Archiv für den Monat: Juni 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Entfernung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera verlangt werden, wenn diese das eigene Grundstück nicht erfasst oder wenn der erfasste eigene Bereich automatisch verpixelt wird?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – 8a C 63/13, Urteil vom 25.06.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Wedding in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Die Installation der genannten Videokamera verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit der Folge, dass kein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gestützter Entfernungsanspruch besteht.

Nach gefestigter Rechtsprechung greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein, dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung öffentlicher Daten zu bestimmen (BGH, NJW 2010, 1533 ff, Rn. 11, 12; BVerfGE 65, 1, 42 ff; NJW 2009, 3239 ff.). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss sicher gestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH a. a. O. m. w. N.). Dabei kann schon dann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen, wenn der betroffene Eigentümer objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten muss. Allein die hypothetischen Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen jedoch nicht, maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 21.10.2011, V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 f).”

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen eine geeignete Arbeitskleidung?

Die Antwort des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin – VG 14 K 344.11 und VG 14 K 150.12, Urteile vom 24.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das VG Berlin in seiner Pressemitteilung Nr. 18/2015 vom 04.06.2015 wie folgt aus:  “Die verwendete Kleidung verstoße gegen die europarechtliche Lebensmittelhygieneverordnung. Danach müssten Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiteten, u.a. geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Dieser Verpflichtung genügten bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb nicht. Die Eignung von Berufskleidung müsse tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beurteilt werden. Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel tierischer Herkunft erfordere es, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt werde, wenn sie nicht mehr sauber sei. Mitarbeiter müssten daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet sei, weil darauf die Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft deutlich leichter auszumachen seien.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Mietpreisbremse in Potsdam soll kommen!

rbb-online.de am 04.06.2015: Potsdam will bis Jahresende eine Mietpreisbremse einführen!

Seit Montag gilt in Berlin die Mietpreisbremse für Neuvermietungen. Auch Brandenburg will das entsprechende Gesetz schnell einführen. Offen ist noch, wo genau die Mietpreisbremse kommen soll. Potsdam wird aber wohl definitiv dazu gehören.

Die Landesregierung weiß um die schwierige Lage auf dem Mietwohnungsmarkt. In Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt kann sie die Mietpreise per Verordnung begrenzen. Aber dafür braucht sie eine gute Begründung, die durch statistische Erhebungen untermauert wird, sagt Bauministerin Kathrin Schneider: “Wir schauen uns gerade die statistischen Grundlagen an. Wir können ja nicht willkürlich handeln, wenn wir etwas begrenzen. Denn wir beschränken dann ja auch private Eigentümer. Das muss schon niet- und nagelfest sein.”

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/06/mietpreisbremse-auch-fuer-brandenburg.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Landgericht Berlin – 18 S 411/13, Urteil vom 20.04.2015: “Bei dem Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB, da er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist und vom Land Berlin sowie Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist.”

rbb-online.de am 03.06.2015: Gute Chancen für Kläger gegen Mieterhöhung Berliner Landgericht bestätigt Mietspiegel!

Vor nur drei Wochen kippte das Amtsgericht Charlottenburg den Berliner Mietspiegel. Jetzt wurde bekannt, dass das Landgericht als höhere Instanz den Mietspiegel bereits zuvor als Kontrollinstrument für gültig erklärt hatte. Im Falle eines Streits um höhere Mieten sehen die Chancen für Mieter also doch gut aus – für Vermieter allerdings ist es ein Rückschlag.

Das Landgericht Berlin hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil im April eine Mieterhöhung für ungültig erklärt und den Berliner Mietspiegel zur Begründung herangezogen.

Die 18. Kammer des Landgerichts hatte entschieden, dass der Vermieter keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung hat. Der Grund: Die aus dem Mietspiegel von 2013 ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete sollte deutlich überschritten werden, so das Gericht. Der Vermieter wollte die Miete von 708 auf 850 Euro nettokalt erhöhen. Dabei ging es um eine 110 Quadratmeter große Wohnung am Stuttgarter Platz. Der Vermieter hatte die Mieterhöhung durch den Vergleich mit fünf anderen Wohnungen begründen wollen.

http://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2015/06/urteil-mietspiegelstreit-landgericht-bestaetigt.html

Der AMV verweist hierzu auf seine Pressemitteilung 36/2015: Ist der Berliner Mietspiegel 2013 doch ein qualifizierter Mietspiegel? Herrscht wieder Rechtssicherheit in Berlin? Die Antwort auf die zweite Frage lautet: Nein!

Fraglich ist, ob durch diese Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.04.2015 die durch das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 235 C 133/13 – vom 11.05.2015 verursachte allgemeine Verunsicherung über die Wirksamkeit des Berliner Mietspiegels 2013 beseitigt ist und wieder Rechtssicherheit in Berlin herrscht.

“Dies ist leider keineswegs der Fall”, sagt RA Uwe Piper, der 1. Vorsitzende des AMV. “Das Landgericht Berlin musste sich in seinem Urteil vom 20.04.2015 nicht im Einzelnen konkret damit beschäftigen, ob tatsächlich der Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist, da in diesem Verfahren substantiierte Einwände gegen das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels nicht vorgebracht worden waren. Der dortige Vermieter hatte es schlichtweg unterlassen, substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorzubringen und sich mit dem Inhalt der Dokumentation substantiiert auseinanderzusetzen. Dies ist hingegen in dem Verfahren des Amtsgerichts Charlottenburg, in dem der Mietspiegel gekippt worden ist, der Fall; dort gibt es substantiierte Einwände gegen das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels. Folglich ist es durchaus möglich und realistisch, dass die 18. Kammer des Landgerichts Berlin in diesem Berufungsverfahren anders entscheiden wird. Von Rechtssicherheit kann also nicht die Rede sein; die Unsicherheit bleibt. Es ist abzuwarten, ob tatsächlich der Berliner Mietspiegel weiterhin zur Kontrolle von Mieterhöhungen wie auch bei der Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete bei Wiedervermietung (Mietpreisbremse) genutzt werden kann, wie es der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, am heutigen Tag erklärt hat”, ergänzt Uwe Piper. “Ich bin da nicht so optimistisch und wäre nicht verwundert, wenn die 18. Kammer den Berliner Mietspiegel 2013 bei dem substantiierten Vortrag, so wie er in dem Verfahren Amtsgericht Charlottenburg – 235 C 133/13, Urteil vom 11.05.2015 – erfolgt ist, kippen würde.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt das sogenannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus dar, der wissenschaftlichen Standards genügt und den Verbrauch adäquat abbildet?

Die Antwort des Amtsgerichts Bergen (AG Bergen – 25 C 193/14, Urteil vom 08.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Bergen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Das Gericht ist der Auffassung, dass das so genannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus darstellt, der wissenschaftlichen Standards genügt und den Verbrauch adäquat abbildet. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die VDI-Richtlinie 2077 im Mietvertrag hält das Gericht insoweit nicht für erforderlich; ausreichend ist, dass der Mietvertrag eine Abrechnung auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2077 nicht – ausdrücklich oder dem Sinnzusammenhang nach – ausschließt, wofür hier nichts zu ersehen ist. Konkrete Einwände gegen die VDI-Richtlinie 2077 als solche bzw. deren einzelne Rechenschritte bringt die Beklagte nicht vor. Sie moniert sinngemäß vielmehr, die Berechnung als durchschnittlicher Mieter nicht nachvollziehen zu können; insbesondere sei letztlich nicht nachvollziehbar, worauf der erhebliche Anteil von über 80 % des Gesamtenergieverbrauches zurückgehe, der weder über den Zähler in der Wohnung der Beklagten noch über die Zähler der weiteren Wohnungen in dem Mehrparteienobjekt erfasst werde. Dieser Einwand dringt letztlich aber nicht durch und führt weder zu fehlender formeller Wirksamkeit noch zu einer Inhaltlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Der vorrangige Zweck des Verfahrens nach der VDI-Richtlinie 2077 besteht gerade darin, und das ist auch aus Laienperspektive im Ergebnis eingängig, insbesondere denjenigen Wärmeeintrag – von dem der Mieter objektiv profitiert – zu erfassen und umzulegen, der im Bereich der Rohrleitungen “ungemessen” ausströmt und damit gleichzeitig den gemessenen Verbrauch über die Heizkörper in der jeweiligen Wohneinheit zu Gunsten des Mieters senkt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass dieser Wert bei einem Mehrparteiengebäude auch und gerade in der Summe aller Einzelmesseinrichtungen nicht abgebildet wird und eine gerechte Verteilung auf die einzelnen Haushalte nur im Näherungswege – also niemals mit letzter Exaktheit – möglich ist. Mehr kann und mehr muss das Erfassungs- und Umlagesystem insoweit nicht leisten. Insbesondere kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass sich die Wohnung der Beklagten hier konkret am Ende des Heizleitungsstranges und in Außenwandlage befindet. Zwar dürfte dieser einzelfallbezogene Umstand in der Tat dazu führen, dass die Beklagte per saldo “schlechter abschneidet” als andere Mieter im mittleren Strangbereich und mit Innenlage zwischen wenigstens zwei angrenzenden Wohnungen, Insoweit muss hier aus Sicht des Gerichts aber die Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten der generellen Handhabbarkeit des Abrechnungs- und Umlagesystems und der Rechtssicherheit zurücktreten, zumal sich derartige Gerechtigkeitslücken auch bei der von der Beklagten anerkannten teilweisen Abrechnung der Heizkosten nach Wohnflächenanteilen ergeben würden, denn auch der Wohnflächenanteil trifft keine Aussage über die konkrete Belegenheit und Eigenart der Einzelwohnung im Objekt und damit zu der Frage, in welchem Maß gerade die konkret betroffene Wohnung tatsächlich von Rohr- und selbstverständlich auch Raumwärme angrenzender Wohnpartien profitiert.”

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Weniger Arbeitslose im Mai 2015!

So niedrig wie in diesem April waren die Arbeitslosenzahlen in Berlin und Brandenburg seit über 20 Jahren nicht mehr!

In der Hauptstadt waren nach Angaben der Arbeitsagentur im Mai 196.353 Berliner erwerbslos gemeldet. Das waren 4.624 weniger als im April und 7756 weniger als im Mai 2014. Die Quote verringerte sich im Vergleich zum Vormonat um 0,2 Punkte auf 10,8 Prozent, wie die Bundesagentur für Arbeit am 02.06.2015 mitteilte.

“Die Entwicklung auf dem Berliner Arbeitsmarkt spiegelt die gute wirtschaftliche Lage wider”, sagte der Geschäftsführer der regionalen Arbeitsagentur, Bernd Becking. Die Nachfrage nach Arbeitskräften sei stark gestiegen: “Den Berliner Arbeitsagenturen wurden im Mai 6.700 offene Stellen gemeldet, 1.000 mehr als im April.”

In Brandenburg sank die Arbeitslosenquote auf 8,5 Prozent. Das ist der niedrigste Wert in einem Mai seit der Wiedervereinigung im Oktober 1990.

Im Mai waren 112.921 Brandenburger arbeitslos gemeldet. Das sind 5.245 weniger als im April und 10.897 weniger als im Mai 2014 (-8,8 Prozent). Verglichen mit dem Vorjahresmonat ist das ein Rückgang um 0,8 Prozentpunkte mit dem Vormonat um 0,4 Punkte.

http://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2015/06/arbeitslosenzahlen-mai-2015.html

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Hans-Böckler-Stiftung am 02.06.2015: WSI-Tarifarchiv

Wer bekommt Urlaubsgeld und was sehen die Tarifverträge vor?

43 Prozent der Beschäftigten erhalten von ihrem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld. Zu diesem Ergebnis kommt eine Online-Umfrage der Internetseite www.lohnspiegel.de, die vom Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird. Rund 8.000 Beschäftigte haben sich an der Befragung beteiligt. Eindeutig profitieren die Beschäftigten von einer Tarifbindung ihres Arbeitgebers. Beschäftigte mit Tarifbindung erhalten zu 58 Prozent ein Urlaubsgeld, Beschäftigte ohne Tarifbindung dagegen nur zu 32 Prozent.

Männer bekommen häufiger ein Urlaubsgeld (47 %) als Frauen (37 %). Im Westen fällt der Anteil höher aus (45 %) als im Osten (30 %). In Kleinbetrieben unter 100 Beschäftigte gibt es seltener ein Urlaubsgeld (33 %) als in größeren Betrieben über 500 Beschäftigte (54 %). Von den Beschäftigten mit einem geringen Monatsverdienst (unter 1.000 €) erhalten nur 17 % ein Urlaubsgeld, von den Beschäftigten mit hohem Gehalt (5.000 – 6.000 €) dagegen gut die Hälfte (51 %).

http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/52614_54330.htm

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

rbb-online.de am 02.06.2015: Rund 14 Prozent höhere Preise Taxifahren in Berlin wird teurer!

Wer mit dem Taxi in Berlin von A nach B fährt, muss künftig deutlich tiefer in die Tasche greifen: Die Tarife steigen um knapp 14 Prozent. Das beschloss der Senat nun auf Antrag der Taxiverbände: Vom Grundpreis über Kurzstrecken bis zu längeren Fahrten – überall wird angehoben.

Taxifahren in Berlin wird künftig deutlich teurer. Auf Antrag der Taxiverbände hat der Senat die Preise um im Schnitt 13,9 Prozent angehoben. Danach steigt der Grundpreis von 3,40 Euro auf 3,90 Euro. Das teilte Verkehrs- und Umweltsenator Andreas Geisel (SPD) am 02.06.2015 mit.

Jeder Kilometer für Fahrten bis zu sieben Kilometern kostet künftig 2 Euro. Bisher waren es 1,79 Euro. Vom achten Kilometer an muss der Fahrgast künftig 1,50 Euro statt bisher 1,28 Euro berappen. Die Kosten für eine Fahrt etwa vom Alexanderplatz zum Flughafen Tegel (14 Kilometer) steigen danach von 24,80 Euro auf 28,30 Euro.

Auch wer sich ein Taxi für bis zu zwei Kilometer Fahrtweg heranwinkt, muss künftig mehr zahlen: Der Kurzstreckenpauschaltarif erhöht sich von 4 auf 5 Euro. Für Wartezeiten soll der Kunde nun 30 statt 25 Euro die Stunde bezahlen. Unverändert tickt diese Uhr nur für Wartezeiten von mehr als einer Minute je Stopp.

http://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2015/06/Taxipreise-Berlin-rund-14-Prozent-erhoeht.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Führen bei der Heizkostenabrechnung mehrfache maschinelle Schätzungen in der Vergangenheit zur inhaltlichen Unrichtigkeit der Abrechnung?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – 7 C 120/14, Urteil vom 16.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Wedding in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung ist entgegen § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung nicht nach dem Leistungs- sondern nach dem Abflussprinzip erstellt worden. Nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind Kosten der Versorgung mit Wärme unter anderem die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Die Brennstoffkosten sind nach dem konkreten Verbrauch und insbesondere nicht nach den im Abrechnungszeitraum an den Versorger geleisteten Zahlungen aufzustellen. Ein solches Vorgehen ist auch nicht über ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO auszugleichen (BGH, GE 2012, 401).

Der abgerechnete Gasverbrauch ist nicht vollständig dem Kalenderjahr 2011 zuzuordnen. Wie sich bereits aus dem Schreiben der Hausverwaltung der Klägerseite vom 31.07.2012 (Bl. 14 f. d.A.) und aus deren prozessualen Vorbringen ergibt, sind die Heizkosten der Vorjahre durch den Versorger maschinell geschätzt worden, so auch der Endwert für das Jahr 2010. Unstreitig erfolgte am 24.06.2011 eine Zwischenablesung, deren Ergebnis gemeinsam mit der Ablesung vom 31.12.2011 Grundlage der streitgegenständlichen Abrechnung bildet. Nachdem die Schätzungen in den Vorjahren den Verbrauch zu niedrig angesetzt hatten, wurde für das Kalenderjahr 2011, insbesondere wegen der Zwischenablesung, ein höherer Gasverbrauch in Rechnung gestellt. Mithin gibt der für 2011 abgerechnete Gasverbrauch nicht den tatsächlich in diesem Zeitraum verbrauchten Brennstoff wieder, sondern zieht die zu geringen Ansätze aus den Vorjahren nach. Dieses Vorgehen widerspricht dem Leistungsprinzip, es handelt sich um ein Vorgehen nach dem Abflussprinzip, da die Beklagte Gasverbrauch unter anderem aus den vorangegangenen Abrechnungsperioden abrechnet. Die Abrechnung der Beklagten ist daher inhaltlich fehlerhaft und begründet keine Zahlungspflicht der Kläger.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Berliner Morgenpost am 02.06.2015: Berufung -Streit um Berliner Mietspiegel geht in nächste Instanz!

Vor drei Wochen kippte ein Berliner Amtsgericht den Mietspiegel der Hauptstadt, nun geht der Streit in die nächste Instanz. Die unterlegenen Mieter haben am 02.06.2015 Berufung eingelegt.

http://www.morgenpost.de/berlin/article141799778/Streit-um-Berliner-Mietspiegel-geht-in-naechste-Instanz.html