Pressemitteilung 24/2018

Neues Mieterberatungsangebot der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen führt zur Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Die zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und dem Berliner Mieterverein e.V. vereinbarte Mietrechtsberatung, die eine kostenlose Beratung in mietrechtlichen Angelegenheiten in besonders betroffenen Objekten bzw. Siedlungen sicherstellt, und zwar unabhängig davon, ob die Ratsuchenden Vereinsmitglieder beim Berliner Mieterverein sind oder nicht, führt zu Verstößen gegen § 7 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG).

Nach § 7 Abs. 1 RDG dürfen Mietervereine Rechtsdienstleistungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs nur und ausschließlich für ihre Mitglieder, nicht aber für Nichtvereinsmitglieder erbringen. Erlaubt ist nach dem Gesetz lediglich die Mitgliederrechtsberatung.

„Zwar begrüßt der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. grundsätzlich die nun zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und dem Berliner Mieterverein e.V. vereinbarte Mietrechtsberatung, da diese eine Lücke im Beratungsbereich schließt, weil der Aufbau der offenen Mieterberatungen in den meisten Bezirken noch nicht abgeschlossen ist, weist jedoch darauf hin, dass die Vereinbarung einen Konstruktionsfehler enthält und im Einzelfall die Beratungen zu Verstößen gegen § 7 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) führen werden”, sagte der 1. Vorsitzende des AMV, Assessor Marcel Eupen.

„Mietervereine dürfen Rechtsdienstleistungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs nur und ausschließlich für ihre Mitglieder, nicht aber für Nichtvereinsmitglieder erbringen. Erlaubt ist nach dem Gesetz lediglich die Mitgliederrechtsberatung. Da vorliegend vorgesehen ist, dass die Ratsuchenden nicht Vereinsmitglieder beim Berliner Mieterverein sein müssen, wird es zu Verstößen gegen § 7 Abs. RDG kommen. Dies geht so nicht, hier muss die Vereinbarung unverzüglich nachgebessert werden”, so Eupen. „Analog dem „Hamburger Modell” müssen die Ratsuchenden vor der Beratung Mitglied beim Berliner Mieterverein werden und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – sprich das Land Berlin – muss den Mitgliedsbeitrag übernehmen”, meint Eupen.

Berlin, den 24.05.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

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