Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, wirksam?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 123 C 165/20, Urteil vom 30.06.2021) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. wie folgt aus:

„Der Tenor zu 4. des Versäumnisurteils war gleichfalls aufrechtzuerhalten. Das Bestehen der Instandsetzungsansprüche für die fälligen Schönheitsreparaturen hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist hier – was zwischen den Parteien gleichfalls nicht im Streit steht – nicht wirksam auf den Kläger übertragen worden. Eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 17.11.2015 ó.67 S 359/15, Leitsatz; Ran. 3). So liegt es auch bei der verwendeten, im Tatbestand zitierten Klausel und die Wohnung verfügt in der Einbauküche auch über Einbaumöbel.”