Modernisierungen

Der AMV steht Ihnen mit Rat und Tat bei Modernisierungen Ihres Vermieters in Ihrem Wohnblock / Mietshaus / Wohnung zur Seite.

Bevor Sie erfahren, wie unsere praktische Hilfe bei Modernisierungen sowie bei darauf folgenden Mieterhöhungen (bis zu 11%) konkret aussieht, geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre Rechte.

Was ist überhaupt eine Modernisierung?

Bei einer Modernisierung geht es um die Verbesserung der Mietsituation in Ihrem Wohnblock / Mietshaus / Wohnung bzw. um die nachhaltige Reduzierung des Energie – / Wasserverbrauchs (§ 555b BGB). Die Mietsache wird also in einen besseren Zustand versetzt, als sie sich zum Zeitpunkt der Anmietung befunden hat.

Dementsprechend darf der Vermieter nach MODERNISIERUNGEN die Miete ERHÖHEN (§ 559 Abs. 1 BGB), weil er Ihnen als Mieter mehr bietet, als er Ihnen bei Überlassung der Wohnung gewährt hat.

Von Modernisierungsmaßnahmen sind Erhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden. Bei Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a Abs. 1 BGB) geht es darum, Ihre Mietsache in den Zustand zu versetzen / in dem Zustand zu erhalten, wie er Ihnen bei der Anmietung übergeben wurde, vereinfacht gesagt: Alles wird so hergerichtet, wie es zum Zeitpunkt der Anmietung sein sollte.

Dementsprechend darf der Vermieter bei ERHALTUNGSMAßNAHMEN die Miete NICHT erhöhen (§ 559 Abs. 2 BGB), weil er Ihnen als Mieter genau das überlässt, was er Ihnen bei Abschluss des Mietvertrages versprochen hat.

  1. Um Ihre Rechte gegen Ihre Modernisierungsankündigung überprüfen zu können, stellen Sie bitte zunächst fest, WANN diese bei Ihnen EINGEGANGEN ist.

Warum ist diese Frage so wichtig? 

Weil Sie als Mieter BIS ZUM ABLAUF DES AUF DEN EINGANG DER MODERNISIERUNGSANKÜNDIGUNG FOLGENDEN MONATS mehr Rechte haben als danach.

Ihr entscheidendes Recht ist der sog. Härteeinwand (§ 555d Abs. 2 S. 1 BGB).

Wichtig: Diesen „Härteeinwand“ müssen Sie als Mieter bereits in Ihrem Antworttext auf die Modernisierungsankündigung erheben (§ 555d Abs. 2 S. 2 BGB), also grundsätzlich bis zum Ende des Monats, der auf die Modernisierungsankündigung folgt, wenn der Vermieter sie in seiner Modernisierungsankündigung auf diesen Einwand und diese Frist hingewiesen hat (§ 555c Abs. 3 BGB).

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die an dieser Stelle nicht abschließend dargestellt werden können.

Die Überprüfung, ob ein Härtefall oder nicht, gehört in professionelle Hände. Profitieren Sie von unserem Wissen und unserer Erfahrung. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Dürfen Sie als Mieter den Vertrag wegen der Modernisierung kündigen? 

Ja, Sie haben ein sog. „Sonderkündigungsrecht“ gem. § 555e BGB, das Sie bis zum Ablauf des auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgenden Monats ausüben müssen.

Können Sie wegen der Duldung der Modernisierung Geld vom Vermieter verlangen?

Ja, Sie können die Aufwendungen in angemessenem Umfang ersetzt verlangen, die Ihnen infolge der Modernisierungen entstehen, z. B. Hotelkosten, wenn Sie anderweitig untergebracht werden müssen, weil Ihre Wohnung wegen Durchführung der Bauarbeiten nicht bewohnbar war (§ 555d Abs. 6, §555a Abs. 3 BGB).

Wichtig: Sie können diese Kosten als VORSCHUSS geltend machen (§ 555a Abs. 3 S. 2 BGB), bevor die Bauarbeiten einsetzen und im Übrigen den Zutritt zu Ihrer Wohnung so lange verweigern, bis Ihnen Vorschussbetrag ausgezahlt worden ist.

Dürfen Sie Ihre Mietzahlungen reduzieren?

Ja, und zwar für die Zeit, in der Sie wegen der Modernisierung in der Nutzung Ihrer Wohnung eingeschränkt werden.

Achtung: Dies gilt nicht für die Dauer von 3 Monaten, wenn die Modernisierung einer sog. energetischen Modernisierung dient § 536 Abs. 1a, §555b Nr. 1 BGB).

Um welchen Betrag dürfen Sie Ihre Mietzahlungen reduzieren? 

Achtung: Die Höhe der Mietminderung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, so dass vor Minderungstabellen dringend gewarnt wird. Wenn Sie Ihre Minderungsquote falsch einschätzen und deshalb Ihre Miete zu stark mindern, so kann dies zur Kündigung Ihres Mietverhältnisses und letztendlich zum Verlust Ihrer Wohnung führen.

  1. Um Ihre Rechte gegen die vermieterseitige Mieterhöhung nach erfolgter Modernisierung überprüfen zu können, stellen Sie bitte zunächst fest, WANN die Mieterhöhung bei Ihnen EINGEGANGEN ist.

Sie schulden die erhöhte Miete grundsätzlich mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung (§ 559b Abs. 2 S. 1 BGB)

Wie können Sie sich gegen die Mieterhöhung wegen Modernisierung wehren? 

Das Gesetz stellt erneut auf den sog. „Härteeinwand“ ab (§559 Abs. 4 BGB). Es wird die von Ihnen zu verkraftende Mieterhöhung unter Einrechnung einer möglichen Veränderung der Betriebskosten (Einsparung von Energie / Wasser infolge der Modernisierung?) den Interessen des Vermieters gegenübergestellt.

Wichtig: Diesen „Härteeinwand“ müssen Sie als Mieter bereits in Ihrem Antworttext auf die Modernisierungsankündigung erheben (§ 555d Abs. 2 S. 2 BGB), also grundsätzlich bis zum Ende des Monats, der auf die Modernisierungsankündigung folgt, wenn der Vermieter Sie in seiner Modernisierungsankündigung auf diesen Einwand und auf diese Frist hingewiesen hat (§ 555c Abs. 3 BGB).

Können Sie Ihren Mietvertrag wegen der Mieterhöhung kündigen?

Ja, Sie haben auch hier ein sog. Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB), das Sie bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung ausüben können. In diesem Falle tritt die Mieterhöhung für Sie nicht ein.

Welche Kosten darf der Vermieter bei der Mieterhöhung NICHT berücksichtigen?

Er darf solche Kosten nicht auf Ihre Wohnung umlegen, die lediglich „Erhaltungskosten“ darstellen (§ 559 Abs. 2 BGB). Diese muss er selber tragen und darf insoweit Ihre Miete nicht erhöhen.

Um die Modernisierungskosten von diesen Erhaltungskosten unterscheiden zu können, ist zwingend eine Belegprüfung bei Ihrem Vermieter / Hausverwalter erforderlich.

Die Überprüfung einer Modernisierungsmieterhöhung sowie die Belegprüfung gehören in professionelle Hände. Profitieren Sie von unserem Wissen und unserer Erfahrung. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.