Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein eingeholtes Angebot den konkreten Schäden oder Pflichtverletzungen zugeordnet werden können, wenn ein Vermieter von seinem Mieter für bei dessen Auszug vorhandene Schäden Ersatz begehrt?

Die Antwort des Amtsgerichts Saarbrücken (AG Saarbrücken – 36 C 195/15, Urteil vom 09.09.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Saarbrücken in seiner vorgenannten Entscheidung unter 3. wie folgt aus: ” Dem Beklagten steht kein Gegenanspruch aus der von ihm geltend gemachten und zur Aufrechnung gestellten Schadenspositionen in Höhe von 1.277,50 Euro zu. Das hier vom Beklagten vorgelegte pauschale Angebot über umfassende Arbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung wurde von ihm nicht konkreten Schäden oder Pflichtverletzungen beim Auszug der Klägerin aus der streitgegenständlichen Wohnung zugewiesen. Auch nach entsprechendem Hinweis wurde keine weitere Konkretisierung vorgenommen, eine Substantiierung der nicht einmal behaupteten konkreten Mängel in der Wohnung fehlt.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme aus dem Übergabeprotokoll vom 30.9.2013. Auch wenn Fliesen und Fußleisten farbverschmiert waren, Heizkörper verrostet, Raufasertapete sich ablöste, fehlt es am konkreten Vortrag zum Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses und zu seinem Ende. Darüber hinaus ergibt sich aus dem pauschalen Reparatur- und Malerangebot keine substantiiert behaupteten Mängeln entsprechende Aufwendung.”