Archiv für den Monat: November 2021

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 29.11.2021: Bedingt einsatzbereit – In einigen Hochhäusern an der Obstallee funktionieren die Aufzüge nicht

Am 23. November erlebten die Bewohner des Hochhauses Obstallee 24 den Super-Gau. Beide Aufzüge waren außer Betrieb. Für die Mieter nicht nur dieses Hauses mit seinen 17 Etagen eine Katastrophe.

Einer der beiden Aufzüge wurde schnell repariert, der andere ist noch defekt, wie übrigens immer mal wieder in den zurückliegenden Monaten, wie ein Bewohner berichtet. Vom Ärger mit kaputten Aufzügen erzählt auch Karin B., die in einem anderen betroffenen Gebäude an der Obstallee wohnt. Seit über zwei Monaten sei dort nur ein Aufzug in Betrieb, erklärt sie. In ihrem Elfgeschosser leben geschätzt ungefähr 150 Menschen. Darunter auch ältere Menschen oder Familien mit Kindern. Sei selbst wäre auf einen Rollator angewiesen, sagt die 78-Jährige. Außerdem sei auch der noch einsatzfähige Fahrstuhl nicht immer völlig funktionsfähig, beklagt Karin B., ebenso wie der Leser aus der Hausnummer 24. Beispielsweise komme es vor, dass er in manchen Stockwerken nicht halte.

 

Nicht nur Karin B. hat den Eindruck, dass sich der Vermieter, die Wohnungsbaugesellschaft Gewobag, nicht wirklich um die Probleme kümmere. Der Aufzug in ihrem Haus wurde 1975 eingebaut, es ist wohl noch der vom Erstbezug. Am besten wäre es doch, ihn gegen ein neues Modell auszutauschen. Auf Nachfrage des Spandauer Volksblattes teilte die Gewobag mit, dass ein Austausch von “einigen Anlagen aus den 1970er Jahren” erst ab 2025 vorgesehen sei. In elf Gebäuden funktionierten die Aufzüge nicht richtig.

 

Als Ursache für die langen Ausfälle verweist die Wohnungsbaugesellschaft unter anderem auf “pandemiebedingte Beeinträchtigungen der Lieferketten” beim Beschaffen der benötigten Ersatzteile. Außerdem habe es in den vergangenen Monaten drei Brände an der Obstallee sowie am Blasewitzer Ring gegeben, bei denen auch Stromleitungen beschädigt wurden. Sie hätten die “Funktionalität der Aufzüge” beeinträchtigt. Die Beseitigung der Brandschäden werde noch dauern. Wann die Aufzüge wieder fahren, könne deshalb nicht genau gesagt werden. Die Beeinträchtigungen schnellstmöglichst zu beenden, sei aber auch im Interesse der Gewobag.

 

In einem Punkt sind sich die Wohnungsbaugesellschaft und Karin B. zumindest einig. Beide Seiten beklagen Vandalismus als eine der Ursachen für den Ausfall der Aufzüge – laut Gewobag sogar die häufigste.

https://www.berliner-woche.de/staaken/c-bauen/in-einigen-hochhaeusern-an-der-obstallee-funktionieren-die-aufzuege-nicht_a329609

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

staaken.info am 29.11.2021 – Gewobag-Wochen auf staaken.info – heute mit:

2. Angriff auf gewährte Mietnachlässe

Was Anfang des Jahres aufgrund der heftigen Reaktionen in Medien und Politik gescheitert ist, will nun die Gewobag wieder austesten: Den Angriff auf schon jahrelang – von den privaten GSW-Eignern, den “Heuschrecken” Goldman Sachs und Cerberus, von den “Miethaien” Deutsche Wohnen oder ADO – gewährte Mietnachlässe in den Staakener Neubeständen, möglichst sang- und klanglos zu beenden.
Damals wie jetzt ist die Empörung besonders groß, weil mitten in der Pandemie und diesmal noch verstärkt durch die Nähe zu den immens gestiegenen Heizkostenabrechnungen 2020, die ehe schon bei zahlreichen Mieter:innen der Großwohnsiedlung an Heerstraße und Magistratsweg, den verfügbaren Familienetat bis zum Kollaps belasten.
Angesichts der viel beklagten Zustände von Schließanlagen, Fahrstühlen, Zu- und Abflußrohren, Isolationen von Decken und Wänden etc. in den über 5.000 Wohneinheiten der Alt- und Neubestände im Südwesten Spandaus. des landeseigenen Wohnungsunternehmens, lässt die Begründung der Gewobag im Ablehnungsschreiben an die Mieterin aus dem Blasewitzer Ring, zur beantragten Verlängerung des Mietnachlasses über den 31.12. hinaus,  doch eine gehörige Portion Humor und Komik vermuten:
“Unter der Berücksichtigung der weiteren Sicherstellung einer ordentlichen Bewirtschaftung und Instandhaltung des Bestandes können wir allerdings nicht anteilig auf die mit Ihnen vertraglich vereinbarte Miete verzichten.”
Alles in Allem kein Wunder, dass unter den Gewobag-Neumieter:innen des ADO-Gewobag-Deals von 2019 sehr oft zu hören ist: “Bei ADO war es besser.”
Ganz “böse Zungen” und “Erfinder von Verschwörungstheorien” behaupten sogar, dass es zu den offiziellen Verträgen zwischen ADO und Gewobag noch einen geheimen Zusatzvertrag gibt, in dem sich der Gewobag-Vorstand verpflichtet hat, alles dafür zu tun, den Volksentscheid DW & Co enteignen oder seine Umsetzung zu verhindern, indem sie deutlich unterstreichen, der Mieterschaft geht es nach einer Kommunalisierung keineswegs besser, im Gegenteil! Eben: Böse Zungen von Verschwörungstheoretiker:innen.
Keine bösen Zungen sind es, die – wie die Sprecherin für Wohnen und Mieten der Abgeordnetenhausfraktion von Bündnis90 / Die Grünen, Katrin Schmidberger  oder der Bezirksverband und die Fraktion der Partei Die Linke in Spandau – die mit deutlichen Erklärungen von der Gewobag fordern ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden.
Vielleicht bewirken diese Stellungnahmen im Verbund mit dem heftigen Rauschen im Berliner Blätterwald ein Umdenken in der Vorstandsetage der Gewobag.
Zumindest ist ein sang- und klangloses Aufheben der Mietnachlässe schon jetzt deutlich gescheitert.

Aus der Rubrik „Wissenswertes”:

Trifft den Mieter eine Duldungspflicht bei der Ersetzung der bisherigen Kaltwasserzähler durch ein funkbasiertes Ablesesystem?
Die Antwort des Amtsgerichts Konstanz (AG Konstanz – 4 C 163/21, Urteil vom 21.10.2021) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Konstanz in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:
„Die Beklagten haben auch die Ersetzung der bisherigen Kaltwasserzähler durch ein funkbasiertes Ablesesystem gemäß als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. Zu den vom Mieter zu duldenden Maßnahmen zählt jede Veränderung der Mietsache, die den objektiven Gebrauchs- oder Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht (vgl. BGH, NJW 2008, 1218 Rn. 21 m.w.N.). Ob eine solche Wohnwertverbesserung vorliegt, ist nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten – bei im Übrigen gleichen Konditionen – eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden. Der Vorteil für einen Mieter, der Funkwellen nicht so kritisch sieht wie die Beklagten, besteht darin, dass künftig keine Ablese-Termine mehr eingehalten oder vereinbart werden müssen, somit Unannehmlichkeiten wegfallen.Eine auf einer verbesserten Ablesetechnik beruhenden Erleichterungen kann nach der Verkehrsanschauung den Wert einer Wohnung erhöhen. Aufgrund der Gesetzesänderung ergibt sich diese Verpflichtung nunmehr aus §§ 555b Nr. 4 und Nr. 5, 555c Abs. 4, 555d Abs. 1, BGB. § 555d Abs. 2 BGB mit seiner Härteregelung kann hier schon deshalb nicht greifen, da die Vorschrift nur auf eine nicht zumutbare Mieterhöhung abstellt, die hier kein Thema ist.
Dass vorliegend eine andere Beurteilung geboten wäre, ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik sind wissenschaftlich nicht belegt und daher aus Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit Funkablesesystemen verbundenen Nutzungsvorteile zu entwerten. Hinzu kommt, dass die Beklagten den Einbau eines funkbasierten Ablesesystems zur Erfassung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs ohnehin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO zu dulden haben, so dass sich nur noch die Frage stellt, ob die mit dem Austausch des Kaltwasserzählers verbundene Vervollständigung des Funksystems den Wohnwert der Mieträume verbessert. Dies ist zu bejahen, denn bei Belassung des bisherigen Kaltwasserzählers würden zwei getrennte Erfassungssysteme (mit unterschiedlichen technischen Anforderungen) nebeneinander betrieben und die mit dem Einbau von funkbasierten Messgeräten für den Wärme- und Warmwasserverbrauch verbundenen Nutzungserleichterungen unterlaufen.Auch stellen die Beklagten irrtümlich auf eine längere Vorankündigungsfrist ab, die hier nicht einschlägig ist, weder nach der Heizkostenverordnung noch nach dem BGB. Nicht nur das der BGH in der zitierten Entscheidung keine Kritik daran fand, dass die Vorinstanz, d.h. eine Kammer beim Landgericht Heidelberg, eine einwöchige Duldungsfrist in dem Urteil für ausreichend ansah, ist hier aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs gemäß § 555 c Abs. 4 BGB kein entsprechender Vorlauf erforderlich. Außerdem würde es sich insoweit um eine bloße Förmelei handeln, wo Beklagten außergerichtlichen und gerichtlich klar und deutlich zum Ausdruck brachten, dass ihnen zwar an einem guten Verhältnis zum Vermieter gelegen sei, sie aber keinesfalls mit dem Austausch der Verbrauchserfassung wie vom Kläger gewollt, einverstanden sind.Soweit die Beklagten auf Vorschriften abstellen, die entweder noch gar nicht in Kraft getreten sind oder gerade keine Regelung beinhalten, so ist aus diesem Grunde nicht auf diese Vorschriften einzugehen.Auch ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz oder anderen nationalen oder internationalen Vorschriften, dass der Vermieter den Wohnwert der Immobilie nicht verbessern darf. Datenschutzrechtliche Argumente wurden von Beklagtenseite so vage vorgebracht, dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.”

Aus der Rubrik „Wissenswertes”:

Trifft den Mieter eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser, sondern eine solche auch dann, wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen (hier: Funk-Heizverteiler)?
Die Antwort des Amtsgerichts Konstanz (AG Konstanz – 4 C 163/21, Urteil vom 21.10.2021) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Konstanz in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:
„Die Beklagten sind auch bei einer nachträglichen Änderung der Geräte zur Verbrauchserfassung nach der Heizkostenverordnung bzw. nach § 555d Abs. 1 BGB verpflichtet, dies zu dulden. Indem sie dies klar und deutlich ablehnten, befanden Sie sich im Verzug und ist die vorgerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit als Verzugsschaden zu ersetzen, §§ 280 Abs. 1, 286288 BGB.
Hinsichtlich eines Anspruchs des Vermieters auf nachträgliche Änderung der Verbrauchserfassung nun durch ein Funksystem schließt sich der hier zuständige Richter vollumfänglich der einschlägigen BGH-Entscheidung an (BGH NJW 2011, 3514):Die Mieter trifft durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser, sondern eine solche auch dann, wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen.Die Reichweite dieser in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HeizkostenVO normierten Duldungspflicht ist daher im Zusammenspiel mit den übrigen Regelungen in § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenVO zu bestimmen.Schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO ist die Duldungspflicht des Mieters nicht auf die Fälle der erstmaligen Installation einer Messeinrichtung (und des Austauschs defekter Geräte) beschränkt. Insbesondere ergibt sich aus der Bezugnahme auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HeizkostenVO geregelte Ausstattungspflicht des Gebäudeeigentümers/Vermieters (“dies zu dulden”) keine entsprechende Begrenzung der den Mieter treffenden Duldungsverpflichtung.Bestätigt wird dies durch die mit den Regelungen in § 4 HeizkostenVO verfolgte Intention des Verordnungsgebers. Mit der Einführung der “Pflicht zur Verbrauchserfassung” (so die amtliche Überschrift von § 4 HeizkostenVO) sollte im Interesse der Energieeinsparung das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig beeinflusst werden (BR-Drucks. 632/80, S. 1 f., 13, 15 f.). Mit diesem Anliegen ist es nicht vereinbar, den Gebäudeeigentümer/Vermieter durch eine Begrenzung der Duldungspflicht des Nutzers daran zu hindern, ältere, aber noch funktionsfähige Messeinrichtungen durch moderne Geräte zu ersetzen, die regelmäßig infolge ihrer fortentwickelten Ablesetechnik eine zuverlässigere Verbrauchserfassung ermöglichen. Zudem hat der Verordnungsgeber kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des § 4 HeizkostenVO in der erklärten Absicht, Anstöße zur Verwendung verbesserter Ausstattungen zu geben und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die Möglichkeit zugelassen, Erfassungsgeräte durch Anmietung oder durch eine sonstige (vorübergehende) Gebrauchsüberlassung zu beschaffen (BR-Drucks. 483/83, S. 33), und hat damit eine Verkürzung der Austauschintervalle gebilligt.Die aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO folgende Duldungspflicht der Beklagten würde selbst dadurch nicht berührt, wenn der Kläger die für die beabsichtigte Anmietung des Funksystems vorgeschriebenen Mitteilungspflichten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HeizkostenVO) nicht erfüllt hätte. Die Nichteinhaltung dieses Verfahrens führt nur dazu, dass der betroffene Mieter die hierdurch anfallenden Kosten nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO zu tragen hat.”

AMV im Lichte der Presse:

nd-aktuell am 24.11.2021: Gewobag kommt Mieter teuer zu stehen
Explodierende Heizkosten und verweigerte Mietnachlässe beim Landesunternehmen in Staaken
»Es war ein Riesenschock«, sagt Petra Winter über den Moment, als sie kürzlich ihre Betriebskostenabrechnung für 2020 von der landeseigenen Gewobag bekam. Knapp 490 Euro Nachzahlung muss sie leisten. »Unterm Strich sind das im Vergleich zum Vorjahr sogar über 1000 Euro mehr, denn da gab es noch 550 Euro zurück«, berichtet die 68-Jährige. »Gottseidank lebt mein Sohn auch in der Wohnung, sonst wüsste ich nicht, wie ich das bezahlen soll«, sagt die Mieterin aus der Obstallee in der Siedlung Heerstraße Nord im Spandauer Ortsteil Staaken.

Grund für die hohe Nachzahlung ist der massive Anstieg der Heizkosten um fast 85 Prozent auf 2,97 Euro pro Quadratmeter. Die Begründung liefert die Gewobag in der »nd« vorliegenden Betriebskostenabrechnung: »Die Kostenerhöhung resultiert daraus, dass in dem neuen Vertrag von Stromerzeugung aus Kernenergie auf Ökostrom gewechselt wurde. Außerdem haben sich mehrere Kostenbestandteile der Rechnungen von der Firma Vattenfall Real Estate Energy Sales GmbH erhöht.« In den Häusern wird mit elektrischen Nachtspeicheröfen geheizt. »Die Gewobag hätte zumindest mal vorher nachfragen können, ob wir mit der Umstellung einverstanden sind«, sagt Petra Winter.

Sie ist kein Einzelfall. In ihrem Block geht es um über 400 Wohnungen. In der vom Bezirk finanzierten kostenlosen Mieterberatung des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes hätten sich vorige Woche die Mieter die Klinke in die Hand gegeben, berichtet dessen Erster Vorsitzender Marcel Eupen. »Ich hatte in drei Stunden 13 Beratungen«, sagt er. Bei allen Abrechnungen sei eines gleich: Während es 2019 noch Geld zurückgab, würden nun für 2020 hohe Nachzahlungen gefordert. Er hält es auch für rechtlich »äußert fraglich«, ob die Gewobag die Heizkosten einfach nach Fläche umlegen dürfe ohne eine tatsächliche Verbrauchsmessung. »Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Bewirtschaftung seines Eigentums auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten«, sagt Eupen. Dies dürfte bei der Kostensteigerung »mehr als zweifelhaft« sein. Zumal zu hinterfragen sei, warum in der Siedlung »immer noch die technisch, ökonomisch und ökologisch längst überholten Nachtspeicherheizungen in Betrieb sind«.

»Die explodierten Heizkosten müssen transparent überprüft und den Mieter*innen müssen faire und sozialverträgliche Lösungen angeboten werden«, fordert Grünen-Wohnungspolitikerin Katrin Schmidberger. Im neuen Koalitionsvertrag mit SPD und Linke seien die Härtefallregelungen für Mieter zwar erweitert worden. Bisher gilt ein Anspruch auf Senkungen, wenn die Nettokaltmiete mehr als 30 Prozent des Nettohaushaltseinkommens auffrisst, künftig sollen die kalten Betriebskosten mit einberechnet werden. »Das hilft bei überhöhten Heizkosten aber leider nicht«, räumt Schmidberger ein.

Es ist nicht die einzige Kostenfalle für die Staakener Gewobag-Mieter. Bereits das zweite Mal versucht das Landesunternehmen, seit Langem gewährte Mietsenkungen auslaufen zu lassen. »Unter der Berücksichtigung der weiteren Sicherstellung einer ordentlichen Bewirtschaftung und Instandhaltung des Bestandes können wir allerdings nicht anteilig auf die mit Ihnen vertraglich vereinbarte Miete verzichten«, heißt es im »nd« vorliegenden Ablehnungsschreiben auf einen Verlängerungsantrag einer Mieterin aus dem Blasewitzer Ring 22. Monatlich rund 77 Euro wurden ihr zuletzt erlassen.

In der bewegten Eigentümergeschichte der einstigen landeseigenen GSW-Häuser haben die Privatunternehmen von Goldman Sachs über Cerberus, Deutsche Wohnen bis ADO Immobilienmanagement die Nachlässe aus sozialen Gründen gewährt. 2019 kaufte die Gewobag die Bestände zurück. »Gerade vor diesem Hintergrund wäre es eine besorgniserregende Entwicklung, wenn jetzt ein landeseigenes Unternehmen diese Mietnachlässe zurücknehmen würde«, sagt Katrin Schmidberger. »Dies stünde im direkten Widerspruch zu den politischen und sozialen Zielen der Gewobag, als soziale Vermieterin im angespannten Berliner Mietmarkt zu agieren, den Mietanstieg zu dämpfen«, so die Grünen-Politikerin. Die Gewobag reagierte zunächst nicht auf Anfrage von »nd«.

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 
Berliner Zeitung am 23.11.2021: Koalitionsverhandlungen  Deutsche Wohnen & Co enteignen? Berlin verschiebt die Entscheidung
SPD, Grüne und Linke wollen erstmal eine Kommission gründen. Die Initiative ist empört.
Der Streit soll heftig gewesen sein, wie zu hören ist. Erst am späten Montagabend einigten sich die Koalitionsverhandler von SPD, Grüne und Linkspartei in Berlin darauf, wie mit dem Volksentscheid zur Enteignung von Wohnungsunternehmen umzugehen ist: Man gründet eine Arbeitsgruppe. Die CDU spricht von einem faulen Kompromiss. Der Konflikt um Zwangsenteignungen werde in die Zukunft verschoben.
Die Verhandlungen in den teuer angemieteten Konferenzsälen eines Hotels in Moabit zum Thema Stadtentwicklung seien insgesamt schwierig gewesen, heißt es. Dabei zogen vor allem die Linken den Kürzeren, und die SPD setzte sich durch. Nach Mitternacht verschickten die Parteien eine entsprechende Erklärung, in der es unter anderem heißt: „Die neue Landesregierung respektiert das Ergebnis des ‚Volksentscheides über einen Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen‘ und wird verantwortungsvoll damit umgehen.
In seinen ersten 100 Tagen setzt der Senat eine Expertenkommission ein, die die Möglichkeiten, Wege und Voraussetzungen für eine Umsetzung des Volksbegehrens prüft. An der Kommission sollen die Initiative des Volksbegehrens und externe Fachleute beteiligt werden. Innerhalb eines Jahres soll das Gremium dann eine Empfehlung für das weitere Vorgehen erarbeiten, über das der Senat dann entscheidet.

CDU spricht vom Damoklesschwert der Zwangsenteignung

Die Kommission erhält eine eigene Geschäftsstelle und soll als Erstes prüfen, ob eine Vergesellschaftung von Wohnungen überhaupt verfassungskonform ist. In einem zweiten Schritt sollen wohnungswirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und finanzpolitische Aspekte berücksichtigt und entsprechende Empfehlungen an den Senat erarbeitet werden.
Auf Basis der Empfehlungen der Expertenkommission legen die zuständigen Senatsverwaltungen im Jahr 2023 gegebenenfalls Eckpunkte für ein Vergesellschaftungsgesetz vor. Danach wird der Senat eine abschließende Entscheidung treffen.
„Zu Lasten Berlins wird der weiterhin vorhandene Konflikt um Zwangsenteignungen in die Zukunft verschoben“, erklärte CDU-Fraktionschef Kai Wegner am Dienstag. „Unsicherheiten müssen jetzt beendet werden. Berlin braucht neues Vertrauen für mehr bezahlbares Wohnen.“ Die Nicht-Einigung von Rot-Grün-Rot verhindere, dass neue bezahlbare Wohnungen in Berlin entstehen, so Wegner. Das Damoklesschwert der Zwangsenteignungen schade der Wohnungs- und Bauwirtschaft, verschrecke Berlin-Interessenten bei der Neuansiedlung und verhindere so neue Arbeitsplätze.
Die Initiative „Deutsche Wohnen enteignen“ kritisiert vor allem, dass SPD, Grüne und Linkspartei die Umsetzung des Volksentscheids ein ganzes Jahr lang prüfen wollen – „obwohl bereits mehrere Gutachten vorliegen, die die Machbarkeit bestätigen. Diese Prüfungen wurden unter anderem vom wissenschaftlichen Dienst des Abgeordnetenhauses und des Bundestags ausgearbeitet“, erklärte der Sprecher der Initiative, Moheb Shafaqyar auf Anfrage. „Eine Million Berliner:innen haben die Vergesellschaftung längst beschlossen. Dass die SPD versucht, die Umsetzung des Volksentscheids zu blockieren, ist nicht hinnehmbar! Wir brauchen keine Kommission, die durch ewige Prüferei ein achtes Mal bestätigt, dass Vergesellschaftung möglich ist.“

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

staaken.info am 23.11.2021: fletwerk-Hauswartbüro wieder auf …
… für sagenhafte 2 Stunden pro Woche! Die sich dienstags von 10-11 und donnerstags von 16-17 Uhr die rund 5.200 Wohneinheiten teilen müssen, der Gewobag in der Großwohnsiedlung beiderseits der Heerstraße! Das wird den angestauten Druck von Frust und Ärger in der Gewobag-Mieterschaft – angesichts des wochen- bis monatelangen Staus bei Instandsetzung und Instandhaltung, bei Vermüllung und Verunreinigung – wohl bald enorm mindern, oder?
Wie gestern versprochen, kommt heute ein weiterer Beitrag der zeigt, wie neben Penny-Markt, Späti & Co. und mit dem neuen Stadtteilladen Sandstraße 66 noch eine weitere Einrichtung dazu führen wird, dass die Ecke Sandstraße, Obstallee und Blasewitzer Ring nun zu einem neuen Lokalen Nebenzentrum im Kiez heranwachsen wird.
Mit der Wiederöffnung des Hauswartservicebüros von fletwerk könnte ja immer dienstags vormittags und donnerstags am Nachmittag der Platz um die Sandstraße 64B herum zu großen Rudelbildungen und Warteschlangen verärgerter Mieter:innen führen.  Gründe jedenfalls gäbe es dafür genug. Viele Berichte von wochenlangen Fahrstuhlausfällen, von nicht behobenen Wasserschäden, von beschädigten Eingangstüren und Schlössern, die zu ungebetenen Schlafgästen und am Ende sogar zu Bränden führten und und und Man muss sich nur mal die Kommentare von Gewobag-Mieter:innen der letzten Wochen auf staaken.info anschauen. Ein Beispiel gibt es mit Auszügen unten, am Ende des Beitrags.
Der Zutritt entsprechend der 3G – Genesen, Geimpft, GetestetBitte ohne Begleitung – Ausnahmen bei körperlicher Einschränkung bzw. Sprachbarrieren
  • Beschränkung der Anzahl gleichzeitig anwesender Besucher im Büro auf zwei Personen
  • Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-/Nasen-Schutzes bzw. einer FFP2-Maske
  • Dokumentation des Besuchs (Name, Zeit, Kontaktdaten)
Ganz WICHTIG: (zu finden Tafel neben dem Eingang zum Hauswartservice)“Wir bitten darum, dass Sie jegliche Reparaturen und Heizungsausfälle ausschließlich telefonisch der Servicezentrale melden.”
Und damit ist die Meldung – den Erfahrungen mancher Mieter:innen nach – schon mal so gut wie verschwunden.
Nachfolgend:Ein Beispiel der jüngsten Kommentarevon Gewobag-Mieter:innen auf staaken.info:
vom 20. November 2021:“… Die Gewobag setzt auf Ökostrom , ansonsten verwahrlost alles .Bei uns wohnen Menschen im Treppenhaus , Müll wird in den Aufgängen .. abgestellt .Schlösser werden manipuliert , das jeder das Haus betreten kann …Anrufe beim Hausmeister bleiben trotz Zusage sich zu kümmern , sinnlos .Es passiert nichts , das gilt auch für die Hausreinigung !!!Wir wohnen in einem grossen Mülleimer …  ich bin nur noch verzweifelt, möchte hier weg !”
https://www.staaken.info/2021/11/fletwerk-hauswartbuero-wieder-auf/

Aus der Rubrik Mieterinformationen”:
Berliner Zeitung am 19.11.2021: Spandauer Mieter schockiert über hohe Heizkosten-Nachzahlungen

Die landeseigene Gewobag begründet steigende Ausgaben mit neuem Stromerzeugungsvertrag, der nicht mehr auf Kernenergie, sondern auf Ökostrom setze.

Viele Mieter im Wohngebiet Heerstraße Nord in Spandau sind entsetzt. Der Grund: Die Wohnungsbaugesellschaft Gewobag verlangt mit der aktuellen Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 hohe Nachzahlungen für die Heizung. „Voriges Jahr habe ich noch mehr als 500 Euro wiederbekommen, dieses Jahr soll ich fast 490 Euro nachzahlen – das sind 1000 Euro Unterschied“, sagt Mieterin Petra Winter aus der Obstallee. Anderen Mietern gehe es genauso, jeder spreche sie darauf an. „Das ist eine katastrophale Zumutung“, sagt die Rentnerin. Es sei doch bekannt, dass in dem Gebiet viele Menschen leben, die wenig Geld haben. „Ich habe Glück, dass ich mit meinem Sohn zusammenlebe“, sagt Petra Winter. „Der ist Lehrer. Aber auch ihm fällt das schon schwer.“

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/spandauer-mieter-schockiert-ueber-hohe-heizkosten-nachzahlungen-li.195702?pid=true

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

staaken.info am 17.11.2021: Warmwasser- und Heizkostenabrechnung 2020 an Obstallee:

Gewobag: Heizkosten fast verdoppelt

Da haben in den vergangenen Tagen viele Mieter:innen der Gewobag-Wohneinheiten in der Großwohnsiedlung sich verwundert und entsetzt die Augen wund gerieben, beim Anblick der Abrechnung für Warmwasser und Heizkosten im Jahr 2020. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Energiekosten pro Quadratmeter nahezu auf das Doppelte gestiegen, von 1,59 €/m²/mtl. in 2019 auf sagenhafte 2,97 €/m²/pro Monat im Jahr 2020. Grund: seit Januar 2020 hat die Gewobag einen neuen Vertrag über Ökostrom abgeschlossen mit Vattenfall.
Auf ihrer Webseite aber schmückt sich die Gewobag unter “Energie & Nachhaltigkeit” immer noch mit “günstigem Strom aus dem Quartier” und mit einem Foto vom Blasewitzer Ring. Die Realität ist eine ganz andere!
Nicht falsch verstehen, es ist durchaus löblich, wenn eine landeseigene Wohnungsgesellschaft für ihre Wohneinheiten das Produkt “Ökostrom” nutzt. NUR sollten dann auch vor Ort die entsprechenden Bedingungen herrschen, damit das auch ein Fortschritt und Vorteil ist und nicht nur zu Lasten der Portemonnaies der Mieterschaft gehen.
Ökostrom aber in Haushalte zu “pumpen” in denen immer noch – trotz anliegenden Leitungen für Fernwärme – ausschließlich die technisch, ökonomisch und ökologisch längst überholten Nachtspeicherheizungen den Strom “verprassen”, ist purer Unsinn!
Und das – gleichermaßen ausschließlich – auf dem Rücken der Mieter:innen in der Großwohnsiedlung am westlichen Stadtrand, wo nun  nicht Wenige statt wie in den Jahren zuvor sich auf die Erstattung eines  Guthabens hoffen können, sondern eine mehrere hundert Euro satte Nachzahlung finanziell verkraften müssen.
Aus der bezirklichen Mieterberatung des AMV montags 16-19 Uhr im Stadtteilzentrum Obstallee 22E, ein Beispiel der aktuelle Abrechnung für die 412 Wohneinheiten Obstallee 2-22:
2019 Kosten für Brennstoffe/Lieferung/Leistung: 494.402,96 € = 1,59 €/m²/mtl.2020 Kosten für Brennstoffe/Lieferung/Leistung: 774.517,63 € = 2,97 €/m²/mtl.Eine Steigerung um 1,38 €/m²/mtl., von 1,59 € auf 2,97 €/m²/mtl.
Übrigens: In den Abrechnungen wurde von der Gewobag als Begründung für die enorme Steigerung, neben dem neuen Vertrag ab 1.1.2020 über Ökostrom mit der Vattenfall Real Estate Energy Sales GmbH. auch die Erhöhung der EEG-Umlage (für Erneuerbare Energie) aufgeführt. Diese gesetzliche Umlage aber ist von 6,405 Cent pro kWh um noch nicht einmal 6% auf 6.756 Eurocent pro Kilowattstunde gestiegen und hat daher an der rund 90%igen Erhöhung der Heizkostenabrechnung 2020 nur einen ganz geringfügigen Anteil.

Aus der Rubrik „Wissenswertes”:

Bezieht sich das Belegeinsichtsrecht auf alle Belege, die zur Überprüfung der Abrechnung erforderlich sind, insbesondere aufa. sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Berechnungen eingeflossen sind,b. sämtliche in die Abrechnungen eingeflossene Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine und Stundenzettel,c. Typenangaben und, soweit vorhanden, Eichnachweise für alle Verbrauchserfassungsgeräte undd. sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüssel einschließlich– der Erfassungsbelege (Ablese-/Verbrauchsquittungen) für sämtliche Einzel- und Gesamtverbrauchsstellen,– der Flächen- und Volumenberechnungen,– Leitungs- und Baupläne für Heizungs- und Elektroleitungen?

Die Antwort des Landgerichts Leipzig (LG Berlin – 09 O 539/19, Urteil vom 11.08.2021) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Leipzig in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Die Klägerin hat als Mieterin gegen die Beklagte als Vermieterin einen Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen und Belege im Original betreffend der Nebenkostenabrechnungen für 2016 und 2017 gemäß § 259 BGB. Jedenfalls war die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin die Fertigung von Ablichtungen im Rahmen von Terminen zur Belegeinsicht zu ermöglichen (§ 242 BGB). Bislang hat die Klägerin ersichtlich ihr Recht zur Belegeinsicht nicht effektiv ausüben können. Ein rechtliches Interesse der Beklagten als Vermieter, der Klägerin als Mieter weitere Unterlagen vorzuenthalten, besteht nicht.
Grundsätzlich ergibt sich der Umfang der Abrechnungspflichten aus § 259 Abs. 1 BGB. Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltene Rechnungen mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, diese Belege vorzulegen. Aus § 259 Abs. 1 BGB leitet der BGH in ständiger Rechtsprechung ein – hier geltend gemachtes – Einsichtsrecht in die Belege ab, die zur Überprüfung der Abrechnung erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Belege bzw. Verträge vorzulegen, die überhaupt erst eine Überprüfung einer geschuldeten Abrechnung, insbesondere der dieser zugrundeliegenden Preise ermöglichen. Dabei sind alle die Unterlagen vorzulegen, die für die Abrechnung zu den Betriebskosten maßgeblich sein können. Diese Unterlagen hat die Klägerin entsprechend nachvollziehbar und detailliert bezeichnet und mit ihrem Belegeinsichtsantrag geltend gemacht, wobei sie auch bereits hinreichend deutlich abgegrenzt hat, welche Unterlagen ihr bereits vorgelegt und insoweit auch entsprechend abgelichtet worden sind. Dies betrifft die Anlagen im Anlagenkonvolut K6 für das Abrechnungsjahr 2016 und die Anlage K8 für das Abrechnungsjahr 2017. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin nunmehr aus reiner Schikane oder missbräuchlich nochmals oder ergänzend Auskunft in diese Belege und Unterlagen erhalten möchte. Vielmehr hat sie glaubhaft dargestellt, dass sie bislang nicht in der Lage ist, die Nebenkostenabrechnungen der Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 ordnungsgemäß zu überprüfen. Die Beklagten demgegenüber hat schließlich nicht schlüssig und detailliert angegeben, welche Unterlagen die Klägerin zu Unrecht fordert bzw. welche Unterlagen die Klägerin im Einzelnen bereits vorgelegt bekommen hatte, inwieweit diese dort bei den zweimaligen Einsichtsterminen tatsächlich vorgelegt wurden und welche Unterlagen gar nicht benötigt werden. Insoweit bleibt der Vortrag der Beklagten im Einzelnen wenig konkret und gehaltvoll. Es ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte der Klägerin nicht weiterhin Einsicht in die verlangten Belege und Unterlagen gewähren sollte. Durch einen weiteren Einsichtstermin können Unklarheiten und weitere Irritationen im Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien auf einfachem und effektiven Wege ausgeräumt werden. Eine Berechtigung der Beklagten jedenfalls, die weitere Einsichtnahme zu verweigern, ist nicht erkennbar.”