Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der einer Kostenmieterhöhung beizufügende Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung zeitlich aktuell sein?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 18 C 108/15, Urteil vom 09.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 2. wie folgt aus: “Die Beklagte schuldet auch die weiteren Erhöhungsbeträge von 59,53 Euro ab 01.12.2014 nicht. Durch die weitere Erhöhungserklärung vom 14.10.2014 fand eine Erhöhung der Miete schon deshalb nicht statt, weil dem Schreiben keine aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt war. § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG verlangt aber eine Berechnung, welche die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt. Eine Berechnung die über drei Jahre alt ist, genügt diesen Anforderungen nicht.”