Archiv für den Monat: April 2018

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 27.04.2018: Abgeordnetenhaus-Debatte – Opposition: Senat hat 12.000 Wohnungen zu wenig gebaut

500 Tage Rot-Rot-Grün: Die Opposition wirft der Koalition vor, dringend benötigten Neubau aus ideologischen Gründen zu verhindern.

“Die Koalition hat sträflich versagt”, sagte der CDU-Politiker Christian Gräff. Der wohnungspolitische Sprecher seiner Fraktion warf dem Senat eine “Nichtwohnungsbaupolitik” vor.

Die so gescholtene Senatorin verwies dagegen auf das beachtliche Neubaugeschehen: “Es wird in dieser Stadt wahnsinnig viel gebaut, ich weiß nicht, wo sie leben”, entgegnete sie. Bauplanungen dauerten eben einige Zeit, jedoch seien 2017 knapp 25.000 Baugenehmigungen ausgestellt worden. Damit seien, entgegen dem Bundestrend, die Zahlen nahezu stabil geblieben. “Wir nutzen alle Instrumente, um die Wohnungsnot in dieser Stadt zu bekämpfen”, so Lompscher. Wesentliche Weichenstellungen müssten jedoch auf Bundesebene erfolgen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214131499/Opposition-Senat-hat-12-000-Wohnungen-zu-wenig-gebaut.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 26.04.2018: Debatte um Berliner Wohnungspolitik – „Entlassen Sie Frau Lompscher“

In Sachen Mieten und Bauen verweist die rot-rot-grüne Koalition im Abgeordnetenhaus auf den Bund. Der Senat selbst könne wenig tun. Die Kritik der Opposition ist heftig – inklusive Rücktrittsforderung.

Zwei Wochen nach der großen Demonstration gegen den „Mietenwahnsinn“ in der Hauptstadt debattierte das Abgeordnetenhaus in einer Aktuellen Stunde über das Thema. Auf Antrag der Linksfraktion, deren Bausenatorin Katrin Lompscher mit sich selbst offenbar im Reinen ist. „Was wir tun können, tun wir“, sagte sie im Parlament. „Der Bund muss sich bewegen.“ Politisch und rechtlich würden dort die Weichen gestellt.

Weil es in Berlin aber großenteils noch anders aussieht, ging die Opposition die rot-rot-grüne Koalition am Donnerstag scharf an. „Entlassen Sie Frau Lompscher“, rief der CDU-Bauexperte Christian Gräff in den Plenarsaal und prophezeite, dass am Ende der Wahlperiode im Herbst 2021 in Berlin 200.000 bis 300.000 Wohnungen fehlen würden.

„Wir haben echt geackert und schon viel erreicht“, verteidigte die Grünen-Abgeordnete Katrin Schmidberger die Mietenpolitik der eigenen Regierung. Sie machte, ähnlich wie Lompscher, den Bund, aber auch Immobilienspekulanten verantwortlich für die Berliner Probleme. „Der Ausverkauf Berlins ist zu einem Geschäftsmodell geworden.“ Der Senat könne leider wenig tun, denn 80 Prozent der Mieten- und Wohnungsgesetzgebung seien Bundesrecht.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/debatte-um-berliner-wohnungspolitik-entlassen-sie-frau-lompscher/21219842.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 26.04.2018: Debatte um Wohnungspolitik – Senatorin Lompscher sperrt sich weiter gegen Neubau

Christian Gräffs SPD-Amtskollegin Iris Spranger hielt dagegen der CDU vor, vor allem auf Bundesebene wirksame Mieterschutzpolitik zu stoppen. Die SPD wolle die Mietpreisbremse verschärfen, den Mietspiegel verbessern, die Modernisierungsumlage begrenzen. „Und was machen Sie mit den Mietern?

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/debatte-um-wohnungspolitik-senatorin-lompscher-sperrt-sich-weiter-gegen-neubau-30082098

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt das versehentliche Anbohren einer Wasserleitung eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 424 C 27317/16, Urteil vom 08.03.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. I. wie folgt aus: “Das Anbohren der Leitung stellt keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

Das Gericht sieht es als fahrlässige Pflichtverletzung an, Sockelleisten mit Dübeln, die so lang sind, dass sie 3 cm in die Wand ragen, zu befestigen, wenn einem der Leitungsverlauf weder positiv bekannt noch dieser durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt ist.

Eine Abmahnung ist für eine ordentliche Kündigung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich auch das Gericht anschließt, zwar nicht zwingend nötig. Die Abmahnung hat aber Bedeutung für die Frage, ob die Pflichtverletzung als nicht unerheblich zu bewerten ist. Danach ist denkbar, dass die Abmahnung der Pflichtverletzung ein besonderes Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat (BGH, NJW 2008, 508). Eine Abmahnung fehlt hier. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine solche im Schreiben vom 03.06.2015 (Anlage K3a) nicht zu sehen, da dieses Schreiben einen völlig anderen Sachverhalt als die streitgegenständliche Verursachung des Wasserschadens durch Handwerksarbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung betrifft, nämlich den Ausbau der Balkontüre und dies noch dazu nicht in der streitgegenständlichen Wohnung 2. OG links des streitgegenständlichen Anwesens, sondern in der mit separatem Mietvertrag angemieteten Wohnung im 2. OG rechts. Denn auf dem Plan Anlage K 7 (Bl. 142) ist ersichtlich, dass sich das sogenannte Elternschlafzimmer, dessen Balkontüre von dem Schreiben betroffen ist, in der rechten Wohnung befindet.

Entgegen der Ansicht der Klägerseite liegt für den hiesigen Sachverhalt eine wirksame Abmahnung auch nicht im Schreiben Anlage K4 vor, welches Malerarbeiten an der Wohnungseingangstüre betrifft und den Beklagten die Verpflichtung auferlegen möchte, die Kläger bei “Veränderungen in und außerhalb ihrer Wohnungen, die über die üblichen Schönheitsreparaturen hinausgehen” um Zustimmung zu fragen. Eine solche Verpflichtung trifft einen Mieter jedoch nicht. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem Austausch von Fußleisten noch um Schönheitsreparaturen handelt. Der Mieter ist während der Mietzeit zu Veränderungen in den Wohnräumen, die vor Rückgabe des Mietobjekts wieder rückgängig machbar sind berechtigt. Dies ist bei der Anbringung neuer Fußleisten der Fall. Die angebrachten Fußleisten hätten bei Rückgabe der Wohnung ohne Weiteres durch Modelle der Art ersetzt werden können, die bei Einzug vorhanden waren. ihre Behauptung, dass die Beklagten einen neuen Parkettboden eingebaut hätten, hat die Klägerin im Termin noch dahingehend korrigiert, dass die Beklagten einen neuen Parkettboden über den ursprünglichen gelegt hätten. Auch dies wäre vor Rückgabe des Mietobjekts also rückgängig machbar, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine solche Einbaumaßnahme durch die Beklagten überhaupt stattgefunden hat.

Es verbleibt also bei einem fahrlässigen, aber nicht im Vorfeld abgemahnten Handeln der Beklagten. Das Maß des Verschuldens steht in enger Beziehung zum Erheblichkeitskriterium (Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 573 Rdnr. 19 m. w. N.). Es gilt der Grundsatz, dass Vertragsverletzungen mit bedeutenden Auswirkungen auf die Mietsache i. d. R. zur Kündigung berechtigen. Hier hat der Wasserschaden zwar zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden geführt, aber zum einen steht zu erwarten, dass der Klägerin hierfür Versicherungsleistungen zu kommen werden und zum anderen ist den Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die vorangegangenen Renovierungsarbeiten in der ursprünglich angemieteten Wohnung in einem selbst bei spiegelbildlicher Betrachtungsweise anderen Zimmer den Leitungsverlauf im streitgegenständlichen Zimmer positiv kannten. Dies insbesondere, nachdem die Klägerin ihren ursprünglichen Vortrag, die Beklagten hätten den Leitungsverlauf moniert, im Termin noch dahingehend korrigierte, sie hätten die Öffnung der Wand korrigiert. Damit ist nichts dazu gesagt, ob sie bei den früheren Renovierungsarbeiten den dortigen Leitungsverlauf überhaupt bewusst wahrnahmen oder sich lediglich an der Beeinträchtigung durch die aufgeschlagene Wand störten. Abgesehen davon ist auch nicht vorgetragen, wann die Renovierungsarbeiten stattfanden, so dass auch nicht aufgrund besonderer zeitlicher Nähe davon ausgegangen werden müsste, eine etwaige Erinnerung sei bei den Beklagten noch frisch vorhanden gewesen. Insbesondere, wenn selbst der Einsatz eines Metalldetektors keine Klarheit zum Leitungsverlauf gebracht hätte, so kann aus dessen Nichtbenutzung lediglich ein einfacher Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.

Einem groben Fahrlässigkeitsvorwurf steht entgegen, dass das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz von außen nicht erkennbar war und auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entspricht.

Außerdem ist bei der Frage der Erheblichkeit zu berücksichtigen, dass die Beklagten den Schaden umgehend an die Klägerseite meldeten und der Zeuge ### ihn auch umgehend an seine Haftpflichtversicherung meldete.”

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau: Bald 275.000 Einwohner in Spandau?

29. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – „Spandau wächst und wächst – Gute Infrastruktur und Verkehrsanbindung sind gefragt“

Der 29. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. findet am 16.05.2018 um 19:30 Uhr im Restaurant Spandauer Stub´n (ehemals Stadtrandschänke), Pionierstraße 79, 13589 Berlin-Spandau, statt. Der Spandauer Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig (CDU) wird zu dem Thema Spandau wächst und wächst – Gute Infrastruktur und Verkehrsanbindung sind gefragt“ referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucherinnen und Verbraucher beantworten.

E I N L A D U N G

29. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Spandau wächst und wächst – Gute Infrastruktur und Verkehrsanbindung sind gefragt
Wann: 16.05.2018, 19:30 Uhr
Wo: Restaurant Spandauer Stub´n (ehemals Stadtrandschänke), Pionierstraße 79, 13589 Berlin-Spandau
ThemaSpandau wächst und wächst – Gute Infrastruktur und Verkehrsanbindung sind gefragt
Referent: Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig (CDU)
Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher!
Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

https://www.unterwegs-in-spandau.de/bald-275-000-einwohner-in-spandau/

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 25.04.2018: “Unglaubwürdig” – CDU kritisiert Müllers Initiative für Mietrechtsverschärfung

Der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) gerät wegen der geplanten Bundesratsinitiative für ein verschärftes Mietrecht in die Kritik – bei der CDU, mit der die Sozialdemokraten auf Bundesebene regieren.

Es verwundere sehr, dass Müller den Berliner Gesetzesentwurf, der weit über die im Koalitionsvertrag beschlossenen Maßnahmen hinausgehe, auf den Weg bringen wolle, erklärte CDU-Mietrechtsexperte Jan-MarcoLuczak am 25.04.2018. „Das ist ein sehr widersprüchliches Verhalten und macht den Regierenden Bürgermeister unglaubwürdig.”

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/-unglaubwuerdig—cdu-kritisiert-muellers-initiative-fuer-mietrechtsverschaerfung-30073848

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verletzt ein Mieter die Rechte seines Vermieters dadurch in erheblichem Maße, dass er die Wohnung durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet hat, indem er es zuließ, dass die Wohnung in seiner Obhut vermüllte und verdreckte?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 66 S 230/17, Beschluss vom 19.01.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB vorliegt. Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Wohnung durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet hat, indem er es zuließ, dass die Wohnung in seiner Obhut derartig vermüllte und verdreckte. Den von der Klägerin vorgetragenen und auf den eingereichten Fotos ersichtlichen Zustand hat der Beklagte erstinstanzlich nicht hinreichend bestritten. Der Erklärungsversuch, dass der im Badezimmer vorhandene Zustand auf von Straßenschuhen hinterlassenen Schmutz zurückzuführen sei, ist menschlich verständlich, aber gänzlich unglaubwürdig und lebensfremd.

Der Beklagte hat die im obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, indem er die Wohnung nicht pfleglich behandelt, sondern in erheblichem Ausmaß mit Fäkalien, Schmutz, Abfall und Essensresten verdreckt hat. Hierdurch hat er die Mietsache erheblich gefährdet. Eine Gefährdung der Mietsache liegt dann vor, wenn sie durch die Sorgfaltspflichtverletzung bereits geschädigt worden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens nach der Sachlage signifikant höher als bei einem vertragsgerechten Verhalten ist (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, § 543 Rn. 57). Das ist vorliegend der Fall. Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass die Vertragsverletzung von derart hohem Gewicht ist, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist. Anders als der Beklagte stellt sich der Kammer der Grad der unstreitig zu beiden Zeitpunkten der Besichtigung der Wohnung vorhandene Zustand als für die Klägerin nicht mehr hinnehmbar und die Substanz des Hauses und die Gesundheit der anderen Bewohner unmittelbar gefährdend dar. Nach den in der Abmahnung und der Kündigung dargestellten Zuständen war die Wohnung des Beklagten über einen langen Zeitraum nicht nur unordentlich oder reinigungsbedürftig. Vielmehr war ein Grad von Verunreinigung erreicht, der die Substanz der Mietsache bereits angegriffen hat. Dies ist – wie sich aus den in der Berufung eingereichten Fotos des Beklagten ergibt – zumindest hinsichtlich der Toilette und deren Spülung der Fall, denn selbst wenn der Beklagte nunmehr eine Reinigung veranlasst oder vorgenommen hat, sind Substanzschäden am WC-Becken und am Spülkasten noch immer sichtbar. Entscheidend ist aber, dass die unstreitig über einen langen Zeitraum vorhandenen größeren Mengen von Fäkalien und Essensresten in der Wohnung für Ungeziefer einen idealen Nährboden bilden und somit die Gefahr gegeben war, dass sich dieses über das gesamte Haus ausbreiten. Auch wenn der Beklagte dem Vorwurf des Ausdringens von üblen Gerüchen aus der Wohnung entgegengetreten ist, ist auch für die Kammer nicht denkbar, dass derart großflächig in der Wohnung verschmierte Fäkalien und offen stehende Essensreste zumindest in den Sommermonaten nicht zu einer Geruchsentwicklung bis in den Hausflur geführt haben sollen. Jedenfalls stellte der Zustand der Wohnung konkret eine Gefährdung der Bausubstanz und der Mitmieter dar.

Entgegen der Ansicht des Beklagten trifft ihn auch ein Verschulden an der beschriebenen Verschmutzung und Vermüllung der Wohnung. Ausweislich des von ihm eingereichten Attestes leidet er zwar an einer depressiven Störung. Diese tritt aber rezidivierend als schwere Episode auf. Offensichtlich gelingt es dem Beklagten in Phasen, in welchen die Depression nicht als schwere Episode vorliegt, selbst ein Schreiben an das Amtsgericht zu verfassen, um seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und die Soziale Wohnhilfe beim Bezirksamt, das Jobcenter und eine unterstützende Einrichtung für “Messies” aufzusuchen, um sich Hilfe zu holen. Insofern geht die Kammer davon aus, dass er in leichteren Phasen seiner Erkrankung auch seine Wohnung hätte putzen und aufräumen oder sich zumindest Hilfe für die Aufgaben holen können. Besonderes Gewicht kommt seinem Fehlverhalten zu, weil er auch nach Erhalt der Abmahnung am 1. August 2016 untätig blieb, obwohl ihm die Unhaltbarkeit des Zustands seiner Wohnung, die von diesem ausgehende Gefahr und die Konsequenz des Ausspruchs einer Kündigung deutlich vor Augen geführt wurde.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 25.04.2018: Steigende Mieten – Senioren werden dauerhaft aus Innenstadt verdrängt

Laut Sozialverwaltung fehlen in Berlin vor allem barrierefreie Wohnungen und sogenannte Trägerwohnungen, die soziale Verbände für Bedürftige, Kranke und sozial Schwache mieten. Auch für ältere Menschen werde es immer schwieriger, bezahlbare Räume zu finden, sagt Sprecherin Renate Kneiding.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/steigende-mieten-senioren-werden-dauerhaft-aus-innenstadt-verdraengt-30068496

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 25.04.2018: Kommentar – Berlin braucht neue Instrumente zur Entlastung der Mieter

Die große Mietendemonstration vom 14. April hat gezeigt, dass die steigenden Wohnkosten in Berlin längst zu einem Problem für viele Menschen geworden sind. In kaum einer Stadt zogen die Mieten in den vergangenen Jahren so stark an wie hier.

https://www.berliner-zeitung.de/politik/meinung/kommentar-berlin-braucht-neue-instrumente-zur-entlastung-der-mieter-30069032

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Untermieter aus dem Untermietverhältnis vertragliche Ansprüche allein gegenüber dem Mieter der Wohnung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 T 136/17, Beschluss vom 13.12.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Ein aus dem Mietverhältnis mit der Antragsgegnerin abzuleitendes Recht steht dem Antragsteller nicht zu. Dieser hat aus dem Untermietverhältnis vertragliche Ansprüche allein gegenüber dem Mieter der Wohnung.

Ein Geschäft unbekannter Erben führt der Antragsteller nicht. Es ergibt sich nicht, dass sie ein Interesse an der Entstehung weiterer Kosten für das Mietverhältnis haben. Da sie unbekannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses und der Entstehung weiterer Kosten haben. Zudem war dieses weder in der Antragsschrift noch in der Beschwerdeschrift behauptet worden, sodass eine Verletzung rechtlichen Gehörs fern liegt.

Keine andere Entscheidung rechtfertigt auch der Hinweis auf das Urteil der Kammer vom 28.11.2006 (65 S 220/06).

Die jedenfalls nicht erkennbare Auseinandersetzung mit dieser bzw. Abgrenzung von dieser Entscheidung stellte keine Verletzung rechtlichen Gehörs – etwa durch rechtlich nicht haltbare Fehlerhaftigkeit oder Willkür – dar. Diese Entscheidung ist von der zeitlich späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche das Amtsgericht zutreffend zitiert hat, überholt worden. Eine nähere Begründung der Grenzziehung des Begriffs des Besitzes enthielt das Urteil der Kammer nicht. Die begründeten Ausführungen des BGH zur Frage, ob die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas usw. vom Besitz im Sinne von § 854 BGB umfasst sind, stellt die Entscheidung der Kammer aus dem Jahr 2006 folglich nicht in Frage. Im Beschluss vom 29.11.2017 ist dazu bereits ausgeführt, dass der an die tatsächliche Sachherrschaft anknüpfende Begriff des Besitzes in der Rechtsordnung nicht unterschiedlich definiert ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Besitz eines Gewerbemieters und eines Wohnungsmieters anders zu definieren wäre. Soweit die Wohnung im Vergleich zu einem Gewerbemietverhältnis umfassenderen Schutz (Art. 14 GG, §§ 549 ff., 569573ff. BGB) genießt, ist dieses bei den sich nach Beendigung eines Wohnungsmietverhältnisses ergebenden nachvertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Auf solche kann sich der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber jedoch nicht berufen.

Zudem hat die Kammer 2006 in dem zitierten Urteil selbst in gewisser Weise zwischen solchen Versorgungsleistungen unterschieden, die der Vermieter erbringt, und solchen, die der Mieter in Eigenregie selbst vertraglich regelt. Jedenfalls dann, wenn die weitere Versorgung auf Kosten des Vermieters erfolgen würde, hatte die Kammer auch dort die Aufrechterhaltung der Versorgung als dem Vermieter unter Umständen nicht mehr zumutbar bewertet und das weitere Unterlassen der Versorgung deshalb als gerechtfertigt angesehen.

Es ergibt sich auch nicht, dass die Antragsgegnerin in die Vertrags- und Leistungsbeziehung des Antragstellers mit dem Stromlieferer eingegriffen hätte. Untermieter schließen derartige Verträge gewöhnlich nicht. Stromlieferungsverträge werden vielmehr vom Mieter einer Wohnung mit dem Stromlieferanten abgeschlossen und Mieter und Untermieter haben sich im Innenverhältnis über die Art der Ausgleichung der Stromkosten zu einigen. Fällt der Mieter als Vertragspartner des Stromlieferanten weg, haftet in der Regel der Grundstückseigentümer bzw. Vermieter – hier die Antragsgegnerin – dem Stromlieferanten für den gelieferten Strom.

Auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 240 StGB ergibt sich der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht. Voraussetzung ist insoweit, dass die Antragsgegnerin pflicht- bzw. rechtswidrig handelt. Nach oben stehenden Ausführungen wäre der Antragsgegnerin allenfalls ein Unterlassen mit weiterer Strombelieferung vorzuhalten. Das Herausdrehen von Sicherungen und das Verschließen des Raums mit dem Stromverteiler bzw. -zähler außerhalb der Wohnung unterbindet die weitere Strombelieferung. Zwar kann die für eine Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB erforderliche Gewalt auch durch Unterlassen möglich sein, das setzt aber eine Verpflichtung zum Tun voraus (vgl. Altvater in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2015, § 240 Nötigung Rn. 72 m. w. N.), was hier bedeutete, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sein muss, den Antragsteller weiterhin – auf eigene Kosten – mit Strom zu versorgen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht.”