Archiv für den Monat: Mai 2018

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Morgenpost am 29.05.2018: Die Bundesratsinitiativen des Senats haben kaum Chancen

Die Bundesratsinitiativen nach dem Motto „Wünsch-dir-was“ klingen gut, werden aber wirkungslos verpuffen, meint Isabell Jürgens.

Die Berliner SPD rühmt sich gerne, dass sie auf Bundesebene nur Initiativen startet, die auch Chancen auf Unterstützung in den anderen Bundesländern haben. Dazu würde man auch mäßigend auf die Linken und die Grünen einwirken. Insofern war der 29.05.2018 ein bemerkenswerter Tag. Denn der Senat hat gleich vier Bundesratsinitiativen beschlossen, die diese Voraussetzung schwerlich erfüllen.

Gemeinsam mit der linken Bausenatorin Katrin Lompscher hat der Justizsenator zudem ein umfangreiches Reformpaket zur “Modernisierung des Mietrechts” vorgelegt. Inhalt: Die Modernisierungsumlage soll gesenkt und eingeschränkt, die Mietpreisbremse ausgebaut werden. Das haben SPD und CDU/CSU auf Bundesebene – unter Mitwirkung des Regierenden Bürgermeisters Michael Müller – zwar auch schon vereinbart, aber längst nicht in dieser verschärften Form.

https://www.morgenpost.de/meinung/article214426385/Die-Bundesratsinitiativen-des-Senats-haben-kaum-Chancen.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Morgenpost am 29.05.2018: Bundesratsinitiative – Müller fordert gemeinsamen Kraftakt für mehr Wohnungsbau

Der Regierende will alle Instrumente für mehr Wohnungsbau ausschöpfen. Auch die Mietpreisbremse soll verschärft werden.

Der rot-rot-grüne Senat will die Mieter in der Hauptstadt besser vor extremen Mietsteigerungen schützen und hat dazu eine umfassende Bundesratsinitiative vorbereitet. Der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) persönlich stellte den von Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) und Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) vorgelegten “Gesetzentwurf zur Modernisierung des sozialen Mietrechts” vor, den der Senat zuvor auf seiner Sitzung am 29.05.2018 beschlossen hatte.

Mietpreisbremse

Die Befristung der Mietpreisbremse wird aufgehoben. Zwei Ausnahmeregelungen von der Mietpreisbremse werden gestrichen: Sie gilt künftig auch im Fall einer höheren Vormiete und bei umfassend modernisierten Wohnungen. Bei Vermietung einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung wird der Möblierungszuschlag auf einen angemessenen Betrag begrenzt. Der Verstoß gegen die Regelungen der Mietpreisbremse wird als Ordnungswidrigkeit im Wirtschaftsstrafgesetz definiert und kann behördlich verfolgt werden.

“Wenn das Bekenntnis von SPD und CDU/CSU zum ‘bezahlbaren Wohnen’ mehr sein soll als Wortgeklingel, dann sollten sie auf die Länder einwirken, der Bundesratsinitiative zuzustimmen”, sagte die grüne Bundestagsabgeordnete Lisa Paus zum Vorstoß Berlins.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214422223/Senat-beschliesst-Bundesratsinitiative-zur-Mietpreisbremse.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 29.05.2018: Neue Bundesratsinitiative – Berliner Senat will mehr Rechte für Mieter

Anders als der Bund will Berlin die Befristung der Mietpreisbremse aufheben und Mieterhöhungen einschränken. Verstöße gegen die Regelungen sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Der Senat hat am 29.05.2018 eine neue Bundesratsinitiative für mehr Mieterschutz gestartet. „Gerade noch rechtzeitig“ kommt der Vorstoß laut Berliner Mieterverein, denn die große Koalition im Bund verhandelt zurzeit eigene, aus Sicht der Mieter wirkungslose Änderungen etwa an der Mietpreisbremse.

Anders als der Bund will Berlin die Befristung der Bremse aufheben, Ausnahmeregelungen wie im Falle der Übernahme höherer Vormieten sowie bei umfassend modernisierten Wohnungen ganz streichen. Mietgrenzen soll es auch bei teilmöblierten Wohnungen geben. Und Verstöße gegen die Regelungen sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/neue-bundesratsinitiative-berliner-senat-will-mehr-rechte-fuer-mieter/22621562.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mieters in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein?

Die Antwort des Amtsgerichts Detmold (AG Detmold – 7 C 429/17, Urteil vom 01.03.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Detmold in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der im Bereich des Gartentores und auf den Eingangsbereich gerichteten Kamera gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB.

Der Kläger ist durch die Anbringung der Kamera in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. (BGH, Urteil vom 16.03.2010, VIZR 176/09).

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kamera zumindest teilweise die Zuwegung zum Hauseingang erfasst. Soweit der Beklagte ein besonderes Sicherungsbedürfnis seinerseits damit begründet, dass Baumaterial auf seinem Grundstück gestohlen worden sei, reicht es zu dieser Gefahr aus, eine Kamera zu installieren, die allein den Lagerungsort überwacht. Demnach steht fest, dass in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird.

Soweit der Beklagte einwendet, dass der Kläger nicht nachweisen könne, dass es sich um eine funktionstüchtige Kamera und nicht nur um eine Attrappe handele, ist dies vorliegend unerheblich. Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass ein Unterlassungsanspruch auch dann bestehen kann, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (Überwachungsdruck). Vorliegend ist der Beklagte nicht bereit, gegenüber dem Kläger zu versichern, ob es sich bei der installierten Kamera lediglich um eine Attrappe oder um ein zur Bildaufzeichnung geeignetes Gerät handelt. Allein hierdurch entsteht ein Überwachungsdruck auf den Kläger. Der Beklagte hätte es in der Hand gehabt, diesen durch eine aufrichtige Erklärung gegenüber dem Kläger zu beseitigen. Letztendlich kann die Frage, ob ein Überwachungsdruck bereits durch eine Kameraattrappe einen Beseitigungsanspruch begründet, dahingestellt bleiben, da es gemäß § 138Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, dass es sich um eine funktionstüchtige Kamera handelt. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich nämlich jede Partei über die von den Gegnern behaupteten Tatsachen zu erklären. Dies hat der Beklagte aber ausdrücklich nicht getan. Er hat nämlich auf die ausdrückliche Frage des Gerichtes, ob es sich um eine echte Kamera oder Kameraattrappe handele, angegeben, dass er zu einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Kläger nicht bereit sei.

Gegen den Beseitigungsanspruch spricht auch nicht der Umstand, dass die Kamera im Bereich des Gartentores bereits bei Einzug des Klägers installiert gewesen sein soll. Es ist nachvollziehbar, dass der stark sehbehinderte Kläger, der dem Gericht mit seinem weißen Blindenhund aus dem Stadtbild bekannt ist, diese bei seinem Einzug nicht gesehen hat. Aber selbst dann, wenn die Kamera für den Kläger sichtbar gewesen sein sollte, hätte es einer besonderen Aufklärung durch den Beklagten als Vermieter bedurft.

Schließlich ist der Einwand des Beklagten, dass das Mietverhältnis bereits durch seine Kündigung zum 31.10.2017 beendigt worden sei, belanglos. Solange der Kläger in dem Wohnhaus des Beklagten wohnt, sei es berechtigt oder unberechtigt, hat er dessen Persönlichkeitsrecht zu akzeptieren.

2. Darüber hinaus ist das Begehren des Klägers, dass es der Beklagte unterlässt, zukünftig im Bereich des Grundstücks Überwachungskameras oder entsprechende zu Bildaufzeichnung geeignete Anlagen zu errichten, gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB berechtigt.

Aufgrund der unter Ziffer 1) festgestellten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers durch die Installation einer Überwachungskamera durch den Beklagten ist davon auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr bzw. die Gefahr der Fortsetzung der Schädigung besteht. Der Beklagte hat sich nämlich vehement geweigert, zum einen die Kamera zu entfernen und zum anderen anzugeben, ob es sich um eine echte Überwachungskamera oder lediglich um eine Kameraattrappe handelt.

Allerdings ist im Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Unterlassungsbegehren nur im Hinblick auf funktionstüchtige Überwachungskameras auszusprechen. Die Zulässigkeit der Installation einer bloßen Kameraattrappe hängt nämlich von nicht vorhersehbaren Umständen in der Zukunft ab. Diesbezüglich liegt ein hälftiges Teilunterliegen des Klägers vor.

3. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches werden gemäß § 890 ZPO bereits im Urteil die in Betracht kommenden Zwangsmittel gegen den Beklagten angedroht.”

Aus der Rubrik “Stadtentwicklung”:

Berliner Zeitung am 29.05.2018: Berlin wächst – Hier plant der Senat neue Wohngebiete

Ob im Pankower Ortsteil Buch, auf der Gartenfelder Insel in Spandau oder in der Wissenschaftsstadt Adlershof – an elf Standorten in Berlin will die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung den Flächennutzungsplan (FNP) ändern.

Vom 28. Mai bis 29. Juni 2018 führt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu insgesamt 11 Änderungen des Berliner Flächennutzungsplans (FNP Berlin) durch.

Die Insel Gartenfeld ist eines der wichtigsten Neubauareale Berlins.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/berlin-waechst-hier-plant-der-senat-neue-wohngebiete-30532246

Aus der Rubrik “Wohnungsleerstand”:

rbb24.de am 23.05.2018: Experten gehen von niedriger Rate aus – Wohnungsleerstand in Berlin nicht offiziell erfasst

Offizielle Zahlen über leer stehende Wohnungen gibt es in Berlin nicht – das haben rbb-Recherchen ergeben.

Das unabhängige Sozialforschungsinstitut Empirica schätzt, dass zurzeit 18.000 Wohnungen leer stehen. Das sei ein Prozent des Bestandes und ganz normal, weil Wohnungen saniert werden, oder Mieter umziehen, sagte Vorstandsmitglied Reiner Braun: “Wenn keine Wohnung leer steht, dann kann auch keiner umziehen. Wir brauchen also einen gewissen Fluktuationsleerstand, und wir bewegen uns hier auf einem Niveau, das nur wenig über dieser notwendigen Fluktuation liegt.” Braun betonte, nur zusätzliche Wohnungen könnten das Berliner Wohnungsproblem lösen.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/05/zahlen-leerstand-wohnungen-berlin.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann einem psychisch erkrankten Mieter, der den Hausfrieden der Hausgemeinschaft durch Weinen, Schreien, Herumpoltern zu allen Tageszeiten, insbesondere auch nachts, seit Jahren nachhaltig stört, außerordentlich gekündigt werden?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt a.M. – 2-11 S 192/17, Urteil vom 26.04.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Frankfurt a.M. in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 20.04.2016 beendet wurde.

Die Kündigung war, wie durch das Amtsgericht zutreffend festgestellt, formell wirksam.

Sie war auch materiell wirksam. Die außerordentliche Kündigung der Klägerin war wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB berechtigt. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zu den Umständen des Einzelfalls, die im Rahmen des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen sind, gehören auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mieters (BGH Urteil vom 09.11.2016, VIIIZR 73/16). Im vorliegenden Fall ist auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Beklagten und der von ihr vorgebrachten Härtegründe die Zumutbarkeitsgrenze überschritten.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Beklagte den Hausfrieden der Hausgemeinschaft durch Weinen, Schreien, Herumpoltern zu allen Tageszeiten, insbesondere auch nachts, seit Jahren nachhaltig stört und sich diese Verhaltensweisen auch in dem Zeitraum Januar 2016 bis April 2016 ereignet haben, auf den sich die außerordentliche Kündigung stützt. Ferner war das Amtsgericht nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich das Verhalten der Beklagten bedrohlich auf die anderen Mitglieder der Hausgemeinschaft auswirkt und diese verängstig. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Amtsgerichtes lässt keine berufungsrelevanten Fehler erkennen. Danach steht fest, dass die Störungen ein Ausmaß haben, welches auch bei der gebotenen Rücksichtnahme auf psychisch erkrankte Menschen nicht mehr hingenommen werden kann. Die Mitbewohner im Haus werden durch das Verhalten der Beklagten ganz erheblich in ihrem Ruhebedürfnis gestört. Insbesondere wird auch ihre Nachtruhe massiv gestört. Zudem verängstigt das Verhalten der Beklagten die Mitbewohner.

Vorliegend stehen auch schwerwiegende persönliche Härtegründe, die bereits bei der Abwägung im Rahmen des § 543 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sind und nicht erst im Vollstreckungsverfahren, auf Seiten der Beklagten der Annahme eines wichtigen Grunds im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB letztlich nicht entgegen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Härtegrund vorgetragen, dass im Falle eines Räumungsurteils die Gefahr eines Suizids nicht ausgeschlossen werden könne und ein Umzug für sie eine Veränderung ihrer Lebenssituation darstelle, die für sie einer existentiellen Bedrohung gleichkäme. Sie beruft sich somit auf ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Aufgrund des Gutachtens des Sachverständige Dr. U. steht zwar zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Beklagten ein hohes Suizidrisiko in dem Moment besteht, wenn die Räumung konkret wird. So hat er ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass er das Suizidrisiko der Beklagten, nachdem er es aus Sicht August 2017 noch gemäß der von ihm verwendeten NGASR Skala als niedrig an der Grenze zu mäßig eingestuft hat, nunmehr nach den Schilderungen der Betreuerin der Beklagten P. im Termin vom 10.04.2018 und von Dr. R. im Bericht vom 04.04.2018 als hoch einschätzt. Er hat ausgeführt, dass aufgrund von Suizidäußerungen, eines Suizidversuchs in der Vergangenheit nach der NGSAR Skala weitere Punkte hinzuzurechnen seien. Hinzu käme dann aber weiterhin noch die Notsituation in Form der bevorstehenden Räumung und insbesondere die Bedrohung, die die Beklagte mittlerweile empfinde (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018).

Somit steht zwar einerseits fest, dass bei der Beklagten im Fall der Räumungsvollstreckung eine hohe Suizidgefahr und somit eine Gefahr für Leib und Leben der Beklagten besteht. Die Klägerin als Gläubigerin kann jedoch andererseits geltend machen, dass ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) und ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt wird, wenn ihr Räumungstitel nicht durchgesetzt werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ihr als Gläubigerin keine Aufgaben überbürdet werden dürfen, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Von daher ist nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn bei der Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 21.09.2017,1ZB 125/16; BGH Beschluss vom 04.05.2005,1 ZB 10/05, WuM 2005,407; BGH Beschluss vom 28.01.2016, V ZB 115/15NJW-RR 2016,336). Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles Mögliche und Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leib oder Gesundheit auszuschließen. Insbesondere ist es ihm, soweit er dazu in der Lage ist, zuzumuten, fachliche Hilfe, erforderlichenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern (BGH Beschluss vom 21.09.2017 a.a.O.; BGH, NJWRR 2010,1649). Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass vorliegend der Selbsttötungsgefahr in der konkreten Situation der Räumung begegnet werden kann. So hat der Sachverständige Dr. U. in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass es zur Realisierung der Räumung erforderlich ist, dass der Tag der Räumung unter Einschaltung des Gesundheitsamtes und des Ordnungsamtes vorbereitet wird und dass am Tag der Räumung der Gerichtsvollzieher nicht alleine mit seiner Mannschaft vor der Tür steht, sondern in Begleitung von ärztlicher Betreuung und des Ordnungsamtes. Der dann vor Ort eingesetzte Arzt müsse dann entscheiden, ob nicht sogar auch eine Einweisung in eine Klinik erforderlich ist (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2016, Bl. 388 der Akte). Nach den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen U. sind die vorgenannten Maßnahmen erforderlich, aber auch ausreichend, um der Suizidgefahr, die bei der Beklagten besteht, entgegenzuwirken. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, auch nicht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. U., dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, die vom Sachverständigen als erforderlich erachtete fachliche Hilfe in Anspruch zur Realisierung der Räumung in Anspruch zu nehmen. Da somit feststeht, dass der Suizidgefahr durch die vorgenannten Maßnahmen begegnet werden kann und die Beklagte diese Maßnahmen auch hinnehmen muss, überwiegen im Rahmen der Abwägung gemäß § 543 Abs. 1 BGB vorliegend letztlich die Interessen der Klägerin.

Es kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagten Abmahnungen erhalten hat oder nicht, da es vorliegend gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB einer solchen Abmahnung wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht bedurfte.”

Aus der Rubrik “Verkehrsplanung”:

Spandauer Volksblatt am 24.05.2018: S-Bahn ins Falkenhagener Feld?

Nachlese zum 29. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 16.05.2018 – „Spandau wächst und wächst – Gute Infrastruktur und Verkehrsanbindung sind gefragt”

Am 18.05.2018 fand im Restaurant Spandauer Stub´n (ehemals Stadtrandschänke) der 29. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war „Spandau wächst und wächst – Gute Infrastruktur und Verkehrsanbindung sind gefragt”.

Nach dem Entwurf des Bedarfsplans für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für 2019 bis 2023 soll insbesondere das Straßenbahnnetz erweitert werden. Das Rathaus Spandau soll einen Tram-Anschluss erhalten und die Wasserstadt Oberhavel, das Falkenhagener Feld sowie die Heerstraße Nord sollen Straßenbahnanschlüsse bekommen.

Spandaus Bezirksstadtrat Frank Bewig sieht allein in neuen Straßenbahnstrecken und der Verlängerung der S-Bahn keine zukunftsgerichtete Lösung und fordert die Verlängerung der U-Bahnlinien U2 und U7. Die U2 sollte in Zukunft von Ruhleben bis ins Falkenhagener Feld und die U7 vom Rathaus Spandau bis zur Heerstraße Nord fahren. „Es wäre ein Riesenfehler, auf den U-Bahn-Ausbau zu verzichten”, sagte Bewig. Er bezeichnete den U-Bahn-Ausbau als „Pflichtprogramm”. Bei der Verlängerung der S-Bahn fordert er Express-S-Bahnen, die nicht an allen Bahnhöfen halten.

https://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/c-verkehr/nachlese-zum-29-mieter-und-verbraucherstammtisch-des-amv-am-16052018-spandau-waechst-und-waechst-gute-infrastruktur-und-verkehrsanbindung-sind-gefragt_a164576

Aus der Rubrik “Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung”:

Spandauer Volksblatt am 24.05.2018: Keine neuen Sozialwohnungen in Spandau im Zeitraum Januar 2014 bis April 2018

In Spandau ist im Zeitraum von Januar 2014 bis April 2018 keine neue Sozialwohnung fertiggestellt worden.

Nach Auskunft von Bau-Staatssekretär Sebastian Scheel (Linke) vom 09.05.2018 sind bisher in Berlin 948 geförderte Wohnungen über das „Modell der kooperativen Baulandentwicklung” entstanden. Das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung gilt seit dem 28.08.2014. Mit 267 wurden die meisten Sozialwohnungen in Treptow-Köpenick und mit 23 die wenigsten in Steglitz-Zehlendorf errichtet. In Charlottenburg-Wilmersdorf und in Spandau wurden im maßgeblichen Zeitraum überhaupt keine neuen Sozialwohnungen fertiggestellt. Alle 948 neuen geförderten Einheiten wurden durch die sechs kommunalen Wohnungsbaugesellschaften gebaut. Bei privaten Bauvorhaben entstanden keine neuen Sozialwohnungen.

Die Anzahl der Wohnungen, für die seit dem 01.01.2014 die Belegungsbindung entfallen ist, beträgt für Berlin insgesamt 35.764 und für Spandau 5.791 Wohnungen. Mit 7.885 Wohnungen verlor Neukölln die meisten Sozialwohnungen, gefolgt von Spandau und Tempelhof-Schöneberg (5.160).

https://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/c-bauen/keine-neuen-sozialwohnungen-in-spandau-im-zeitraum-januar-2014-bis-april-2018_a164699