Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

WISO am 20.07.2015: Bestellerprinzip im Praxischeck!

Nach dem Bestellerprinzip im Maklerrecht soll derjenige die Maklergebühren zahlen, der den Makler beauftragt hat, meist der Vermieter. Manche Makler versuchen die Kosten auf den Mieter umzuwälzen.

Bei Verstößen von Maklern können Sie so vorgehen:

Versuche seitens der Vermieter oder auch der Makler, die Gebühren trotzdem vom Mieter zahlen zu lassen, sind also seit dem 1. Juni unzulässig. Sibylle Voßbeck, Fachanwältin für Mietrecht: „Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz des Mieters im Rahmen der Wohnungsvermittlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.“ Nicht erlaubt seien außerdem Tricks, mit denen die Maklergebühr auf Umwegen oder unter anderem Namen doch noch auf den Mieter umgelegt werden soll: „Vereinbarungen, die den Wohnungssuchenden verpflichten, das Vermittlungsentgelt zu bezahlen, sind schlichtweg unwirksam. Der Wohnungssuchende hat daher einen Rückforderungsanspruch.“Dazu empfiehlt der Berliner Mietverein: Wer den Verdacht hat, von einem Makler zu einer unzulässigen Zahlung verpflichtet zu werden, sollte den Mietvertrag ruhig unterschreiben. Wichtig ist, dass der Mieter später mit Zeugen und einer Quittung den Vorgang beweisen kann. Nur dann kann gegen den Makler (zivilrechtlich) vorgegangen und die verkappte Provision zurückverlangt werden. In jedem Bundesland gibt es auch behördliche Stellen, die Bußgelder bis zu 25.000 Euro gegen tricksende Makler verhängen können. Bei denen sollten sich betrogene Mieter melden und den Makler anzeigen.http://www.zdf.de/wiso/bestellerprinzip-makler-39331828.html