Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein erheblicher Mangel vor, wenn durch eine Modernisierungsmaßnahme der Balkon um etwa 0,75 qm verkleinert wird und dies einem Anteil von 1,57% der Gesamtwohnfläche entspricht?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 66 S 14/19, Beschluss vom 12.04.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Amtsgerichts zur Nichterheblichkeit der Verkleinerung der Balkonfläche. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein erheblicher Mangel bei einer Flächenabweichung von mehr als 10% der Wohnungsgröße indiziert (BGH, Urteil vom 28.09.2005 –VIII ZR 101/04). Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall schon bei geringeren Abweichungen die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sich die Fläche des Balkons nur um 0,75 m2 verkleinert, was einem Anteil von 1,57% der Gesamtwohnfläche von 47,87 m2 entspricht. Durch die Verkleinerung des Balkons wird auch nicht dessen Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch in nicht unerheblicher Weise gemindert. Zur Vermeidung von Widerholungen wird insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Schließlich ist es nicht ersichtlich, inwieweit durch die Dämmung der Zugang zum Balkon verkleinert worden wäre, da die Balkontür, wie aus den zur Akte gereichten Fotos ersichtlich, in das Wohnzimmer hinein öffnet.”