Der AMV steht Ihnen mit Rat und Tat bei Problemen mit Asbest in Ihrer Mietwohnung zur Seite.
Bevor Sie erfahren, wie unsere praktische Hilfe bei Problemen mit Asbest in Ihrer Mietwohnung konkret aussieht, erlauben Sie uns zunächst, Ihnen einen kurzen Einblick über Asbest sowie über Ihre Rechte als Mieter bei Asbest in Ihrer Mietwohnung zu gewähren:
Was ist Asbest?
Asbest ist die Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, faserartige silikatische Minerale mit Faserdurchmessern bis herab zu 2 Mikrometern (1 Mikrometer entspricht einem Tausendstel Millimeter). Asbest ist chemisch sehr beständig, unempfindlich gegen Hitze und nicht brennbar. Er weist eine hohe Elastizität und Zugfestigkeit auf und lässt sich aufgrund seiner Bindefähigkeit mit anderen Materialien leicht zu Produkten verarbeiten. Wegen seiner besonderen Eigenschaften wurde Asbest seit etwa 1930 in einer Vielzahl von Produkten eingesetzt. Dazu zählen Platten für den Hochbau, Brems- und Kupplungsbeläge für Fahrzeuge, Dichtungen und Formmassen für hohe thermische oder chemische Belastungen.
Weitere Informationen zum Thema “Was ist Asbest?” finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/chemische-stoffe/Asbest
Warum ist Asbest gefährlich?
Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff. Charakteristisch für Asbest ist seine Eigenschaft, sich in feine Fasern zu zerteilen, die sich der Länge nach weiter aufspalten und dadurch leicht eingeatmet werden können. Die eingeatmeten Fasern können langfristig in der Lunge verbleiben und das Gewebe reizen. Die Asbestose, das heißt die Lungenverhärtung durch dabei entstehendes Narbengewebe, wurde bereits 1936 als Berufskrankheit anerkannt. Heute ist auch anerkannt, dass an Arbeitsplätzen mit hoher Freisetzungswahrscheinlichkeit von Asbestfasern, durch die Reizwirkung in der Lunge oder das Wandern der Fasern zum Brust- und Bauchfell, Lungenkrebs beziehungsweise ein Mesotheliom (Tumor des Lungen- oder Bauchfells) entstehen kann.
Weitere Informationen zum Thema “Warum ist Asbest gefährlich?” finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/chemische-stoffe/Asbest
Wann und wo wurde Asbest eingesetzt?
In den vergangenen Jahrzehnten wurde Asbest vor allem bei der Herstellung von Baustoffen eingesetzt. Besonders in den 1960er und 70er Jahren sind in beiden Teilen Deutschlands eine Vielzahl von Gebäuden unter Verwendung von Asbesthaltigen Baustoffen – überwiegend Asbestzement – erbaut worden. Seit 1993 sind in Deutschland die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und Asbesthaltigen Produkten verboten.
Weitere Informationen zum Thema “Wann und wo wurde Asbest eingesetzt?” finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/chemische-stoffe/Asbest
Welche Produkte und Baustoffe können Asbest enthalten und welche sind besonders problematisch?
Es wird zwischen schwach gebundenem und fest gebundenem Asbest unterschieden.
Schwach gebunden wurde Asbest vor allem in Industriebauten und anderen Großbauten verwendet, unter anderem als Hitze- und Brandschutz an tragenden Stahl-Elementen. Schwach gebunden kann Asbest auch in Asbesthaltigen Putzen, Leichtbauplatten (Decken- und Wandplatten, Heizkörpernischen) und in Elektroinstallationen (Nachtspeicheröfen, Heizkesseln, Auskleidungen bei Elektrogeräten wie Toaster, Haartrockner, Bügeleisen) vorkommen. Auch in Nachtspeicheröfen wurde Asbest zur Isolation und zum Brandschutz eingesetzt. Vinyl-Bodenbeläge vor allem aus den 1960er Jahren (Cushion-Vinyl-Beläge) können eine Asbest-Trägerpappe haben, die zu 90 Prozent aus schwach gebundenem Asbest besteht.
Fest gebunden wurde Asbest vor allem in den 1960er Jahren auch in Bodenbelägen verwendet. In Vinyl-Asbest-Fliesen, den sogenannten Floor-Flex- oder Flex-Platten, sind etwa 15 Prozent Asbest enthalten. Hier besteht zusätzlich das Problem, dass schwarzbraune Bitumenkleber, die häufig verwendet wurden, ebenfalls Asbesthaltig sein können.
Weitere Informationen zum Thema “Welche Produkte und Baustoffe können Asbest enthalten und welche sind besonders problematisch?” finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unterhttp://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/chemische-stoffe/Asbest
Wann müssen Asbesthaltige Gebäude oder Wohnungen saniert werden?
Für Asbestzementprodukte besteht – im Gegensatz zu schwach gebundenen Asbestanwendungen im Innenraum von Gebäuden – kein generelles Sanierungsgebot, weil durch die Sanierung in der Regel wesentlich mehr Fasern freigesetzt werden als vom eingebauten Produkt, solange es in Ordnung ist. Funktionstüchtige eingebaute Asbestzementprodukte gefährden nicht automatisch die Gesundheit von Bewohnerinnen und Bewohnern.
Ein intakter Fußbodenbelag etwa aus Asbesthaltigen Floor-Flex- oder Flex-Platten stellt keine Gefahr für die Gesundheit dar, auch nicht bei normalem Gebrauch. Ist dieser Bodenbelag jedoch stark abgenutzt und beginnt er zu zerbrechen, sollte er fachgerecht entfernt werden. Werden solche Bodenbeläge entfernt, ist auch darauf zu achten, dass die häufig eingesetzten schwarzbraunen Bitumenkleber ebenfalls Asbesthaltig sein können.
Weitere Informationen zum Thema “Wann müssen Asbesthaltige Gebäude oder Wohnungen saniert werden?” finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/chemische-stoffe/Asbest
Welche Rechte haben Sie als Mieter bei Asbest in Ihrer Mietwohnung?
Auskunftsanspruch
Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass sich eingebaute Produkte mit Asbest in Ihrer Mietwohnung befinden, haben Sie gegenüber Ihrem Vermieter einen Auskunftsanspruch. Sie können Ihren Vermieter auffordern, Auskunft darüber zu erteilen, ob sich Asbest in Ihrer Mietwohnung befindet.
Sollte Ihr Vermieter sich mit einer Auskunftserteilung im Verzug befinden, können Sieein Labor mit der Untersuchung beauftragen. Sollte die Untersuchung ergeben, dass sich in Ihrer Mietwohnung tatsächlich Produkte mit Asbest, beispielsweise Asbesthaltige Floor-Flex- oder Flex-Platten, befinden, muss Ihnen Ihr Vermieter die angefallenen Kosten für die Untersuchung erstatten.
Der AMV ist Ihnen auf Wunsch bei der Geltendmachung Ihres Auskunftsanspruchs gern behilflich, fertigt für Sie das Auskunftsschreiben, vermittelt ein Labor für die Untersuchung und führt die gesamte weitere außergerichtliche Korrespondenz mit Ihrem Vermieter bzw. mit Ihrer Hausverwaltung.
Beseitigungsanspruch
Ihr Vermieter hat Ihnen die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB), d. h. Ihre Wohnung muss mangelfrei sein und bleiben.
Entsteht während Ihrer Mietzeit ein Mangel, für den Sie nichts können, so müssen Sie diesen nicht dulden, sondern können von Ihrem Vermieter verlangen, dass er diesen schnellstmöglich beseitigt.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass bei eingebauten Produkten mit Asbest in Ihrer Mietwohnung ein Mangel vorliegt, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern besteht, etwa bei gerissenen oder gebrochenen Asbesthaltigen Fußbodenfliesen, so dass Sie in diesem Fall einen Beseitigungsanspruch gegenüber Ihrem Vermieter haben.
Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur, ob bei fest gebundenem Asbest in Vinyl-Asbest-Fliesen, den sogenannten Floor-Flex- oder Flex-Platten, ein Mangel, der zur Beseitigung berechtigt, vorliegt, wenn diese noch unbeschädigt sind. Nach hiesiger Rechtsauffassung besteht auch in diesem Fall ein Mangel und damit ein Beseitigungsanspruch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fußbodenfliesen in naher Zukunft brechen oder reißen. Die hypothetische Gefahr muss genügen. Hinzu kommt, dass der schwarzbraune Bitumenkleber, der häufig verwendet wurde, ebenfalls Asbesthaltig sein kann. Der AMV kann jedoch nicht ausschließen, dass im Streitfall das Gericht einen Mangel verneint.
Der AMV ist Ihnen auf Wunsch bei der Geltendmachung Ihres Beseitigungsanspruchs gern behilflich, fertigt für Sie das Mängelbeseitigungsaufforderungsschreiben und führt die gesamte weitere außergerichtliche Korrespondenz mit Ihrem Vermieter bzw. mit Ihrer Hausverwaltung.
Unterbringungsanspruch bzw. Kostenerstattungsanspruch
Sie können bei der Beseitigung der eingebauten Produkte mit Asbest, sofern nicht aufgrund der Größe sowie der Anzahl der Zimmer sich im Ausnahmefall etwas anderes ergibt, nicht in Ihrer Mietwohnung wohnen bleiben und haben gegenüber Ihrem Vermieter einen Unterbringungsanspruch in einer Ersatzwohnung bzw. hilfsweise in einem Hotel. Sollten Sie sich die Ersatzunterkunft selber suchen müssen, so haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch.
Der AMV ist Ihnen auf Wunsch bei der Geltendmachung Ihres Unterbringungsanspruchs bzw. Kostenerstattungsanspruchs gern behilflich, fertigt für Sie das maßgebliche Aufforderungsschreiben und führt die gesamte weitere außergerichtliche Korrespondenz mit Ihrem Vermieter bzw. mit Ihrer Hausverwaltung
Mietminderungsanspruch.
Während der Zeit, in der in Ihrer Mietwohnung ein Mangel durch eingebaute Produkte mit Asbest vorhanden ist, können Sie Ihre Mietzahlung mindern. Die Höhe der Mietminderung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, so dass vor Minderungstabellen dringend gewarnt wird.
Das Landgericht Berlin (LG Berlin – 65 S 419/10, Urteil vom 16.01.2013) hat beispielsweise bei einer gerissenen bzw. gebrochenen Asbesthaltigen Fußbodenfliese eine Mietminderung von 10 % zugesprochen und dies wie folgt begründet: “aa) Asbesthaltige Fußbodenfliesen stellen jedenfalls dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern besteht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 27.10.1998, 65 S 223/98, GE 1999, 47). Durch eine Beschädigung einer Asbesthaltigen Fußbodenfliese können die zunächst in der Fliese gebundenen Asbestfasern an den Bruchkanten der Fliese freigesetzt werden. Ein neben der vorhandenen allgemeinen Belastung vorhandenes zusätzliches Gefahrenpotential durch Asbestfasern freisetzende, gerissene oder gebrochene Fußbodenfliesen muss der Mieter nicht hinnehmen… ) Vorliegend ist für die Gebrauchsbeeinträchtigung eine Minderung der Miete von 10 % angemessen. Die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung war dadurch gemindert, dass ihre Benutzung mit der Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden war. Ohne eine fachgerechte Entsorgung der beschädigten Asbestfliese war die Quelle für eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit Sicherheit beseitigt, so dass die konkrete Gefahr die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt hat. Die besondere Gefährdung, die von freigesetzten Asbestfasern ausgeht, liegt darin, dass es keine Wirkschwelle gibt und eine einzige eingeatmete Faser eine lebensgefährliche Krankheit auslösen kann. Zwar steigt das Erkrankungsrisiko mit der Höhe der Konzentration von Asbestfasern und der Dauer der Einwirkung. Eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) kann für Asbestfasern jedoch nicht angegeben werden. Eine Minderung in Höhe von 10 % erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten angemessen und fällt nicht aus dem Rahmen weiterer Beispiele aus der Rechtsprechung (15 % für eine Asbestbelastete Scheune, in deren Raumluft keine lungengängigen Fasern festgestellt wurde, LG Mannheim, NJW-RR 1996, 776; 17% (Asbesthaltige Nachtspeicheröfen, AG Heidelberg, 8. Mai 1996, 62 C 63/95, NJWE-MietR 1996, 267) 18 % (Asbesthaltige Nachtspeicheröfen, LG Hannover, 30. Mai 1997, 8 S 203/96, WuM 1997, 434;) 50% Gesundheitsgefahr durch Asbestfasern ausgehend von einem Elektronachtspeicherofen, LG Dortmund, 16. Februar 1994, 11 S 197/93, ZMR 1994, 410 = WuM 1996, 141).”
Das Amtsgericht Spandau (AG Spandau – 6 C 539/14, Urteil vom 12.03.2015) vertritt hierzu die Rechtsauffassung, dass Mieter, die eine Wohnung mit von Anfang an beschädigten PVC-Platten angemietet haben, die Miete bereits ab Mietbeginn mindern können, auch wenn sie erst im laufenden Mietverhältnis erfahren haben, dass die Bodenplatten Asbest enthalten und begründet dies wie folgt: “Der Mietzins war ab dem Beginn des Mietverhältnisses am 7. Dezember 2013 gemindert. Nach § 536 BGB setzt die Mietzinsminderung (nur) die Aufhebung bzw. Einschränkung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Verbrauch voraus; auf die Kenntnis der Vertragsparteien oder gar ihr Verschulden kommt es nicht an. Mithin ist für den Beginn der Minderung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Gefahrenquelle erstmals vorhanden war (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 1972 – VIII ZR 177/70 unter 3.; Landgericht Darmstadt, Urteil vom 8. Januar 1997 – 7 S 159/96).”
Der AMV ist Ihnen auf Wunsch bei der Geltendmachung Ihres Mietminderungsanspruchs gern behilflich, fertigt für Sie das maßgebliche Mietminderungsschreiben und führt die gesamte weitere außergerichtliche Korrespondenz mit Ihrem Vermieter bzw. mit Ihrer Hausverwaltung.
Schadensersatzanspruch
Kommt es durch die eingebauten Produkte mit Asbest zu einem Personenschaden oder bei der Asbestbeseitigung zu einem Sachschaden, so steht Ihnen gegenüber Ihrem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu.
Der AMV ist Ihnen auf Wunsch bei der Geltendmachung Ihres Schadensersatzanspruchs gern behilflich, fertigt für Sie das maßgebliche Aufforderungsschreiben und führt die gesamte weitere außergerichtliche Korrespondenz mit Ihrem Vermieter bzw. mit Ihrer Hausverwaltung.
Schmerzensgeldanspruch
Kommt es durch die eingebauten Produkte mit Asbest zu einer Erkrankung Ihrerseits, so steht Ihnen gegenüber Ihrem Vermieter ein Schmerzensgeldanspruch zu.
Der AMV ist Ihnen auf Wunsch bei der Geltendmachung Ihres Schmerzengeldanspruchs gern behilflich, fertigt für Sie das maßgebliche Aufforderungsschreiben und führt die gesamte weitere außergerichtliche Korrespondenz mit Ihrem Vermieter bzw. mit Ihrer Hausverwaltung.
Feststellungsanspruch für zukünftige Gesundheitsschäden
Einen Feststellungsanspruch für zukünftige Gesundheitsschäden hat der Bundesgerichtshof (BGH – VIII ZR 19/13, Urteil vom 02.04.2014) bisher verneint und seine Auffassung in der Pressemitteilung Nr. 57/2014 vom 02.04.2014 wie folgt begründet: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig ist, weil es unter den besonderen Umständen des Falles an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
In seinem Urteil hat das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten eines bereits vom Amtsgericht beauftragten Professors für Arbeits- und Sozialmedizin verwertet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als “sehr sehr gering” anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei “nicht zu rechnen”.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass angesichts dieser gutachterlichen Äußerungen bei verständiger Würdigung aus Sicht der Kläger kein Grund besteht, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen, so dass es an einem Feststellungsinteresse der Kläger fehlt.”
Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof in einem Fall entscheiden wird, indem eine Tumorerkrankung nicht ausgeschlossen werden kann. Der AMV geht per heute davon aus, dass in einem derartigen Fall ein Feststellungsanspruch für zukünftige Gesundheitsschäden zu bejahen ist.
Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs bei Anhaltspunkten für eingebaute Produkte mit Asbest in Ihrer Mietwohnung, die Mängelanzeige und Beseitigungsaufforderung, die Geltendmachung des Unterbringungsanspruchs bzw. Kostenerstattungsanspruchs, die Geltendmachung einer Mietminderung sowie von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gehört in professionelle Hände. Profitieren Sie von unserem Wissen und unserer Erfahrung. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.