Archiv für den Monat: April 2022

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

staaken.info am 20.04.2022: Freitag 18 Uhr – Mieterversammlung im Gemeindehaus Pillnitzer Weg 8:
On TOP: Mieterrechte bei Modernisierung
Die Sonne möge scheinen, über den lange vernachlässigten “ungeraden” Aufgängen am Pillnitzer Weg1-21, des langgestreckten Häuserriegels der Eigentümerin Empira AG / Arz8 PropCo und der Verwaltung Talyo Properties, am äußersten Westrand der Großwohnsiedlung. Vor allem auch im Zuge der angekündigten Sanierungen und Modernisierungen, die ganz oben auf der Tagesordnung stehen, der Mieterversammlung am Freitag 22. April um 18 Uhr im Gemeindehaus.
Alle Mieter:innen der “Pille 1-21” sind von der frisch gegründeten Initiative eingeladen, am Freitagabend schräg gegenüber im Saal des Gemeindehauses Pillnitzer 8 sich über die angekündigten Maßnahmen und ganz besonders über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und auszutauschen.
Wie schon bei dem ersten recht spontanen Mietertreffen am 18. März direkt vor dem Hochhaus Pillnitzer 21, wird auch am Freitag der Mietrechtsexperte, Marcel Eupen, vom Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes AMV. den fachlichen Input geben zu den rechtlichen Voraussetzungen für Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung, was davon wie auf die Mieterschaft umgelegt werden darf und was nicht und unter welchen Bedingungen auch ein Einspruch möglich wäre.
Mieterversammlung Pille 1-21mit Marcel Eupen (Mieterberater d. AMV)
 
TOP 1: Modernisierung
 
TOP 2: Hausverwaltung Talyo
 
Freitag 22. April 18 Uhr im großen Saal des Gemeindehaus Pillnitzer Weg 8

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vereinsmitglieder,
wir wünschen Ihnen ein frohes Osterfest.
 
Genießen Sie die Zeit mit der Familie und die ruhigen Tage.
 
Beste Grüße
 
Ass. Marcel Eupen, 1. Vorsitzender
RA Uwe Piper, 2. Vorsitzender
Roswitha Schiefelbein, Schriftfühererin

Jean-Habib Gongbah, Migrationsbeauftragter

Aus der Rubrik „Wissenswertes”:

Ist eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen (Mischposition) zulässig?
Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg – 48 C 320/20, Urteil vom 03.03.2020) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. b) wie folgt aus:
„b) Des Weiteren ist die Abrechnungsposition “Schornstein & Rauchmwart 3.OG” in Höhe von Euro ### formell unwirksam.
Denn es handelt sich um eine formell unzulässige Mischposition.Die Aufgliederung nach den jeweiligen Kostenpositionen muss sich grundsätzlich an den Kostenarten, wie sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt sind, orientieren, damit er verlässlich und auf einfache Weise erkennen kann, ob nur die vereinbarten Kosten in der Abrechnung angesetzt werden.Geht es um die Abrechnung für Wohnraum, ist daher – sofern und soweit entsprechend vereinbart – in der Regel die Differenzierung nach den Kostenarten des in § 2 Betriebskostenverordnung enthaltenen Betriebskostenkatalogs erforderlich, wobei die nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammengefasst werden dürfen (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – VIII ZR 285/15; AG Aachen, Urteil vom 16. März 2016 – 115 C 448/15).Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen ist hingegen unzulässig (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – VIII ZR 285/15; BGH, Urteil vom 22.09.2010 – VIII ZR 285/09), und zwar unabhängig davon, ob diese Positionen mit einheitlicher Rechnung gegenüber dem Vermieter abgerechnet worden sind.Abgesehen von dem Aspekt, dass die Abkürzung “Rauchmwart 3.OG” bereits als solche in Hinblick auf ihre Verständlichkeit für den Mieter erhebliche Zweifel aufwirft, handelt es sich insoweit jedenfalls nicht um eine Kostenposition, welche unter § 2 Nr. 12 Betriebskostenverordnung fällt oder in engem sachlichen Zusammenhang mit der Schornsteinreinigung steht, sondern um eine Position sonstiger Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung.Die Ausweisung einer Sammelposition ist formell auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn unter ihr letztlich nur eine einzige Kostenart materiell abgerechnet worden sein sollte. Denn für die Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung kommt es gerade nicht darauf an, ob der Mieter durch eine Einsichtnahme in die Belege hätte ermitteln können, welche Einzelpositionen sich hinter der Sammelposition tatsächlich verbergen. Die formell ordnungsgemäße Abrechnung soll dem Mieter eine Prüfung der formellen Abrechnungsfähigkeit gerade ohne Belegeinsicht ermöglichen.”

Aus der Rubrik „Wissenswertes”:

Ist die Abrechnungsposition „Hausstrom” in einer Betriebskostenabrechnung formell wirksam?
Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg – 48 C 320/20, Urteil vom 03.03.2020) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. a) wie folgt aus:
„a) Die Abrechnungsposition “Hausstrom” in Höhe von Euro ### ist formell unwirksam.
Die Abrechnung der Position „Hausstrom” ist formell unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. Die Abrechnungsposition “Hausstrom” kann indes auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen, und stellt damit potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition ist für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen (AG Hamburg, Urteil vom 5.5.2021 – 49 C 569/20; AG Hamburg, Grundeigentum 2020, 1631; LG Hamburg, Urteil vom 28.5.2013 – 316 S 90/12).”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Berliner Zeitung am 07.04.2022 – Keine Mieterhöhung: Amtsgericht Spandau erklärt Mietspiegel 2021 für nichtig
Eine Erhöhung, die der Vermieter mit dem Mietspiegel begründet hat, sei unzulässig, so das Gericht. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben.
Im Rechtsstreit um eine Mieterhöhung hat das Amtsgericht Spandau den Mietspiegel 2021 für nichtig erklärt und das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters, der sich auf den Mietspiegel berufen hatte, zurückgewiesen. Sollte sich die Rechtsauffassung durchsetzen, was offen ist, hätte dies weitreichende Folgen für laufende und geplante Mieterhöhungsverlangen. Denn diese werden in der Regel mit dem Mietspiegel begründet.
Das Amtsgericht Spandau entschied, dass der Berliner Mietspiegel 2021 kein qualifizierter Mietspiegel ist. Denn qualifizierte Mietspiegel, die nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt werden, dürften nur einmal nach zwei Jahren fortgeschrieben werden – zum Beispiel anhand der Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Da aber bereits der Mietspiegel 2019 auf einer Fortschreibung des Mietspiegels 2017 beruht habe, sei eine erneute Fortschreibung 2021 „rechtlich unzulässig“ gewesen, so das Amtsgericht (AZ 6 C 395/21). „Vielmehr hätte der Mietspiegel neu erstellt werden müssen“, heißt es in dem Urteil. Es stammt vom 10. Januar 2022, wurde aber erst jetzt bekannt.
Das Amtsgericht erklärte zugleich, dass der Mietspiegel 2021 auch „kein einfacher Mietspiegel“ sei. Denn er sei nicht aus den Mieten gebildet worden, die in den vergangenen sechs Jahren geändert oder neu vereinbart wurden. Grundlage des Mietspiegels von 2019 waren noch Mieten aus den vergangenen vier Jahren. Im vorliegenden Fall wurde das Mieterhöhungsverlangen deswegen abgewiesen. Der Vermieter hatte die Miete für eine knapp 39 Quadratmeter große Wohnung im Pillnitzer Weg in Spandau zum 1. September 2021 um 35,70 Euro auf 273,73 Euro erhöhen wollen.

 

Benennung von Vergleichswohnungen möglich

Der Mietspiegel gibt Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen je nach Baualter, Größe, Lage und Ausstattung. Vermietern dient der Mietspiegel dazu, Mieterhöhungen zu begründen und die korrekte Miethöhe beim Abschluss neuer Verträge zu ermitteln. Mieter können anhand des Mietspiegels prüfen, ob die Forderungen der Vermieter berechtigt sind. Außer mit dem Mietspiegel können Mieterhöhungen mit der Benennung von drei Vergleichswohnungen, einem Sachverständigengutachten oder mit Angaben aus einer Mietdatenbank begründet werden.
Der Mietspiegel 2021 wurde auf Basis des Mietspiegels 2019 fortgeschrieben, weil sich die Mieten in Berlin zuvor wegen des Mietendeckels nicht frei am Markt bilden konnten. Die jetzige Situation ist also eine späte Folge des Mietendeckels. Dass es Probleme mit dem Mietspiegel 2021 geben könnte, war kurz nach Veröffentlichung des Mietspiegels 2021 publik geworden. So hatte Steffen Sebastian, Professor für Immobilienfinanzierung an der Universität Regensburg, den Mietspiegel als nicht anwendbar bezeichnet, weil es sich um eine zweite Fortschreibung des Werks handele. Sebastian warnte vor „weitreichenden Folgen“. Etwa, dass „gut organisierte Großvermieter, die drei passende Vergleichsmieten finden“, damit „Mieterhöhungen weit über dem Niveau des Mietspiegels begründen“ können. Ohne gültigen Mietspiegel laufe die Mietpreisbremse de facto ins Leere.
Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) verweist darauf, dass es sich bei dem Urteil aus Spandau „um die Einzelfallentscheidung einer Abteilung eines Amtsgerichtes“ handele. „Wir teilen diese Rechtsauffassung nicht und verweisen in diesem Zusammenhang auf andere Urteile zu dieser Thematik“, erklärte BBU-Sprecher David Eberhart. Das Amtsgericht Neukölln und das Amtsgericht Lichtenberg seien mit Entscheidungen vom 7. Juli 2021 (Az. 13 C 43/21) und vom 5. November 2021 (AZ. 10 C 553/21) zum Schluss gekommen, dass der Mietspiegel 2021 anwendbar sei. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung verweist wie der BBU auf die Urteile aus Neukölln und Lichtenberg. „Es bleiben die Entscheidungen der höheren Instanzen abzuwarten“, so die Behörde. „Wir gehen nach wie vor davon aus, dass der Mietspiegel 2021 ein qualifizierter Mietspiegel ist.“

 

Beratung empfohlen

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) empfiehlt Mietern, die eine Mieterhöhung erhalten, „fachlichen Rat einzuholen“. Bei bereits anhängigen Klagen sowie zukünftigen Klagen bestehe für Vermieter zumindest in Spandau das Risiko, dass ihre Klagen unter Berufung auf das Urteil des Amtsgerichts Spandau abgewiesen werden und ihre Mieterhöhung damit nicht zum Tragen komme, so AMV-Chef Marcel Eupen. In Anbetracht der Massenmieterhöhungen der Vonovia sowie der Deutsche Wohnen zum 1. April sei dies „äußerst praxisrelevant“. Denn die Unternehmen müssten in all jenen Fällen, in denen Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht zugestimmt haben, bis zum 30. Juni Klage erheben.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/keine-mieterhoehung-amtsgericht-spandau-erklaert-mietspiegel-2021-fuer-nichtig-li.221273

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

staaken.info am 06.04.2022: Neues vom Empira-Arz8PropCo-Talyo-Häuserriegel Pillnitzer 1-21:

Von Vernachlässigung zur Vollsanierung

Erleben wir gerade eine große Trendwende bei privaten und kommunalen Wohnungsgesellschaften in der Staakener Großwohnsiedlung? Auf die Idee könnte man kommen, angesichts von 10-Punkte-Maßnahmenplan der Gewobag aber auch wegen der schnellen Reaktion von Eigentümerin und Verwaltung, nach  der – in Medien beachteten – ersten Protestaktion vom 18. März, bei der zornige Mieter:innen aus dem langgestreckten Häuserriegel vom Pillnitzer Weg 1 bis 21 unisono die an Verwahrlosung grenzenden Zustände und die (gefühlte?) Unerreichbarkeit von Verwaltung, Reparatur- und Reinigungsdiensten angeprangert haben.

Nur wenige Tage später haben sich Mieter:innen aus dem 12stöckigen Hochhaus am Nordende der Häuserzeile verwundert die Augen gerieben: Reinigungstrupps in noch nie gekannter Personalstärke und mit völlig neuer Intensität im Haus unterwegs. Es wurde entrümpelt, gefegt, gesaugt, geputzt, gewienert und selbst das Treppenhaus, das schon wochenlang keinen Besen und kein Putztuch erleben durfte wurde von oben nach unten gereinigt.

Grund: Eine Begehung mit Vertreter:innen von der Hausverwaltung Talyo Property Services und der Eigentümergesellschaft Arz8 PropCo S.à.r.L., der Luxemburger Tochter der Empira AG aus Zug in der Schweiz.

Ergebnis: Die schriftliche Ankündigung der Verwaltung, im Auftrag der Eigentümergesellschaft, von instandsetzenden Sanierungs- und “Modernisierungsmaßnahmen mit dem Zweck. den Mietgegenstand nachhaltig zu verbessern und Endenergie einzusparen.”

Als erster Schritt sollen schon im Sommer 2022  die überalterten Nachtspeicheröfen durch neue, moderne und energieeffiziente Speicherheizungen ersetzt werden. Im Zuge dessen wird auch überall die individuelle Erfassung und Abrechnung des Wärmeverbrauchs ermöglicht.

Eine Investition, die übrigens nicht auf die Miete umgelegt werden kann. Was auch von Eigentümerin und Vermieterin in dem o.a. Ankündigungsschreiben ausdrücklich mit dem erklärten “Verzicht auf eventuelle Ansprüche aus § 559 Abs 1 ff BGB aus dieser Maßnahme” bestätigt wurde. Insofern dürfte es von Mieterseite aus kaum ein Argument geben, dieser am Ende kostensparenden und umweltschonenderen Maßnahme die Zustimmung (bis 30.4.) zu verweigern.

Längerfristig geplant: Umfassende aber – laut Talyo “behutsame und sozialverträgliche” – Sanierungsmaßnahmen von Fassadendämmung und Fenstermodernisierung über Dachsanierung mit Installation einer Photovoltaikanlage bis zur Renovierung des Treppenhauses und Stilllegung des Müllschluckers sowie einer Umgestaltungen der Außenanlage inklusive Ladestationen für E-Mobilität.

Für diese Maßnahmen gilt, wie immer in der Planungsphase: Man muss abwarten was konkret in welchem Umfang und mit welchen Fördermitteln durchgeführt werden soll. Erst dann kann man prüfen lassen was davon sich wie auf die Miete auswirken kann und was nicht.

Zurück zu dem Mietertreffen der Aufgänge Pillnitzer 1-21, am 18. März auf dem Areal vor dem ehem. Seniorenwohn-Hochhaus: Mehrere Mieter:innen haben sich  zusammengefunden als “Mietergruppe Pi1-21” und werden – wiederum unterstützt von der Stadtteilarbeit des Gemeinwesenvereins wie auch mit dem fachlichen Rat von Marcel Eupen vom AMV – nach Ostern, aber noch im April, zu einer Mieterversammlung einladen, dann voraussichtlich gegenüber im Gemeindehaus am Pillnitzer Weg 8.

Auf staaken.info werden wir beizeiten über Ort, Zeit und Tagesordnung informieren.

https://www.staaken.info/2022/04/von-vernachlaessigung-zur-vollsanierung/

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 05.04.2022: Teurer Stromliefervertrag – Mieter zahlen die Zeche

Die landeseigenen Wohnungsunternehmen haben für ihre Bestände schlechtere Konditionen ausgehandelt als ein viel kleinerer privater Vermieter.
Eigentlich sollten die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen in Berlin mit ihren mehr als 300.000 Wohnungen eine Marktmacht darstellen und zum Beispiel Strom zu den besten Konditionen einkaufen. Doch nach hohen Heizkostennachzahlungen für Mieter der landeseigenen Gewobag im Wohngebiet Heerstraße Nord in Staaken muss bezweifelt werden, ob die Marktmacht tatsächlich immer genutzt wird.
Die Gewobag räumte auf Anfrage ein, dass in Staaken hohe Betriebskostennachzahlungen der Mieter für das Abrechnungsjahr 2020 zum Teil darauf zurückzuführen sind, dass ein alter und günstigerer Stromliefervertrag des privaten Vorbesitzers der Wohnungen, der ADO Properties, nach dem Erwerb der Wohnungen durch die Gewobag nicht fortgeführt werden konnte. „ADO hat denselben Tarif Klima Natur zu günstigeren Konditionen eingekauft als die Gewobag im Wege der öffentlichen Ausschreibung“, teilte eine Sprecherin der Wohnungsbaugesellschaft wörtlich mit.
Im Klartext: Die Konditionen, zu denen die landeseigene Gewobag den Hausstrom von Vattenfall erwarb, waren schlechter als bei der ADO. Und da die höheren Ausgaben über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, müssen diese den höheren Einkaufspreis bezahlen. Das Überraschende dabei: Die ADO, die inzwischen in der Adler Group aufgegangen ist, verfügte anders als die landeseigenen Wohnungsunternehmen nicht etwa über eine Marktmacht von mehreren Hunderttausend Wohnungen, sondern lediglich über eine fünfstellige Zahl an Wohnungen.

Wohnungen wurden rekommunalisiert

Die Wohnungen in Staaken waren durch die Gewobag Ende 2019 im Rahmen eines Paketverkaufs von insgesamt rund 5900 Wohnungen in Spandau und Reinickendorf von der ADO erworben worden. Der alte Stromliefervertrag, den noch die ADO für die Häuser abgeschlossen hatte, konnte nach Darstellung der Gewobag aber angeblich nicht fortgeführt werden. Der Rahmenvertrag der ADO mit Vattenfall habe vorgesehen, „dass die Belieferung automatisch endet, sobald die Verwaltung durch die ADO endet“, teilte die Gewobag dazu mit.
Bei dem Vertrag, der für die Mieter in Spandau höhere Stromkosten mit sich brachte, handelt es sich laut Gewobag um einen Rahmenvertrag, der von Vattenfall „im Januar 2019 gemeinsam mit allen landeseignen Wohnungsbaugesellschaften als gemeinsamer Dienstleistungsvertrag abgeschlossen“ wurde. Soll heißen: Der Vertrag gilt für die Wohnungen aller landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften, mithin für mehr als 300.000 Wohnungen in Berlin.
Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) übt Kritik. „Der enorme Preisunterschied zwischen dem Vertrag der ADO mit Vattenfall und dem Vertrag der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften mit Vattenfall zeigt plastisch, dass es keinen einheitlichen Marktpreis als gegebene Konstante gibt, sondern die Konditionen mit Vattenfall in einem gewissen Rahmen verhandelbar sind“, so AMV-Chef Marcel Eupen.

Kritik vom Mieterberater

„Bedenkt man die enorme Marktmacht der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften mit mehr als 300.000 Wohnungen, so hätte man zwingend erwarten können, dass sich diese wirtschaftlich in den Konditionen mit Vattenfall niederschlägt.“ Unverständlicherweise sei jedoch das Gegenteil der Fall. „Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften stehen hier in der Verantwortung, für eine transparente Aufklärung zu sorgen, wie es sein kann, dass ihre Preise derart höher liegen als bei der ADO“, fordert Eupen.
Die Gewobag verweist auf Anfrage auf das Vergaberecht. Als landeseigenes Unternehmen sei sie ein öffentlicher Auftraggeber und „damit bei der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen an die geltende Vergabeordnung gebunden“. Die Ausschreibung zur Strombelieferung sei „im Rahmen eines europaweiten offenen Verfahrens“ erfolgt. Die beteiligten Landesunternehmen müssen dann das günstigste Angebot unter den teilnehmenden Energielieferanten auswählen.
Zu berücksichtigen sei, dass der ADO-Vertrag mit Vattenfall im Jahr 2017 abgeschlossen wurde und sich „die Tarifbedingungen im Zuge der gängigen Marktpreisentwicklung zum Jahr 2019 verändert haben“, führt die Gewobag an. Sie verweist zudem darauf, dass sich in dem Wohngebiet in Spandau „rund drei Viertel der höheren Kosten durch die Erhöhung von Steuern und Abgaben“ erklären. Der Rest sei neben dem höheren Preis pro Einheit Energie auf „den erhöhten Energieverbrauch in Zeiten der Pandemie“ zurückzuführen. Weil in dem Gebiet an der Heerstraße viele Wohnungen die Wärme über Nachstromspeicherheizungen beziehen, schlagen die Kosten hier besonders durch.

Aufklärung gefordert

Die Gewobag zieht aber lieber einen anderen Vergleich. So habe der Strompreis bei der Gewobag im Jahr 2019 bei 25,58 Cent je Kilowattstunde gelegen, während der Durchschnitt bei den Mitgliedsunternehmen des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen in Berlin bei 33,37 Cent gelegen habe. Die Ausschreibung des Hausstrom-Auftrags war federführend von der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft Mitte begleitet worden. Diese erklärte stellvertretend für alle sechs Unternehmen, dass die Kostensteigerung des Hausstroms bei ihr „nur geringe Effekte auf die Betriebskostenabrechnungen“ gehabt habe.
Die Gewobag hatte in ihrer Betriebskostenabrechnung für 2020 die höheren Nachzahlungen gegenüber den Mietern zunächst mit einer kuriosen Erklärung begründet. Die Kostenerhöhung resultiere „daraus, dass in dem neuen Vertrag von Stromerzeugung aus Kernenergie auf Ökostrom gewechselt wurde“, hieß es unter anderem. Jetzt rudert die Gewobag zurück. Die Erläuterung sei „in der Betriebskostenabrechnung fehlerhaft“ gewesen, aber die Abrechnung sei trotz „dieses Versehens formal richtig“.
Mieterberater Marcel Eupen gibt sich damit nicht zufrieden. „Obwohl ich mich seit Mitte November 2021 um Aufklärung bezüglich der exorbitanten Kostensteigerung bemühe, ist mir dies bis heute nicht gelungen“, sagt er. „Eine fundierte Erklärung habe ich letztmalig Anfang März verlangt und dabei der Gewobag nicht nur ihre verschiedenen Begründungen vorgehalten, sondern explizit gefragt, welche der verschiedenen Begründungen denn nun die zutreffende sei.“ Eine Antwort habe er bis heute nicht erhalten.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/teurer-stromliefervertrag-mieter-zahlen-die-zeche-li.220578

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Artikel auf staaken.info am 01.04.2022:

Aufgestockt: Mieterberatung im Kiez

Eine clevere Idee von AMV und dem Spandauer Bezirksamt: Ab kommendem Montag gibt es bei uns im Stadtteilzentrum Staakentreff an der Obstallee 22E wieder drei Sprechstunden – immer montags von 15.30 bis 18.30 Uhr – der kostenlosen Mieterberatung im Rahmen des Bündnisses für Wohnungsneubau und Mieterberatung zwischen Bausenat und Bezirk.
Clever, weil so auch die Stunden aus dem vertraglichen Kontingent des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes AMV für Fragen und Anliegen der Mieter:innen zur Verfügung stehen, die ansonsten aufgrund von Feier- oder Brückentagen im Jahr 2022 nutzlos entfallen wären.
So kann wenigstens für das letzte 3/4 des Jahres 2022 die anfängliche Stundenkürzung für die Beratung in der Großwohnsiedlung an Heerstraße und Magistratsweg wieder ausgeglichen werden. Und das ohne ohne Streichung an einer der anderen Beratungsstationen des AMV  im Bezirk.

Die  “kostenlosen Mieterberatungszeiten” im Auftrag des Bezirksamtes Spandauab 4. April: montags 15.30-18.30 UhrAMV Alternativer Mieter- und VerbraucherschutzbundStadtteilzentrum Staakentreff | Obstallee 22E

https://www.staaken.info/2022/04/aufgestockt-mieterberatung-im-kiez/#more-522638