Mieterhöhungen

Der AMV steht Ihnen mit Rat und Tat bei der Überprüfung eines Mieterhöhungsverlangens Ihres Vermieters zur Seite.

Bevor Sie erfahren, wie unsere praktische Hilfe bei der Überprüfung eines Mieterhöhungsverlangens konkret aussieht, erlauben Sie uns zunächst, Ihnen einen kurzen Einblick in das Recht der Mieterhöhungen zu gewähren:

Haben die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses im preisfreien Wohnungsmarkt keine Staffelmiete (§ 557 a BGB) oder Indexmiete (§ 557 b BGB) vereinbart und will der Vermieter die Miete erhöhen, so kann er Ihnen ein Mieterhöhungsverlangen nach den § 558, §558 a BGB zukommen lassen, d. h. er kann von Ihnen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Dieses Mieterhöhungsverlangen löst keinen Zahlungsanspruch Ihres Vermieters aus, sondern nur einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Erteilen Sie Ihre Zustimmung, so sind Sie verpflichtet, die erhöhte Miete zu zahlen (§ 558 b Abs. 1 BGB). Reagieren Sie nicht oder verweigern Sie Ihre Zustimmung, so muss Sie Ihr Vermieter auf Zustimmung verklagen (§ 558 b Abs. 2 BGB).

Ihr Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf vier Begründungsmittel stützen:

  1. Berufung auf einen Mietspiegel (§ 558 a Abs. 2 Nr. 1, §558 c BGB) bzw. qualifizierten Mietspiegel (§ 558 a Abs. 2 Nr. 1, §558 d BGB);
  1. Berufung auf eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558 a Abs. 2 Nr. 2, §558 e BGB);
  1. Berufung auf ein Sachverständigengutachten (§ 558 a Abs. 2 Nr. 3 BGB);
  1. Benennung von mindestens drei Vergleichsmieten (§ 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB).

In Berlin existiert ein qualifizierter Mietspiegel (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel), so dass das Mieterhöhungsverlangen in aller Regel auf diesen gestützt wird mit der Folge, dass die anderen drei Begründungsmittel außer Acht gelassen werden können.

Voraussetzung für ein Mieterhöhungsverlangen nach den § 558, §558a BGB ist zunächst, dass die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Mieterhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist, d. h. das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden (§ 558 Abs. 1 S. 2 BGB). Unter Mieterhöhung ist dabei nicht eine Veränderung der Betriebskosten und / oder eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen gemeint, sondern ausschließlich eine Erhöhung der Nettokaltmiete.

Bei einem Mieterhöhungsverlangen muss Ihr Vermieter die sog. Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB beachten. Diese beläuft sich in Berlin seit dem 19. Mai 2013 nach § 558 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013 (GVBl. S 128) auf 15 %. Bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558, §558 a BGB darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 15% erhöhen.

Die Miete kann bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (Wartefrist, Kappungsgrenze, etc.) bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Diese wird in Berlin zur Zeit mit Hilfe des Berliner Mietspiegels 2013 (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/index.shtml) ermittelt.

Nach Zugang eines Mieterhöhungsverlangens haben Sie bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats Zeit, Ihre Zustimmung zu erteilen (§ 558 b Abs. 2 S. 1 BGB). Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann Sie Ihr Vermieter vor Gericht verklagen. Die Klage muss dabei innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden (§ 558 b Abs. 2 S. 2 BGB).

Die Überprüfung eines Mieterhöhungsverlangens gehört in professionelle Hände. Profitieren Sie von unserem Wissen und unserer Erfahrung. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Interessiert es Sie bereits heute, ob Ihr Mieterhöhungsverlangen eventuell zu hoch ist? Rechnen Sie nach! Nutzen Sie hierzu einfach die Mietspiegelabfrage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt  (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/index.shtml) und geben Sie dort beim Abfrageservice Ihre Straße mit Hausnummer ein!

Vorher legen Sie sich bitte bereit:

  1. Ihren Mietvertrag
  2. Ihre letzte Mieterhöhung
  3. Ihre jetzige Mieterhöhung

Und befolgen Sie die weiterführenden Erläuterungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bei deren Mietspiegelabfrage/service.

Unabhängig vom Ergebnis Ihrer Mietspiegelabfrage empfehlen wir Ihnen eine individuelle Überprüfung. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und überprüfen Ihr Mieterhöhungsverlangen.