Archiv für den Monat: Februar 2017

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


Berliner Morgenpost am 23.02.2017: Wohnen
– Grundstücke in Berlin sind bis zu 60 Prozent teurer geworden

Der Gutachterausschuss meldet das dritte Jahr in Folge erhebliche Preissteigerungen bei Bauland für Mietwohnungen.

Für Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) ist dies ein großes Problem: Die rot-rot-grüne Landesregierung ist mit dem Versprechen angetreten, in den sozialen Wohnungsbau zu investieren. Doch der wird aufgrund der stetig steigenden Grundstückspreise immer teurer.

http://www.morgenpost.de/berlin/article209715627/Grundstuecke-in-Berlin-sind-bis-zu-60-Prozent-teurer-geworden.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


Berliner Morgenpost am 23.02.2017 –
Immobilien in Berlin: 60.000 Euro für einen Quadratmeter

Gutachter korrigieren den Bodenrichtwerte nach oben. Am teuersten ist der Baugrund am Pariser Platz.

“Wir sehen den Anstieg der Kaufpreise von Mehrfamilienhäusern und unbebauten Grundstücken mit großer Sorge”, kommentierte Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV), die aktuellen Bodenrichtwerte. Der Druck auf die Mieten werde weiter steigen, und preisgünstiger Wohnungsneubau sei nahezu unmöglich, so seine Befürchtung. Sozialer Mietwohnungsneubau werde in innerstädtischen Lagen wegen des Anstiegs der Grundstückspreise unmöglich. “Bei Kosten von 1400 bis 2300 Euro je Quadratmeter für unbebaute Grundstücke lasse sich preiswerter Neubau nicht realisieren.” Der Mieterverein sieht den Gesetzgeber gefordert. “Die Spekulation mit Grund und Boden muss endlich gestoppt und die Mieterhöhungsmöglichkeiten nach Modernisierung müssen eingeschränkt werden”, forderte Wild.

http://www.morgenpost.de/berlin/article209715659/Immobilien-in-Berlin-60-000-Euro-fuer-einen-Quadratmeter.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht für einen Kautionsabrechnungsanspruch bei einem Wohnraummietverhältnis eine starre Abrechnungsfrist von 6 Monaten?

Die Antwort des Landgerichts Duisburg (LG Duisburg – 13 S 27/16, Urteil vom 05.07.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgerichts Duisburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Zwar hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution noch nicht bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig war. Da die Kaution zur Absicherung etwaiger Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis dient und solche häufig erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung festgestellt werden können, ist dem Vermieter nämlich eine Abrechnungsfrist zuzubilligen. Diese kann allerdings nicht starr festgesetzt werden, auch wenn häufig eine Frist von 6 Monaten als angemessen angesehen wird. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung. Entscheidend ist, dass der Vermieter die Kautionsabrechnung nicht treuwidrig verzögern und die in der Kaution liegende Sicherheit nicht länger in Anspruch nehmen darf als zur Feststellung seiner berechtigten Ansprüche nötig. Kann der Vermieter über die Kaution schon zu einem früheren Zeitpunkt abrechnen, dann ist der Rückzahlungsanspruch auch dann fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine 6 Monate verstrichen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10. 2003,1-10 U 46/03).

Nach dem vorliegenden Sachstand ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 etwaige gegen die Beklagten bestehende Ansprüche hätte beziffern können. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Wohnung behauptet er nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich, nachdem der Kläger unter dem 01.07.2015 ausdrücklich schriftlich bestätigte, dass die Wohnung “in einem einwandfreien Zustand” übergeben worden sei. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass Nachzahlungen auf Betriebskostenabrechnungen zu erwarten waren oder zu erwarten sind. Zwar macht der Kläger in seiner – verspäteten – Berufungserwiderung ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für 2015 geltend. Dies geht jedoch ins Leere. Nach wie vor trägt der Kläger nichts dazu vor, dass mit einer Nachzahlung zu rechnen sei.”

Pressemitteilung 23/2017

Wie kann die Politik die Berliner Mieterinnen und Mieter vor steigenden Mieten schützen?

21. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. am 15.03.2017

Thema und Referentin

Der 21. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 15.03.2017 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Katrin Schmidberger, MdA, Bündnis 90/Die Grünen, direkt gewählte Abgeordnete aus Kreuzberg, wird zu dem Thema „Wie kann die Politik die Berliner Mieterinnen und Mieter vor steigenden Mieten schützen?“ referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucherinnen und Verbraucher beantworten. Sie ist Sprecherin für Wohnen und Mieten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus und und setzt sich besonders für faire Mieten, bezahlbaren … weiterlesen

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 23.02.2017: AMV besucht Deutsche Wohnen am 01.03.2017

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. besucht am 01.03.2017, 17:00 Uhr, die Deutsche Wohnen AG im Service Point Neuendorfer Straße 1 in 13585 Berlin-Spandau zwecks Übergabe von 325 Protestunterschriften der Deutsche Wohnen/GSW-Mieter der Großsiedlung Falkenhagener Feld.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/amv-besucht-deutsche-wohnen-am-01-03-2017/

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 23.02.2017: Deutsche Wohnen beschäftigt nun auch die Bezirksverordnetenversammlung Spandau

Auf Antrag der Linksfraktion (Drucksache 0119/XX) vom 20.02.2017 wird sich am 01.03.2017 die Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin unter TOP Ö 11.5 mit der Deutsche Wohnen AG beschäftigen (berlin.de).

http://www.unterwegs-in-spandau.de/deutsche-wohnen-beschaeftigt-nun-auch-die-bezirksverordnetenversammlung-spandau/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können bei einer preisgebundenen öffentlich geförderten Wohnung, für die der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt, für diese mehr als 8,50 Euro je qm Wohnfläche pro Jahr in die Kostenmiete einbezogen werden?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 98/15, Urteil vom 22.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. b) wie folgt aus: “Indessen ist § 2 Abs. 1 des Mietvertrages hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Kostenposition für die Schönheitsreparaturen insoweit unwirksam, als mehr verlangt wird, als nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Nach § 28 Abs. 4 der Ii. BV zum Wohnungsbindungsgesetz ist der Vermieter berechtigt für den Fall, dass der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt, diese in die Kostenmiete mit höchstens 8,50 Euro je m2 Wohnfläche pro Jahr einzubeziehen. Hiergegen verstößt die Beklagte in § 3 Abs. 1 des Mietvertrages, wonach sie für die Schönheitsreparaturen je m2 Wohnfläche und Jahr 8,88 Euro in Ansatz bringt.”

Aus der Rubrik “Mieterhinweise”:

haufe.de am 23.02.2017: Asbesthaltige Baustoffe: Vorsicht bei Sanierungen

Obwohl die Verwendung asbesthaltiger Bauprodukte bereits seit 1993 verboten ist, findet sich der Stoff heute noch in vielen Gebäuden. Bei Sanierungen ist Vorsicht geboten, um zu verhindern, dass Asbestfasern freigesetzt werden. Markus Ruf vom TÜV Rheinland erläutert, wie entsprechende Sanierungskonzepte und Schutzmaßnahmen für Handwerker festgelegt werden können.

https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/asbesthaltige-baustoffe-vorsicht-bei-asbestsanierungen_260_399654.html