Pressemitteilung 48/2018

Spandauer Amtsrichter setzt auf Sachverständigengutachten statt auf den Berliner Mietspiegel

Das Amtsgericht Spandau hat in dem Rechtsstreit 3 C 306/17 mit Urteil vom 29.11.2018, verkündet am 13.12.2018, zugestellt am 18.12.2018, einer Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH in voller Höhe stattgegeben und dabei nicht den Berliner Mietspiegel 2017 angewandt, sondern auf der Basis eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete entschieden. Durch dieses Urteil wird der Berliner Mietspiegel geschwächt und die Spandauer Mieterinnen und Mieter massiv verunsichert.

Der Hintergrund: Das AMV-Mitglied Wolf-Dietrich Kniffka zahlt zur Zeit für seine 42,15 m² große Wohnung An der Kappe 74c in 13583 Berlin-Spandau eine Nettokaltmiete in Höhe von 226,77 € (= 5,38 €/m²). Seine Vermieterin, die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH, begehrt von ihm zum 01.10.2017 eine Mieterhöhung von 23,17 € monatlich, d.h. von 226,77 € um 23,17 € auf 249,94 € (= 5,93 €/m²), und erhob vor dem Amtsgericht Spandau Klage auf Zustimmung.

Und was macht das Amtsgericht Spandau? Der zuständige Richter am Amtsgericht Spandau wendet zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht mehr den Berliner Mietspiegel 2017 an, sondern holte ein Sachverständigengutachten für 2.850,00 € ein und verurteilte Wolf-Dietrich Kniffka antragsgemäß auf der Basis des Gutachtens zur Zustimmung zur Mieterhöhung.

Zu Begründung heißt es in dem maßgeblichen Urteil auf Seite 2 wie folgt: „Soweit die Beklagtenseite hier einwendet, dass der Mietspiegel viel mehr Vergleichsobjekte aufweist, ist dies nicht zutreffend, da der Mietspiegel eine wesentlich größere und ungenaue Bandbreite an Vergleichsobjekte zur Verfügung stellt. Die vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichsobjekte sind der streitgegenständlichen Wohnung ähnlicher als die im Mietspiegel erfassten Objekte.”

„Die Tatsache, dass nun mit den Abteilungen 3 und 6 gleich zwei Richter des Amtsgerichts Spandau den Berliner Mietspiegel 2017 nicht mehr anwenden, sondern teure Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einholen, ist eine Katastrophe für Spandaus Mieterinnen und Mieter“, sagte Marcel Eupen, der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., „denn diese Vorgehensweise führt zu einer extremen Rechtsunsicherheit über die Anwendung des Mietspiegels und damit zu einer Verunsicherung der Mieterinnen und Mieter. Der Mietspiegel ist das einzige Instrument für Mieter, Mieterhöhungen zu überprüfen. Bei einer Nichtanwendung des Berliner Mietspiegels haben Mieter dagegen keine Möglichkeit, ihre Mieterhöhung zu überprüfen.”

Wir müssen als Mieterverein in Zukunft jeder Spandauer Mieterin und jedem Spandauer Mieter sagen: „Stimmen Sie der Mieterhöhung zu, auch wenn sie nach dem Berliner Mietspiegel falsch ist, da bei einer Klage die Gefahr droht, dass ein Sachverständigengutachten für 2.850,00 € eingeholt wird und Sie im Falle des Verlierens diese Kosten tragen müssen.“

Bei Mieterinnen und Mietern, die rechtsschutzversichert sind, müssten wir sagen: „Stimmen Sie der Mieterhöhung zu, auch wenn sie nach dem Berliner Mietspiegel falsch ist, da bei einer Klage die Gefahr droht, dass ein Sachverständigengutachten für 2.850,00 € eingeholt wird und Ihre Rechtsschutzversicherung im Falle des Verlierens diese Kosten tragen muss. Danach kündigt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen höchstwahrscheinlich Ihren Vertrag und Sie stehen in Zukunft ohne Rechtsschutzversicherung dar.“

Berlin, den 19.12.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Ein Gedanke zu „Pressemitteilung 48/2018

  1. Pingback: Pressemitteilung 48/2018 – News in/aus Spandau

Kommentare sind geschlossen.