Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verstößt der Rückgriff auf Messwerte von installierten ungeeichten Messgeräten gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EichO?

Die Antwort des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln – 1 L 1593/14, Beschluss vom 26.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das VG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.”