Archiv für den Monat: Juli 2023

Urlaub, Ferien …

das AMV-Team macht vom 21.07.2023 bis zum 06.08.2023 Sommerurlaub. In dieser Zeit findet in der Westerwaldstraße 9a keine Sprechstunde statt!
Ab dem 07.08.2023 sind wir gut erholt und voller Tatendrang wieder für Sie/Euch da. Eine angenehme und schöne Sommerzeit bis dahin wünscht der AMV!

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 10.07.2023: Neue Leitlinien für möblierte Wohnungen in Berlin – was bringen sie?
Mieter- und Vermieterverbände verständigen sich auf Handlungsempfehlungen. Rechtlich bindend sind diese aber nicht. Kritikern ist das nicht genug.
Der Anteil der Mietwohnungen, die mit Möbeln vermietet werden, wächst. Nicht zuletzt, weil Vermieter für möblierte Wohnungen mehr Miete verlangen dürfen. Doch oftmals werden die Zuschläge für die Möbel nicht gesondert ausgewiesen. Das erschwert die Überprüfung, ob die Mietpreisbremse eingehalten wird – und führt schon mal zu Streit.
Um solchen Streit zu vermeiden, haben sich Mieter- und Vermieterorganisationen in Berlin jetzt auf „Leitlinien für Möblierungszuschläge bei Wohnraum“ verständigt. Das geht aus einem Schreiben von Stadtentwicklungssenator Christian Gaebler (SPD) an die Bezirksbürgermeister hervor, das der Berliner Zeitung vorliegt. Mit den Leitlinien wurde eine der Aufgaben erfüllt, zu denen sich die Wohnungswirtschaft vor einem Jahr im Rahmen des Bündnisses für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen mit dem Land Berlin verpflichtet hat.
In den Leitlinien steht, dass „der Möblierungszuschlag gesondert bereits im Mietvertrag ausgewiesen werden“ und „seine Berechnung offenbart werden“ soll. Zugleich wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine solche gesonderte Ausweisung des Möblierungszuschlags „nicht gesetzlich geregelt“ sei. Allerdings ergebe sich aus den Vorschriften zur Mietpreisbremse eine Auskunftspflicht des Vermieters. Soll heißen: Um die geforderte Transparenz kommt im Zweifel kein Vermieter herum.
Zur Höhe des Möblierungszuschlags wird in den Leitlinien auf die bisherige Rechtsprechung in Berlin hingewiesen. Danach wird davon ausgegangen, dass der Vermieter monatlich zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel als Zuschlag verlangen darf. Zugrunde gelegt wird dabei, dass die Möbel zehn Jahre genutzt werden und sich der Wert der Möbel jedes Jahr um zehn Prozent verringert. Hat der Vermieter 5000 Euro in Möbel investiert, darf er also im ersten Jahr einen Aufschlag von 100 Euro monatlich verlangen. Im zehnten Jahr, wenn die Möbel nur noch einen Zeitwert von 500 Euro haben, beläuft sich der Zuschlag dagegen nur noch auf zehn Euro monatlich.
An die Möblierung einer Wohnung werden laut den Leitlinien bestimmte Anforderungen gestellt. „Werden nur einzelne Möbelstücke wie zum Beispiel ein Einbauschrank oder ein Badschrank zur Verfügung gestellt, werden diese im Regelfall nicht zuschlagswürdig sein“, heißt es. Nicht zulässig ist ein Zuschlag zudem, wenn der Wert der betreffenden Möbel bereits bei der Berechnung der ortsüblichen Miete berücksichtigt wird. Falls eine Einbauküche bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bereits als wohnwerterhöhendes Merkmal angerechnet wird, darf also für die gleichen Küchenmöbel nicht noch ein Möblierungszuschlag erhoben werden.

Bei einem Streit müssen am Ende die Gerichte entscheiden

Bei den Leitlinien handelt es sich um eine „Handlungsempfehlung“, die in seinem Hause „entwickelt und von den sechs in der Arbeitsgruppe Mietspiegel vertretenen Verbänden angenommen“ worden sei, teilt der Stadtentwicklungssenator mit. Rechtlich verbindlich sind die Leitlinien also nicht. Kommt es zum Streit über die Höhe des Möblierungszuschlags, können am Ende allein die Gerichte darüber entscheiden.Dass Leitlinien zum möblierten Wohnen notwendig sind, zeigt eine aktuelle Untersuchung des Beratungsunternehmens Oxford Economics im Auftrag des Bundesjustizministeriums. Danach ist „das möblierte Mietwohnsegment kein Nischenmarkt“, sondern „ein wesentlicher Teil des Mietwohnungsmarktes“. Im Jahr 2022 betrafen etwa 27 Prozent der öffentlich zugänglichen deutschlandweiten Inserate möblierte Wohnungen. Immerhin 14 Prozent der Mieter in Deutschland leben der Untersuchung zufolge bereits in möblierten Wohnungen.
Die wenigsten Mieter kennen dabei ihre Rechte. „Nur etwa 36 Prozent aller von uns befragten Mieter möblierter Wohnungen wussten, dass die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen gilt“, heißt es in der Untersuchung. Die Mietpreisbremse sieht vor, dass beim Abschluss eines neuen Mietvertrags die ortsübliche Miete um maximal zehn Prozent überschritten werden darf. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Möblierungszuschläge. Möblierte Wohnungen fallen nur dann nicht unter die Mietpreisbremse, wenn sie für den vorübergehenden Gebrauch vermietet werden.

Strengere gesetzliche Regelung gefordert

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), der an der Erarbeitung der Leitlinien in Berlin nicht beteiligt war, begrüßt die Handlungsempfehlungen. Damit werde „eine Berechnungsmethode zur Ermittlung des Möblierungszuschlages empfohlen, die sich hoffentlich in der Praxis als alleinige Berechnungsmethode durchsetzen und damit für mehr Rechtssicherheit sorgen wird“, sagt AMV-Chef Marcel Eupen.
Allerdings reichten die Berliner Leitlinien keineswegs aus. Denn die Mietpreisbremse werde oftmals faktisch nicht angewendet, da der Möblierungszuschlag bisher nicht gesondert ausgewiesen werden muss, kritisiert Eupen. Vermieter müssten künftig gesetzlich dazu verpflichtet werden, den Möblierungszuschlag offenzulegen. Zudem müsste die Höhe des Zuschlags begrenzt werden.
Der Berliner Senat sollte, wenn ihm an einem „fairen Interessenausgleich“ gelegen sei, die Bundesratsinitiative der Länder Hamburg und Bremen aus dem Mai dieses Jahres unterstützen, sagt Eupen. Deren Vorstoß sieht vor, dass der Möblierungszuschlag „gesondert auszuweisen“ ist. Dabei darf sich der Zuschlag auf monatlich höchstens ein Prozent des Zeitwertes der Möbel belaufen. Als Zeitwert definieren Hamburg und Bremen den Anschaffungspreis der Möbel abzüglich eines Betrags von fünf Prozent für jedes abgelaufene Jahr.