Archiv der Kategorie: AMV im Lichte der Presse

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Morgenpost am 28.12.2020: Mieterberatung – Was Spandauer besonders beschäftigt hat
Trotz Corona wurde die kostenlose Mieterberatung in Spandau von vielen genutzt. Mieterhöhungen waren deutlich seltener Thema als 2019.
Die Corona-Pandemie hat auch die kostenlose Mieterberatung in Spandau beeinflusst, persönliche Termine waren zeitweise nicht möglich. Dennoch wurden die bezirklichen Angebote, in die im Jahr 2020 insgesamt 100.000 Euro geflossen sind, von vielen Mietern in Anspruch genommen. Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), der einen Teil der Stunden leistet, hat nach eigenen Angaben insgesamt gut 1300 Bürger beraten – und damit sogar etwas mehr, als es im Vorjahr waren.
Auch die Zahl der Beratungsstunden lag dabei höher als 2019, gut 750 Stunden waren es insgesamt, wobei rund 100 davon bedingt durch zeitweise Schließungen der Büros telefonisch stattgefunden haben. Der Vorsitzende des AMV, Marcel Eupen, betonte ebenfalls, dass die Beratungen “auch und gerade in der Zeit der Corona-Pandemie von den Spandauer Mieterinnen und Mietern rege in Anspruch genommen” wurden.
Mieterhöhungen sind deutlich seltener ein Thema
Den höchsten Bedarf gab es demnach in Staaken, wo rund 330 Personen das Angebot genutzt haben, gefolgt von der Wilhelmstadt und Haselhorst. Weitere kostenlose Beratungen werden in Spandau vom Berliner Mieterverein und dem Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz organisiert. Mietern soll dabei vor allem bei zivilrechtlichen Fragestellungen geholfen werden, etwa bei Punkten wie Mietverträgen, Mieterhöhungen, Betriebskosten und Kündigungsschutz.
Bei den Themen, die am meisten gefragt waren, hat es im Vergleich zum Vorjahr eine auffällige Veränderung gegeben: Während angekündigte Mieterhöhungen 2019 noch am häufigsten in den Beratungen angesprochen wurden, hat es die Menschen in den persönlichen Gesprächen in diesem Jahr deutlich seltener beschäftigt. Gut 60 Beratungen zu dem Thema hat es laut AMV gegeben, im vergangenen Jahr waren es noch mehr als 400.

2021 fließen erneut 100.000 Euro in die Mieterberatung

Stattdessen gab es nun die meisten Fragen zu Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, in gut der Hälfte der persönlichen Beratungen wurden diese angesprochen. Auch im Vorjahr hatte das Themenfeld viele Spandauer beschäftigt und auf Rang zwei gelegen. Es folgten 2020 die Aspekte Mietmangel und Mietminderung – in gut 140 Fällen wurden Menschen dazu beraten – und der Mietendeckel, der knapp 120 Mal thematisiert wurde. Weniger gefragt waren die Punkte Mietschulden oder Kündigungen.
Die kostenlose bezirkliche Mieterberatung wird auch im kommenden Jahr in Spandau angeboten, dabei sollen erneut 100.000 Euro investiert werden, die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zur Verfügung gestellt werden. Die Verträge mit den bisherigen Vereinen werden laut Bezirk fortgeführt. Die Beratungen verteilen sich auf sieben Spandauer Ortsteile: Altstadt, Neustadt, Falkenhagener Feld, Wilhelmstadt, Staaken, Haselhorst und Hakenfelde. Eine Übersicht über die einzelnen Orte und Beratungszeiten bietet der Bezirk auf seiner Internetseite.
https://www.morgenpost.de/bezirke/spandau/article231228334/Mieterberatung-Was-Spandauer-besonders-beschaeftigt-hat.html

AMV im Lichte der Presse:

BGH – VIII ZR 123/20, Urteil vom 18.11.2020
Berliner Kurier am 15.12.2020: Berlinerin muss mehr Miete zahlen Warum eine Mieterin vorm Bundesgerichtshof verlor
Wenn Mieterhöhungen allein mit dem Mietspiegel begründet werden, fallen die Steigerungen in der Regel weniger hoch aus als wenn sie per Gutachten oder über die Nennung von drei Vergleichswohnungen ermittelt werden. Deswegen setzen sich Mieterverbände dafür ein, das Instrument Mietspiegel zu stärken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt bekräftigt, dass Gerichte im Streit um Mieterhöhungen davon absehen können, einen Gutachter zur Ermittlung der zulässigen Miete einzuschalten, wenn ein sogenannter qualifizierter Mietspiegel vorliegt.
Darunter sind Mietspiegel zu verstehen, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet wurden. Wird die Qualifikation des Mietspiegels hingegen ausreichend bestritten, darf laut BGH ein Gericht die ortsübliche Miete auch mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln lassen. In dem vorliegenden Streit ging es um eine Mieterhöhung der Deutsche Wohnen für eine Wohnung in Spandau, in der die Mieterin, wie im November berichtet, unterlag. Die Urteilsbegründung wurde jetzt veröffentlicht.
Die Deutsche Wohnen hatte Marlis V. im Jahr 2017 unter Berufung auf den Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung für die rund 84 Quadratmeter große Wohnung von 422,82 Euro auf 474,93 Euro zuzustimmen.
Die Kaltmiete sollte damit auf 5,65 Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen, womit sie in der Spanne des Mietspiegels von 4,90 bis 7,56 Euro gelegen hätte. Die Mieterin stimmte der Mieterhöhung aber nicht zu. Denn nach ihrer Berechnung gab es keinen Spielraum für eine Mieterhöhung, weil die ortsübliche Miete für ihre Wohnung in der Spanne ganz unten einzuordnen war. Die Mieterin stützte sich dabei auf die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung aus dem Mietspiegel.
Vor dem Amtsgericht bekam die Mieterin Recht. Das Landgericht hob das Votum aber auf, nachdem es wegen Zweifeln am Mietspiegel einen Sachverständigen zur Berechnung der ortsüblichen Miete eingeschaltet hatte. Dieser ermittelte eine ortsübliche Miete von 5,92 Euro je Quadratmeter und sah damit Spielraum für die Mieterhöhung. Dagegen war die Mieterin vor den BGH gezogen, wo sie unterlag.
Weder die Mieterin noch die Deutsche Wohnen hätten in Abrede gestellt, dass sich die ortsübliche Miete in der aufgeführten Spanne von 4,90 bis 7,56 Euro je Quadratmeter bewegt, erklärte der BGH. Die Parteien hätten letztlich über die konkrete Einordnung in diese Spanne gestritten. Es habe dabei im Ermessen des Gerichts gestanden, ob es ein Sachverständigengutachten einholt, so der BGH.
Das Landgericht hätte demnach also auch im Sinne der Mieterin entscheiden können. Die Berufung auf das Sachverständigengutachten war nach Ansicht des BGH aber zulässig. Deswegen wurde die Berufung der Mieterin zurückgewiesen.
Beim Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), der die betroffene Mieterin aus Spandau vertritt, löst die Urteilsbegründung des BGH gemischte Gefühle aus. „Zwar hätte ich mir für die Berliner Mieterinnen und Mieter eine andere Entscheidung gewünscht, die auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots des fairen Verfahrens durchaus möglich gewesen wäre“, sagt AMV-Chef Marcel Eupen. „Jedoch handelt es sich bei dem Urteil um eine vertretbare Entscheidung, die nachvollziehbar ist.“
Zu kritisieren sei nicht der Bundesgerichtshof, sondern zum einen das Land Berlin, weil es diesem seit Jahren nicht gelungen sei, einen qualifizierten Mietspiegel, der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht, zu erstellen. „Hätten wir in Berlin einen qualifizierten Mietspiegel, gäbe es die vorliegende Problematik überhaupt nicht“, kritisiert Eupen.
Dann bestände nämlich eine gesetzliche Vermutung, dass dieser Mietspiegel die ortsübliche Miete korrekt wiedergibt. „Bedenkt man, dass in der Berliner Mietspiegelkommission sowohl Mietervereine als auch Vermieterverbände vertreten sind, kann nicht alleine dem Berliner Senat ein Vorwurf gemacht werden“, so Eupen, dessen AMV nicht in der Mietspiegel-Arbeitsgruppe vertreten ist.
Zum anderen sei die Bundesregierung zu kritisieren, die „trotz gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bis zum heutigen Tag keine Mietspiegelverordnung erlassen hat, die den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln“ regele.
Abhilfe ist aber womöglich in Sicht. Die Bundesregierung will, wie berichtet, den Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts noch im Dezember dieses Jahres im Kabinett beschließen. Durch die Reform soll die Bedeutung qualifizierter Mietspiegel gestärkt werden.
https://www.berliner-kurier.de/berlin/bei-zweifeln-am-mietspiegel-sind-gutachten-zulaessig-li.126060

AMV im Lichte der Presse:

BGH – VIII ZR 123/20, Urteil vom 18.11.2020
Berliner Zeitung am 15.12.2020: Mietrecht Bei Zweifeln am Mietspiegel sind Gutachten zulässig 
Der Bundesgerichtshof erklärt, wann Sachverständige die zulässigen Wohnkosten ermitteln dürfen.
Wenn Mieterhöhungen allein mit dem Mietspiegel begründet werden, fallen die Steigerungen in der Regel weniger hoch aus, als wenn sie per Gutachten oder über die Nennung von drei Vergleichswohnungen ermittelt werden. Deswegen setzen sich Mieterverbände dafür ein, das Instrument Mietspiegel zu stärken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt bekräftigt, dass Gerichte im Streit um Mieterhöhungen davon absehen können, einen Gutachter zur Ermittlung der zulässigen Miete einzuschalten, wenn ein sogenannter qualifizierter Mietspiegel vorliegt. Darunter sind Mietspiegel zu verstehen, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet wurden. Wird die Qualifikation des Mietspiegels hingegen ausreichend bestritten, darf laut BGH ein Gericht die ortsübliche Miete auch mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln lassen.
In dem vorliegenden Streit ging es um eine Mieterhöhung der Deutsche Wohnen für eine Wohnung in Spandau, in der die Mieterin, wie im November berichtet, unterlag. Die Urteilsbegründung wurde jetzt veröffentlicht.
Die Deutsche Wohnen hatte die Mieterin im Jahr 2017 unter Berufung auf den Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung für die rund 84 Quadratmeter große Wohnung von 422,82 Euro auf 474,93 Euro zuzustimmen. Die Kaltmiete sollte damit auf 5,65 Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen, womit sie in der Spanne des Mietspiegels von 4,90 bis 7,56 Euro gelegen hätte. Die Mieterin stimmte der Mieterhöhung aber nicht zu. Denn nach ihrer Berechnung gab es keinen Spielraum für eine Mieterhöhung, weil die ortsübliche Miete für ihre Wohnung in der Spanne ganz unten einzuordnen war. Die Mieterin stützte sich dabei auf die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung aus dem Mietspiegel. Vor dem Amtsgericht bekam die Mieterin Recht. Das Landgericht hob das Votum aber auf, nachdem es wegen Zweifeln am Mietspiegel einen Sachverständigen zur Berechnung der ortsüblichen Miete eingeschaltet hatte. Dieser ermittelte eine ortsübliche Miete von 5,92 Euro je Quadratmeter und damit einen Spielraum für die Mieterhöhung. Dagegen war die Mieterin vor den BGH gezogen, wo sie unterlag.
Weder die Mieterin noch die Deutsche Wohnen hätten in Abrede gestellt, dass sich die ortsübliche Miete in der aufgeführten Spanne von 4,90 bis 7,56 Euro je Quadratmeter bewegt, erklärte der BGH. Die Parteien hätten letztlich über die konkrete Einordnung in diese Spanne gestritten. Es habe dabei im Ermessen des Gerichts gestanden, ob es ein Sachverständigengutachten einholt, so der BGH. Das Landgericht hätte demnach also auch im Sinne der Mieterin entscheiden können. Die Beauftragung des Sachverständigengutachtens war nach Ansicht des BGH aber zulässig. Deswegen wurde die Berufung der Mieterin zurückgewiesen.
Beim Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), der die betroffene Mieterin aus Spandau vertritt, löst die Urteilsbegründung des BGH gemischte Gefühle aus. „Zwar hätte ich mir für die Berliner Mieterinnen und Mieter eine andere Entscheidung gewünscht, die auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots des fairen Verfahrens durchaus möglich gewesen wäre“, sagt AMV-Chef Marcel Eupen. „Jedoch handelt es sich bei dem Urteil um eine vertretbare Entscheidung, die nachvollziehbar ist.“ Zu kritisieren sei nicht der Bundesgerichtshof, sondern zum einen das Land Berlin, weil es diesem seit Jahren nicht gelungen sei, einen qualifizierten Mietspiegel, der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht, zu erstellen. „Hätten wir in Berlin einen qualifizierten Mietspiegel, gäbe es die vorliegende Problematik überhaupt nicht“, kritisiert Eupen. Dann bestände nämlich eine gesetzliche Vermutung, dass dieser Mietspiegel die ortsübliche Miete korrekt wiedergibt. „Bedenkt man, dass in der Berliner Mietspiegelkommission sowohl Mietervereine als auch Vermieterverbände vertreten sind, kann nicht alleine dem Berliner Senat ein Vorwurf gemacht werden“, so Eupen, dessen AMV nicht in der Mietspiegel-Arbeitsgruppe sitzt.
Zum anderen sei die Bundesregierung zu kritisieren, die „trotz gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bis zum heutigen Tag keine Mietspiegelverordnung erlassen hat, die den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln“ regele, so Eupen.
Abhilfe ist aber womöglich in Sicht. Die Bundesregierung will, wie berichtet, den Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts noch im Dezember dieses Jahres im Kabinett beschließen.
https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/bei-zweifeln-am-mietspiegel-sind-gutachten-zulaessig-li.126008

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Zeitung am 24.11.2020 – Mieterverein schlägt Alarm: Schattenmieten werden zum Problem
Immer mehr Vermieter bieten Wohnungen zu zwei verschiedenen Preisen an. Sie wollen gewappnet sein, falls der Mietendeckel vor Gericht gekippt wird.
Die Deutsche Wohnen ist einer der Vermieter, die Schattenmieten vereinbaren. Laut einem Mietvertrag, der der Berliner Zeitung vorliegt, weist das Unternehmen für eine rund 41 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung in Spandau eine Kaltmiete von rund 389 Euro aus. Zahlen muss der Mieter aber lediglich eine Kaltmiete von rund 259 Euro. Falls der Mietendeckel gekippt werde, soll die höhere Miete „rückwirkend ab Vertragsbeginn“ gelten. Die Nachzahlung sei „dann in einem Betrag fällig“ und müsse geleistet werden, „wenn die Vermieterin den Mieter dazu auffordert“.
Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), der den Mieter vertritt, ist entsetzt. „Die Deutsche Wohnen nutzt mit ihrer Mietenvereinbarung die Wohnungsnot am Berliner Markt schamlos aus“, sagt AMV-Chef Marcel Eupen. „Wäre ein ausreichendes Angebot vorhanden, würden Mieterinnen und Mieter solche Verträge nicht unterschreiben.“ Die Vertragsklausel, dass Mieter den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag in einem Betrag begleichen müssen, sei „an Kaltschnäuzigkeit nicht zu übertreffen“, so Eupen.
Die Deutsche Wohnen verteidigt ihr Vorgehen. Das Unternehmen halte sich an „jegliche gesetzliche Vorgabe“ und „selbstverständlich auch den Mietendeckel“, erklärt ein Sprecher. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Mietendeckel gelte es für alle Seiten, mit der „anhaltenden Unsicherheit verantwortungsvoll umzugehen“. Hierzu gehöre auch, „Regelungen für den Fall zu finden, dass sich der Mietendeckel als nicht verfassungskonform herausstellen sollte.“
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Begründung zur Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen den Mietendeckel ausgeführt, dass Vermieter nicht daran gehindert seien, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes bei Neuvermietungen eine höhere Miete als die Mietendeckelmiete zusichern zu lassen, argumentiert die Deutsche Wohnen. „Damit schaffen wir Transparenz für Mietinteressenten und verhindern, dass sich Mieter finanziell übernehmen“. Ähnlich äußert sich die Vonovia, das größte börsennotierte Wohnungsunternehmen in Deutschland.
Der Berliner Mieterverein sieht es anders. „Jegliche Vereinbarung zur Miethöhe bei Wiedervermietung, die dem Mietendeckel widerspricht, dürfte generell unwirksam sein – und zwar nicht nur während der Geltungsdauer des Mietendeckels, sondern auch darüber hinaus“, sagt Vereinsgeschäftsführer Reiner Wild. „Demnach darf kein Vermieter während der Geltungsdauer des Mietendeckels beim Abschluss eines neuen Vertrages eine höhere Miete praktisch auf Vorrat vereinbaren.“
Wild zweifelt zudem die Stichhaltigkeit der Argumentation der Vermieter an, die sich auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts in einem Eilverfahren stützen. In dem Verfahren sei es „ausschließlich um die Bußgeldbestimmungen“ des Mietendeckels gegangen. „Ob und wie weit eine verbotswidrige Vereinbarung wirksam ist, muss durch die Fachgerichte entschieden werden“, sagt Wild. „Es darf vermutet werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht in einem Eilverfahren zu einem anderen Verfahrensgegenstand einer fachgerichtlichen Prüfung vorgreifen wollte.“
Für Mieter hat Wild einen Rat: „Wir empfehlen allen, die Verträge mit einer Schattenmiete unterzeichnen, dies nur dann zu tun, wenn sie im Zweifel auch die höhere Miete bezahlen können.“
https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/schattenmieten-entwickeln-sich-zu-wachsendem-problem-li.121258

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Zeitung am 18.11.2020: Bundesgerichtshof entscheidet über Berliner Mietspiegel
 
Er fällt eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Frage, wie die ortsübliche Miete zu ermitteln ist – und welche Erhöhungsspielräume es für Vermieter gibt.
Seit drei Tagen hat sie diesen Pfeifton im rechten Ohr. „Tinnitus“, sagt die 70-jährige Marlies V. aus Spandau. „Das ist die Aufregung.“ Der Grund: An diesem Mittwoch verhandelt der Bundesgerichtshof im Streit um eine Mieterhöhung der Deutsche Wohnen für Marlies V. Die Zivilkammer 63 des Berliner Landgerichts hatte im März dieses Jahres entschieden, dass die ortsübliche Miete für die etwa 84 Quadratmeter große Wohnung von Marlies V. nicht auf Grundlage des Mietspiegels, sondern auf Basis eines Gutachtens zu ermitteln sei.
Die Folge: Die Deutsche Wohnen darf die Miete für die Wohnung in der Siedlung An der Kappe rückwirkend ab 1. Februar 2018 von bisher 422,82 Euro auf 474,93 Euro erhöhen. Denn im Gegensatz zum Mietspiegel setzt das Gutachten die ortsübliche Miete für die Wohnung der 70-Jährigen höher an. Beim Nachbarn von Marlies V., Wolf-Dietrich K., der nur zwei Aufgänge weiter wohnt, hatte eine andere Kammer des Landgerichts im vergangenen Jahr im Streit um eine Mieterhöhung noch anders geurteilt: Die Zivilkammer 67 entschied, dass die ortsübliche Miete bei Wolf-Dietrich K. auf Grundlage des Mietspiegels zu errechnen sei – womit das Mieterhöhungsverlangen der Deutsche Wohnen zurückgewiesen wurde. Denn laut Mietspiegel gab es für die Wohnung von Wolf-Dietrich K. keinen Spielraum für eine Mieterhöhung, da die bisherige Miete die ortsübliche Miete bereits überstieg.
„Es kann doch nicht sein, dass für meinen Nachbarn der Mietspiegel gilt und für mich nicht“, sagt Marlies V. Sie hoffe auf Gerechtigkeit. Das Amtsgericht hatte im Fall von Marlies V. noch zugunsten der Mieterin entschieden. Das Landgericht hob das Votum aber auf. „Der Sachverständige hat nachvollziehbar geschildert, wie er zu seiner Bewertung aufgrund von Vergleichswohnungen aus seinem Datenbestand gelangt ist“, heißt es in der Begründung. Nach Auffassung der Zivilkammer 63 ist der Mietspiegel als Schätzgrundlage nicht ohne weiteres geeignet. Gegen diese Entscheidung ist Marlies V. vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen.
„Der Berliner Mietspiegel 2017 ist nicht nur zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet, sondern unter anderem aufgrund seiner deutlich breiteren Datengrundlage einem Einzelgutachten vorzuziehen“, argumentieren die BGH-Anwälte von Marlies V. in ihrer Revisionsbegründung. Im Hinblick auf die Gewährung eines fairen Verfahrens sei die Einholung eines kostspieligen Gutachtens zudem „nicht neutral“. Allein das Risiko, nach einem verlorenen Prozess die Kosten eines Gutachtens tragen zu müssen, könne Mieter davon abhalten, sich gegen eine Mieterhöhung zu wehren. Im vorliegenden Fall habe das Gutachten Kosten in Höhe von 3473 Euro verursacht, also etwa das 66-Fache der Mieterhöhung von 52 Euro.
Die BGH-Anwälte der Deutsche Wohnen verteidigen dagegen die Entscheidung des Landgerichts. Es gebe „nichts zu beanstanden“. Zum Vorwurf, dass sich Mieter gegenüber Großvermietern, die teure Gutachten in Auftrag geben, in einer benachteiligten Position befinden, erklären die Anwälte der Deutsche Wohnen: „Diese rein polemischen Ausführungen sind in der Sache nicht zielführend.“ Es könne keine Rede von einem unfairen Verfahren sein. Den Richtern stehe es frei, ein Gutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete einzuholen.
Marlies V. wird in Berlin vom Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) vertreten. Aus dessen Sicht ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof für die Berliner Mieter, insbesondere in Schöneberg und Wedding, „von großer Bedeutung”, wie AMV-Chef Marcel Eupen sagt. Der Umstand, dass eine Kammer des Landgerichts den Mietspiegel nicht anwende, sondern teure Sachverständigengutachten einhole, sei aus Mietersicht „eine Katastrophe“. Diese Vorgehensweise führe „zu einer extremen Rechtsunsicherheit über die Anwendung des Mietspiegels und damit zu einer Verunsicherung“ der Mieter. Der Mietspiegel sei das einzige Instrument für Mieter, um Mieterhöhungen überprüfen zu können. Für die Mieter in Schöneberg und Wedding sei die Entscheidung besonders wichtig, weil die Zivilkammer 63 des Landgerichts nun für Streitfälle aus diesen Stadtteilen zuständig sei.
Die unterschiedliche Rechtsprechung zwischen Marlies V. und ihrem Nachbarn erklärt sich aus einem Wechsel in der Zuständigkeit des Landgerichts. Die Zivilkammer 63 war bis Ende 2018 für Berufungen in Mieterhöhungsverfahren aus Spandau zuständig. Seit 2019 ist für Spandau die Zivilkammer 67 des Landgerichts zuständig. Der Fall von Marlies V. fällt noch in die frühere Zuständigkeit der 63. Kammer. Im Fall ihres Nachbarn entschied bereits die Kammer 67, zugunsten des Mieters.
Die zu fällende Grundsatzentscheidung des BGH im Verfahren von Marlies V. habe durch das „Mietendeckel-Gesetz“ keineswegs an Brisanz verloren, sagt AMV-Chef Eupen. So seien zum einen noch diverse Berufungen beim Landgericht anhängig, die sich auf Mieterhöhungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des „Mietendeckel-Gesetzes“ beziehen. Zum anderen gelte der Mietendeckel nicht für alle Gebäude. So seien beispielsweise Häuser ausgenommen, die seit 2014 bezugsfertig geworden sind. Schließlich stehe auch noch nicht fest, ob der Mietendeckel verfassungskonform sei. „Sollte dies nicht der Fall sein, könnten Mieterhöhungen wieder ausgesprochen und anhand des Mietspiegels überprüft werden“, sagt Eupen.
https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-berliner-mietspiegel-li.119520

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 15.09.2020: Mieter- und Verbraucherschutzbund bietet Sprechstunden vor Ort an
Falkenhagener Feld. Das Beratungsbüro des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV) in der Westerwaldstraße 9A ist seit 7. September wieder geöffnet. Sprechzeiten sind dort Montag von 18 bis 19, Mittwoch von 10.30 bis 12, Freitag von 18 bis 19.30 und Sonnabend zwischen 10 und 12 Uhr. An jedem zweiten und vierten Sonnabend im Monat wird eine Rechtsberatung angeboten. Zeitgleich dürfen sich immer nur ein Berater und ein Besucher im Büro aufhalten. Vor Eintritt sind die Hände zu desinfizieren. Das Tragen einer Maske ist ebenso Pflicht, wie das Einhalten eines Abstands von mindestens zwei Metern.

AMV im Lichte der Presse:

 

Spandauer Volksblatt am 05.08.2020: Gericht moniert zu hohe Versicherungskosten

Urteil gegen Deutsche Wohnen

Der aktuelle Richterspruch bezieht sich zwar nur auf den konkreten Klagefall. Er könnte aber Signalwirkung für weitere Bewohner des Immobilienkonzerns Deutsche Wohnen und seiner Tochterunternehmen haben.

Es ging um die Versicherungskostenabrechnung für das Jahr 2017, gegen die eine Mieterin aus der Westerwaldstraße juristisch vorgegangen war. Die hatten sich für ihre etwas mehr als 61 Quadratmeter große Wohnung in einem GSW-Objekt von 112,77 Euro im Jahr 2015 auf 175,92 Euro zwei Jahre später erhöht. Ein Anstieg um etwa 50 Prozent. Den Differenzbetrag in Höhe von 63,15 Euro forderte die Frau deshalb zurück und berief sich auf einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Und wie schon bei einem Urteil vom Oktober 2019, als es um die Versicherungskosten für das Jahr 2016 ging, folgte das Amtsgericht Spandau erneut dieser Argumentation und verlangt eine Rückerstattung. In der Begründung heißt es: „…bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung stellt sich diese Kostensteigerung nicht als vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis…dar“. Gegen den Richterspruch kann Berufung eingelegt werden.

Deutsche Wohnen soll Versicherungsvertrag grundlos gekündigt haben

Das Problem sei eingetreten, weil die Deutsche Wohnen 2016 „grundlos rückwirkend“ einen neuen Versicherungsvertrag trotz bestehendem und ungekündigten Vertrag abgeschlossen habe, erklärte Marcel Eupen, Sprecher des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV), der die Kläger in beiden Fällen vertrat. Statt wie zuvor nach Anzahl der Mietobjekte erfolge die Prämienberechnung seither auf Basis der jeweiligen Wohn-, beziehungsweise Nutzfläche. Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot halte deshalb weiter an und pflanze sich von Jahr zu Jahr fort.

Inzwischen laufe ein weiteres Verfahren gegen die Betriebskostenabrechung 2019 für die Abrechnungsperiode 2018, teilte Eupen mit. Ein Urteil des Amtsgerichts werde im Herbst erwartet. Der AMV rate „allen Wohnungsmietern“ Widerspruch gegen die Versicherungskosten für diesen Zeitraum einzureichen.

Immobilienkonzern könnte in Berufung gehen

Und was sagt die Deutsche Wohnen? „Das Urteil liegt uns seit Ende vergangener Woche vor“, heißt es in der Antwort vom 4. August auf eine Anfrage des Spandauer Volksblatts mit der Bitte um eine Stellungnahme. „Wir schauen uns die Begründung an und werden dann entscheiden, ob wir in Berufung gehen.“

https://www.berliner-woche.de/spandau/c-soziales/urteil-gegen-deutsche-wohnen_a282682

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Zeitung am 03.08.2020: Spandauer Mieterin gewinnt gegen die Deutsche Wohnen

Das Amtsgericht gibt einer Bewohnerin im Streit um die Betriebskostenabrechnung Recht. Andere Mieter könnten ebenfalls davon profitieren.

Die zur Deutsche Wohnen gehörende GSW hat bei der Betriebskostenabrechnung für 2017 gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen und muss einer Mieterin aus Spandau den zu viel kassierten Betrag zurückerstatten. Das hat das Amtsgericht Spandau jetzt entschieden. Das Urteil vom 14. Juli bezieht sich zwar zunächst nur auf einen Haushalt, könnte aber womöglich auf alle Wohnungen des zweitgrößten börsennotierten Unternehmens in Deutschland übertragbar sein. Die Deutsche Wohnen besitzt bundesweit rund 161.000 Wohnungen, fast 116.000 davon im Großraum Berlin (Stand: Ende 2019). Die Entscheidung des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Deutsche Wohnen kann dagegen Berufung einlegen.

Im vorliegenden Fall hatte die Deutsche Wohnen am 2. August 2016 vorfristig einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die Versicherungskosten stiegen danach für die Wirtschaftseinheit, der die Wohnung der Mieterin zugeordnet ist, um mehr als 50 Prozent. Während die Mieterin im Jahr 2015 noch 112,77 Euro an Versicherungskosten zahlen musste, waren es im Jahr 2017 schon 175,92 Euro – also 63,15 Euro mehr. Die Deutsche-Wohnen-Tochter begründete dies unter anderem damit, dass die Preise für die Gebäudeversicherung gestiegen seien. Außerdem führte sie an, dass die geänderte Berechnung der Kosten nach der Größe der Wohnung statt nach der Zahl der Wohnungen, wie bisher, gerechter sei, da auf kleinere Wohnungen ein geringerer Kostenanteil entfalle.

Amtsgericht folgt Vermieter-Argumentation nicht

Das Amtsgericht folgte der Argumentation jedoch nicht. Dass die Änderung der Berechnungsgrundlage zu einer gerechteren Kostenverteilung geführt habe, erschließe sich angesichts der erfolgten Kostenerhöhung für die 61,64 Quadratmeter große Wohnung der Mieterin nicht. Die Richter entschieden, dass die Deutsche-Wohnen-Tochter den Betrag von 63,15 Euro nebst Zinsen an die Mieterin erstatten muss. Das Unternehmen habe „keine nachvollziehbaren Gründe genannt“, warum es am 2. August 2016 eine neuen Vertrag unter Zugrundelegung einer geänderten Berechnungsgrundlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 50 Prozent abgeschlossen habe.

Das Amtsgericht Spandau hatte bereits im Oktober vergangenen Jahres im Streit über die Versicherungskosten in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 ein ähnliches Urteil zugunsten der Mieter gesprochen. Diese erhielten danach 77,68 Euro von den Versicherungskosten zurück.

Mieter- und Verbraucherschutzbund zeigt sich zufrieden

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), der die Mieter in beiden Fällen vertrat, zeigt sich mit dem jüngsten Urteil zufrieden. Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot halte „bis heute an und pflanzt sich von Jahr zu Jahr fort – und damit auch in das hier maßgebliche Jahr 2017“, so AMV-Chef Marcel Eupen. Der AMV rechne aber damit, dass die Deutsche Wohnen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einlege. Da die Deutsche Wohnen sowohl den Versicherungsvertrag vom 2. August 2016 als auch einen Nachfolgevertrag vom 1. September 2017 für alle Gesellschaften des Konzerns rückwirkend trotz bestehendem Versicherungsvertrags abgeschlossen habe, habe das vorliegende Urteil nicht nur Auswirkungen auf die hier involvierte Wohnung, „sondern unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Spandau eine deutschlandweite Wirkung auf alle Wohnungen der Deutsche Wohnen“, meint Eupen. „Der sich fortpflanzende Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot“ gelte auch für die Betriebskostenabrechnung für 2018. Hier laufe bereits ein entsprechender Gerichtsprozess vor dem Amtsgericht Spandau (5 C 150/20). Der AMV erwarte dazu ein Urteil „im Herbst dieses Jahres“.

Der AMV rät allen Mietern der Deutsche Wohnen, „umgehend“ Widerspruch gegen die Versicherungskosten aus der Betriebskostenabrechnung für die Abrechnungsperiode 2018 einzulegen und einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu rügen. Die Betriebskostenabrechnungen für 2018 sind zum großen Teil im Herbst vergangen Jahres verschickt worden. Für den Widerspruch haben die Mieter ein Jahr Zeit. Also bis zum Herbst dieses Jahres.

Von der Deutsche Wohnen war bis zum Redaktionsschluss keine Stellungnahme zu dem Urteil zu erhalten.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/berlin-spandau-mieterin-gewinnt-gegen-die-deutsche-wohnen-li.96480

AMV im Licht der Presse:

 

Berliner Zeitung am 15.07.2020: Vermieter fordern „Schattenmiete“ nun auch in laufenden Verträgen

Eine neue Masche von geschäftstüchtigen Eigentümern: Sie erhöhen die Wohnkosten, kassieren aber den höheren Betrag nicht – solange der Mietendeckel gilt.

Vermieter in Berlin versuchen verstärkt, sich für den Fall zu wappnen, dass der Mietendeckel vor Gericht gekippt wird oder planmäßig nach fünf Jahren ausläuft. Nachdem etliche Eigentümer bereits beim Abschluss neuer Verträge neben der zulässigen gedeckelten Miete eine zweite, höhere Miete für den Fall vereinbaren, dass der Mietendeckel scheitert oder endet, probieren einige das gleiche nun auch in laufenden Vertragsverhältnissen. Obwohl die Mieten auch hier laut Mietendeckel eingefroren sind oder durch Preisobergrenzen limitiert werden.

So reichte ein privates Unternehmen mit Schreiben vom 1. Juni Klage beim Amtsgericht Spandau ein, um eine Mieterhöhung für eine Wohnung in der Lutherstraße durchzusetzen. Die Miete für die rund 90 Quadratmeter große Wohnung soll unter Berufung auf den Mietspiegel  von 483,94 auf 556,53 Euro monatlich steigen. Das private Unternehmen verlangt laut Klageschrift aber „nur die Änderung der mietvertraglichen Vereinbarung zur Miethöhe“. Der Erhöhungsbetrag selbst soll während der Zeit, in der die Regelungen des Mietendeckels „der Vereinnahmung“ der höheren Miete entgegenstehen, weder gefordert noch entgegengenommen werden.

Unternehmen stützt sich auf das Bundesverfassungsgericht

Das Unternehmen stützt sich bei der Begründung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März. Dieses hatte unter anderem erklärt, es sei nicht erkennbar, dass Vermieter jenseits des sanktionierten Forderns und Entgegennehmens einer unzulässigen Miete daran gehindert wären, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels „bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen zu lassen“. Entsprechendes gelte „selbstverständlich“ auch für laufende Mietverhältnisse, argumentiert das private Wohnungsunternehmen. Auf die sogenannten Schattenmieten beim Abschluss neuer Verträge folgen damit jetzt auch Forderungen nach Schattenmieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen.

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), der die Mieter aus der Spandauer Lutherstraße vertritt, hält Schattenmieterhöhungen für unwirksam. Der Mietendeckel  sei sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck als ein umfassendes gesetzliches Verbot formuliert, „das eben nicht nur die Forderung und Entgegennahme, sondern bereits die Vereinbarung“ einer unzulässigen Miete umfasse, sagt AMV-Chef Marcel Eupen. Da in der Rechtsprechung leider jedoch auch die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten werde, sollten sich Haushalte, die eine Mieterhöhung erhalten, umgehend an die kostenfreien bezirklichen Mieterberatungen sowie das Wohnungsamt des jeweiligen Bezirksamtes wenden.

Ob sich Vermieter unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darauf berufen können, neben der mietendeckelkonformen Miete eine Schattenmiete zu vereinbaren, ist fraglich. Wie berichtet, hat das Wohnungsamt Pankow im Mai ein Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters aus Bad Homburg untersagt, mit dem dieser per Klageschrift vom 28. Februar bei einem Pankower Mieter eine Mietsteigerung durchsetzen wollte. Das Mieterhöhungsverlangen verstoße gegen das Preiserhöhungsverbot des Mietendeckels, urteilte das Wohnungsamt. Die Behörde stellte fest, sie verkenne nicht, dass der Vermieter aktuell nicht die Zahlung einer höheren Miete verlange, sondern nur die Zustimmung zu einer Erhöhung geltend mache. Das allein ändere nichts daran, dass „jegliches auf Überschreitung“ der nach dem Mietendeckel zulässigen Miethöhe gerichtete Tun seit 23. Februar 2020 im Land Berlin verboten ist und preisbehördlich untersagt werden könne. Der Mietendeckel formuliere ein Verbot, welches außer der Forderung und Entgegennahme auch die Vereinbarung einer unzulässigen Miete umfasse. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geht wie der Bezirk davon aus, dass die Vereinbarung jeder höheren als nach dem Mietendeckel zulässigen Miete „nichtig und damit unzulässig“ ist.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/vermieter-fordern-schattenmiete-nun-auch-in-laufenden-vertraegen-li.93091

AMV im Lichte der Presse:

staaken.info am 08.07.2020: Mietendeckel – was bringt er & wie lange?
Diese Fragen beschäftigten sowohl die Experten auf dem Podium wie auch die gut informierten und interessierten Gäste im – aufgrund des gebührenden Abstands – gut besetzten Saal des Stadtteilzentrums Obstallee, die in der letzten Juniwoche der Einladung gefolgt sind, der beiden Spandauer Vertreterinnen der Linksfraktionen in Bundestag und Abgeordnetenhaus, Helin Evrim Sommer und Franziska Leschewitz. Wohl einhelliges Resumee: Trotz mancher Lücken und Zugeständnisse, der Deckel auf der Miete passt, kann und soll bleiben, trotz mancher Klagen vor Gericht(en).
Gut, dass mit dem  Referent für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, der Linksfraktion im Abgeordnetenhaus, Dr. Guido Brendgens und mit dem bei uns in der Großwohnsiedlung von der montäglichen Mieterberatung und Aktionen der Mietergruppen wohlbekannten Marcel Eupen vom Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund AMV, zwei Experten dabei waren, die deutlich Licht in das „Dunkel unter dem Deckel“ der Komplexität von Terminen und Inhalten, von Ansprüchen, Widersprüchen und Fehlinformationen gebracht haben.
So konnte Marcel Eupen vom AMV bei der Veranstaltung auch das zurechtrücken, was die angeblich bereits von Amts- und Landgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit des „Mietendeckels“ betrifft. In diesen bisherigen Fällen ging es jeweils immer nur um die Frage, ob die Mietobergrenze auch schon bei Mieterhöhungen oder Mietabschlüssen greifen kann, die noch vor dem Stichtag bzw. vor dem in Kraft treten des MietenWoGBln liegen. Diese Fragen sind tatsachlich negativ beschieden bzw. an die obersten Gerichte zur Entscheidung weitergeleitet worden.