Archiv für den Monat: Juni 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

Verbraucherzentrale Sachsen am 05.06.2015: Vorsicht Abofalle via Whatsapp-Nachrichten!

Spam-Nachrichten kennt man klassischerweise aus dem E-Mail-Postfach. Nun hat Spam auch Whatsapp erreicht. Nutzer erhalten derzeit in dem Messenger Nachrichten, die über neue Whatsapp-Funktionen hinweisen und zum Anklicken eines Links einladen. “Wer diesen Link anklickt, findet auf seiner nächsten Telefonrechnung zum Preis von 4,99 Euro pro Woche ein Abo bei einem Drittanbieter”, informiert Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Besonders perfide ist dabei, dass die Nachricht auch noch zum Weiterleiten an Freunde einlädt. Denn Nachrichten, die von Freunden kommen, genießen generell eine höhere Vertrauenswürdigkeit und laden umso mehr zum Anklicken des Links ein.

“Wer sich zukünftig vor solchem Ärger schützen will, kann eine so genannte Drittanbietersperre einrichten lassen”, empfiehlt Henschler. Dazu kann man sich formlos an seinen Mobilfunkanbieter wenden. Die Einrichtung ist kostenlos und die Anbieter sind dazu gesetzlich verpflichtet. Auf Nachfrage ermöglichen manche Anbieter auch eine Teilsperre für bestimmte Nummern oder Dienste. Technisch gesehen verhindert diese Sperre, dass die Mobilfunknummer des Smartphones an den Drittanbieter übertragen wird, so dass dieser mangels entsprechender Daten des Nutzers keine Möglichkeit hat, Forderungen zu erheben.

https://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/whatsapp-whatsabo

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellen Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen Mietzahlungen dar, deren Nichtzahlung eine Pflichtverletzung darstrellt, die den Vermieter zur Kündigung berechtigen kann?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 202/14, Urteil vom 20.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagten befanden sich mit der Nachzahlung des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung vom 7. August 2014 in Höhe von 1.211,89 EUR in Verzug. Nachdem ihnen die Abrechnung am 29. August 2014 mit einer Zahlungsfrist bis spätestens zum 1. Oktober 2014 zugestellt worden ist, haben sie bis dahin weder die Zahlung geleistet noch irgendwelche Einwände gegen die Abrechnung erhoben. Auf die Kündigung im Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 wegen der Nichtzahlung des Abrechnungssaldos, die jedenfalls als Abmahnung anzusehen ist, haben sie bis zur weiteren Kündigung vom 7. November 2014 nicht reagiert und weder den Saldo ausgeglichen noch Einwendungen erhoben. Auch wenn Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen keine laufenden Zahlungen im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind, handelt es sich dennoch um Mietzahlungen und damit um eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Deren Nichtzahlung stellt eine Verletzung der dem Mieter obliegenden Vertragspflichten dar. Angesichts der Höhe des Rückstands, der den Betrag von zwei Monatsmieten deutlich übersteigt und mehr als einen Monat andauert, ist auch von einer hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen. Anhaltspunkte, dass den Beklagten der Ausgleich der Forderung unverschuldet nicht möglich gewesen ist, tragen sie nicht vor.”

Aus der Rubrik “Wohnungsbaupolitik”:

Berliner Zeitung am 07.06.2015: Wohnungsbau in der Hauptstadt – Die Berliner müssen sich an Enge gewöhnen!

Berlin wächst, neue Wohnungen werden dringend benötigt. Nur wo sollen sie gebaut werden? Überall in der Stadt gibt es Proteste gegen den Neubau. Durch den Verkauf vieler öffentlicher Flächen, hat das Land Berlin die Situation sogar noch zusätzlich verschärft.

Wer darf welchen Platz wofür und zu welchem Preis nutzen? Praktisch jedes große Wohnungsbauprojekt, sei es an der Michelangelostraße und der Elisabethaue in Pankow, am Mauerpark in Prenzlauer Berg oder in Lichterfelde Süd, stößt inzwischen auf Widerstand der Nachbarn und vieler Bezirkspolitiker. Selbst rationalste Nachverdichtungen auf Parkplätzen von locker bebauten Siedlungen finden noch Widersacher.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/wohnungsbau-in-der-hauptstadt-die-berliner-muessen-sich-an-enge-gewoehnen,10809148,30891544.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter grundsätzlich Abrechnungseinheiten bilden, ohne das besonders erläutern zu müssen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 202/14, Urteil vom 20.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Vermieter ist grundsätzlich nicht gehindert, Abrechnungseinheiten zu bilden. Einer besonderen Erläuterung bedarf dies nicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 – VIII ZR 73/10, GE 2010, 1682; Urteil vom 14. Februar 2012 – VIII ZR 207/11, GE 2012, 954). Der Umstand, dass früheren Abrechnungen eine größere Abrechnungseinheit zugrunde gelegt war, begründet keine rechtsverbindliche Vereinbarung dahin, dass die Vertragsparteien hieran in Zukunft verbindlich festhalten wollten. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der neuen Abrechnungseinheit diese materiell falsch ist. Bereits ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Abrechnung für 2012 waren für Kosten, die allein die Berliner Straße 10 betrafen, 506,30 m² in Ansatz gebracht worden. Wenn nun in der Abrechnung für 2013 505 m² zugrunde gelegt werden, ist dies kein Indiz für eine falsche Abrechnung.

Die geänderte Fläche war ebenfalls nicht zu begründen. Denn der flächenanteilige Umlegungsmaßstab bedarf keiner weiteren Erläuterung, weil sich dieser aus sich selbst ergibt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 – VIII ZR 261/07, GE 2008, 855).”

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 03.06.2015: Wohnen in der Genossenschaft!

“Der 6. Mieter- und Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes am 17. Juni um 19.30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Askanierring 150, ist dem Thema “Vorteile des genossenschaftlichen Wohnens in Berlin” gewidmet. Der Pressesprecher und Leiter Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU), Dr. David Eberhart, hält dazu ein Kurzreferat und beantwortet danach Fragen. …”

http://www.berliner-woche.de/spandau/wirtschaft/wohnen-in-der-genossenschaft-d78465.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine formularmäßige Klausel in einem Mietvertrag zum Verbot des Anbringens von Parabolantennen ohne Ausnahmetatbestand und Abwägungsmöglichkeit wirksam?

Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg – 40a C 76/13, Urteil vom 20.03.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauches wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffenen Abreden bestimmt. Das mietvertraglich niedergelegte Verbot der Anbringung von Antennen in § 14 des Mietvertrages ist unwirksam. Diese formularmäßige Klausel enthält mangels Ausnahmetatbestand und Abwägungsmöglichkeit eine unangemessene Benachteiligung von Mietparteien ausländischer Herkunft und ist deshalb insgesamt unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB (vgl. Hierzu Amtsgericht Hamburg Urteil v. 27.11.2012, Az.: 43b C 268/10).”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen: Grillen

Ist Grillen in Berlin in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen erlaubt?

In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist Grillen nach dem Grünanlagengesetz zum Schutz der Anlagen und zur Vermeidung von Störungen und Beschädigungen verboten. In einigen Grünanlagen gibt es aber extra ausgeschilderte Grillplätze, wo unter Beachtung der Spielregeln ausnahmsweise auch im Park gegrillt werden darf.

Eine Liste der Grillplätze in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen finden Sie unter:http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen/gruenanlagen/de/nutzungsmoeglichkeiten/grillen/downloads/grillplaetze.pdf

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Früchtetee mit Bildern von Himbeeren und Vanille werben, wenn weder die Früchte noch Aromen von diesen im Tee enthalten sind?

Die Antwort des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH – C-195/14, Urteil vom 04.06.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-195/14 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. / Teekanne GmbH & Co. KG vom 04.06.2015 wie folgt aus: “Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.”

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=164721&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=396172

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Die WELT am 04.06.2015: Land darf vorerst weiter Übernachtungssteuer erheben!

Hotelgäste in Berlin müssen vorerst weiter die sogenannte City Tax bezahlen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verhandelt zum Jahresende darüber, ob die Übernachtungssteuer rechtmäßig ist. Hoteliers scheiterten nun mit dem Antrag, die Steuer bis dahin nicht zu erheben, wie Gerichtssprecher Ekkehart Mast am 04.06.2015 sagte.

http://www.welt.de/regionales/berlin/article141937166/Land-darf-vorerst-weiter-Uebernachtungssteuer-erheben.html