Archiv für den Monat: August 2017

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern in seiner Wohnung auch dann dulden, wenn diese bereits über Rauchwarnmelder verfügt?

Die Antwort des Landgerichts Hannover (LG Hannover – 1 S 24/17, Beschluss vom 14.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Hannover in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Soweit der Beklagte der Ansicht ist, der Anspruch scheitere deshalb, weil die Wohnung bereits über Rauchwarnmelder entsprechend § 44 Absatz 5 NBauO verfüge, ist dies im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.6.2015, Aktenzeichen VIII ZR 216/14, klargestellt, dass der Vermieter sich nicht darauf verweisen lassen muss, die Wohnung des Mieters in einem Mehrfamilienhaus mit Rücksicht darauf von der beabsichtigten Modernisierung auszunehmen, dass der Mieter sie bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Denn dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude “in einer Hand” sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, dass auch für die Wohnung des Mieters ausgehend von dem durch den von ihm selbst vorgenommenen Rauchwarnmeldereinbau erreichten Zustand zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555 b Nummer 4 und 5 BGB führt. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall in vollem Umfang an. Dementsprechend besteht seitens des Klägers auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Zugang zu der Wohnung des Beklagten zwecks Einbau der Rauchwarnmelder.”

Pressemitteilung 68/2017

AMV – Jubiläumsstammtisch steht vor der Tür

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. veranstaltet am 20.09.2017 seinen 25. Mieter- und Verbraucherstammtisch zu dem Thema „Meine Rechte als Patient”. Referieren wird Frau Dr. med. Britta Konradt, Rechtsanwältin und Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht.

Der AMV rief im Januar 2015 seinen Mieter- und Verbraucherstammtisch ins Leben, der jeweils am 3. Mittwoch eines Monats mit Ausnahme der Monate Juli, August und Dezember tagt, und zwar im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150 in 13583 Berlin-Spandau.… weiterlesen

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


faz.net am 17.08.2017: Wohnungsknappheit
 – Merkel erklärt Mietpreisbremse für gescheitert

In vielen Teilen Deutschlands wird bezahlbarer Wohnraum zur Mangelware. Die Mietbremse sollte Abhilfe schaffen. Nun musste Kanzlerin Merkel eingestehen, dass die Regelung ihre Wirkung verfehlt.

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat die Mietpreisbremse für gescheitert erklärt. Auf einer Wahlkampfveranstaltung ihrer Partei in Koblenz erklärte sie nach Agenturangaben, „Wohnungsknappheit wird am besten dadurch beantwortet, dass ich neue Wohnungen baue“. Es habe sich gezeigt, dass die Mietpreisbremse „das Problem nicht löst“.

Merkel hob jetzt in Koblenz hervor, dass nicht immer wieder die Anforderungen erhöht werden dürften, wenn mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden solle. Für mehr Investitionen sei das Geld vorhanden. Das Problem sei vielmehr, „dass Planungsvorgänge so langsam sind, dass wir Geld nicht schnell genug ausgeben“. Das gelte nicht nur für den Wohnungsbau, sondern auch für den Straßenbau und den Ausbau von Breitbandverbindungen. Neben der Beschleunigung von Planungsverfahren sprach sich Merkel dafür aus, die Zahl der gerichtlichen Instanzen zu verringern. Das habe auch in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung funktioniert.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/angela-merkel-erklaert-die-mietpreisbremse-fuer-gescheitert-15155951.html

Anderer Meinung als #Merkel Wir sagen: #Mietpreisbremse verschärfen und “erhebliche Regulierungslücken” stopfen.

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 24.08.2017: Deutsche Wohnen – Mieterbefragung mit Gewinnspiel und Spende

„Mit Speck fängt man Mäuse, …“ – Charmeoffensive zur Imagepflege

Die Deutsche Wohnen AG, die Beteiligungen an mehreren Gesellschaften in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden hält und in Berlin ca. 110.000 Wohnungen bewirtschaftet und damit Berlins größter Vermieter ist, versandte in der vorigen Woche an ihre Mieter in Berlin einen Mieterbefragungsbogen. Mit der Auswertung der Befragung beauftragte sie das Marktforschungsinstitut SKOPOS GmbH & Co. KG. Die ersten 100 Teilnehmer, die den Fragebogen online ausfüllen, erhalten einen Einkaufsgutschein im Wert vor 100 €. Unter allen weiteren Teilnehmern, die sich beteiligen, verlost die Deutsche Wohnen 900 Einkaufsgutscheine im Wert von 40 €. Insgesamt sind 1000 Preise im Gesamtwert von 46.000 € ausgelobt. Für jede gültige Teilnahme an der Befragung spendet die Deutsche Wohnen 1 € an das Deutsche Kinderhilfswerk.

Kommentar des AMV – Wolf im Schafspelz

„Die Deutsche Wohnen will ihren Mieterinnen und Mietern suggerieren, dass sie sich für deren Meinung interessiere, sie ihre Qualität verbessern und sich dabei an den Mieterbedürfnissen orientieren wolle“, sagte der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., RA Uwe Piper. „Tatsächlich geht es ihr jedoch einzig und allein um eine Charmeoffensive zur Imagepflege“, so Piper. „Wie allgemein bekannt ist, ist es um das Image der Deutsche Wohnen mehr als schlecht bestellt“, bekundete Piper. „Es steht hundsmiserabel um den Ruf der Deutschen Wohnen“, ergänzte Piper. „Nun will sie ausschließlich in ihrem ureigensten Interesse sowie für ihre Aktionäre Imagepflege betreiben und geht hierbei mit einem vermeintlich harmlosen und unauffälligen Auftreten – getarnt wie der Wolf im Schafspelz – in die Offensive. Sie startet eineMieterbefragung mit Gewinnspiel – mit Speck fängt man Mäuse – und Spende an das Deutsche Kinderhilfswerk, lässt die Befragung durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut auswerten, um danach zu verkünden: „Seht her, uns ist von der Politik, den Mietervereinen und den Medien in den letzten Jahren Unrecht zugefügt worden, unser Unternehmen ist viel besser als unser vermeintlicher Ruf. Unsere Mieter sind mit uns mehr als zufrieden. Das hat eine aktuelle Mieterbefragung ergeben.“„Dieser perfide Plan wird jedoch nicht aufgehen, denn dafür ist er zu durchschaubar“, meint Piper. „In der Praxis wird es dabei bleiben: Die Deutsche Wohnen erkennt bei Mieterhöhungen den Berliner Mietspiegel nicht an und fordert Mieten oberhalb der Obergrenze des Mietspiegels, umgeht die Mietpreisbremse bei Neuvermietungen, vernachlässigt die Instandhaltung und Instandsetzung – kaputte Heizungen – und führt teure Modernisierungen durch“, schließt Piper.

 

http://www.unterwegs-in-spandau.de/deutsche-wohnen-mieterbefragung-mit-gewinnspiel-und-spende/

Aus der Rubrik “Stadtentwicklung”:

DER TAGESSPIEGEL am 23.08.2017: Bausenatorin sucht Experten – Hochhausplan für Berlin verzögert sich

Der Stadtentwicklungsplan, der vorsieht, wo und wie hoch in Berlin Hochhäuser gebaut werden dürfen, wird wohl erst 2019 vorliegen.

Ein Entwicklungsplan, der den Bau von Hochhäusern in Berlin regelt, wird voraussichtlich erst Ende 2019 vorliegen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung braucht dafür die Hilfe externe Berater. Der Auftrag werde im Herbst 2017 europaweit ausgeschrieben, teilte Bausenatorin Katrin Lompscher dem Abgeordnetenhaus jetzt mit. Sie bedauerte die Verzögerung, denn das Parlament wollte eigentlich schon vor der Sommerpause dieses Jahres einen Bericht zum Hochhausplan sehen.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bausenatorin-sucht-experten-hochhausplan-fuer-berlin-verzoegert-sich/20224312.html

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Spandauer Volksblatt am 23.08.2017: Bürgerveranstaltung – Fluglärm für alle?

Podiumsdiskussion zur Offenhaltung von TXL

Wann: 14.09.2017, 19:00 Uhr

Wo: Klubhaus Spandau, Westerwaldstraße 13, 13589 Berlin

Veranstalter: WisS – Wählerinitiative soziales Spandau

Podium:

Christoph Meyer: Spitzenkandidat der FDP Berlin, den selbsternannten “Tegel-Rettern”

Nina Stahr: Landesvorsitzende der Berliner GRÜNEN, die sagen „Wir brauchen Wohnungen – nicht TXL“

Marcel Eupen wird als Mitglied des AMV (Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V.) die Stimme der betroffenen Bürger vertreten

BezStR Frank Bewig vertritt die Sichtweise des Bezirksamtes Spandau im Allgemeinen und als Stadtrat für Gesundheit dieses Ressort im Besonderen

Emilio Paolini: Fachpolitischer Sprecher der WisS (Moderator)

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/politik/buergerveranstaltung-fluglaerm-fuer-alle-d131441.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung zulässig?

Die Antwort des Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge (AG Neustadt/Rübenberge – 40 C 217/17, Urteil vom 29.05.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung der Mietsache aus § 546 BGB.

Das Mietverhältnis wurde nicht durch die vom Kläger am 19.07.2016 ausgesprochene Kündigung beendet.

Nach § 573 Abs.1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein solches Interesse liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich selbst benötigt, § 573 Abs. 2, Ziff. 2 BGB.

Der Vermieter ist für das Vorliegen des Eigenbedarfes beweisbelastet. Dieser Beweis ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen.

Nach §286 Abs.1 S.1 ZPO ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in §286 Abs.1 S.1 ZPO genannte Überzeugung fordert keine absolute Gewissheit und auch keine “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist hier der nicht Fall.

Zwar ist es möglich, dass die Kündigung tatsächlich auf dem Eigenbedarf des Klägers beruht und dieser vorhat, selbst in der Wohnung einzuziehen. Das Gericht hält es aber ebenfalls für möglich, dass die Kündigung des Klägers lediglich erklärt wurde, weil der Beklagte der Mieterhöhung nicht zustimmen wollte. Nach § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen. Solche Kündigungen sind unwirksam (vgl. Häublein/Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, §573 Rn. 36).

Der Kläger hat vorliegend im Schreiben vom 22.01.2016 ausdrücklich damit gedroht, die Kündigung zu erklären, falls der Beklagte der Mieterhöhung nicht zustimmt. Das Gericht hält es deshalb für möglich, dass die Kündigung und die Räumungsklage den einzigen Zweck verfolgen, eine Mieterhöhung durchzusetzen bzw. die Wohnung anschließend teurer vermieten zu können. Insofern ist das Gericht nicht mit ausreichender Sicherheit vom Eigenbedarf des Klägärs überzeugt. Die Zweifel gehen zu seinen Lasten.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 23.08.2017: Deutsche Wohnen – Mieterbefragung mit Gewinnspiel und Spende

„Mit Speck fängt man Mäuse, …” – Charmeoffensive zur Imagepflege oder der Wolf im Schafspelz

Die Deutsche Wohnen AG, die Beteiligungen an mehreren Gesellschaften in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden hält und in Berlin ca. 110.000 Wohnungen bewirtschaftet und damit Berlins größter Vermieter ist, versandte in der vorigen Woche an ihre Mieter in Berlin einen Mieterbefragungsbogen. Mit der Auswertung der Befragung beauftragte sie das Marktforschungsinstitut SKOPOS GmbH & Co. KG. Die ersten 100 Teilnehmer, die den Fragebogen online ausfüllen, erhalten einen Einkaufsgutschein im Wert vor 100 €. Unter allen weiteren Teilnehmern, die sich beteiligen, verlost die Deutsche Wohnen 900 Einkaufsgutscheine im Wert von 40 €. Insgesamt sind 1000 Preise im Gesamtwert von 46.000 € ausgelobt. Für jede gültige Teilnahme an der Befragung spendet die Deutsche Wohnen 1 € an das Deutsche Kinderhilfswerk.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bauen/deutsche-wohnen-mieterbefragung-mit-gewinnspiel-und-spende-d131472.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rohmert-medien.de am 23.08.2017: Deutscher Mieterbund – Wohnen und Mieten im Wahlkampf unter „ferner liefen“

„Wohnungspolitik und Mietrecht spielen im bisherigen Wahlkampf von CDU/CSU und SPD so gut wie keine Rolle, laufen allenfalls unter ‚ferner liefen‘. Angesichts einer Million fehlender Wohnungen in Deutschland und immer schneller steigender Mieten müssen sich jetzt endlich auch die großen Parteien diesem Thema widmen, das Mieterinnen und Mietern unter den Nägeln brennt und für die Wählerinnen und Wähler wirklich wichtig ist“, forderte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, heute in Berlin. „Wir erwarten, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel und Kanzlerkandidat Martin Schulz Farbe bekennen und klipp und klar sagen, wie sie die wohnungs- und mietenpolitischen Probleme in der nächsten Legislaturperiode angehen wollen, welche neuen Ideen und konkreten Lösungsvorschläge sie haben.

Deutscher Mieterbund – Wohnen und Mieten im Wahlkampf unter „ferner liefen“

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verliert ein Mieter bei Verletzung seiner ihm obliegenden Anzeigepflicht sein Kündigungsrecht, sein Recht auf Mietminderung sowie sein Recht auf Schadensersatz?

Die Antwort des Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge (AG Neustadt/Rübenberge – 48 C 835/15, Urteil vom 09.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des monatlichen Mietzinses war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gemäß § 536 BGB gemindert.

Nach dieser Vorschrift ist der Mieter von der Entrichtung der Miete befreit, wenn während der Mietzeit ein Mangel auftritt, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.

Dies gilt allerdings nur, wenn der Mieter seiner Anzeigepflicht aus § 536 c Abs. 1 BGB nachkommt und einen auftretenden Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigt.

Hinsichtlich des Mangels des undichten Daches, welchen der Beklagte im Schreiben vom 11.02.2015 gerügt hat, kommt eine Minderung nicht mehr in Betracht, denn der Beklagte hat im Schriftsatz vom 27.04.2017 mitgeteilt, seinen Sachvortrag hinsichtlich dieses Mangels nicht mehr aufrechtzuerhalten. Insofern ist unstreitig, dass das Dach nicht mangelbehaftet war.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Mängel bereits im Januar bzw. Februar 2014 im Rahmen eines Telefonats angezeigt hat.

Die Angaben der Zeugin ### waren diesbezüglich unergiebig und insgesamt nicht überzeugend. So hat die Zeugin bekundet, es habe ein Telefonat am 18.02.2015 gegeben, in welchem Mängel der Wohnung angezeigt worden seien. Es sei um das Dach gegangen. Nach nochmaligem Überlegen müsse es vielmehr der 18. Januar 2015 gewesen sein, denn man habe die Kündigung Ende Januar eingereicht und es sei auch darum gegangen, dass man einen Monat früher habe ausziehen wollen. Hinsichtlich anderer Telefonate könne sie angeben, dass sie dabei nicht anwesend gewesen sei. Sie wisse aus der Anrufliste ihres Mannes, dass es Telefonate gegeben habe. Sie wisse außerdem aus Erzählungen ihres Ehemannes, dass es bei den Telefonaten um das Dach gegangen sei.

Die Zeugin hat somit lediglich vom Hörensagen bezeugen können, dass der Beklagte mit dem Kläger über das Dach gesprochen habe. Da der Vortrag hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Daches vom Beklagten aber nicht mehr aufrechterhalten wird und die Zeugin zur Anzeige anderer Mängel keine ergiebigen Angaben machen konnte, ist der Beklagte hinsichtlich der Mängelanzeige im Januar/Februar 2014 beweisfällig geblieben.

Der Mieter verliert bei Verletzung der Anzeigepflicht gern. § 536 c Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur das Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern auch sein Recht auf Mietminderung gern. § 536 BGB sowie auf Schadensersatz gern. § 536 a Abs. 1 BGB. Denn bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht gern. § 536 c BGB würde der Mieter mit diesen Ansprüchen etwas fordern, was er sofort wieder als Schadensersatz gern. § 536 c Abs. 2 Satz 1 BGB zurück zu gewähren hätte. Der Rechtsverlust gilt nur so lange, wie der Vermieter infolge der unterlassenen oder verspäteten Anzeige des Mieters nicht für Abhilfe sorgen konnte. Hat der Mieter somit den Mangel verspätet gemeldet und wird der Vermieter nicht tätig, dann verliert der Mieter zwar seine Rechte für die Zeit vor der Meldung, behält aber seine Rechte aus §§ 536536 a BGB für den Zeitraum danach (Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 536c Rn. 3038, beck-online).

Insofern kann der Beklagte für die Zeit vor dem 11.02.2015 keine Minderung geltend machen, weil es an einer Mängelanzeige fehlt und seine Rechte gemäß §536 c Abs.2 BGB ausgeschlossen sind.

Aber auch für die Zeit vom 11.02.2015 bis zum Ende des Mietverhältnisses am 28.04.2015 kommt wegen der Wasserflecken und des Schimmels keine Mietminderung in Betracht, denn unstreitig gründen die Feuchtigkeitsschäden auf einem Eindringen von Wasser bei der Badewanne. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte in Kenntnis dieses Mangels die Sache weiter nutzte und insbesondere einmal im Monat Silikon nach besserte. Aufgrund unterlassener Mängelanzeige war es dem Kläger insofern auch gar nicht möglich, an der Badewannendichtung nachzubessern, sodass das Verhalten des Beklagten zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt hat, weshalb diese Mängel seiner Sphäre zuzurechnen sind, sodass ergrundsätzlich kein Minderungsrecht geltend machen kann (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 536 Rn. 624-631, beck-online).

Im Hinblick auf die Feuchtigkeit im Kinderzimmer kommt ebenfalls keine Minderung in Betracht, denn unstreitig haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte die Isolierplatten selbst anbringen solle. Insofern kann der Beklagte mit dem Argument, die Isolierplatten würden nur kaschieren und das Problem nicht beheben, nicht gehört werden. Es ist Sache des Vermieters zu entscheiden, wie er einen Mangel beseitigen will. Der Mieter hat diesbezüglich kein Mitspracherecht. Der Beklagte kann sich daher nicht verweigern, die Mängelbeseitigung durch Anbringen der Isolierplatten durchzuführen. Falls diese Maßnahme nicht zum Erfolg führen würde, könnte er wiederum eine Mängelanzeige vornehmen und mindern. Aufgrund der Verweigerung des Beklagten, die Isolierplatten anzubringen, ist auch dieser Mangel allein seiner Sphäre zuzurechnen.”