05.2014 wie folgt aus: “Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Vermieter von preisfreiem Wohnraum bei der Betriebskostenabrechnung einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vornehmen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 251/05, Urteil vom 25.10.2006) lautet: Ja, wenn die Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen!

Zur Begründung führt der BGH im Leitsatz seiner vorgenannten Entscheidung vom 25.10.2006 wie folgt aus: “Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. März 2006 – VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419).”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Pressenotiz Deutsche Bundesbank vom 30.12.2014 – Basiszinssatz zum 1. Januar 2015:

Basiszinssatz verringert sich auf -0,83 % (zuvor: -0,73 %)!

http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/BBK/2014/2014_12_30_anpassung_basiszinssatz.html?startpageId=Startseite-DE&startpageAreaId=Teaserbereich&startpageLinkName=2014_12_30_anpassung_basiszinssatz+326226

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Vermieter gegenüber seinem Wasserversorgungsunternehmen einen Anspruch auf Austausch überdimensionierter Wasserzähler?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 97/09, Urteil vom 21.04.2010) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 82/2010 vom 21.04.2010 wie folgt aus: “Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgehoben. Denn nach derzeitigem Stand hat die Beklagte mit der Verweigerung des Einbaus eines Wasserzählers der Dimensionierung Qn 2,5 ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt.

In dem Vertragsverhältnis der Parteien bestehen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Aus diesen folgt ein Anspruch auf erneute Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls dann, wenn sich der technische Standard, der einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Ein solches Interesse ist hier insbesondere darin zu sehen, dass der Grund- und Servicepreis für die Leistungen der Beklagten und damit die Kostenbelastung des Kunden von der Dimensionierung des Wasserzählers abhängen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist danach gehalten, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch des Wasserzählers unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist. Das Landgericht hat zu Unrecht eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Versorgungsunternehmens angenommen. Es hat insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zum aktuellen Stand der Technik getroffen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter bei beendetem Mietverhältnis auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen klagen, wenn sich sein ehemaliger Vermieter mit der Betriebskostenabrechnung in Verzug befindet?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 57/04, Urteil vom 09.03.2005) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 8 wie folgt aus: “Der Mieter, dessen Mietverhältnis beendet ist, ist nicht gezwungen, den mit der Abrechnung säumigen Vermieter auf Erteilung der Abrechnung zu verklagen. Vielmehr kann er die von ihm geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen, solange der Vermieter nicht durch eine ordnungsgemäße Abrechnung nachweist, daß die Vorschüsse durch die für den betreffenden Zeitraum angefallenen und vom Mieter zuerstattenden Nebenkosten verbraucht sind.”