Archiv für den Monat: September 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Sueddeutsche.de am 15.09.2015: Deutsche Bahn – So kämpft die Bahn gegen Billigflieger und Fernbusse!

Mehr Sparpreise, besseres Internet: Was die Bahn jetzt plant – und warum Kunden nicht zu viel erwarten sollten.

Immer mehr Menschen fahren mit dem Fernbus. Billigflieger sind gefragt wie noch nie. Das Autofahren ist wegen der gesunkenen Benzinpreise wieder günstiger geworden. DieDeutsche Bahn hat dadurch viele Kunden verloren. Bahn-Chef Rüdiger Grube hat deshalb bereits angekündigt, die Preise im Fernverkehr in der 1. und 2. Klasse nicht zu erhöhen. Das Unternehmen will aber noch mehr tun, um Fahrgäste zurückzugewinnen. Was hinter der Kundenoffensive steckt und warum die Passagiere nicht zu viel erwarten sollten – ein Überblick. …

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/deutsche-bahn-so-kaempft-die-bahn-gegen-billigflieger-und-fernbusse-1.2648823

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

finanztip.de am 17.09.2015: Kfz-Versicherung über Hersteller – Den Markennamen bezahlen die Kunden mit!

Das Wichtigste in Kürze:

  • Versicherungen über den Kfz-Hersteller sind oft um die Hälfte teurer als der günstigste Tarif auf einem Vergleichsportal.
  • Spezielle Sonderangebote der Autohäuser können sich ausnahmsweise lohnen.
  • Bekommen Sie ein Angebot von Ihrem Autohaus, sollten Sie dieses unbedingt mit den Tarifen auf einem Portal vergleichen.
  • Manchmal sind die Leistungen der Hersteller-Tarife nicht gut. Auf einem Portal können Sie Qualitätstarife auswählen.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – V ZR 244/14, Urteil vom 25.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 164/2015 vom 25.09.2015 wie folgt aus: “Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann. Ob dies der Fall ist, kann allerdings nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden. Im konkreten Fall hat der Senat die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über die Kreditaufnahme verneint. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Anhaltspunkte, dass den Wohnungseigentümern die Möglichkeit einer Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu Gebote stehen soll. Allerdings muss das besondere Haftungsrisiko berücksichtigt werden. Gibt es Zahlungsausfälle bei Wohnungseigentümern, müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer oder durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden. Eine solche Nachschusspflicht kann zwar auch entstehen, wenn ein Vorhaben durch eine Sonderumlage finanziert wird und sich diese bei einzelnen Wohnungseigentümern als uneinbringlich erweist. Da eine Sonderumlage von den aktuellen Wohnungseigentümern aufzubringen ist, wird aber meist hinreichend sicher bekannt sein, ob mit einem Zahlungsausfall zu rechnen ist; auch kann jedenfalls die Durchführung von Maßnahmen, die Aufschub dulden, davon abhängig gemacht werden, dass die beschlossene Sonderumlage von allen Wohnungseigentümern gezahlt wird. Bei einem Darlehen lässt sich das Risiko des Ausfalls einzelner Wohnungseigentümer dagegen nur sehr begrenzt abschätzen. Zuverlässige Prognosen über die Bonität der Wohnungseigentümer sind schon wegen der meist langen Laufzeit des Darlehens nicht möglich; darüber hinaus muss stets damit gerechnet werden, dass es zu Eigentümerwechseln in dieser Zeit kommt, sich also die Zusammensetzung der Gemeinschaft verändert. Angesichts dieses Haftungsrisikos ist bei der Entscheidung über die Finanzierung einer Maßnahme durch ein hohes langfristiges Darlehen Zurückhaltung geboten. Ob sie ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, lässt sich nur nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der allseitigen Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer feststellen. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Es kommt wesentlich auf den Zweck des Darlehens an, wobei in erster Linie an Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu denken ist; je dringlicher eine Maßnahme ist desto eher treten andere Nachteile einer Finanzierung durch Darlehen bei der Abwägung zurück. Von Bedeutung ist ferner die Möglichkeit, die notwendigen Mittel durch Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage und Erhebung einer Sonderumlage aufzubringen. In diesem Zusammenhang sind den mit einer Darlehensaufnahme einhergehenden Belastungen und Risiken die Vor- und Nachteile einer Finanzierung der Maßnahme mittels Sonderumlage gegenüber zu stellen; eine Darlehensfinanzierung wird insbesondere in Betracht kommen, wenn die Erhebung einer Sonderumlage die einzelnen Wohnungseigentümer finanziell stark belastete oder gar die Leistungsfähigkeit einkommensschwächerer Wohnungseigentümer überforderte. Relevant sind zudem die Höhe des Darlehensbetrages im Verhältnis zu der Anzahl der Wohnungseigentümer, die Kreditkonditionen, die Laufzeit des Darlehens und die Rückzahlungsbedingungen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts muss eine mehrheitlich beschlossene Kreditaufnahme nicht zwingend eine Option für die Eigentümer enthalten, die Finanzierung selbst zu übernehmen und den auf sie entfallenden Kreditanteil als Sonderumlage zur Reduzierung des Darlehensbetrages einzuzahlen. Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens muss gewissen Anforderungen genügen. Der Beschluss muss Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt ist. Ferner muss vor der Beschlussfassung wegen des in die Zukunft verlagerten Risikos der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer Gegenstand der Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung gewesen sein. Dies ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren. In diesem Punkt entspricht der angegriffene Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Dem Protokoll der Eigentümerversammlung lässt sich nicht entnehmen, dass über das Risiko einer Nachschusspflicht unterrichtet worden ist.”

Pressemitteilung 59/2015

Gesetzentwurf zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) im Senat – eine folgerichtige und gute Entscheidung!

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat im Jahr 2013 das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG) vom 29. November 2013 (Gesetz und Verordnungsblatt Berlin, S.626) erlassen. Mit dem Erlass der entsprechenden Verordnung zum ZwVbG sind die meisten Vorschriften dieses Gesetzes zum 01.05.2014 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll angesichts der Verknappung von Wohnraum in Berlin dem bisher uneingeschränkten Entzug von Wohnraum durch Zweckentfremdung, insbesondere durch den Betrieb von Ferienwohnungen, entgegengewirkt werden. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

vzbv.de am 24.09.2015: Verbraucherschutz für Flüchtlinge!

Angesichts der hohen Zahlen von Flüchtlingen in Deutschland steht auch der Verbraucherschutz vor neuen Herausforderungen. Flüchtlinge brauchen verständliche Informationen, Beratungen für ihre Probleme und unbürokratische Regelungen, etwa für die Gesundheitsvorsorge, beim Zugang zu einem Konto oder der Nutzung des Internets. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht hier die Politik aber auch die Verbraucherschützer gefordert. Landesweit müssen Verbraucherinformationen und Beratungsangebote auch in Fremdsprachen und leicht verständlich angeboten werden.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/verbraucherschutz-fuer-fluechtlinge

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

finantip.de am 17.09.2015: Einkommensteuererklärung – Spenden als Sonderausgaben von der Steuer absetzen!
Das Wichtigste in Kürze:

  • Spenden an eine gemeinnützige Organisation können Sie bis zu einem Anteil von 20 Prozent Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen.
  • Jede Spendenquittung zahlt sich aus, denn Sonderausgaben mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, sobald sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro liegen.
  • Für Spenden bis 100 Euro müssen Sie nicht unbedingt Belege einreichen. Bis 200 Euro gelten vereinfachte Nachweispflichten.
  • Spenden in das Vermögen einer Stiftung lassen sich mit bis zu einer Million Euro als Sonderausgaben geltend machen. Wenn Sie an politische Parteien spenden, sind bis zu 1.650 Euro absetzbar.
  • Wer kein Geld spenden will, kann auch Sachspenden leisten. Sie können sogar Ihren Zeitaufwand im Ehrenamt als Spende absetzen.
  • Verschiedene Spendensiegel helfen bei der Suche nach einer vertrauenswürdigen Organisation.

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter eine Betriebskostenpauschale einseitig durch Erklärung in Textform erhöhen, wenn im Mietvertrag keine Erhöhungsvereinbarung enthalten ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen – 211 C 170/14, Urteil vom 31.10.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Gelsenkirchen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Hinsichtlich der Höhe der monatlich geschuldeten Pauschale ist nach Ansicht des Gerichts ein Betrag in Höhe von 133,00 Euro anzusetzen. Denn dieser Betrag entspricht – gerundet – der ursprünglich vereinbarten Pauschale in Höhe von 260,00 DM. Infolge dessen haben die Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum September 2012 bis einschließlich Mai 2014 monatlich jeweils 18,00 Euro zu wenig gezahlt, mithin 378,00 Euro. Zwar wurde durch die Klägerseite vorgetragen, dass im Laufe des Mietverhältnisses die monatliche Pauschale erst auf 197,00 DM abgesenkt und im späteren wieder erhöht worden ist. Eine solche Erhöhungserklärung durfte jedoch jeweils aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen bzw. war unwirksam. Zwar ist der Vermieter gem. § 560 Abs. 1 BGB bei einer Betriebskostenpauschale berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärungen in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dies im Mietvertrag vereinbart ist. An einer eindeutigen Erhöhungsvereinbarung in Bezug auf die vereinbarte Pauschale fehlt es jedoch in dem streitgegenständlichen Mietvertrag. Der Rechtsgedanke des § 560 Abs. 1 BGB ist unter Berücksichtigung von § 242 BGB auch auf Altverträge anzuwenden.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

stern.de am 23.09.2015: Kündigung wegen Eigenbedarf – Stadt in NRW kündigt Mietern, damit Flüchtlinge einziehen können

Nach 16 Jahren muss eine Mieterin in der Kleinstadt Nieheim ausziehen. Die Stadt kündigte ihr wegen Eigenbedarf, in ihrer Wohnung sollen Flüchtlinge untergebracht werden. Der Bürgermeister rechtfertigt sein Vorgehen, das rechtlich fragwürdig ist.

Rechtlich gesehen sind die Kündigungen laut dem Deutschen Mieterbund schwierig:  “Meines Erachtens nach ist das rechtlich unzulässig – nur natürliche Personen können Eigenbedarf geltend machen”, so der Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips. Eine Stadt könne ihren Mietern somit nicht aus Eigenbedarf kündigen. Betroffenen rät Rips daher, sich rechtliche Beratung zu holen. Auch auf politischer Ebene halte er die Kündigungen für ungeschickt, sie spielten die deutsche Bevölkerung und Flüchtlinge gegeneinander aus: “Das gefährdet den sozialen Frieden.”

http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/kuendigung-wegen-fluechtlingen–mieter-in-nieheim–nrw–muessen-wegen-eigenbedarf-ausziehen-6465914.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DIE WELT am 24.09.2015: Zwangsmaßnahmen – Dürfen Wohnungen für Flüchtlinge beschlagnahmt werden?

Die Unterkünfte für Flüchtlinge gehen aus. Städte versuchen, leer stehende Wohnungen zu beschlagnahmen. Nun wurde sogar Mietern gekündigt. Ist das erlaubt?

Beide Fälle werfen heikle juristische Fragen auf: Kann eine Gemeinde tatsächlich Mietern einer öffentlichen Wohnungsgesellschaft wegen “Eigenbedarfs” kündigen? Und kann sie privaten Wohnraum in Beschlag nehmen und Vermieter zum Vermieten zwingen?

http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article146788586/Duerfen-Wohnungen-fuer-Fluechtlinge-beschlagnahmt-werden.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist von einer bewussten Entscheidung der Parteien für eine Betriebskostenpauschale auszugehen, wenn im Mietvertrag handschriftlich explizit das Wort “Pauschale” aufgenommen worden ist, obwohl vorher der Begriff “Vorauszahlung” verwendet wurde?

Die Antwort des Amtsgerichts Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen – 211 C 170/14, Urteil vom 31.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Gelsenkirchen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 378,00 Euro gem. § 535 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Mietvertrages. Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall im Wege der Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ursprünglich in dem streitgegenständlichen Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 260,00 DM vereinbart hatten. Denn für die Frage, ob eine Betriebskostenpauschale oder Vorauszahlungen vereinbart sind, kommt es im Zweifel zunächst auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sofern sich nicht aus einer bereits erfolgten Handhabung der Klausel das ein oder andere schlüssig ergibt (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, Seite 602, Randnummer V 267). Vorliegend wurde in den Vertrag explizit das Wort “Pauschale” aufgenommen, obwohl den Parteien hätte klar sein müssen, dass die umstehenden vertraglichen Regelungen von “Vorauszahlung” sprechen. Insoweit deutet im Wege der Vertragsauslegung einiges darauf hin, dass die Parteien bewusst von dem Begriff “Vorauszahlung” Abstand genommen und stattdessen eine monatliche Pauschale vereinbaren wollten.”