Berliner Zeitung am 12.03.2020: Wohnen – Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel vor dem Verfassungsgericht erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag von Vermietern auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften ab.
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Bußgeldvorschriften des Mietendeckels vorläufig außer Kraft gesetzt werden sollten. Die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Dem wollte das Gericht aber nicht stattgeben.
Solle ein Gesetz außer Kraft gesetzt werden, gelte ein strenger Maßstab, entschieden die Richter im Rahmen einer Folgenabwägung. Danach seien die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. „Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts vom Donnerstag. Die Antragsteller selbst hätten eingeräumt, dass sich Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden. Mit Beschlüssen vom selben Tage hat das Gericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Amtsgericht Charlottenburg lässt Mieterhöhung zu
Das Amtsgericht Charlottenburg hat bereits am 4. März in einem ersten Urteil zum Mietendeckel einer Mieterhöhung stattgegeben, die vor Inkrafttreten des Mietendeckels ausgesprochen worden war. Ansprüche, die vor Inkrafttreten des Mietendeckels entstanden sind, könnten durch diesen nicht ausgeschlossen werden, so das Gericht.
Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) begrüßt das Urteil dennoch. „Die Vorteile für die Mieter sind allerdings erst auf den zweiten Blick zu erkennen“, sagt AMV-Chef Marcel Eupen. „Das Gericht argumentiert zwar, dass das Mietendeckel-Gesetz kein Verbot zivilrechtlicher Mieterhöhungen enthält.“ Damit seien Mieterhöhungen an sich erlaubt. „Es stellt aber zugleich fest, dass es verboten sei, die höhere Miete zu fordern oder entgegenzunehmen“, so Eupen. Das Gericht stufe den Deckel sogar als verfassungskonform ein, soweit sich sein Regelungsbereich auf das öffentliche Ordnungswidrigkeitenrecht beschränke. Es sei zu hoffen, dass andere Gerichte den Rechtsstandpunkt übernehmen.