Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der Vermieter in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung Preissteigerungen von mehr als 10% bei einzelnen Kostenarten zu erläutern?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt/Main – 33 C 1729/15, Urteil vom 08.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Frankfurt/Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Preissteigerungen von mehr als 10% bei einzelnen Kostenarten hat der Vermieter zu erläutern; andernfalls kann er nur diese Kosten in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf den Mieter umlegen (KG MDR 2006, 866; für Energie-Contracting ebenso LG Bochum NZM 2004, 779).”