Archiv für den Monat: März 2015

Aus der Rubrik “Meinungsumfragen”:

Umfrage von infratest dimap im Auftrag des DGB zum gesetzlichen Mindestlohn – 86 Prozent der Deutschen unterstützen gesetzlichen Mindestlohn!

Eine mit 86 Prozent sehr große Mehrheit der Deutschen hält die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns für richtig. Das ergibt eine repräsentative Umfrage von infratest dimap im Auftrag des DGB. Auch vier von fünf Anhänger/innen der Unionsparteien unterstützen den Mindestlohn.

http://www.dgb.de/themen/++co++02e12b02-c246-11e4-bfbe-52540023ef1a

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Mieter seinen Vermieter aus der Wohnung werfen, wenn dieser bei einer Wohnungsbesichtigung versucht, gegen den Willen des Mieters einzelne Zimmer zu betreten?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 289/13, Urteil vom 04.06.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 90/2014 vom 04.06.2014 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass die von der Klägerin erklärte Kündigung weder als fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB) noch als ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wirksam ist. Die Parteien hatten verabredet, dass die Klägerin (lediglich) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war die Klägerin nicht berechtigt. Indem sie dies gleichwohl – gegen den Willen des Beklagten – durchzusetzen versuchte und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, hat sie das Hausrecht des Beklagten verletzt. Sie trägt deshalb zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen, die das Berufungsgericht bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren, hat der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils in der Sache selbst entschieden und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin, stellt das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Beklagten – selbst wenn er damit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte – jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Klägerin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses rechtlich zulässig sein?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 6 AZR 845/13, Urteil vom 12.02.2015) lautet: Ja!

Zur begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 6/15 vom 12.02.2015 wie folgt aus:  “Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Opferbeauftragter des Landes Berlin

Berlin ist bislang das einzige Bundesland mit einem unabhängigen Opferbeauftragten.

Roland Weber ist Berlins erster Opferbeauftragter. Die Ernennung von Rechtsanwalt Weber zum Opferbeauftragten im Oktober 2012 ist Teil des Bestrebens der Großen Koalition, den Opferschutz in Berlin nachhaltig zu stärken. Opfern von Straftaten – insbesondere von Gewalttaten – soll noch effektiver Unterstützung angeboten werden, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Hilfsorganisationen soll koordiniert und verbessert werden und den Belangen der Opfer soll auch politisch mehr Gewicht verliehen werden.

http://www.berlin.de/sen/justiz/opferbeauftragter/startseite.php

 

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Pressemitteilung Nr. 8/15 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 04.03.2015 – OVG untersagt vorerst Tötung von Bibern und Eingriffe in deren Bauten im Oderbruch!

OVG Berlin-Brandenburg – OVG 11 S 3.15, Beschluss vom 26. Februar 2015: Ein Gewässerunterhaltungsverband im Oderbruch darf bis auf Weiteres zur Abwehr von Schäden durch Biberbauten keine Biber fangen oder töten und Biberdämme und Erdbaue nicht beschädigen oder zerstören. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden und damit eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Januar 2015 bestätigt

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/presse/archiv/20150304.1155.401303.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Berechtigt ein potentieller Fehler eines Herzschrittmachers zur Annahme der Fehlerhaftigkeit aller Produkte desselben Modells? Reicht ein bloßer Verdacht aus, die Produkthaftung auszulösen?

Die Antwort des Europäischen Gerichtshofs (EuGH – C-503/13; C-504/13, Urteil vom 05.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der EuGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter den Randnummern 36 bis 43 wie folgt aus: “36     Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.37      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass ein Produkt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie fehlerhaft ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung dieses Produkts, seines Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde, zu erwarten berechtigt ist. Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 ist diese Beurteilung anhand der berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit vorzunehmen.38      Die Sicherheit, die zu erwarten man nach dieser Bestimmung berechtigt ist, ist damit vor allem unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der objektiven Merkmale und Eigenschaften des in Rede stehenden Produkts sowie der Besonderheiten der Benutzergruppe, für die es bestimmt ist, zu beurteilen.39      Bei medizinischen Geräten wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren sind die Anforderungen an ihre Sicherheit, die die Patienten zu erwarten berechtigt sind, in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten besonders hoch.40      Außerdem besteht, wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der potenzielle Mangel an Sicherheit, der die Haftung des Herstellers nach der Richtlinie 85/374 auslöst, bei Produkten wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden in der anormalen Potenzialität eines Personenschadens, der durch sie verursacht werden kann.41      Daher können im Fall der Feststellung eines potenziellen Fehlers solcher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden braucht.42      Diese Auslegung steht darüber hinaus im Einklang mit den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen, die insbesondere, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 der Richtlinie 85/374 ergibt, darin bestehen, eine gerechte Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller zu gewährleisten.43      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

Pressemitteilung Nr. 071 des Statistischen Bundesamtes (Destatis) vom 03.03.2015:Einzel­handels­umsatz im Janu­ar 2015 real um 5,3 % hö­her als im Janu­ar 2014!

“Die Einzelhandelsunternehmen in Deutschland setzten im Januar 2015 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) real 5,3 % und nominal 4,1 % mehr um als im Januar 2014. Das war die höchste reale Veränderungsrate im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat seit Juni 2010 (+ 6,0 %). Sowohl der Januar 2015 als auch der Januar 2014 hatten jeweils 26 Verkaufstage. Im Vergleich zum Dezember 2014 lag der Umsatz im Januar 2015 kalender- und saisonbereinigt (Verfahren Census X-12-ARIMA) real um 2,9 % und nominal um 2,2 % höher.”

https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2015/03/PD15_071_45212.html

Aus der Rubrik “Diskriminierung”:

Pressemitteilung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) vom 03.03.2015: Repräsentative Umfrage zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz!

“Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland hat sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz schon einmal erlebt oder beobachtet – über ihre Rechte sind viele aber nur unzureichend informiert. 81 Prozent wissen nicht, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, sie aktiv vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Und mehr als 70 Prozent kennen zu dem Thema auch keine präsente Ansprechperson in ihrem Betrieb. Das sind die wichtigsten Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage, die die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) zum Auftakt des Themenjahrs “Gleiches Recht. Jedes Geschlecht” in Auftrag gegeben und am 03.03.2015 in Berlin vorgestellt hat.”

http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015_/Auftakt_Themenahr_2015.html?nn=4193516

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Presseinformation des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vom 03.03.2015 – Erwerbstätige arbeiteten 2014 mehr als 58 Milliarden Stunden!

Im Jahr 2014 arbeiteten die Erwerbstätigen in Deutschland insgesamt 58,5 Milliarden Stunden. Das entspricht einem Plus von 1,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr, berichtete das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) am 03.03.2015. Mehr gearbeitet wurde zuletzt 1992 mit 59,9 Milliarden Stunden.

„Das Arbeitsvolumen hat sich 2014 auch bei durchwachsener Konjunktur kräftig erhöht. Der Arbeitsmarkt bleibt Zugpferd der deutschen Volkswirtschaft“, hält Enzo Weber, Leiter des IAB-Forschungsbereichs „Prognosen und Strukturanalysen“ fest. Dieses Wachstum ist sowohl auf die Zunahme bei den Erwerbstätigen als auch auf den Anstieg bei der Arbeitszeit zurückzuführen.

http://www.iab.de/de/informationsservice/presse/presseinformationen/az14.aspx