Archiv für den Monat: Juli 2018

Aus der Rubrik “Wohnungsbauvorhaben”:

Berliner Morgenpost am 04.07.2018: Wohnhausbau auf der A100 – das sagt ein Statiker

Über der Stadtautobahn in Charlottenburg sollen Wohnhäuser entstehen. Das könnte Bauingenieure vor eine Herausforderung stellen.

Ein Deckel aus Beton über dem Teilstück der Stadtautobahn A 100 in Charlottenburg soll für weniger Lärm, bessere Luft und im besten Fall für neue Bauflächen zwischen den Brücken Neue Kantstraße und Knobelsdorffstraße sorgen.

Ralph Piterek, Geschäftsführer des Ingenieurbüros Pitbau in Lichtenberg erläutert, dass zuerst geklärt werden muss, wie groß so ein Gebäude auf dem Autobahndeckel werden soll: „Man darf nicht denken, dass zuerst ein Deckel über die Autobahn gebaut wird und man erst danach prüft, was man eigentlich darauf bauen kann. So ist es nicht.“ Je nach dem wie groß ein Gebäude sei, stelle sich zuerst die Frage, wie die sogenannte Gründungssituation vor Ort ist, also welche Beschaffenheit das Fundament hat. „Das wäre die logische Herangehensweise, wie man so ein Projekt bearbeiten würde“, erklärt der Statiker. Demnach müsse zuerst ein Planungskonzept erstellt werden. Dazu gehört auch eine genaue Vorstellung, was für ein Gebäude erbaut werden soll, um über die Beschaffenheit des Fundaments zu sprechen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214756757/Autobahndeckel-an-der-A-100-das-sagt-ein-Statiker.html

Aus der Rubrik “Wohnungsbauvorhaben”:


Berliner Morgenpost am 03.07.2018: Bauprojekt – 
 Neue Wohnhäuser über der Autobahn A 100

Wie an der Schlangenbader Straße könnte die A 100 am ICC zwischen den Brücken Neue Kantstraße und Knobelsdorffstraße bebaut werden.

Die SPD-Abgeordneten möchten ein Teilstück der Autobahn A 100 in Charlottenburg mit einem Deckel schließen. Wenn es technisch möglich ist und die Tragfähigkeit ausreicht, sollten auf dem Deckel nicht nur Erholungsflächen angelegt, sondern auch neue Wohnhäuser gebaut werden. Insbesondere denken die Sozialdemokraten im Landesparlament an den Autobahnabschnitt zwischen den Brücken Neue Kantstraße und Knobelsdorffstraße. Dort verläuft die Autobahn in Troglage und wäre relativ leicht nach oben zu schließen, argumentieren sie. Dann könnten auch die bislang getrennten Wohnquartiere links und rechts der Stadtautobahn wieder verbunden werden.

Daniel Buchholz, Stadtentwicklungsexperte der SPD-Fraktion, wirbt für eine große Lösung. In diesem Gebiet seien große Flächen für die wachsende Stadt zu gewinnen, wenn einzelne Autobahnabschnitte im Tunnel geführt würden, erläuterte Buchholz und sprach von einem Schatz, den es zu heben gelte, um Berlin attraktiver zu machen. „Wir haben hier eine Jahrhundertchance, die wir nutzen müssen“, sagte er der Berliner Morgenpost. So ließen sich auch Umweltbelastungen durch Lärm und Feinstaub in Wohngebieten reduzieren.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214748501/Neue-Wohnhaeuser-ueber-der-Autobahn-A-100.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Morgenpost am 02.07.2018: Vonovia-Haus in Spandau –  Mieter klagen: Zweifel an Asbestsanierung und Mieterhöhung

Seit Mitte Juni finden Arbeiten in dem Wohnhaus in der Straße “Am Bogen” statt und sorgen für Ärger. Sogar die Polizei war schon da.

Für die Mieter eines Wohnhauses in der Straße „Am Bogen“ in Spandau kommt derzeit vieles zusammen: Es geht um Asbest, um eine Modernisierung, die an allen Ecken hakt, und nicht zuletzt um eine angesetzte Mieterhöhung. Mitte des Monats haben die Arbeiten in dem Gebäude im Ortsteil Falkenhagener Feld begonnen, für 64 Wochen – also bis August 2019 – sind sie angesetzt. Doch es klappe bislang recht wenig, berichten die Bewohner. „Das ist ein Wahnsinn, was die hier mit uns machen“, schimpft ein Rentner aus dem Haus.

https://www.morgenpost.de/bezirke/spandau/article214721555/Mieter-klagen-Zweifel-an-Asbestsanierung-dann-Mieterhoehung.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Berechtigen Modernisierungsmaßnahmen, die während der Dauer der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung durchgeführt werden, den Vermieter zu einer entsprechenden Mieterhöhung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 225/17, Urteil vom 28.02.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. a) wie folgt aus: ” Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mieterhöhungen vom 26. November 2010 und 26. Oktober 2016 jeweils zum 1. Januar 2017, denn § 557a Abs. 2 BGB erfasst auch (nachträgliche) Mieterhöhungen aufgrund zurückliegender Modernisierungen während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung.

§ 557a Abs. 2 BGB schließt eine Erhöhung der Miete nach §§ 558 bis 559bBGB während der Laufzeit der Staffelmiete aus.

Unter Bezugnahme auf den Wortlaut wird teilweise in der Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Mieterhöhung nach § 559 BGB nach Ablauf der Laufzeit einer Staffelmieterhöhung auch aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen möglich sei, die während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung durchgeführt wurden; § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB stelle nur auf die Mieterhöhung gemäß § 559 BGB ab, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Modernisierungsmaßnahme; zudem werde auch die Anwendung des § 559b BGB, die Vorschrift über die Mieterhöhungserklärung, nach § 557aAbs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Mieter sei durch das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB ausreichend geschützt. Soweit in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz über die Regelung der Miethöhe (nachfolgend: MHG) etwas anderes vertreten worden sei, habe diese Auffassung bereits im MHG keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Der Wortlaut sei eindeutig. Er knüpfe nur an die Erhöhung der Miete an. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spreche nicht gegen diese Auslegung. Die Mieterhöhung gem. § 559 BGB wirke nur für die Zukunft. Unerwünschte Doppeleffekte könnten deshalb nicht auftreten, weil die Mieterhöhung nach § 559 BGB nicht für die Zeit der Staffelmietvereinbarung wirke, sondern erst für die Zeit danach. Bei Mieterhöhungen nach § 559 BGB sei der Vermieter auch sonst nicht verpflichtet, diese unmittelbar nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten vorzunehmen. Die Staffelmietvereinbarung sei ein vertraglicher Ausschluss des Mieterhöhungsverfahrens nach den §§ 558559 BGB. Das könne sich aber nur für die Zeit der Geltung der Staffelmietvereinbarung beziehen und besage nichts darüber, ob die nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung geltend gemachte Erhöhung nicht auf einer Modernisierung beruhen darf, die bereits unter Geltung der Staffelmietvereinbarung erfolgte. Die Staffelmietvereinbarung gebe nur für die Zeit ihrer Laufzeit Kalkulationssicherheit (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, § 557a Rn. 53. mwN; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl., 2016, BGB § 557aRn. 8; BeckOKBGB/Schüller, 44. Ed., 01.11.2017, BGB § 557a Rn. 22).

Dagegen wird eingewandt, dass eine Staffelmietvereinbarung beiden Vertragsparteien Kalkulationssicherheit bieten soll.

Dem Vermieter sollen Investitionsentscheidungen dadurch erleichtert werden, dass er mit einer künftigen Erhöhung seiner Mieteinnahmen schon zu einem frühen Zeitpunkt rechnen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 154/04WuM 2006, 97 = NZM 2006, 256; Urt. v. 03.12.2003 – VIII ZR 157/03WuM 2004, 28 = Grundeigentum 2004, 175). Der Vermieter, der bei Abschluss eines Mietvertrages Modernisierungsmaßnahmen plant, kann entweder die Modernisierungskosten kalkulatorisch in der Staffelmietvereinbarung berücksichtigen oder muss auf eine solche Vereinbarung verzichten und die Miete dann gemäß § 559 BGB erhöhen (Bub/Treier/Schultz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4 Aufl., 2014, Kap III Rn. 1653ff.; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Mersson, Wohnungsbaurecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: EL Juni 2013, § 557a BGB Anm. 8.1; ebenso: LG Berlin, Urt. v. 28.02.1992 – 63 S 448/91, Grundeigentum 1992, 381).

Dem Mieter bietet die Staffelmietvereinbarung – ihrem Zweck entsprechend – langfristig Klarheit über die auf ihn zukommenden Belastungen (BGH, Urt. v. 03.12.2003, a.a.O., Rn. 13), auch insoweit, als er nicht mit Erhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters rechnen muss. Auch für den Mieter soll sich eine Staffelmietvereinbarung finanziell günstig auswirken können, etwa indem der Vermieter an die vereinbarte Miete gebunden bleibt, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die er durch eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB auf den Mieter umlegen könnte (BGH, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O., Rn. 17). Dieser Zweck des § 557a BGB würde verfehlt, wenn der Mieter nur vorläufig von Erhöhungen nach § 559 BGB verschont bliebe, nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung aber alle in der Zwischenzeit durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen für die Zukunft im Wege einer summierten Mieterhöhung umgelegt werden könnten (vgl. Bub/Treier/Schultz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4 Aufl., 2014, Kap III Rn. 1655).

Die Kammer folgt der letztgenannten Ansicht in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung bisher vertretenen Auffassung (vgl. LG Berlin, Urt. v. 28.02.1992 – 63 S 448/91, Grundeigentum 1992, 381). Sie sieht sich insoweit auch in Übereinstimmung mit den Intentionen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zweck von Staffelmietvereinbarungen.

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Vereinbarung einer Staffelmiete dem Bedürfnis beider Vertragsparteien entspricht, die wirtschaftliche Entwicklung des Mietverhältnisses mit größerer Sicherheit vorhersehen zu können. Insbesondere der Mieter werde sich darauf verlassen, dass mit Ausnahme einer Veränderung der Betriebskosten, keine anderen als die in der Staffelmiete vereinbarten Erhöhungen auf ihn zukommen. Durch Staffelmietvereinbarungen sollen insbesondere die gemäß § 2 (MHG) verbundenen Unsicherheiten ausgeschlossen werden, darüber hinaus die Möglichkeit von Erhöhungen gemäß §§ 3 und 5 MHG. Sowohl die Durchführung baulicher Maßnahmen als auch die Veränderung der Kapitalkosten sei vom Mieter nicht zu beeinflussen und liege allein im Verantwortungsbereich des Vermieters. Der Vermieter, der Baumaßnahmen durchführen wolle und die hierdurch verursachten Kosten nicht in die Kalkulation der vereinbarten Staffelsätze einbeziehen kann, müsse auf die Vereinbarung einer Staffelmiete für die Zeit nach Durchführung der Baumaßnahme verzichten. Auch die Gefahr, dass Kosten durch bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten habe, erforderlich werden, trage der Vermieter (BT-Ds. 9/2079, S. 18). An dieser Grundeinschätzung hat sich mit der Neuformulierung des § 557a BGB im Rahmen der Mietrechtsreform 2001 nichts geändert (vgl. BT-Ds. 14/4553, S. 53, Ziff. 3 zu § 557a Entwurf).

Die Gesetzesbegründung lässt auf den Willen des Gesetzgebers schließen, Modernisierungsmieterhöhungen dauerhaft auszuschließen. Anders lässt sich die Formulierung nicht verstehen, dass der Vermieter sich zwischen Staffelmiete und Modernisierung/Mieterhöhung nach Durchführung der Maßnahme entscheiden müsse.

Der aus den Materialien ersichtliche Zweck des Gesetzes und der Wille des Gesetzgebers ist nach Überzeugung der Kammer in die Feststellung des Inhaltes der Regelung einzubeziehen, ein Ansatz, dem der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.03.1997 – VIII ARZ 3/96NJW 1997, 1695; Urt. v. 16.07.2003 – VIII ZR 274/02NJW 2003, 2601). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Vorschrift knapp formuliert sein sollte (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Hrsg. Bundesministerium der Justiz, 1999, Rn. 88) und Formulierungsalternativen hier schwer vorstellbar sind. Der Wortlaut der Vorschrift legt es noch nicht einmal nahe, dass der Vermieter Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen für die Dauer der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung zwar nicht vornehmen, aber jedenfalls nach deren Ablauf nachholen kann, mit der Folge, dass es nach Ablauf der Staffelmiete zu einer sehr drastischen Mieterhöhung kommen kann. Hinzu kommt, dass der Mieter schon während der Laufzeit der Staffelmiete in das Verfahren nach §§ 556d559 BGB gedrängt wird, weil er anderenfalls Gefahr läuft, mit Härteeinwänden ausgeschlossen zu sein. Auch das ist weder mit dem Wortlaut noch dem Zweck der Regelung vereinbar. Die finanziellen Risiken und Zugeständnisse des Vermieters reduzieren sich damit erheblich, ohne dass dem auf Mieterseite ein Vorteil gegenüber stünde.

Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, weil der Beklagte bereits im Rahmen der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen mit Schreiben vom 26. November 2010 und 4. Mai 2015 die Mieterhöhung mit Ablauf der Staffelmietvereinbarung angekündigt hat. Es bestätigt vielmehr die Richtigkeit der Auffassung, die dem Vermieter unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien das Kalkulationsrisiko bzw. -erfordernis auferlegt. Der Mietvertrag wurde am 8. Dezember 2008 geschlossen; der Beklagte hätte insbesondere die Modernisierung 2010 in die Kalkulation einbeziehen können (und müssen). Sein Vorgehen führt dazu, dass er lediglich zeitlich versetzt am Ende – ungeachtet der Staffelmietvereinbarung – alle Modernisierungskosten auf den Mieter umlegen kann, denn die Modernisierungsmieterhöhung wird zeitlich unbegrenzt vom Mieter getragen. Der Beklagte hat zudem den Vorteil, für Mieterhöhungen nicht auf das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB angewiesen zu sein.

Das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 561 BGB stellt sich gerade mit Blick auf den Zweck der Staffelmiete nicht als Vorteil, sondern – bei lebensnaher Betrachtung – faktisch als weitgehend wertlos dar.

Der Hinweis des Beklagten auf die Regelung zur Indexmiete in § 557b BGB trägt keine andere rechtliche Bewertung. Der Beklagte übersieht dabei, dass die Höhe der Miete nicht – wie bei der Staffelmiete – unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart wird, sondern die Höhe der Miete an Entwicklungen anknüpft, die die Mietvertragsparteien selbst nicht beeinflussen können, sie ist – mangels Vorhersehbarkeit – daher gerade nicht mit einer vergleichbaren Kalkulationssicherheit verbunden. Die mit der Indexmiete verbundenen Kalkulationsrisiken werden in § 557b Abs. 2 Satz 2 BGB nachvollziehbar abgemildert, indem zumindest Mieterhöhungen nach § 559 BGB für bauliche Maßnahmen zugelassen werden, die auf Umständen beruhen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Der Umkehrschluss des Beklagten drängt sich keinesfalls auf.”

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Berliner Morgenpost am 02.07.2018: Mieten in Berlin –  In Nord-Neukölln bangen Mieter um ihre Wohnungen

Mit einer Kundgebung wollen die betroffenen Mieter auf ihre Situation aufmerksam machen. Sie hoffen auf das Vorkaufsrecht des Bezirks.

Zwölf Mal haben die Berliner Bezirke im vergangenen Jahr von ihrem Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten Gebrauch gemacht. Achtmal waren davon Häuser im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, dreimal in Neukölln und einmal ein Haus in Pankow betroffen, wie aus der aktuellen Anfrage des linken Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (Linke) an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hervorgeht. Dass ihr Haus an der Sanderstraße 11 in Nord-Neukölln auf diese Weise ebenfalls in kommunalen Besitz übergeht, hoffen nun auch die in diesem Haus lebenden 34 Mietparteien. Mit einer Kundgebung an diesem Montag, 19–22 Uhr vor ihrem Haus wollen sie auf ihr Anliegen aufmerksam machen.

„Wir, die Mieter der Sanderstraße 11/11a, erleben seit dem 24. Mai 2018 das ABC des Immobilienwahnsinns: Von A wie Ausverkauf bis Z wie Zeit läuft“, begründen die Bewohner ihre Protestaktion. Das Haus solle „zu einem unangemessen hohen Preis“ an einen privaten Investor verkauft werden, schreiben die Mieter. Nach Informationen der Berliner Morgenpost ist von einem Kaufpreis von fünf bis sechs Millionen Euro die Rede. „Wir wollen uns dagegen wehren und den Senat an die Milieuschutz-Vereinbarung erinnern“, teilen die Mieter mit.

https://www.morgenpost.de/bezirke/neukoelln/article214736945/In-Nord-Neukoelln-bangen-Mieter-um-ihre-Wohnungen.html

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 02.07.2018: Stadtentwicklung – Diese neuen Stadtquartiere könnten in Berlin entstehen

Bausenatorin Lompscher (Linke) hat ihre Pläne für drei neue Stadtquartiere vorgestellt. Doch es gibt Kritik am Umsetzungskonzept.

Berlins Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) hat bei der Sommerklausur des rot-rot-grünen Senats am Wochenende Pläne für zusätzliche drei Stadtquartiere vorgestellt: Entstehen sollen sie am ehemaligen Rangierbahnhof in Pankow, am Südkreuz in Schöneberg sowie in dem Gebiet Neue Mitte zwischen Rathaus Tempelhof und Götzstraße. Dennoch zeigten sich die Koalitionspartner unzufrieden. Der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) forderte Lompscher auf, bei einer der nächsten Senatssitzungen ein konkretes Maßnahmenpaket vorzulegen, wie in der Hauptstadt noch schneller neue bezahlbare Wohnungen gebaut werden können.

Wie sie beim Wohnungsbau stärker vorankommen möchte, das ist die Bausenatorin nach Ansicht der Sozialdemokraten und der Grünen erneut schuldig geblieben. Der Senat machte klar, dass er in den nächsten Wochen zusätzliche Wohnbaupotenziale prüfe, wie etwa den verstärkten Dachgeschossausbau. Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften, die Genossenschaften und langfristig orientierte private Investoren müssten beim Bau von Wohnungen unterstützt werden, so die Forderung.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214737155/Diese-neuen-Stadtquartiere-koennten-in-Berlin-entstehen.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist für das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals “bevorzugte Citylage” nach dem Berliner Mietspiegel der Vermieter darlegungspflichtig?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 477/09, Urteil vom 09.11.2010) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter 2. wie folgt aus: “Die Annahme des Merkmals Citylage setzt sich zusammen aus der Lage der Wohnung, die sich durch die postalische Anschrift der Wohnung ergibt und in den meisten Fällen unstreitig sein dürfte. Darüber hinausgehend ist aber, sofern das Vorliegen dieses Merkmals streitig wird, hierzu vermieterseits im Einzelnen vorzutragen, aus welchen tatsächlichen Umständen aus Vermietersicht die Annahme der Citylage für die konkrete Wohnung angezeigt erscheint. Dies zusammen genommen ist dann die Grundlage der richterlichen Bewertung. Auch ohne erstinstanzliches Bestreiten ist aber im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung die gerichtliche Bewertung jedenfalls anhand der durch die Wohnanschrift des Mieters ersichtliche Lage vorzunehmen.

Vorliegend führt diese Bewertung dazu, dass das Merkmal der bevorzugten Citylage in guter Wohnlage zu verneinen ist.

Der Begriff kennzeichnet die Lage der Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebietes hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft ausüben; etwa auch für in- und ausländische Besucher und Touristen.

Diesen Anforderungen genügt der … hier nicht. So liegt etwa die “City” um den … und … mehr als 2 km entfernt. Der Fußweg zur … als einem zentralen Punkt in der City würde 19 Minuten in Anspruch nehmen (nach bing maps). Eine unmittelbare fußläufige Nähe zur “City” kann daher nicht angenommen werden.”

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Berliner Zeitung am 27.06.2018: Überraschende Wende – Familie aus Kreuzberg wird nun doch nicht zwangsgeräumt

Kreuzberg – Überraschende Wende für die von der Zwangsräumung bedrohte Familie aus Kreuzberg: Cecilia A. (39), ihr Mann Yaser O. (27) und ihr kleiner Sohn Elyas (1) können vorerst in ihrer Wohnung bleiben.

Die Gegenseite hat die Klage zurückgenommen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/ueberraschende-wende-familie-aus-kreuzberg-wird-nun-doch-nicht-zwangsgeraeumt-30692152

Aus der Rubrik “Eigentumsförderung”:

Handelsblatt am 27.06.2018: Das Baukindergeld setzt falsche Anreize

Die Große Koalition verwirft den Vorschlag, das Baukindergeld nur bis zu einer bestimmten Wohnfläche zu zahlen. Sinnvoll ist das Projekt dennoch nicht.

Doch richtig durchdacht ist das Vorhaben nicht. So löblich es ist, Familien mit mindestens einem Kind den Weg zu Wohneigentum zu erleichtern – das hätte wesentlich einfacher erreicht werden können. Zum Beispiel durch einen Verzicht bei der Grunderwerbsteuer bei Ersterwerbern kombiniert mit Bürgschaften als Eigenkapitalersatz.

Der Grund, warum so wenige Menschen in Deutschland Eigentum erwerben, sind die hohen Kaufnebenkosten. Und Familien, die sich angesichts der gestiegenen Immobilienpreise keine eigenen vier Wände leisten können, helfen auch die über zehn Jahre lang vom Staat gezahlten 1.200 Euro pro Kind nicht.

https://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/kommentar-das-baukindergeld-setzt-falsche-anreize/22739740.html?ticket=ST-490930-Ve2oLRPzWRBt1bIIrWko-ap6

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Führt eine langwährende Duldung einer unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag oder zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M. – 33 C 767/17, Urteil vom 21.07.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB zu.

Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Maßstab ist der dem Mieter zustehende Mietgebrauch, der sich primär aus dem Inhalt und Zweck des Mietvertrags ergibt (BGH NJW 2008, 216 BGH 10.10.2007 – VIII ZR 260/06 ; Palandt/Weidenkaff, 75. Aufl. 2016, § 541, Rn. 6). Aus dem schriftlichen Mietvertrag ergibt sich eine Vereinbarung der Parteien über die Anmietung oder sonstige Berechtigung zur Nutzung von Parkplätzen nicht. Eine diesbezügliche mündliche Absprache der Parteien hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt.

Ein Recht zur fortwährenden Nutzung der Flächen zum Zwecke des Parkens von Fahrzeugen – soweit dies über ein kurzzeitiges Be- und Entladen hinausgeht – ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen konkludenten Gestattung der Klägerin aufgrund einer Duldung seit Beginn des Mietverhältnisses im Mai 2015. Denn selbst eine langwährende Duldung der unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung (vgl. ebenso LG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.5.2014 – 2/11 S 86/14BeckRS 2014, 22916; LG Saarbrücken Urt. v. 7.6.1996 – 13 BS 13/96, BeckRS 9998, 74445). Dass die Klägerin die Nutzung zunächst nicht ausdrücklich beanstandete, konnte und durfte die Beklagte bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133157 BGB nicht anders verstehen als eine bloße Duldung. Denn ein Mietvertrag ist auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung gerichtet, so dass der Mieter ohne besondere Umstände nicht davon ausgehen kann, dass die Duldung der unentgeltlichen Nutzung den Pflichtenkreis des Vermieters und den Rechtskreis des Mieters dauerhaft erweitert (ebenso LG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.5.2014 – 2/11 S 86/14, BeckRS 2014). Demnach kann der Mieter allenfalls einwenden, nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet zu sein, während der Vermieter zum jederzeitigen Widerruf der Nutzungsberechtigung befugt bleibt.

Ein solcher Widerruf ist durch die Klägerin aber bereits durch das Schreiben vom 03.11.2016 und noch einmal ausdrücklich durch das Schreiben vom 12.01.2017 erfolgt, so dass die Beklagte jedenfalls ab Zugang dieser Schreiben nicht mehr annehmen konnte, zu einer entsprechenden Nutzung berechtigt zu sein. Die Ausübung dieses Rechts stellt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Eine besonderer Grund oder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nicht Voraussetzung für das Recht der Klägerin zum Widerruf, da selbst dann, wenn man in der bloßen Duldung der unentgeltlichen Nutzung einen Rechtsbindungswillen in Form eines Leihvertrages sehen wollte, die Klägerin gem. § 604 Abs. 3 BGB die Flächen jederzeit hätte zurückfordern können.

Den vertragswidrigen Gebrauch der Flächen hat die Beklagte auch trotz Abmahnung fortgesetzt. Eine Berechtigung zur Nutzung der Einfahrt zum Zwecke des dauerhaften Parkens bestand jedenfalls ab November 2016 nicht mehr. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 12.01.2017 nochmals entsprechend abgemahnt. Dennoch parkten auch im März 2017 – was sich insbesondere aus den zur Akte gereichten Lichtbildern vom 28.03.2017 (Bl. 43 ff. d. A.) und 08.05.2017 (Bl. 48 d. A.) ergibt – der Beklagten zuzuordnende Fahrzeuge zwischen den Stützpfeilern und in der Zufahrt. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, sie habe lediglich zwischen den Stützpfeilern, nicht aber in der Zufahrt selbst geparkt. Denn auf den Bildern ist klar erkennbar, dass die Fahrzeuge aufgrund ihrer Länge auch in die Zufahrt hineinragen. Ferner geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Behauptung der Beklagten, die direkt in der Zufahrt geparkten Fahrzeuge hätten dort lediglich zeitlich begrenzt gehalten, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Denn nach § 12 Abs. 2 StVO parkt derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Die Fahrzeugführer sind jedoch auf den zur Akte gereichten Lichtbildern nicht zu sehen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass diese die Fahrzeuge unmittelbar nach Aufnahme der Lichtbilder wieder aus der Einfahrt entfernt haben könnten. Auch werden die Fahrzeuge augenscheinlich nicht be- oder entladen, da Heckklappe und Türen geschlossen sind.”