Archiv für den Monat: August 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann bereits die konkrete Gefahr eines Mangels den vertragsgemäßen Gebrauch einschränken?

Die Antwort des Landgerichts Chemnitz (LG Chemnitz – 3 T 521/13, Beschluss vom 19.02.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Chemnitz in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Das Gericht kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Sachverständige bei seiner Ortsbesichtigung am 29.02.2012 nur noch geringe, seiner Ansicht nach alte Schimmelspuren vorgefunden hat und auch nicht die anhand der vorgelegten Lichtbilder nachgewiesenen Feuchtigkeitserscheinungen selbst in Augenschein nehmen konnte, denn von einer nicht nur unerheblichen Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei einem Mangel ist auch dann auszugehen, wenn der Mangel sich auf die Gebrauchstauglichkeit noch nicht unmittelbar auswirkt, aber die konkrete Gefahr besteht, dass er sie jederzeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH Urteil vom 15.12.2010, XII ZR 132/09 m.w.N.). Um einen solchen Mangel handelt es sich bei im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit. Sofern es sich um einen baulichen Mangel handelt, kann der Einwand auch nicht mit der Bemerkung weggewischt werden, es habe sich um ein einzelnes Schadensereignis gehandelt. Auch und gerade bei schlechtem Wetter hat der Mieter einen Anspruch auf eine dichte und trockene Wohnung.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Der Tagesspiegel am 03.08.2015: Hotels buchen im Internet – Die falschen Versprechen der Buchungsportale!

Wer sein Hotel im Internet bucht, landet schnell bei Portalen wie HRS oder Booking.com. Doch entgegen ihrer Werbeversprechen findet man dort oftmals nicht das günstigste Angebot.

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/hotels-buchen-im-internet-die-falschen-versprechen-der-buchungsportale/12136086.html

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

Watchlist Internet am 03.08.2015: Wenn sich der Erbenermittler meldet!

Ein Rechtsberater informiert Internet-Nutzer/innen in einer E-Mail darüber, dass sie in einem Verwandtschaftsverhältnis zu einem verstorbenen Mandanten stehen. Um dessen Erbe antreten zu können, müssen sie Vorschusszahlungen leisten. Das darf nicht getan werden, denn es handelt sich um einen Betrugsversuch.

Der Betrugsversuch beginnt mit einem Schreiben, in dem von einem Vermögenswert in Millionenhöhe die Rede ist.

Sollten Sie eine Benachrichtigung darüber erhalten, dass Sie in einem Verwandtschaftsverhältnis mit einem verstorbenen Millionär stehen, ignorieren Sie das Schreiben. Es handelt sich um den Beginn eines Betrugsversuchs!

https://www.watchlist-internet.at/scamming/wenn-sich-der-erbenermittler-meldet/

AMV im Lichte der Presse:

Der Tagesspiegel am 03.08.2015: Immobilien-Spekulanten – Heuschrecken-Steuer auch für Berlin?

Um die Spekulation mit Wohnungen zu bekämpfen will Bremen die Grunderwerbsteuer für Spekulanten drastisch erhöhen. Nun denkt auch die Opposition in Berlin über eine neue Regelung der Grunderwerbsteuer nach.

Die Berliner Sozialdemokraten kommentieren die Pläne ihrer Genossen in Bremen bisher nicht, obwohl sie sonst schnell bei der Hand sind, privates Vermögen mit hohen Steuern zu belegen. Immerhin hat der SPD-Landeschef Jan Stöß, zurzeit noch in Urlaub auf Mallorca, eine Mitteilung des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes in Berlin-Brandenburg auf seine Facebook-Seite verlinkt. Darin fordert der Verband, auch in Berlin über eine Heuschreckensteuer nachzudenken.

Spekulationsobjekt: Großsiedlung Heerstraße in Spandau
„Viele Großsiedlungen sind in keinem guten Zustand und bieten sich als Spekulationsobjekte für Heuschrecken an, denen es ausschließlich um Gewinnabschöpfung geht“, kritisiert der Vorsitzende des Vereins, Rechtsanwalt Uwe Piper. Als Beispiel nennt er die Großsiedlung Heerstraße in Spandau, ehemals im Eigentum des landeseigenen Wohnungsunternehmens GSW, das 2004 privatisiert wurde und 18 Monate später von der Deutschen Wohnen übernommen wurde. Wenig später seien die 2800 Wohneinheiten an die ADO Immobilienmanagement GmbH verkauft worden. Eine große Berliner Wohnsiedlung wurde zum Spekulationsobjekt.

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien-spekulanten-heuschrecken-steuer-auch-fuer-berlin/12133774.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Rechtfertigt die Bezeichnung des bei der Vermieterin angestellten und für die Wohnanlage zuständigen Objektbetreuers in einem an die Vermieterin gerichtetem Faxschreiben als „faul“ sowie der zuständigen Sachbearbeiterin auf der Facebook-Seite der Vermieterin als „talentfreie Abrissbirne“ die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 216 C 461/14, Urteil vom 30.01.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1. wie folgt aus: “Aufgrund der Bezeichnungen der Mitarbeiterin … als „talentfreie Abrissbirne“ und des Objektbetreuers … als „faul“ war die Klägerin nicht berechtigt, das Mietverhältnis fristlos gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB zu kündigen.

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann der Fall, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Eine Beleidigung ist eine Straftat und kann insoweit ebenfalls ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund sein, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner, verübt wird. Sie ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung, wobei eine bloße Unhöflichkeit nicht genügt (Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 543 BGB, Rn 187).

Vorliegend kann das Gericht letztlich offen lassen, ob die beiden Bezeichnungen der Mitarbeiter der Klägerin den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllen. Denn jedenfalls wären sie im Spektrum der denkbaren Beleidigungen als eher weniger schwerwiegend einzuschätzen.

Daher wäre vorliegend eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung nach § 543 Abs. 3 BGB grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB. Hierbei ist anerkannt, dass dies bei schweren Beleidigungen regelmäßig gegeben ist. Etwas anderes gilt jedoch im Fall von einmaligen Beleidigungen, die für sich betrachtet kein besonderes Gewicht haben und sich die Unzumutbarkeit erst aus deren Wiederholung ergibt (Blank a.a.O., Rn 189 m.w.N.).

Hier handelt es sich zwar um zwei einzelne Äußerungen über verschiedene Personen gegenüber verschiedenen Adressaten. Letztlich stehen beide Äußerungen aber in einem unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang und gehen auch auf den selben Sachverhalt, nämlich den von den Beklagten als sehr störend empfundenen Lärm von der Gartenanlage, zurück. Die Bezeichnung „faul“ hat dabei zudem einen – von Seiten der Beklagten als zutreffend empfundenen und von der Klägerin bestrittenen – Tatsachenkern. Auch die Bezeichnung „talentfreie Abrissbirne“ zielt letztlich nicht hauptsächlich auf eine Herabwürdigung oder auf die Kundgabe der Missachtung der Mitarbeiterin; auch in dieser Äußerungen steckt ein – von den Beklagten als wahr empfundener – Zusammenhang mit einem tatsächlichen Vorgang, dem Gespräch mit der Mitarbeiterin. Das Gericht verkennt nicht, dass entsprechende Äußerungen grundsätzlich durchaus zu einer fristlosen Kündigung berechtigen können; im vorliegenden Fall wäre eine Fortführung des Vertragsverhältnisses aber erst bei einer Wiederholung ähnlicher Äußerungen nach einer vorherigen Abmahnung unzumutbar.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Düsseldorfer Tabelle ab August 2015:

Im Durchschnitt gibt es etwa 3,3 Prozent mehr für unterhaltsberechtigte Kinder. Das sind die neuen Unterhaltssätze:

Einkommensstufen
in Euro
Altersstufen in Jahren
Unterhalt in Euro
0-5 6-11 12-17 volljährig
bis 1500 Euro 328 376 440 504
1501-1900 345 395 462 530
1901-2300 361 414 484 555
2301-2700 378 433 506 580
2701-3100 394 452 528 605
3101-3500 420 482 564 646
3501-3900 447 512 599 686
3901-4300 473 542 634 726
4301-4700 499 572 669 767
4701-5100 525 602 704 807
ab 5100 Euro nach den Umständen des Falles

So entwickelt sich der Mindestunterhalt:

Das OLG Düsseldorf erhöhte somit den Mindestunterhalt: Kindern stehen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres statt 317 nun 328 Euro monatlich zu. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres bekommen mindestens 376 statt zuvor 364 Euro, und der Mindestunterhalt eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit steigt von bisher 426 Euro im Monat auf 440.

Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der höchsten Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der zweiten und dritten Altersstufe. Daraus ergeben sich 504 Euro statt 488 Euro.

Anfang 2015 stieg bereits der Selbstbedarf von Unterhaltspflichtigen – das ist der Mindestbetrag, den ein Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen für sich behalten darf:

Unterhaltspflichtig gegenüber… Selbstbehalt
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig 1080 Euro
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig 880 Euro
anderen volljährigen Kindern 1300 Euro
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1200 Euro
eigenen Eltern 1800 Euro

In den 1080 beziehungsweise 880 Euro Selbstbehalt sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

http://www.t-online.de/eltern/erziehung/alleinerziehend/id_72046176/duesseldorfer-tabelle-2015-ab-august-wird-mehr-unterhalt-faellig.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – I ZR 29/12, Urteil vom 30.07.2015: Endpreise für Flüge sind anzugeben!

Bei jeder Angabe von Flugpreisen sind Endpreise anzugeben. Zwingend anfallende Steuern, Gebühren oder Kerosinzuschläge sind von vornherein in den Preis einzurechnen. Das gilt auch bei tabellarischen Übersichten von verschiedenen Flugangeboten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30.07.2015 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG entschieden.

Danach ist der Endpreis bereits bei der erstmaligen Angabe von Preisen auszuweisen und für jeden angezeigten Flug anzugeben. Sinn und Zweck der Verordnung sei es, dass Kundinnen und Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können. Demnach bestehe die Pflicht zur Endpreisangabe zu jedem Zeitpunkt.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/endpreise-fuer-fluege-sind-anzugeben

“Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.” Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71812&pos=0&anz=133

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss sich bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf auch auf die gewerblich genutzten Räumlichkeiten beziehen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 14/15, Urteil vom 01.07.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. a) bis b) in den Randnummern 9 bis 12 wie folgt aus: “a) Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder einen Angehörigen benötigt. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfüllt, wenn der Wunsch des Vermieters, die Wohnung einem Angehörigen zur Verfügung zu stellen, auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 – VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100; Senatsurteil vom 4. März 2015 – VIII ZR 166/14, NJW 2015, 1590 Rn. 14 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wunsch des Klägers, die von den Beklagten bewohnten Räume seiner bisher noch im Haus der Eltern untergebrachten Tochter und deren Kind zwecks Begründung eines eigenen Hausstandes zur Verfügung zu stellen, diese Voraussetzung erfüllt.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass die Tochter des Klägers lediglich die Wohnräume nutzen will und keinen Bedarf an einer Nutzung der übrigen, von den Beklagten für ihr Ladengeschäft benutzten Räume hat. Denn bei einem Mischmietverhältnis, das nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen insgesamt als Wohnraummietverhältnis einzustufen ist, braucht sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, der Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen.

Zwar ist auch ein solches Mietverhältnis nur in seiner Gesamtheit nach den Kündigungsvorschriften für Wohnraum kündbar (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224 Rn. 11). Das besagt aber nicht, dass ein nach § 573 Abs. 1 BGB für die Kündigung erforderliches berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, insbesondere ein Eigenbedarf im Sinne von Absatz 2, sich auch auf die gewerblich genutzten Räumlichkeiten beziehen muss. Denn der mit dieser Vorschrift auf den Mieter von Wohnraum zugeschnittene Schutz schließt eine in das Mietverhältnis mit aufgenommene gewerbliche Nutzung der Mietsache nicht ein. Bei gewerblich oder geschäftlich genutzten Räumen hängt die Befugnis des Vermieters zur ordentlichen Kündigung gerade nicht vom Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 573 Abs. 1 BGB) ab.

Die von der Revision vertretene Auffassung, der Eigenbedarf des Vermieters müsse sich auch auf untergeordnete gewerblich genutzte Räume er-strecken, würde – wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat – dazu führen, dass der Vermieter zwar berechtigterweise Eigenbedarf an den zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten geltend machen könnte, damit aber gleichwohl regelmäßig scheitern müsste, weil er oder der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannte Personenkreis für sich keine Möglichkeiten zu einer (sinnvollen) gewerblichen Nachnutzung sieht und damit keinen entsprechenden gewerblichen Nutzungsbedarf geltend machen kann. Es besteht kein Anlass, das für Wohnraum zu Gunsten des Mieters eingerichtete hohe Schutzniveau wertungswidrig auf die nicht vergleichbar schutzwürdigen Teile des Mietverhältnisses in gewerblicher Nutzung zu erstrecken und damit für Mischmietverhältnisse eine Eigenbedarfskündigung im praktischen Ergebnis weitgehend auszuschließen.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Jahrespressegespräch STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH am 31.07.2015: STADT UND LAND will um 15.000 Wohnungen wachsen!

„Wir werden auch in den kommenden Jahren unsere besondere Verantwortung als kommunales Wohnungsunternehmen wahrnehmen und das Angebot an Mietwohnungen zu bezahlbaren Mietpreisen deutlich erhöhen“, so Geschäftsführer Ingo Malter bei der Vorstellung der Bauvorhaben für die nächsten Jahre. „Mittelfristig wachsen wir um über 4.700 Wohnungen. Die langfristige Planung geht sogar von einem Zuwachs um ca. 15.000 Wohnungen aus. Dafür wird das Unternehmen in den kommenden 10 Jahren rund 2,5 Mrd. € investieren“, so Malter.

http://www.stadtundland.de/92_STADT_UND_LAND_will_um_15_000_Wohnungen_wachsen.htm?nId=220

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Aktuelle Smartphone-Untersuchung

Deutschlandfunk am 31.07.2015: Smartphones – Das neueste Modell ist nicht immer das beste!

Muss es bei Smartphones immer das modernste und schickste Modell sein? Die Antwort der Stiftung Warentest lautet Nein. Denn bei der aktuellen Smartphone-Untersuchung war keine Neuerscheinung besser als ihr Vorgänger.

Gewöhnlicherweise untersucht die Stiftung Warentest natürlich stets die neuesten Modelle eines Produkts. Das war auch diesmal so – allerdings wurde bei vier Smartphone-Modellen nicht nur mit der Konkurrenz verglichen, sondern auch mit dem direkten Vorgängermodell.

Fazit der Stiftung Warentest: Die meisten der untersuchten Smartphones waren gut. Doch im direkten Vergleich schnitt keines der vier untersuchten neuen Modelle insgesamt besser ab als der jeweilige Vorgänger. Christian Schlüter:

“Im aktuellen Test hatten wir 17 Geräte – davon haben die allermeisten mit “gut” abgeschnitten. Ganz vorn dabei ist das Galaxy S6 und das Schwestermodell, das Samsung Galaxy S6 Edge. Beide sind aber nicht so gut wie der Vorgänger, das Galaxy S5.”

http://www.deutschlandfunk.de/smartphones-das-neueste-modell-ist-nicht-immer-das-beste.735.de.html?dram:article_id=326973