Archiv für den Monat: November 2015

Pressemitteilung 72/2015

 AMV startet Online-Petition “Schutz vor Asbest in Mietwohnungen”

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. hat am 28.11.2015 seine Online-Petition “Schutz vor Asbest in Mietwohnungen” gestartet. (https://www.openpetition.de/petition/online/schutz-vor-asbest-in-mietwohnungen)

Der AMV fordert ein Asbestregister für Berlin sowie das Erstellen eines Sanierungsfahrplans für asbestbelastete Wohnungen.
Mieterinnen und Mieter in Berlin dürfen nicht länger einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch asbestbelastete Wohnungen ausgesetzt werden.

Der AMV fordert die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt deshalb auf, aktiv zu werden und ein Gesetz zur Errichtung eines Berliner Asbestregisters sowie zur Erstellung eines Sanierungsfahrplans für asbestbelastete Wohnungen zu erarbeiten und als Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

Initiator der Petition ist der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. Erstunterzeichner der Petition ist Rechtsanwalt Uwe Piper, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.

Begründung:
In Berlin gibt es allein bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften noch rund 48.000 Wohnungen, in denen Asbest vorhanden sein könnte oder schon nachgewiesen ist und bei denen der Asbest noch nicht entfernt wurde. Da die städtischen Bestände noch nicht komplett untersucht worden sind, könnten noch deutlich mehr Wohnungen betroffen sein. Wie viele Wohnungen von privaten Vermietern mit Asbest belastet sind, darüber liegen bisher überhaupt keine Informationen vor. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 21.08.2015 auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto vom 03.08.2015 (Drucksache 17/16 744). (Quelle: pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/s17-16744.pdf)

Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff. Charakteristisch für Asbest ist seine Eigenschaft, sich in feine Fasern zu zerteilen, die sich der Länge nach weiter aufspalten und dadurch leicht eingeatmet werden können. Die eingeatmeten Fasern können langfristig in der Lunge verbleiben und das Gewebe reizen. Die Asbestose, das heißt die Lungenverhärtung durch dabei entstehendes Narbengewebe, wurde bereits 1936 als Berufskrankheit anerkannt. Heute ist anerkannt, dass bei hoher Freisetzungswahrscheinlichkeit von Asbestfasern durch die Reizwirkung in der Lunge oder das Wandern der Fasern zum Brust- und Bauchfell Lungenkrebs beziehungsweise ein Mesotheliom (Tumor des Lungen- oder Bauchfells) entstehen kann.

Der Grünenpolitiker Andreas Otto, MdA, fordert seit langem vom Berliner Senat vergeblich die Einführung eines Berliner Asbestregisters sowie die Erstellung eines Sanierungsfahrplans für die betroffenen Wohnungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften, um die Mieter nicht weiter einer möglichen Gesundheitsgefährdung auszusetzen.

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. unterstützt diese Forderungen und setzt sich deshalb dafür ein, dass in Berlin ein Asbestregister errichtet sowie ein Sanierungsfahrplan für asbestbelastete Wohnungen erstellt wird.

Dafür bittet der AMV um Ihre Unterstützung!

“Während die Berliner Justiz mit der Problematik “Asbest in Mietwohnungen” vorbildhaft und äußerst verantwortungsbewusst umgeht und bereits bei einer einzigen gerissenen bzw. gebrochenen asbesthaltigen Fußbodenfliese juristische Konsequenzen zieht, ist der Berliner Senat seit über 20 Jahren nahezu untätig; sein Ignorieren der akuten Gefahrensituation für Mieterinnen und Mieter muss bereits als verantwortungslos bezeichnet werden,” sagt der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper.

“Wenn bei Asbest in Mietwohnungen vom Berliner Senat ein Anlass für öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen verneint wird, fehlen mir die Worte,” ergänzt Piper. “Bedenkt man, dass der private Wohnungsbestand in Berlin um etliches größer ist als der landeseigene, jedoch bereits bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften weiterhin mindestens rd. 48.000 Wohnungen asbestbelastet sind, so sind es bei den Privaten garantiert noch weit über 100.000,” schätzt Piper. “Es kann im Gesundheitsinteresse der Berliner Mieterinnen und Mieter nicht akzeptiert werden, dass der Berliner Senat keinen Handlungsbedarf sieht und bis zum heutigen Tag noch nicht einmal Kontakt zu den Verbänden der Privatvermieter aufgenommen hat,” so Piper.

“Berlin braucht unverzüglich ein Asbestregister, in dem alle Wohnungen mit asbesthaltigen Bauteilen verzeichnet werden. Dieses Register wird als Grundlage benötigt, damit in den nächsten Jahren sodann systematisch die asbestbelasteten Wohnungen endlich saniert werden können. Der Berliner Grünenpolitiker Andreas Otto fordert seit Jahren – bisher erfolglos – ein derartiges Register. Dieser Forderung kann sich der AMV nur vorbehaltlos anschließen,” so Piper.

“Es muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Berliner Mieterinnen und Mieter nicht länger dem Risiko von asbestbelasteten Wohnungen ausgesetzt werden”, schließt Piper.

Berlin, den 30.11.2015

Marcel Eupen, Pressesprecher

Pressemitteilung 2015-72

 

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

n-tv.de am 20.11.2015: Rückzahlung von Betriebskosten – Mieter müssen aktiv werden!

Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist für viele Mieter eine Zitterpartie. Eine Nachzahlung sorgt für miese Stimmung. Doch wer etwas zurückbekommt, sollte besser nicht warten, bis das Geld irgendwann auf das Konto überwiesen wird.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Mieter-muessen-aktiv-werden-article16395541.html

 

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Haufe.de am 24.11.2015: 18 Katzen in der Wohnung sind zu viel!

Amtsgericht Augsburg (AG Augsburg – 71 C 1264/15, Urteil v. 31.7.2015) – Hält der Mieter in einer 100-Quadratmeter-Wohnung 18 Katzen, überschreitet dies den vertragsgemäßen Gebrauch, so dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/18-katzen-in-der-wohnung-sind-zu-viel_258_329442.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Maßnahme zur Abwendung von Staubeinwirkungen von einer Großbaustelle unterlässt?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZR 78/14, Beschluss vom 24.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. c) wie folgt aus: “Es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagten mittels der Aussagen der beiden Zeuginnen der Nachweis ihrer Behauptung gelingt, der Vermieterin sei von dem die Großbaustelle betreibenden Unternehmen die Einrichtung von die Staubeinwirkungen verhindernden Maßnahmen angeboten worden, was die Vermieterin jedoch ausgeschlagen habe. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer solchen Sachlage ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in Betracht käme. Ein solcher könnte nicht nur aus dem vom Oberlandesgericht erwähnten § 280 Abs. 1 BGB, sondern auch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB folgen, weil die Klägerin dann den Eintritt des Mietmangels erhebliche Staubbelastung des angemieteten Raums·zu vertreten haben könnte. Wie wohl auch das Oberlandesgericht erkannt hat, käme es in diesem Fall nicht auf einen Verzug der Klägerin mit der Mangelbeseitigung an (§ 536 a Abs. 1 Alt. 3 BGB).”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

WISO-Tipp  | 23.11.2015  Vererben in der Patchwork-Familie

Darauf müssen Sie achten:

Beim Erben wird es ungerecht! Das deutsche Erbrecht kennt keine Patchwork-Familien. Es ist auf die „klassische Familie“ ausgerichtet, bei der die Kinder bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen. Mittlerweile ist jede siebte Familie in Deutschland eine „Stieffamilie“, in die die Partner Kinder aus früheren Beziehungen mitbringen.

http://www.zdf.de/wiso/wiso-tipp-vererben-in-der-patchwork-familie-41077792.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 23.11.2015: Noch mehr Wohnungen mit Asbestverdacht!

Der Senat korrigiert die bisherigen Schätzungen, wie viele Wohnungen mit Asbest verseucht sind, nach oben. Eine Dunkelziffer bleibt dennoch bestehen. Die meisten Fälle gibt es in Tempelhof-Schöneberg, Neukölln und Spandau.

Der Senat korrigiert die bisherigen Schätzungen, wie viele Wohnungen mit Asbest versucht sind, nach oben. Eine Dunkelziffer bleibt dennoch bestehen. Die meisten Fälle gibt es in Tempelhof-Schöneberg, Neukölln und Spandau.

Senat: Noch mehr Wohnungen mit Asbestverdacht | Wohnen – Berliner Zeitung – Lesen Sie mehr auf:

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieter Erhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes in seinem ursprünglichen wirtschaftlichen Bestand erforderlich sind, dulden?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 376/14, Urteil vom 17.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagte ist gem. § 555a BGB zur Duldung der geplanten Arbeiten in Bezug auf die Warmwasser- und Wärmeversorgung verpflichtet. Es handelt sich hierbei um Erhaltungsmaßnahmen gem. § 555a Abs. 1 BGB. Erhaltungsarbeiten sind Maßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes in seinem ursprünglichen wirtschaftlichen Bestand objektiv erforderlich sind. Die Erhaltungsmaßnahmen müssen erforderlich sein. Hierbei ist dem Eigentümer wegen Art. 14 GG ein breiter Beurteilungsspielraum einzuräumen. Ihm obliegt daher grundsätzlich die Einschätzung, ob und in welchem Umfang Vorsorge- und Reparaturmaßnahmen notwendig und sinnvoll sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahme verlangt keine besondere Dringlichkeit. Andererseits reicht die bloße theoretische Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts nicht aus. Es ist vielmehr von einem objektiven Standpunkt aus zu prüfen, ob ohne die Arbeiten mit großer Wahrscheinlichkeit Schäden an dem Objekt zu befürchten sind oder ob aus anderen sachlich gebotenen Gründen eine bauliche Maßnahme gerechtfertigt erscheint (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 11. Aufl. 2013, § 555a Rn 14).

Soweit vorliegend eine unstreitig jedenfalls 18 Jahre alte Gasetagenheizung ersetzt werden soll, entspricht eine derartige Maßnahme dem Gebot wirtschaftlicher Vernunft, um zukünftig Schäden an der Mietsache zu vermeiden und stellt sich damit als vorbeugende Instandhaltung dar. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.08.2014 überdies erläutert, dass sowohl die rechnerische Nutzungsdauer als auch die regelmäßige und die technische Lebensdauer Synonyme darstellen und in seinem Gutachten vom 09.07.2014 festgestellt, dass bei der streitgegenständlichen Heizung von einer rechnerischen Nutzungsdauer von 18 Jahren auszugehen sei. Danach stellt sich der von der Klägerin beabsichtigte Austausch derselben gegen die beabsichtigte Zentralheizungsanlage nebst Warmwasserversorgung allerdings schon deshalb als notwendige Erhaltung dar, weil von der Klägerin ein Zuwarten bis zum absoluten Verschleiß oder Defekt der Heizung und den danach zu erwartenden Schäden nicht verlangt werden kann.

Der hierbei im Badezimmer durch die notwenige Abkofferung der Stränge möglicherweise eintretende geringe Raumverlust im Badezimmer ist von der Beklagten hinzunehmen. Anders als bei § 555d Abs. 2 BGB findet eine Interessenabwägung i.R.v. § 555a BGB nicht statt. Als allgemeines Prinzip jeder Rechtsausübung ist im Rahmen der Duldung aber die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (Eisenschmid a.a.O. Rn 28).

Die zu treffenden Zumutbarkeitserwägungen erfassen nicht nur die Frage, ob die Maßnahme selbst geduldet werden muss, sondern auch, ob die Art und Weise der Ausführung vom Mieter hinzunehmen ist. Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil die Klägerin in Aussicht gestellt hat, dem Wunsch der Beklagten entsprechend die Stränge auch durch die Küche zu verlegen, so dass im Bad überhaupt kein Raumverlust eintreten würde. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 14.05.2015 erstmals vorträgt, der Abstand zwischen WC und gegenüber liegender Wand betrage nicht – wie von der Klägerin angegeben – 65 cm, sondern nur 50 cm und meint, es verblieben schließlich nur noch 39 cm, beruhen diese Annahmen bezüglich der Art und Weise der unterstellt durchzuführenden Arbeiten einerseits ersichtlich auf Mutmaßungen, sind andererseits aber gem. §531 Abs. 2 ZPO präkludiert.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Spandauer Volksblatt am 24.11.2015 – Weiter in der Zwickmühle : Rechtsamt besteht auf Sicherheitsleistung für Wohnsiedler!

Der Streit um den Mietvertrag für die Wochenendsiedler in Hakenfelde beschäftigte über Stunden die BVV. Letztendlich wurden vier Anträge verabschiedet. Eine Lösung ist damit aber noch immer nicht in Sicht.

http://www.berliner-woche.de/spandau/politik/weiter-in-der-zwickmuehle-rechtsamt-besteht-auf-sicherheitsleistung-fuer-wohnsiedler-d89850.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Berliner Woche am 23.11.2015 – Zum Bezug von Kindergeld:

Bezugsberechtigte von Kindergeld müssen der Familienkasse ihre Steuer-Identifikationsnummern und entsprechend die der Kinder, unabhängig von deren Geburtsdatum, mitteilen. Die Maßnahme wird zum 1. Januar 2016 eingeführt und soll sicherstellen, dass Kindergeld für jedes Kind nur einmal ausgezahlt wird.

http://www.berliner-woche.de/weissensee/tipps-und-service/zum-bezug-von-kindergeld-d89932.html