Archiv für den Monat: März 2017

Aus der Rubrik “Mieterversammlungen”:

Spandauer Volksblatt am 28.03.2017 – Kellereinbrüche und Verkehrsrowdys: Mieter am Pillnitzer Weg klagen über Ärgernisse
Wenn Mieter diskutieren, kommt viel auf den Tisch. Das war bei der 3. Mieterversammlung am Pillnitzer Weg nicht anders. Es ging um Sicherheit, Sauberkeit, Straßenverkehr und die Zukunft der Wohnanlage.
http://www.berliner-woche.de/staaken/politik/kellereinbrueche-und-verkehrsrowdys-mieter-am-pillnitzer-weg-klagen-ueber-aergernisse-d121457.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Beginnt am Tag nach dem Zugang einer Betriebskostenabrechnung die Jahresfrist, Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben und endet diese taggenau ein Jahr später?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 35/16, Urteil vom 25.10.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Einwendungsfrist endete bei unstreitigem Zugang der BKA am 01.09.2014 am 02.09.2015. Sofern das Amtsgericht die Auffassung unter Berufung auf ein jeglicher Begründung entbehrendes Urteil des LG Frankfurt (Oder) (v. 20.11.2012 – 16 S 47/12) meint, die Widerspruchsfrist laufe jeweils bis zum Ende des Monats, ergibt sich das Gegenteil bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB ist bei einer Monatsfrist das Ende der Frist der Tag, der seiner Benennung nach dem Tag des Fristbeginns entspricht, wobei gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag, in welchen das Ereignis fällt (hier Zugang) nicht mitgezählt wird. Die Frist lief mithin am 02.09.2015 ab. Die zitierte Stelle aus Schmidt-Futterer, Mietrecht, befasst sich dagegen nicht mit der hiesigen Frage, sondern vielmehr damit, bis wann der Vermieter abzurechnen hat, wenn das Mietverhältnis im Laufe des Jahres beginnt. Ebenso verhält es sich mit den anderen Fundstellen, die sich ebenfalls nicht mit dem Ende des Einwendungsausschlusses befassen.”

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:


WISO am 27.03.2017 –
Vorsorgevollmacht: Das ist wichtig!

Wenn man selbst nach einem Unfall beispielsweise nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu fällen – wer ist es dann? Um Irrungen und Wirrungen zu vermeiden, sollte man frühzeitig eine Vorsorgevollmacht ausstellen!

https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/wiso-tipp-vorsorgevollmacht-darauf-sollten-sie-achten-100.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online.de am 27.03.2017: Wohnungsleerstand in Berlin Schrottimmobilien – warum tut die Stadt nichts?

Seit mehr als 15 Jahren steht am Hindenburgdamm in Steglitz ein Mietshaus leer: trauriger Rekord in Berlin. Das Eckhaus verfällt immer weiter. Dem Eigentümer gehört ein weiteres leerstehendes Haus am Roseneck. Warum greifen die Behörden nicht ein?

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/03/leerstand-berlin-hindenburgdamm-roseneck-schrottimmobilien.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Modernisierungserhöhungsankündigung formell wirksam, wenn in ihr die Modernisierungskosten von einer gleichzeitig durchgeführten Instandsetzung nachvollziehbar getrennt, der Endbetrag nach Gewerken aufgeschlüsselt und der Verteilungsmaßstab angegeben wird.

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 35/16, Urteil vom 25.10.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Modernisierungserhöhungsankündigung ist formell wirksam.

Aus ihr muss hervorgehen, welche tatsächlichen Aufwendungen die baulichen Maßnahmen für welche Arbeiten zur Folge hatten. Die Modernisierungskosten müssen von einer gleichzeitig durchgeführten Instandsetzung nachvollziehbar getrennt werden. Es ist ferner ausreichend, wenn der Endbetrag nach Gewerken aufgeschlüsselt wird und der Verteilungsmaßstab angegeben wird (Schach in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 559b, Rn. 4 jew. m.N.). Ein Unterschied zur alter Rechtslage besteht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht.

Grundsätzlich muss die Erhöhungserklärung selbst erläutern, aufgrund welcher baulicher Maßnahmen es sich um eine Modernisierung handelt, so dass neben der schlagwortartigen Bezeichnung der Gewerke diejenigen Tatsachen darzulegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Maßnahme eine nachhaltige Energieeinsparung bewirkt (BGH Urt.v. 25.01.2006 – VIII ZR 47/05).

Wie in dem der vorzitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nimmt jedoch die hier streitgegenständliche Erhöhungserklärung Bezug auf die Ankündigung, in welcher sämtliche Tatsachen, die die Eigenschaft der Maßnahmen als Modernisierung rechtfertigen, dargestellt und erläutert sind. Dies ist ausreichend, da der Mieter in die Lage versetzt wird, sowohl den Umfang der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen wie auch die dadurch angekündigte Erhöhung des Gebrauchswertes und die nachhaltige Einsparung von Energie zu ersehen (BGH aaO).”

Pressemitteilung 36/2017

Bundesgerichtshof gibt bisherige Rechtsprechung zum Umgang mit Wohnraumkündigungen wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs auf und stärkt damit Mieterrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH – VIII ZR 45/16, Urteil vom 29.03.2017) verschärft die Voraussetzungen für eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken. Diese ist nur zulässig, wenn der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellt … weiterlesen

Pressemitteilung 35/2017

Bundesgerichtshof stärkt erneut Mieterrechte bei Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs

Der Bundesgerichtshof (BGH – VIII ZR 44/16, Urteil vom 29.03.2017) mahnt eine sorgfältige Prüfung in Fällen möglicherweise vorgetäuschten Vermieterbedarfs an und legt dem Vermieter eine besondere Darlegungslast auf (juris.bundesgerichtshof.de).

Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Jahr 2008 vom Rechtsvorgänger des Beklagten eine 4-Zimmer-Wohnung in Koblenz … weiterlesen

Pressemitteilung 34/2017

Der nächste Share Deal: Vonovia wächst steuerfrei um 24.500 Wohnungen

Vonovia übernimmt die österreichische Immobiliengesellschaft Conwert

Durch den Zusammenschluss von Vonovia und conwert entsteht ein Unternehmen mit rund 355.000 Wohnungen. Die rund 24.500 Wohnungen von conwert liegen vor allem in Berlin, Potsdam, Leipzig, Dresden und Wien. Die in Berlin liegenden Objekte mit insgesamt 4.389 Wohnungen sind auf alle Bezirke verteilt. Im Einzelnen: … weiterlesen