Berechtigt die Überlassung der Mietwohnung durch den Mieter an den Sohn, der schon immer in der Wohnung mitgewohnt hat, den Vermieter zur Kündigung?
Die Antwort des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – 11 C 271/14, Urteil vom 10.02.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das AG Wedding in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. vollständig oder teilweise aus der Wohnung ausgezogen ist, wie oft sie sich in ihr aufhält bzw. dort übernachtet und durch wen die Miete gezahlt wird. Es handelt sich schon nicht um eine Untervermietung an Dritte im Sinne der §§ 553 BGB oder 9 Nr. 2 des Mietvertrages, wenn die Beklagte zu 1. als Mieterin bei ihrem vollständigen oder teilweisen Auszug ihrem jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung wohnenden Sohn, dem Beklagten zu 2., erlaubt, dort zu bleiben (vgl. Landgericht Berlin in Grundeigentum 2011, 1159). Es kann von ihr nicht verlangt werden, ein etwaiges Untermietverhältnis zu kündigen und ihren Sohn darauf hin auf Räumung zu verklagen.
Es liegt außerdem der Fall vor, dass die Beklagte zu 1. von der Klägerin gem. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erlaubnis für eine Überlassung der Wohnung an ihren Sohn verlangen kann. Das berechtige Interesse ergibt sich aus den vernünftigen und nachvollziehbaren Wünschen, dafür zu sorgen, dass der Sohn der Mieterin weiter eine – ihm vertraute – Wohnung hat, und Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass das Zusammenwohnen mit ihrem Lebensgefährten aufgegeben wird. Der Wunsch einer Überlassung ist nicht deshalb zu versagen, weil die Mieterin nicht mehr in der Wohnung wohnt (vgl. BGH in Grundeigentum 2003, 1606-1607). Da ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung besteht, ist der Ausspruch der Kündigung rechtsmissbräuchlich (vgl. u.a. Landgericht Berlin in Grundeigentum 2013, 1338).”