Archiv für den Monat: Februar 2020

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

rbb24.de am 27.02.2020: Berliner Verwaltung muss aufstocken – 200 neue Mitarbeiter für Mietendeckel nötig

Berlin benötigt für die Umsetzung des Mietendeckels 200 neue Mitarbeiter. Bis November muss sich die Verwaltung personell und fachlich auf den Mietendeckel vorbereiten. Erst dann können überhöhte Mieten in bestehenden Verträgen abgesenkt werden.

Nach rbb-Informationen werden dafür zusätzlich 153 Beschäftigte bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gebraucht sowie 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Berliner Bezirken.

Die Beschäftigtenvertretung der Berliner Verwaltung bewertet den Zeitplan als ambitioniert. Das sei nur machbar, wenn bereits jetzt bei Auswahlverfahren, Schulungen sowie dem IT-System alles reibungslos laufe, sagte Daniela Ortmann vom Hauptpersonalrat dem rbb.

Möglicherweise zu wenig Bewerber

In einigen Bezirken gibt es allerdings noch keine Termine für die Stellenausschreibungen. Ortmann befürchtet, dass es hier zu Verzögerungen kommt: Das könne der Flaschenhals werden. Weitere Probleme erwartet sie, weil die Stellen befristet sind und sich deshalb möglicherweise nicht genug geeignete Bewerber finden.

Wenn der Mietendeckel den rechtlichen Überprüfungen standhält, würden laut einer Schätzung der Senatsverwaltung etwa 340.000 Menschen in der Hauptstadt zu viel Miete zahlen.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2020/02/berlin-mietendeckel-neue-mitarbeiter-verwaltung.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

Berliner Morgenpost am 27.02.2020: Wohnungspolitik – Rot-Rot-Grün findet keine Position zu Enteignungen

Seit Monaten warten die Initiatoren des Volksbegehrens auf ein Signal, ob ihr Anliegen zulässig ist. Aber Rot-Rot-Grün ist uneins.

Die rot-rot-grüne Koalition ringt weiter um eine gemeinsame Position zum Volksbegehren zur Enteignung von großen Wohnungsunternehmen. Der Koalitionsausschuss diskutierte das Thema am Mittwochmorgen, nach Aussagen von Teilnehmern der vertraulichen Spitzenrunde in „konstruktiver Atmosphäre“. Aber eine Einigung kam gleichwohl nicht zustande.

Nach Informationen der Morgenpost liegt es jedoch keineswegs an Geisels Juristen, dass sich die Sache zieht. Die Einschätzung der Innenverwaltung liegt vor, hieß es am Mittwoch, und zwar in der Grundaussage schon seit mehreren Wochen. Die Behörde hält es nach Informationen der Morgenpost für nicht zulässig, die Enteignung von allen Eigentümern mit mehr als 3000 Wohnungen in der Stadt anzustreben.

Das Problem ist aber, dass diese Einschätzung politischen Sprengstoff für das Regierungsbündnis birgt. Der Konflikt sei „nicht so einfach aufzulösen“, heiß es. Denn die Linke unterstützt das Volksbegehren explizit. Ihre Koalitionspartner beobachten seit einigen Monaten mit wachsender Irritation, wie die Linke tatsächlich die kommunale Bewirtschaftung eines möglichst großen Bestandes von Wohnungen in Berlin als Ziel ausgegeben hat. Dabei könnten Enteignungen helfen, um den Bestand der städtischen Wohnungen möglichst schnell hochzufahren.

SPD und Grüne wollen diesen Kurs jedoch nicht mitgehen. Vor allem die Grünen hätten nach Kritik an ihrer Regierungsfähigkeit ihren Kurs verändert, nachdem sie ursprünglich durchaus Sympathien für den Enteignungsvorschlag gezeigt hätten. Inzwischen hat sich aber die Meinung durchgesetzt, dass nach dem von der Immobilienwirtschaft harsch kritisierten Mietendeckel der Konfrontationskurs nicht noch einmal verschärft werden sollte. Jetzt warben die Vertreter der Grünen im Koalitionsausschuss dafür, auf die Initiatoren des Volksbegehrens zuzugehen und auch die Immobilienunternehmen an einen Tisch zu holen.

Ziel ist ein Bündnis nach dem Hamburger Vorbild

Die Rede war nach Hamburger Vorbild von einem Bündnis mit der Wohnungswirtschaft über einen pfleglichen Umgang mit Mietern mit dem Ziel, einen Stadtvertrag für faires Wohnen abzuschließen. Viele Unternehmen der Wohnungswirtschaft seien durch den Druck des Volksbegehrens und der Enteignungsinitiative durchaus bereit für einen solchen Schritt, wurde aus dem Koalitionsausschuss berichtet.

Jetzt sollen sich die Vorsitzenden der Abgeordnetenhausfraktionen von SPD, Linken und Grünen noch einmal versuchen, einen gemeinsamen Weg für die Koalition auszuloten. Im Grund stehe das Bündnis beim Thema Enteignungen immer noch bei Null, hieß es. „Das Thema wurde vertagt“, hieß es schließlich am Mittwoch.

https://www.morgenpost.de/berlin/article228555605/Rot-Rot-Gruen-findet-keine-Position-zu-Enteignungen.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

Berliner Morgenpost am 27.02.2020: Wohnungsmarkt – Vorkaufsrecht in Berlin: Viel Aufwand, wenig Wirkung

Berlins kommunale Wohnungsbaugesellschaften haben bei 464 Häusern das Vorkaufsrecht geprüft. Das Ergebnis ist ernüchternd.

Von 464 Häusern, deren Erwerb der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften im Auftrag der Berliner Bezirke prüften, wurden lediglich 43 auch tatsächlich per Vorkauf erworben – in sechs Fällen sind dagegen sogar noch Klagen anhängig. Damit führte nicht einmal jede zehnte Überprüfung auch zu einem Erwerb.

So führte 118 durch die städtische Gewobag geprüfte Vorkaufsfälle nur 14 Mal zum Abschluss eines Kaufvertrages, wobei davon vier Übernahmen noch gerichtlich überprüft werden. In elf Fällen konnte eine Abwendungsvereinbarung geschlossen werden. Hinter den allermeisten durchgeführten Prüfungen hat die Gewobag jedoch die Anmerkung „Wirtschaftlichkeit nicht gegeben“ gesetzt (61 Fälle). Andere Gründe, wie etwa die „Absage durch den Bezirk“ oder „Absage wegen rechtlicher Gründe“ tauchen ebenfalls häufig auf.

Ähnlich die Auskunft der WBM, die 95 Ankäufe überprüft und lediglich elf Mal das Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Ebenfalls elf Mal wurde eine Abwendungsvereinbarung unterzeichnet.

Bei Berlins größter kommunaler Wohnungsbaugesellschaft mit rund 75.000 Wohnungen, der Degewo, fällt die Bilanz noch ernüchternder aus. 100 Fälle wurden im Auftrag der Bezirke geprüft – nur in zwei Fällen kam auch ein Erwerb zustande. In weiteren 13 Fällen konnten Abwendungsvereinbarungen getroffen werden.

https://www.morgenpost.de/berlin/article228555491/Vorkaufsrecht-in-Berlin-Viel-Aufwand-wenig-Wirkung.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

 

Berliner Zeitung am 27.02.2020 – Mieten in Berlin:Amtsgericht beruft sich auf den Mietendeckel

Die Richterin kündigt an, eine Mieterhöhung abzuweisen.

Der Mietendeckel, der am Sonntag in Kraft getreten ist, wirkt sich bereits auf die Urteilsbildung der Gerichte aus. Wie die Berliner Mietergemeinschaft (BMG) jetzt mitteilte, hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am Montag in einer mietrechtlichen Verhandlung geäußert, dass es den Mietendeckel für wirksam halte und ihn anwenden werde.

In dem Streit ging es um eine Mieterhöhung vom 13. Juni 2019, bei der der Vermieter ab September 2019 laut BMG 50 Euro mehr Miete kassieren wollte. „Die Richterin folgte unter Verweis auf den Mietendeckel der Ansicht des Mieters und kündigte die Klageabweisung an“, heißt es in der Mitteilung der Mietergemeinschaft.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/amtsgericht-beruft-sich-auf-den-mietendeckel-li.77102

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Muss die Kündigungserklärung gem. § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB Angaben zum Grund sowie zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung enthalten, wenn der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt, um sie künftig als Zweitwohnung zu nutzen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 249/19/19, Beschluss vom 07.01.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Kündigt der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, um die Wohnung künftig als Zweitwohnung zu nutzen, muss die Kündigungserklärung gem. § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB Angaben zum Grund sowie zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung enthalten. Die schlichte Mitteilung, die Wohnung “für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung” nutzen zu wollen, ist unzureichend.*)

Die streitgegenständliche Kündigungserklärung ist unwirksam, da sie den Formvoraussetzungen des § 573Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entspricht. Danach sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Dem genügt die Kündigungserklärung vom 2. Juli 2018, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass die Klägerin, “die bekanntermaßen in X lebt, … die Wohnung für ihre notwendigen Aufenthalte in Berlin als Zweitwohnung …” benötige, nicht.

Der Zweck des gesetzlichen Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Nur eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll. Dementsprechend sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 15. März 2017 – VIII ZR 270/15NJW 2017, 1474, beckonline Tz. 15). Diese Mindestangaben enthält das Kündigungsschreiben nicht.

Zwar benennt das Kündigungsschreiben mit der Klägerin die Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird. Es fehlt aber an einer hinreichenden Darlegung des Kündigungsinteresses. Im Falle einer Eigenbedarfskündigung reicht die lediglich schlagwortartige Angabe des Nutzungsinteresses grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich ein konkreter Sachverhalt angegeben werden, auf den das Interesse dieser Person zur Erlangung der Wohnung gestützt wird und aus dem sich erkennen lässt, ob vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen (vgl. Hannappel, in: BeckOK BGB, 52. Ed., Stand: 1. November 2019, § 573 Rz. 129 m.w.N.).

Bei der kündigungsbedingten Geltendmachung von Eigenbedarf zur Nutzung einer bisherigen Mietsache als bloßer Zweitwohnung liegt es nicht auf der Hand, dass die beabsichtigte Nutzung vernünftig und nachvollziehbar ist. Auch wenn die Nutzung als Zweitwohnung nach der – nicht unumstrittenen und zweifelsfreien – Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH zur Begründung hinreichenden Eigenbedarfes nicht das Überschreiten einer konkreten “Mindestnutzungsdauer erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 22. August 2017 – VIII ZR 19/17NJW-RR 2018, 138, beckonline Tz. 3), ergibt sich ein hinreichendes Kündigungsinteresse gleichzeitig nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Einzelfallumstände müssen in der Kündigungserklärung zumindest im Wesentlichen angegeben sein. Das erfordert bei der beabsichtigten Nutzung der Mietsache als Zweitwohnung als ein wesentlicher von mehreren Einzelfallumständen eine Angabe zum Grund sowie zur Dauer und zeitlichen Intensität der beabsichtigten Nutzung. Denn nicht jede Nutzung als Zweitwohnung beruht auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägen; vielmehr kann es etwa bei einer sehr seltenen oder kurzzeitigen Nutzung der Wohnung an einem “Benötigen” i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB fehlen oder ein Berufen darauf zumindest rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Milger, NZM 2014, 770, 774 f.). Deshalb vermag ein Mieter, auch wenn er in der Regel Rechtsrat einholen wird, nur bei einer vollständigen Angabe der genannten Nutzungsumstände, seine Verteidigungsaussichten mit hinreichender Verlässlichkeit frühestmöglich – und damit vorgerichtlich – zu beurteilen, um im Falle der erfolgversprechenden Rechtsverteidigung sein späteres Prozessverhalten an den in der Kündigungserklärung vom Vermieter angegebenen Umständen des Einzelfalles auszurichten. Diese hinreichend umfassenden und aussagekräftigen Angabe indes enthält das Kündigungsschreiben nicht. Das führt – wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt – zur formellen Unwirksamkeit der Kündigung.

Davon ausgehend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob das von dem Beklagten bestrittene Nutzungsinteresse der Klägerin überhaupt besteht oder ob es sich bei der hier zu beurteilenden Kündigung um eine materiell unwirksame Vorratskündigung handelt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – VIII ZR 300/15NJW-RR 2017, 75, beckonline Tz. 19).”

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Zeitung am 26.02.2020: Wohnungsbaugesellschaft – Mietnachlass-Wegfall: Gewobag will Miete nicht reduzieren

124 Mieter sind betroffen. Kritiker sprechen davon, dass das Mietendeckel-Gesetz nicht beachtet wurde.

Vom Wegfall des bis Ende 2019 befristeten Mietnachlasses bei der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft Gewobag sind 124 Mieter betroffen. Das teilte das Unternehmen jetzt mit. Die Berliner Zeitung hatte zuvor berichtet, dass im Fall einer 85-jährigen Mieterin aus Spandau der Mietnachlass von rund 122,88 Euro ausgelaufen ist. Die Gewobag hatte die Wohnung im vergangenen Jahr in einem Paket mit fast 6000 Wohnungen erworben und die höhere Miete einfach abgebucht.

Eine Unternehmenssprecherin bedauerte die Abbuchung ohne vorherige Information und erklärte dies mit der „Herausforderung“, die fast 6000 Wohnungen innerhalb von zwei Monaten in das Unternehmen zu integrieren. Der Mietnachlass soll aber nicht fortgeführt werden. Mehr noch: Der Mietendeckel, nach dem die Mieten auf den Stand vom 18. Juni 2019 eingefroren werden, führt nach Ansicht der Gewobag nicht dazu, dass die Miete in diesen Fällen auf das Niveau von 2019 reduziert wird. „Es handelt sich in allen Fällen um individuelle, zeitlich befristete Mietnachlässe auf die per 18. Juni 2019 vertraglich vereinbarte Miete, das heißt in der Stichtagsmiete wird der Mietnachlass nicht berücksichtigt und das Ende des Mietnachlasses ist keine Erhöhung der Grundmiete“, erklärte die Gewobag-Sprecherin.

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) kritisiert diese Haltung. „Sie ist unzutreffend und beachtet nicht, dass das Gesetz zum Mietendeckel von der am 18. Juni 2019 geschuldeten Miete spricht“, so AMV-Chef Marcel Eupen. „Geschuldet war am Stichtag die Miete mit Mietnachlass und nicht die Miete ohne Mietnachlass.“ Der Wegfall eines Mietnachlasses sei der vertraglichen Situation von Staffel- und Indexmieten gleichzusetzen. Bei diesen komme es für den Mietenstopp auf die am 18. Juni 2019 geschuldete Miete an. „Nichts anderes kann bei einer Miete mit Mietnachlass gelten“, so Eupen.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/mietnachlass-wegfall-gewobag-will-miete-nicht-reduzieren-li.76907

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

 

Berliner Zeitung am 26.02.2020 – GegenwindEilantrag gegen Berliner Mietendeckel vor Bundesverfassungsgericht

Vor knapp 14 Tagen hatte das Gericht einen Eilantrag aus Vermieterkreisen gegen den Mietendeckel noch abgelehnt.

Beim Bundesverfassungsgericht ist ein neuer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Berliner Mietendeckel eingegangen. Das teilte ein Gerichtssprecher am Dienstag auf Anfrage der Berliner Zeitung mit. Wie schnell sich das Gericht damit befassen wird, ist offen. „Ein Entscheidungstermin ist nicht absehbar“, erklärte der Gerichtssprecher.

Vor knapp 14 Tagen hatte das Gericht einen Eilantrag aus Vermieterkreisen gegen den Mietendeckel noch abgelehnt und dies damit begründet, dass das Gesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkündet worden war. Mittlerweile wurde das Gesetz verkündet und ist am vergangenen Sonntag in Kraft getreten.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/eilantrag-gegen-mietendeckel-vor-bundesverfassungsgericht-li.76776

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

 

Verwaltungsgericht Berlin – VG 19 L 523.19 und VG 19 L 546.19

Berliner Zeitung am 26.02.2020 – Bauprojekt In Spandau entsteht das größte Hostel Berlins

Im Gewerbegebiet an der Freiheit soll eine Herberge mit mehr als 1300 Betten gebaut werden. Mehrere Betriebe aus der Nachbarschaft reagieren alarmiert.

In Berlin entstehen immer mehr Hostels, die preiswerte Übernachtungen möglich machen. Meist finden sie sich im Stadtzentrum, doch jetzt soll ein Riesen-Hostel mit mehr als 1300 Betten in Spandau entstehen, im gewerblich geprägten Gebiet an der Freiheit – nicht weit von einer Biogasanlage der Berliner Stadtreinigung (BSR), dem Klärwerk und der Müllverbrennungsanlage Ruhleben.

Bislang ist von den Plänen für die Riesen-Herberge wenig bekannt. Dass es das Projekt gibt, wurde jetzt durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer großen Öffentlichkeit bekannt. „Spandau: Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig“, ist die Pressemitteilung des Gerichts vom Montagnachmittag überschrieben. Darin heißt es, dass das Hostel, das auf dem Areal einer ehemaligen Textilfabrik an der Freiheit 11 entstehen soll, „in der geplanten Form errichtet und betrieben werden“ könne. Das habe das Verwaltungsgericht in zwei Eilverfahren entschieden.

BSR klagt gegen Hostel-Bau in Spandau

Dagegen kann jedoch noch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Grund für den Rechtsstreit: Mehrere Betriebe aus der Nachbarschaft halten die Baugenehmigung für das Hostel für rechtswidrig und wollten diese mit den Eilanträgen außer Kraft setzen.

Zu den Klägern gegen die Baugenehmigung gehört die Berliner Stadtreinigung. „Die BSR hält den geplanten Bau des Hostels für planungsrechtlich unzulässig und sieht ihre Nachbarrechte, insbesondere das Rücksichtnahmegebot verletzt“, sagt BSR-Sprecherin Sabine Thümler. Die BSR befürchte, dass mit der Realisierung des Vorhabens der Betrieb der Biogasanlage eingeschränkt werde, „um Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen für das Hostel zu begrenzen“.

Verwaltungsgericht weist Anträge zurück

Einem weiteren Unternehmen, das sich gegen die Baugenehmigung wehrt, gehört ein Grundstück, auf dem eine Asphaltmischanlage betrieben wird. Den Betriebsstandort gibt es bereits seit 40 Jahren. Betrieben wird die Anlage von der Deutag Ost, die hier Asphalt in verschiedenen Sorten für den Straßenbau produziert.

Die Deutag, die an dem Standort in Spandau 77 Mitarbeiter beschäftige, habe ein großes und berechtigtes Interesse daran, dass die jetzige zulässige Nutzung nicht eingeschränkt werde, sagt Niederlassungsleiter René Meinert. Das Verwaltungsgericht ist den Einwänden der Betriebe bisher nicht gefolgt – und wies die eingereichten Eilanträge gegen die Baugenehmigung für das Hostel zurück. Begründung: Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Nachbarrechte.

Hostel-Projekt nicht rücksichtslos

So könne die BSR als Betreiberin der Biogasanlage eine Verletzung ihrer Rechte nicht geltend machen, weil ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet liege, also zu weit entfernt sei. Die Ansprüche der anderen Kläger würden nicht verletzt, weil ihre Betriebe in einem Areal lägen, in dem „ausdrücklich Gewerbebetriebe aller Art zulässig“ seien.

Die Gefahr, dass das Gebiet durch das Hostel seine Prägung verliere, bestehe angesichts der „Überzahl großflächiger, stark emittierender Betriebe nicht“, erklärte das Gericht. Das Hostel-Projekt erweise sich auch nicht als rücksichtslos. Davon sei zwar dann auszugehen, wenn sich ein Vorhaben Störungen aussetze, die dazu führen könnten, dass störträchtige Unternehmen ihren Betrieb einschränken müssten.

Damit sei hier allerdings nicht zu rechnen. Denn das Hostel „schirme sich durch nicht zu öffnende Fenster gegenüber Lärm hinreichend ab“. Und: „Relevante Geruchsbelästigungen“ seien laut einem Gutachten nicht zu erwarten.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/in-spandau-entsteht-das-groesste-hostel-berlins-li.76835

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

 

Verwaltungsgericht Berlin – VG 19 L 523.19 und VG 19 L 546.19

Pressemitteilung vom 24.02.2020: Spandau – Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig

Ein Groß-Hostel mit mehr als 1.300 Betten darf in Berlin-Spandau in der geplanten Form errichtet und betrieben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.

Die drei Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigte von Grundstücken in Berlin-Spandau. Sie wenden sich gegen ein Bauvorhaben, mit dem die Beigeladene eine in einem reinen Arbeitsgebiet befindliche ehemalige Textilfabrik in ein Groß-Hostel umbauen will. Auf den Grundstücken zweier Antragstellerinnen in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beigeladenen wird ein Asphaltmischwerk sowie eine Binnenschiffswerft betrieben; ca. 400 m entfernt befindet sich – in einem Industriegebiet gelegen – eine von der dritten Antragstellerin betriebene Biogasanlage. Die Antragstellerinnen halten die für das Bauvorhaben der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für rechtswidrig und setzen sich hiergegen gerichtlich mit Eilanträgen zur Wehr. Sie sind der Auffassung, ein derart störempfindliches Vorhaben im reinen Arbeitsgebiet verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Sie müssten Betriebseinschränkungen fürchten, weil ihre Betriebe das Hostel unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen aussetze. Daher sei das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtlos.

Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerinnen. Die Betreiberin der Biogasanlage könne eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs schon nicht geltend machen, weil ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet liege. Anderes gelte für die beiden weiteren Antragstellerinnen, deren Grundstücke sich im selben Baugebiet wie das Hostel-Vorhaben befänden. Deren Gebietserhaltungsanspruch sei jedoch nicht verletzt, da dort ausdrücklich Gewerbebetriebe aller Art zulässig seien. Das Hostel gefährde auch nicht den Vorrang störträchtigen Gewerbes im reinen Arbeitsgebiet, da es die bestehenden Immissionsbelastungen bis zu einem gewissen Grad hinnehmen müsse. Die Gefahr, dass das Gebiet durch das Hostel seine Prägung verliere, bestehe angesichts der Überzahl großflächiger, stark emittierender Betriebe nicht. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtlos. Davon sei zwar dann auszugehen, wenn sich ein Vorhaben Störungen aussetze, die dazu führen könnten, dass störträchtige Betriebe ihrerseits ihren Betrieb einschränken müssten. Damit sei hier allerdings nicht zu rechnen. Das Hostel schirme sich durch nicht zu öffnende Fenster gegenüber Lärm hinreichend ab. Relevante Geruchsbelästigungen seien nach dem nicht zu beanstandenden Gutachten der Beigeladenen ebenfalls nicht zu erwarten.

Gegen die Entscheidungen kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.898814.php

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 25.02.2020: Kein Personal in den Berliner Bezirken – Der Mietendeckel ist da – aber niemand, der ihn umsetzt

Auf die Wohnungsämter kommt viel Arbeit zu, sie sollen dafür sorgen, dass der Mietendeckel auch eingehalten wird. Mitarbeiter gibt es dafür bislang nirgendwo.

Seit Sonntag gilt der Mietendeckel – aber wer setzt seine Regelungen um?

In den bezirklichen Wohnungsämtern gibt es stadtweit nicht einen einzigen Mitarbeiter, der das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen“ umsetzen soll.

Überhaupt erst in drei Bezirken wurden entsprechende Stellen ausgeschrieben – nachdem das Gesetz über Monate diskutiert und schließlich bereits am 30. Januar im Abgeordnetenhaus beschlossen worden war.

Katrin Dietl, Sprecherin der Senatsbauverwaltung, die für die Erarbeitung des Gesetzes zuständig war, stellt die derzeitige Lage wie folgt dar: „Die Besetzungsverfahren der bezirklichen Stellen sind angelaufen“, sagte sie dem Tagesspiegel.

Demnach hätten die drei Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg, Treptow-Köpenick und Lichtenberg die Stellen bereits ausgeschrieben.

Spandau, Neukölln, Pankow, Marzahn-Hellersdorf und Reinickendorf sollen laut Dietl bis Ende Februar beziehungsweise in der ersten Märzwoche ihre Stellen ausschreiben. „Die verbleibenden Bezirksämter wollten sich auf keinen Zeitpunkt festlegen lassen oder gaben keine Rückmeldung ab“, sagte Dietl.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/kein-personal-in-den-berliner-bezirken-der-mietendeckel-ist-da-aber-niemand-der-ihn-umsetzt/25578484.html