Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Spandauer Volksblatt am 25.06.2019: Deutsche Wohnen führt Härtefallregelung bei Mieterhöhungen ein

Selbstverpflichtung

Kaum hat der Berliner Senat in seiner Sitzung am 18.06.2019 Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz/Mietendeckelbeschlossen und diese veröffentlicht, kündigt die Deutsche Wohnen auf ihrer Homepage am 22.06.2019 unter dem Titel „Unser Versprechen an unsere Mieter“ eine Härtefallregelung bei Mieterhöhungen ab dem 01.07.2019 an.

Erhöhung der Nettokaltmiete

In der Erklärung heißt es zu Mieterhöhungen der Nettokaltmiete wie folgt:

“Zukünftig werden wir bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB wie folgt vorgehen:

Wir werden Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht vornehmen, wenn und soweit dadurch die Jahresnettokaltmiete für eine bedarfsgerechte Wohnfläche² mehr als 30 Prozent des jährlichen Haushaltsnettoeinkommens betragen würde.³

Sofern ein Mietspiegel vorhanden ist, werden Mieterhöhungen nur auf dessen Basis ausgesprochen und auf Begründungen durch Vergleichswohnungen oder Gutachten verzichtet.

²Maßgebend sind § 27 Abs. 4 WoFG i.V.m. der Ausführungsvorschrift zur Festlegung von Wohnungsgrößen von SenStadtWohn vom 17. April 2018. ….

³Eine Überschreitung der Erhöhungsgrenze kann von Mieterinnen und Mietern der Deutsche Wohnen bei einer Mieterhöhung jeweils innerhalb von einem Monat nach einem Mieterhöhungsverlangen geltend gemacht werden, unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Mieter und die in ihrem Haushalt lebenden Personen mit der Prüfung ihrer Einkommensverhältnisse einverstanden erklären.”

Erhöhung der Miete bei Modernisierungen

Bei Modernisierungen lautet die Erklärung wie folgt:

“Wir werden Mieterhöhungen nach Modernisierungen (§ 559 BGB) nicht vornehmen, wenn und soweit dadurch die Jahresbruttowarmmiete für eine bedarfsgerechte Wohnung mehr als 30 Prozent des jährlichen Nettoeinkommens einer Mieterin oder eines Mieters und der im Haushalt lebenden Personen betragen würde.1

1Für die Feststellung des Vorliegens eines finanziellen Härtefalls kommt es auf die Einkommensverhältnisse des Mieters zum Zeitpunkt der Zustellung der Mieterhöhung (gemäß § 559 BGB) an. Dies gilt auch für die Feststellung der Bruttowarmmiete. Voraussetzung ist, dass der Mieter der Deutsche Wohnen die Härte im Hinblick auf die Miethöhe bis zum Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, durch ein formloses Schreiben mitgeteilt hat. …”

Selbstverpflichtung mit Rücktrittsklausel

Am Ende der Erklärung heißt es in der Fußzeile:

“Diese Erklärung gilt ab dem 1. Juli 2019 zunächst für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt für alle derzeit bestehenden und zukünftig abzuschließenden Mietverhältnisse über Mietwohnungen. Es sei denn, dass einvernehmlich im jeweiligen Mietverhältnis eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Etwaige bereits bestehende individuelle Vereinbarungen zwischen der Deutsche Wohnen SE und ihren Mieterinnen und Mietern, die gegenüber dieser Vereinbarung für die Mieterinnen und Mieter vorteilhafter sind, bleiben selbstverständlich bestehen. Sollten weitere regulatorische Eingriffe in das Mietrecht in Kraft treten, behalten wir uns vor, diese Erklärung zurückzunehmen.”

Mieter sollen per Brief über die Selbstverpflichtung in den nächsten Tagen von der Deutsche Wohnen informiert werden.

https://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/c-politik/deutsche-wohnen-fuehrt-haertefallregelung-bei-mieterhoehungen-ein_a221104