Archiv für den Monat: August 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Dürfen die Sicherheitserwartungen eines Mieters so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten bzw. kann ein Mieter darauf vertrauen, dass der Boden nach jedem Wischvorgang sofort getrocknet oder eine nasse Fläche mit einem Warnschild versehen wird?

Die Antwort des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf – 24 U 155/14, Beschluss vom 07.11.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das OLG Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – welcher der Senat folgt – ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3.Juni 2008 – VI ZR 223/07). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 – und vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 – aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3.Juni 2008 – VI ZR 223/07, Rz. 9). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 3.Juni 2008 – VI ZR 223/07, Rz. 9 mwN).

Unter Heranziehung dieser Umstände ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten nicht ersichtlich. Weder lässt sich feststellen, dass die in ihrem Namen tätige Reinigungskraft, die Zeugin N. Pflichten verletzt hat, noch ist ersichtlich, dass die Beklagten selbst bei der Auswahl, Aufsicht oder Überwachung der Zeugin pflichtwidrig gehandelt haben. Insbesondere waren die Beklagten nicht gehalten, für die Aufstellung eines Schildes zu sorgen, welches während der Dauer der Reinigungsarbeiten auf mögliche Feuchtigkeit und eine Rutschgefahr des Bodens hinweist.

Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten. Sowohl durch Putzmaßnahmen, deren Durchführung einem Mieter regelmäßig bekannt ist und hier auch dem Kläger bekannt war, als durch andere Nutzer des Flurs kann es zu Feuchtigkeit auf dem Boden kommen. Dies ist z.B. ohne weiteres möglich, wenn bei Regenfällen das Schuhwerk anderer Nutzer nass ist oder abtropfende Regenschirme etc. Wasser auf dem Boden hinterlassen. Da weder eine planmäßige Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen noch eine unplanmäßige durch andere Nutzer vermeidbar ist, muss ein Mieter regelmäßig damit rechnen und sein Verhalten darauf einstellen, ohne dass er jeweils gesondert darauf hingewiesen werden muss. Auf etwaige Gefahrenquellen muss er achten, damit er sie gegebenenfalls visuell, auditiv und olfaktorisch wahrnehmen kann. Demgegenüber würden die Anforderungen an die Verkehrssicherung überspannt, wenn man verlangen würde, dass nach jedem Wischen entweder sofort getrocknet würde oder eine Fläche stets als nass zu kennzeichnen wäre. Denn die Verkehrssicherungspflicht endet dort, wo lediglich eine Gefahr vorhanden ist, die der Benutzer zumutbar bei eigener Vorsicht abwenden kann. Es fällt deshalb grundsätzlich bei derartigen Sachverhalten in den Verantwortungsbereich des Nutzers festzustellen, ob eine Fläche aufgrund einer Reinigung nass ist. Denn der in Frage kommende Publikumsverkehr muss mit der Reinigung eines Flures rechnen (vgl. hierzu auch LG Gießen, Urteil vom 20. 2. 2002 – 5 O 139/01, NJW-RR 2002, 1388).

Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Gebäuden angenommen hat, weisen im Gegensatz zum vorliegenden Fall jeweils besondere Gefahren auf, mit denen gerade – unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Verkehrs – nicht regelmäßig gerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere für die als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anerkannte Linoleumglätte durch Bohnern. Ebenfalls wurde eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht bei Nichtentfernen einer Nassstelle auf einer Tanzfläche (OLG Oldenburg, Urteil vom 12. November 1997 – 2 U 202/97, MDR 1998, 223). Diesen anerkannten Fällen der Verkehrssicherungspflichtverletzung ist gemeinsam, dass der Geschädigte mit der jeweiligen Gefahr nicht zu rechnen brauchte, weil es sich um eine besondere Gefahr handelte. Der Verkehrssicherungspflicht ist dagegen genügt, wenn der Benutzer eines Gebäudes nicht solchen Gefahren ausgesetzt wird, denen er auch bei zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnen kann. Wie bereits dargelegt, ist eine derart außergewöhnliche Gefahr im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch bewiesen worden. Die gewöhnlich infolge Wischens entstehende Nässe stellt keine derartige unerwartete Gefahr dar, dass sie tunlichst zu vermeiden oder hiervor zu warnen wäre (vgl. hierzu auch LG Gießen, a.a.O.).”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Aus für Nachtspeicheröfen in Wohnanlage zwischen Heerstrasse, Magistratsweg, Loschwitzer Weg, Pilnitzer Weg und Cosmarweg!

Westgrund AG am 16.07.2015: Westgrund AG stattet Wohnungen in Spandau mit innovativen Flächenheizungen von aelectra® aus!

Die Westgrund AG hat damit begonnen, Wohnungen in Berlin-Spandau mit der innovativen aelectra®-Flächenheizung auszustatten. „Wenn wir im Zuge eines Mieterwechsels die bisher dort eingebauten Nachtspeicheröfen ersetzen, wollen wir die einzigartige Möglichkeit nutzen und die aus unserer Sicht hoch innovative Flächenheizung von aelectra® einbauen. Damit nutzen wir die modernste am Markt verfügbare Technologie, die speziell für den Ersatz von Nachtspeicheröfen entwickelt worden ist, und können gleichzeitig die Heizkosten um voraussichtlich 30 bis 50 Prozent reduzieren“, sagt Arndt Krienen, Vorstand der Westgrund AG. „Die Wohnungen werden für die Mieter dadurch wesentlich attraktiver, denn die Einsparungen kommen ausschließlich ihnen zugute. Mieterhöhungen wird es deshalb nicht geben. Ausserdem sind wir davon überzeugt, auf diese Weise einer innovativen Lösung für eine höhere Energieeffizienz von Heizungen den Weg zu bereiten. Damit werden wir auch unserer gesellschaftlichen Verantwortung für mehr Nachhaltigkeit gerecht.“

Kurzfristig werden zunächst 30 bis 35 Wohnungen in der Spandauer Wohnanlage der Westgrund AG mit dem neuen System ausgestattet. Ausgehend von schon abgeschlossenen Testläufen ist davon auszugehen, dass der individuelle Energieeinsatz deutlich reduziert wird und für die Mieter zu 30 bis 50 Prozent niedrigeren Heizkosten führt.

Die Wohnanlage der Westgrund AG, die sich in Berlin-Spandau zwischen Heerstrasse, Magistratsweg, Loschwitzer Weg, Pilnitzer Weg und Cosmarweg erstreckt, umfasst insgesamt 1.085 Wohneinheiten und eine Gesamtfläche von 75.000 Quadratmeter. Die Gebäude wurden zwischen 1969 und 1970 errichtet.

http://www.westgrund.de/presse/pressemitteilung/westgrund-ag-stattet-wohnungen-in-spandau-mit-innovativen-flaechenheizun-gen-von-aelectra-aus/

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

Verbraucherzentrale Brandenburg am 28.07.2015: Aufgepasst bei Schlüsseldienst-Abzocke!

Verbraucherzentrale warnt vor Strauss-Security

Aktuell bereichert sich der Schlüsseldienst Strauss-Security an hilflosen Brandenburgern, deren Tür ins Schloss gefallen ist. Betroffene mussten über 400 Euro für eine simple Türöffnung bezahlen und wurden darüber hinaus bedrängt, das Geld direkt vor Ort zu bezahlen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) warnt eindringlich vor diesem bundesweit agierenden Anbieter: “Wer Zweifel an der Richtigkeit der Schlüsseldienst-Rechnung hat, sollte möglichst nicht vor Ort bezahlen und die Rechnung zunächst von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.”

https://www.vzb.de/aufgepasst-bei-schluesseldienst-abzocke

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution gemäß §§ 273, 274 BGB zu, wenn der Vermieter dem Anspruch auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nachgekommen ist?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 324/14, Beschluss vom 09.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 8 wie folgt aus: “Ist der Vermieter – wie hier – dem Anspruch auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nachgekommen, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution gemäß §§ 273, 274 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 132/06, WM 2008, 367 Rn. 8; Palandt/Weidenkaff, aaO Rn. 12; Staudinger/ Emmerich, aaO Rn. 19). Der fortdauernden treuhänderischen Bindung entsprechend gilt dies auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Verbraucherschutz auf der Strecke geblieben!

ZDFzoom  Sendung vom 29.07.2015  – Abkassiert beim Zahnarzt?

Jeder Deutsche geht im Schnitt einmal im Jahr zum Zahnarzt. Mittlerweile zahlen Kassenpatienten Milliarden aus eigener Tasche und immer mehr kommen dabei finanziell ans Limit.

Seit der Gesundheitsreform vor zehn Jahren, mit der die Privatisierung der Zahnmedizin begann, ist der Verbraucherschutz offenbar auf der Strecke geblieben. ZDFzoom fragt: Warum werden Millionen Menschen beim Zahnarzt so massiv zur Kasse gebeten?

Mindestens 3,2 Milliarden Euro zahlen Patienten inzwischen jedes Jahr allein beim Zahnersatz aus eigener Tasche, das haben Berechnungen von ZDFzoom ergeben. Die weitaus höheren Summen, die der Zahnarzt direkt mit dem Patienten abrechnet, werden dagegen von keiner Stelle erfasst oder gar kontrolliert.

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2457312/Abkassiert-beim-Zahnarzt%253F#/beitrag/video/2457312/Abkassiert-beim-Zahnarzt%3F

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen wird verstärkt!

Die Bundesregierung hat am 29.07.2015 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen.

Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Die Straftatbestände erfassen Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür erfolgen, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei bestimmten heilberuflichen Entscheidungen einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt oder seine berufsrechtliche Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt. Bestechungsgelder, die für die Beeinflussung des Verordnungsverhaltens von Ärzten oder für die Zuführung von Patienten erfolgen, sollen künftig strafbar sein. Die Straftatbestände erfassen alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Sie unterscheiden insbesondere nicht zwischen der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung.

„Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens ist korruptiven Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten.“, betonte Bundesminister Heiko Maas.

„Patientinnen und Patienten haben ein Recht darauf, von ihrem Behandler die für sie beste Versorgung zu erhalten und nicht diejenige, welche dem Behandler am meisten einbringt. Klar ist aber auch: Die weit überwiegende Mehrzahl der Ärzte sowie sonstiger Erbringer von Gesundheitsleistungen sind ehrlich und setzten sich täglich für das Wohl ihrer Patienten ein. Diese wollen wir schützen. Daher schaffen wir klare Regeln für strafbares Verhalten und geben so den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit an die Hand, allein gegen die „schwarzen Schafe“ im Markt einzuschreiten“, so Maas weiter.

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Transfer/Kurzmeldungen/20150729_Korruption_Gesundheitswesen.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter auch noch nach dem Ende des Mietverhältnisses bis zur endgültigen Abrechnung über die Kaution verlangen, dass die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto (“Mietkautionskonto”) angelegt wird?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 324/14, Beschluss vom 09.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 7 wie folgt aus: “Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Beklagte auch nach dem Ende des Mietverhältnisses bis zur endgültigen Abrechnung über die Kaution noch verlangen kann, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Anlage der Mietsicherheit erfüllt werden (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2004, 1530; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 19). Die Mietkaution dient – soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist – ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die darin liegende Zweckbindung endet nicht schon dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 36/12, WuM 2012, 502 Rn. 10). Dementsprechend enden sowohl das Sicherungsbedürfnis des Mieters, dem § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB Rechnung trägt, als auch die treuhänderische Bindung nicht bereits mit dem Ende des Mietverhältnisses, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution.”