Archiv für den Monat: Mai 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Berliner Zeitung am 20.05.2015: Angespannte Lage auf dem Berliner WohnungsmarktLieber eine schlechte Wohnung als keine!

Freie Wohnungen in Berlin sind rar. Freie und gute Wohnungen sind noch viel seltener. Deswegen weichen die Menschen in der Hauptstadt immer mehr auf schlechte Unterkünfte aus.

Der Druck auf dem Berliner Wohnungsmarkt führt dazu, dass jetzt auch weniger begehrte Unterkünfte Abnehmer finden – beispielsweise Erdgeschosswohnungen an verkehrsreichen Kreuzungen. Der Anteil der Wohnungen, die wegen Vermietungsschwierigkeiten leerstehen, hat sich innerhalb eines Jahres fast halbiert.

Der Anteil der Wohnungen, der wegen Vermietungsschwierigkeiten leer steht, sank von 19,9 auf 10,9 Prozent.

http://www.berliner-zeitung.de/wohnen/angespannte-lage-auf-dem-berliner-wohnungsmarkt-lieber-eine-schlechte-wohnung-als-keine,22227162,30746618.html

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

Hertie School of Governance : Vorstellung der Studie „Infrastruktur-Großprojekte in Deutschland: Zwischen Ambition und Wirklichkeit“ am 19. Mai 2015

Öffentliche Großprojekte im Schnitt 73 Prozent teurer als geplant!

Für die Studie unter der Leitung von Genia Kostka, Professorin für Governance von Energie und Infrastruktur, wurden 170 in Deutschland seit 1960 realisierte Großprojekte erfasst und analysiert, darunter 119 abgeschlossene und 51 noch laufende Projekte. In den Bereichen öffentliche Gebäude, Verkehr, Energie, Rüstung sowie Informations- und Kommunikationstechnologie untersucht die Studie erstmals systematisch geplante und tatsächliche Kosten. Drei detaillierte Fallstudien zum Berliner Großflughafen BER, zur Elbphilharmonie sowie zu Offshore-Windparks ergänzen die Untersuchung.

Der Berliner Großflughafen BER gilt als „Muster-Negativbeispiel“. In Zahlen: Die Kosten für den Bau des BER von derzeit 5,4 Milliarden Euro liegen um 125 Prozent über der ursprünglichen Planung. Die Zeit für die Fertigstellung von 7,5 Jahren übersteigt die Vorhersage um 200 Prozent.

http://www.hertie-school.org/de/infrastruktur/

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Pressemitteilung MDS am 20.05.2015 – Behandlungsfehler-Begutachtung der Medizinischen Dienste: Trend zu mehr Vorwürfen hält an!

Die Zahl der begutachteten Behandlungsfehlervorwürfe ist anhaltend hoch – insoweit können wir als Medizinischer Dienst keine Entwarnung geben“, sagt Dr. Stefan Gronemeyer, Leitender Arzt und stellvertretender Geschäftsführer des MDS. Im Jahr 2014 gingen die MDK-Gutachter in 14.663 Fällen einem Behandlungsfehlervorwurf nach. Das ist knapp mehr als im Jahr zuvor mit 14.585 Fällen. Ebenso stieg die Zahl der bestätigten Fehler mit 3.796 Fällen leicht an (2013: 3.687.)

Knapp zwei Drittel der Behandlungsfehlervorwürfe betrafen Behandlungen in Krankenhäusern. Ein Drittel bezog sich auf Vorwürfe gegen einen niedergelassenen Arzt. Die meisten Behandlungsfehlervorwürfe bezogen sich jedoch auf chirurgische Eingriffe. 7.845 Fälle stehen in direktem Zusammenhang mit Operationen. „Dies hat nach unserer Erfahrung damit zu tun, dass bei einem postoperativen Behandlungsverlauf, der nicht den Erwartungen entspricht, der Verdacht auf einen Behandlungsfehler nahe liegt, während Fehler bei der Medikation von Patienten oft nicht wahrgenommen werden“, erläutert Prof. Dr. Astrid Zobel, Leitende Ärztin des MDK Bayern.

In der aktuellen Statistik der MDK-Gemeinschaft standen 7.845 Fälle in direktem Zusammenhang mit einem operativen Eingriff. Ein Behandlungsfehler wurde in 24,3 % der Fälle gutachterlich festgestellt.

Die höchste Quote an bestätigten Behandlungsfehlern findet sich jedoch nicht in der Chirurgie. Am häufigsten wurde ein Fehlervorwurf in der Pflege bestätigt (57,8 % von 590 Fällen), gefolgt von der Zahnmedizin mit 39,2 % von 1.419 Fällen, der Allgemeinchirurgie mit 27,5 % von 1.642 Fällen sowie der Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit 27,0 % von 1.144 Fällen. „Die Zahlen der MDK-Gemeinschaft spiegeln jedoch nicht die Behandlungsqualität wider, da sie nicht die Gesamtzahl der Behandlungen und Behandlungsfehler repräsentieren. Zudem ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, weil Fehler zum einen nicht immer als solche zu Tage treten und somit weder für Patienten noch für Behandler erkennbar sind. Zum anderen sind Patienten vermutlich oft nicht in der Lage oder können sich nicht entschließen, einem Fehlerverdacht nachzugehen“, macht Zobel deutlich.

http://www.mds-ev.de/4569.htm

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können penetrante Geruchsbelästigungen aus der Wohnung eines Mieters die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen?

Die Antwort des Amtsgerichts Bonn (AG Bonn – 201 C 334/13, Urteil vom 02.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Bonn in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 20 wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung der von ihm innegehaltenen Wohnung. Gemäß § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache an den Vermieter herauszugeben. Das Mietverhältnis der Parteien ist aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 02.07.2013 beendet. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung bereits mit Zugang der Kündigungsschreibens beendet worden ist. In jedem Fall war die hilfsweise ausgesprochene, ordentliche Kündigung zum 30.04.2014 gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Aufgrund dessen ist das Mietverhältnis jedenfalls mit Ablauf des 30.04.2014 beendet. Die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da der Beklagte schuldhaft seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt hat. Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Beklagte den Hausfrieden in massiver Weise gestört hat, indem er nicht verhindert hat, dass aus seiner Wohnung ein penetranter Geruch über einen längeren Zeitraum entwichen ist. Dessen Ursache ist in dem ungepflegten Zustand der Wohnung zu sehen.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

BBU-Jahrespressekonferenz Berlin am 20.05.2015: Auf dem richtigen Weg – aber mit drohenden Schlaglöchern!

Steigende Neubauzahlen, aber auch zunehmende Neubauhemmnisse: Das ist der Spannungsbogen, in dem die Berliner Wohnungswirtschaft die Wohnungspolitik der Hauptstadt sieht. „Berlin kommt beim Neubau immer besser voran. Umso wichtiger ist es jetzt, diesen positiven Trend weiter zu stärken. Dabei müssen vor allem die Kosten in den Blick genommen werden“, so Maren Kern, Vorstand beim BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.

Aufwärts: 50.000 neue Mietwohnungen im Blick!

Die Neubauinvestitionen bei den BBU-Mitgliedsunternehmen kennen derzeit nur eine Richtung: Aufwärts. 2014 legten sie im Vorjahresvergleich um 80 Prozent zu, für 2015 ist sogar eine Ausweitung um rund 160 Prozent geplant. Gut 560 Millionen Euro sollen dann in gutes und bezahlbares Wohnen investiert werden – mehr als 1,5 Millionen Euro pro Tag. Kern: „Unsere Mitgliedsunternehmen sind die Mietwohnungsbauer Berlins. Damit schaffen sie Raum für weiteres Wachstum und leisten einen wichtigen Beitrag zur sozial ausgewogenen Entwicklung unserer Stadt.“ Wenn die Rahmenbedingungen stimmen, wollen sie bis 2025 mindestens 50.000 neue Mietwohnungen auf den Weg gebracht haben.

https://bbu.de/presse-medien/pressemitteilungen?r=/reader/ajax/39326

 

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Stiftung Warentest – Banking-Apps: Die besten Apps fürs Smartphone-Banking!

Vor der Laden­tür mit dem Smartphone den Konto­stand prüfen oder auf dem Flughafen eine Rechnung zahlen: Schon fünf Millionen Deutsche haben sich eine App herunter­geladen, mit denen sie Bank­geschäfte unterwegs erledigen können. Finanztest hat 38 beliebte Banking-Apps für Smartphones getestet. 7 davon sind gut. Sie funk­tionierten reibungs­los und sind sicher.

https://www.test.de/Banking-Apps-Die-besten-Apps-fuers-Smartphone-Banking-4849502-0/

Liste der getesteten Banking-Apps:

Banking-Apps 06/2015 – iOS

  • 123Banking 1.2.13
  • Banking 4i 5.3.7
  • Centralway Numbrs 2.3.3
  • Comdirect mobile App 2.1.0
  • Commerzbank 3.4.1
  • Finanzblick – Onlinebanking 3.2.0
  • HVB Mobile Banking 1.0.23
  • ING-DiBa Banking + Brokerage 4.1.0
  • Meine Bank 2.1.0
  • Online-Filiale+ 2.5
  • OutBank DE 1.3.0
  • Postbank Finanzassistent 2.5.2
  • PSD Banking 2.14
  • Santander Bank Mobile Banking 2.0
  • Sparda-Bank Mobile Banking App 2.1.1
  • Sparkasse – Ihre mobile Filiale 2.5.5
  • Sparkasse+ Alle Finanzen mobil im Griff 2.5.5
  • Star Money 1.14.0
  • Targobank Mobile Banking 2.9.1
  • VR-Banking 2.21

Banking-Apps 06/2015 – Android

  • 123Banking 1.2.13
  • Banking 4A 5.3.7.5492
  • Comdirect mobile App 2.0.3
  • Commerzbank 2.3
  • Finanzblick – Onlinebanking 3.1.2.7320
  • HVB Mobile Banking 1.0.4
  • ING-DiBa Banking + Brokerage 2.0
  • Meine Bank 2.1
  • Online-Filiale+ 2.1
  • Postbank Finanzassistent 2.0.2
  • PSD Banking 2.13
  • Santander Bank Mobile Banking 1.0
  • SpardaApp 1.3.10
  • Sparkasse 2.5.3
  • Sparkasse+ 2.5.3
  • Star Money 2.5.3
  • Targobank Mobile Banking 2.9.3
  • VR-Banking 2.21

Aus der Rubrik “Baupreise”:

Berliner Morgenpost am 19.05.2015: Wohnungen in Neubauten werden kleiner!

Investitionsbank: Nur noch 85 statt 110 Quadratmeter als Wohnfläche

Die Mietsteigerungen der vergangenen Jahre sind nicht nur ein Ergebnis der gestiegenen Nachfrage. Bei Neubauten spielen vielmehr auch die für die Bauherren gestiegenen Kosten eine erhebliche Rolle. Zu diesem Ergebnis kommt eine kürzlich veröffentlichte Auswertung der Investitionsbank Berlin (IBB), die sich auf Daten des Statistischen Landesamtes stützt. Der Analyse zufolge mussten Bauherren 2008 pro Quadratmeter Wohnfläche rund 900 Euro investieren. Im vergangenen Jahr lag der Preis bereits bei knapp 1300 Euro. Das entspricht einem Anstieg von fast 45 Prozent in sechs Jahren.

http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article141106825/Wohnungen-in-Neubauten-werden-kleiner.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Brief des IVD Bundesverband vom 15.05.2015 an die Sächsische Staatskanzlei zur Problematik “Aufzeichnungspflicht zum Mindestlohn”:

Der AMV zitiert aus dem vorgenannten Brief auszugsweise:

“Probleme bereitet den Verwaltungen die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG. Denn nach dem Gesetz muss nicht nur die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden aufgezeichnet werden, sondern auch der Beginn und das Ende der jeweiligen Arbeitszeit. Die Arbeitszeiten fallen jedoch aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses in sehr unterschiedlichem Umfang und vor allem nicht zusammenhängend an. Beispielsweise beginnt der Hausmeister im Winter seinen Arbeitstag häufig früh am Tag mit der Reinigung des Gehweges. Später am Tag kontrolliert er dann die ordnungsgemäße Funktion der Heizung. Einige Stunden in der Woche verbringt er mit der Reinigung des Treppenhauses. Diese Tätigkeit wird häufig durch längere Gespräche mit den Mietern unterbrochen.”

“Wir bitten Sie daher, die Berufsgruppe der Hausmeister von den strengen Aufzeichnungspflichten zu befreien und zu regeln, dass es genügt, wenn die Summe der täglichen Arbeitsstunden aufgezeichnet wird. Hierzu sollte in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV) klargestellt werden, dass auch Hausmeister eine mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift ausüben. Denn auch Hausmeister unterliegen keinen Vorgaben zum Beginn und zum Ende der täglichen Arbeit und können sich ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Zwar ist ihr Einsatzbereich in der Regel nicht so groß wie derjenige von Zeitungs -und Briefzustellern, in gewisser Weise sie sind aber ebenfalls mobil tätig, weil sie ihre Arbeit nicht an einem Arbeitsplatz, sondern an verschiedenen und unterschiedlichen Einsatzstellen der Wohnanlage verrichten. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in § 1 MiLo AufzV muss die Ausnahmeregelung daher auch für Hausmeister gelten.”

http://ivd-newsletter.net/files/2015-05-18_IVD-Schreiben_S%C3%A4chsische_Staatskanzlei.pdf

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter von seinem Mieter verlangen, dass dieser die Anfertigung von Fotos in seiner Wohnung duldet, die zur Erstellung von Internetanzeigen verwendet werden sollen?

Die Antwort des Amtsgerichts Steinfurt (AG Steinfurt – 21 C 987/13, Urteil vom 10.04.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Steinfurt in seiner vorgenannten Entscheidung unter den Randnummern 21 bis 23 wie folgt aus: “Bei der Abwägung der vorgenannten Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin durch die Vermietung der Wohnung des unmittelbaren Besitzes freiwillig begeben und die Nutzung der Wohnung gegen Zahlung der Miete dem Beklagten überlassen hat. Dieser soll nach der freiwilligen Entscheidung der Klägerin die Wohnung grundsätzlich ungestört nutzen können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff in die Privatsphäre durch die beabsichtigte Veröffentlichung im Internet nicht unerheblich ist, da die Fotografien damit einer unbestimmten Vielzahl von Betrachtern zugänglich gemacht werden. Die Bilder erlauben einen Einblick in die grundrechtlich geschützte Wohnung des Beklagten und seiner Familie, obgleich hierin gerade der grundrechtlich geschützte Rückzugsraum zu sehen ist. Demgegenüber weist der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Verwertungsrecht eine geringere Intensität auf. Auch wenn ein wesentlicher Teil der zu veräußernden Wohnungen mittlerweile über die allgemein bekannten Internetportale inseriert wird, geht es doch entschieden zu weit, eine Wohnung für fast unverkäuflich zu erklären, wie es die Klägerin macht, wenn diese nicht mit Fotos im Internet angeboten wird. Zunächst widerlegt sich die Klägerin insoweit selber, da durchaus Kaufinteressenten vorhanden waren und durch den Miteigentümer verschreckt wurden. Darüber hinaus entspricht es gerichtsbekannter Praxis, dass auch im Internet Wohnung nur mit Außenansichten und Grundrissen inseriert werden. Schließlich ist es nach wie vor üblich, dass Wohnungen in Zeitungen oder bei Maklern und nicht im Internet inseriert werden. Nicht dargetan ist, dass dies die Verwertung des Eigentums massiv erschwert.Insgesamt ergibt sich für den konkreten Fall aus den vorgenannten Gründen ein Vorrang der Interessen des beklagten Mieters. Denn dieser wird durch die Fertigung und insbesondere Veröffentlichung der Fotos in seiner Privatsphäre nicht unerheblich betroffen, während die Klägerin lediglich geringfügig in ihrem Eigentum eingeschränkt wird. Ob die Abwägung anders zu treffen wäre, wenn die Fotos lediglich für ein auf Papier in kleiner Stückzahl gedrucktes Exposé gefertigt werden sollten, kann hier dahinstehen.”

Aus der Rubrik “Wohnungsarten”:

Genossenschaftliche Mietwohnungen – In Berlin gibt es rund 188.000 Genossenschaftswohnungen, das entspricht 11% der Mietwohnungen insgesamt.

Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Selbstverwaltung, das sind die vier Grundsätze des genossenschaftlichen Wohnungsbaus.

Das Wohnen bei einer Genossenschaft ist deshalb so attraktiv, weil der vertragstreue Mieter aufgrund des Dauernutzungsvertrages faktisch nicht gekündigt werden kann.

Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Wohnung ist die Mitgliedschaft in und der Kauf von Geschäftssanteilen der Genossenschaft. Wann eine Wohnung bezogen werden kann, hängt von der Warteliste der Genossenschaft ab.

http://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/neu-in-berlin/812469-744080-genossenschaftlichemietwohnungen.html