Hat eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Nachtdienste zu leisten, einen Anspruch darauf, nicht mehr für Nachtschichten eingeteilt zu werden?
Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 10 AZR 637/13, Urteil vom 9.4.2014) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 16/14 vom 9.4.2014 wie folgt aus: “Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.”