Archiv für den Monat: August 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

checked4you.de am 25.08.2015: “Rundumschutz” – Lohnt sich eine Handyversicherung?

Ob Diebstahl oder einfach kaputt: Die meisten Händler werben mit einem Rundumschutz fürs Handy. So rundum ist der aber meistens gar nicht.

Beim Kleingedruckten sollte man auf folgende Punkte achten:

  • Zeitwert. In der Regel wird nicht der Neupreis von einer Handyversicherung ersetzt, wenn ein Schaden eintritt. Schon nach einem Jahr kann ein Handy nur noch 80 Prozent oder weniger wert sein – je nach Bedingungen.
  • Selbstbeteiligung. Zwischen 10 und 20 Prozent des Kaufpreises müsst ihr häufig selbst bezahlen, wenn euer Handy kaputt ist und ihr die Versicherung in Anspruch nehmt.
  • Leistungsumfang. Nicht jede Versicherung zahlt für das Handy, wenn es geklaut wird – es sei denn, man bucht diese Leistung extra. Muss man aber nicht, wenn man schon eine Hausratversicherung hat. Denn die bezahlt sogar den Neupreis des Handys, wenn es aus der Wohnung geklaut oder euch unterwegs geraubt wird. Ist euer Phone tatsächlich weg oder so kaputt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt, gibt es selten Cash dafür. Stattdessen dürft ihr euch ein “Ersatzgerät gleicher Art und Güte” suchen, für das die Versicherung den Preis bis zum Wert eures kaputten Telefons abzüglich eurer Selbstbeteiligung bezahlt. Und was ist mit Kosten, die ein Dieb durch Telefonate oder Surfen im Internet verursacht? Die ersetzen manche Versicherungen, aber nicht immer in voller Höhe.
  • Ausschlüsse. Nach einem Sturz habt ihr jetzt die Spider-App auf dem Display, aber es funktioniert noch. Pech gehabt, sagt möglicherweise die Versicherung. Das gilt oft nur als Schönheitsfehler, der die Funktion des Smartphones nicht beeinträchtigt und deshalb gibt’s für die Reparatur keine Kohle. Gleiches gilt, wenn ihr euer Handy falsch bedient oder euch einen Virus eingefangen habt. Und wenn euer Telefon kaputt geht, weil ihr es nur kurz im Regen aus der Tasche geholt habt, stellen sich viele Versicherer auch quer. Es müsste euch schon ins Wasser gefallen sein.
  • Kündigungsfrist. Wie bei den allermeisten Handyverträgen gibt es auch bei den Versicherungen eine Mindestlaufzeit. Wer danach nicht weiter zahlen will, muss rechtzeitig kündigen. Falls ihr der Versicherung vor Ablauf der Zeit einen Schaden meldet, könnt ihr von euch aus kündigen. Kann ja sein, dass ihr unzufrieden mit der Regulierung seid oder euer Gerät komplett hin ist und ihr die Police gar nicht mehr braucht.

https://www.checked4you.de/handyversicherung

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter auch mit einer gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjährten Forderung gegen die Mietkaution aufrechnen?

Die Antwort des Amtsgerichts Flensburg (AG Flensburg – 65 C 106/15, Urteil vom 17.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Flensburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Soweit der Kläger meint, die Schadensersatzansprüche der Beklagten seien bei Aufrechnung gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt gewesen, trifft dies zunächst zu. Das Mietverhältnis der Parteien endete zum 31.05.2014. Dadurch sind die Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz nach der dadurch grundsätzlich am 01.06.2014 beginnenden Sechsmonatsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB am 30.11.2014 abgelaufen. Dennoch kann der Beklagte als Vermieter auch mit einer gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjährten Forderung aufrechnen. Denn nach § 215 BGB ist die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung möglich. Das Gesetz enthält insoweit – anders als der Kläger konstruieren will – auch keine Ausnahme für Ansprüche seitens des Vermieters (BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 01.07.1987, VIII ARZ 2/87, zitiert nach ibr-online).

Voraussetzung des § 215 BGB ist zunächst, dass die nunmehr verjährte Gegenforderung bei Eintritt der Aufrechnungslage noch unverjährt war (Palandt, BGB, § 215, Rn. 1). So liegt es hier.

Dabei kommt es weiter nicht darauf an wann die Forderung des Klägers fällig geworden ist, vielmehr muss sie nur erfüllbar gewesen sein. Dies ist mit unbedingter Entstehung bei Beendigung des Mietvertrages der Fall gewesen. Seit Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Schäden stehen der Beklagten unstreitig die streitrelevanten Ansprüche zur Seite. Bei Eintritt der Aufrechnungslage haben sich die erfüllbare klägerische Forderung auf Rückzahlung der Kaution und die fällige Forderung der Beklagten auf Schadensersatz damit unverjährt gegenüber gestanden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Schadensersatzansprüche erst mit Schreiben vom 13.01.2015 mit Angeboten aus dem Jahr 2015 sämtlich konkret beziffert und erst nach Eintritt der Verjährung die Aufrechnung erklärt hat.

Die unbestrittenen Schäden sind schon im Wohnungsübergabeprotokoll vom 31.05.2014 aufgeführt worden, sodass sie beiden Parteien bekannt und lediglich die Kosten der Reparatur zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt gewesen sind. Auf letzteres kommt es indes nicht an. Weder sieht § 215 BGB eine solche Einschränkung vor, noch wäre dies mit der Systematik des Rechtsinstituts Aufrechnung vereinbar. Sachenrechtlich erfordert eine Aufrechnung stets lediglich – und dies überträgt das Gericht auf die vorliegende Frage -, dass die Forderung bestimmbar ist. Das Sachenrecht eröffnet insoweit Spielraum im Hinblick auf die Beurteilung welche Forderung und in welcher Höhe diese von einer Aufrechnung betroffen sein soll. Wendet man dies auf den vorliegenden Fall an, so war zu unverjährter Zeit bereits bestimmbar welche Forderungen bestehen und so bestand bis zur Aufrechnungserklärung auch keine Unsicherheit, dass die Beklagte den klägerischen Ansprüchen ihrerseits Forderungen wird entgegensetzen. Damit muss auch § 215 BGB Anwendung finden.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

checked4you.de am 26.08.2015: Der erste Eindruck zählt – Bewerbungsunterlagen!

Ein Sprichwort lautet: Es gibt keine zweite Chance für den ersten Eindruck. Das gilt auch für Bewerbungsunterlagen: Mappen mit Kaffeeflecken, Briefe mit Eselsohren, ein Foto aus dem letzten Sommerurlaub … Damit gibt’s sicher keine Einladung zum Vorstellungsgespräch.

Bei Bewerbungen kommt es tatsächlich auch auf die Verpackung an. Form und Inhalt müssen stimmen. Personalverantwortliche haben in der Regel wenig Zeit, da entscheidet das Auge mit. Und so manch eine Bewerbung fällt schon auf den ersten Blick durch.

Dennoch braucht man nicht jeden Schnickschnack, den es zu kaufen gibt. Was braucht man wirklich, um bei einer Bewerbung zu punkten?

1) Die richtige Mappe …

2) Der “Papierkram” …

3) Das Foto …

4) Der Umschlag …

5) Die Online-Bewerbung …

  • Die Mailadresse sollte seriös klingen und am besten Vor- und Nachname oder den Nachnamen beinhalten. Also nicht: spassvogel@123.de. Und auf keinen Fall von einem beruflichen Account mailen.
  • In die Betreffzeile gehört ein aussagekräftiger Betreff, zum Beispiel: “Bewerbung um eine Ausbildung zur Industriekauffrau” oder “Ihre Stellenanzeige in der WAZ vom 25.8.2015”.
  • Auch eine Onlinebewerbung muss gut formuliert und fehlerfrei sein. Und seriös: Es zählen die gleichen Standards wie bei Papierbewerbungen.
  • Die Anhänge müssen eindeutig benannt werden.
  • Auch wenn eine Mail schnell und portofrei verschickt ist: Jede Bewerbung muss nach wie vor individuell gestaltet werden. Serienbewerbungen haben keinen Erfolg.
  • Kontaktdaten gehören nicht nur ins Anschreiben und in den Lebenslauf, sondern auch in die Mail.

https://www.checked4you.de/bewerbungsunterlagen

Aus der Rubrik “Verbraucherstudien”:

TAG Immobilien AG am 26.08.2015 – Studie: Jeder dritte Mieter bemängelt fehlendes Verständnis des Hauseigentümers für Familien mit Kindern!

Familien mit Kindern wünschen sich mehr Entgegenkommen von ihren Vermietern. Jeder dritte deutsche Mieter meint, sein Hauseigentümer kümmere sich insgesamt zu wenig um die Bedürfnisse von Eltern und ihrem Nachwuchs. Rund 40 Prozent bemängeln etwa das Angebot an Spielflächen im Innenhof oder auf Grünflächen. Auch fehle es an Stellplätzen für Kinderwagen und Fahrräder. Das ergab eine bevölkerungsrepräsentative Studie der TAG Immobilien AG gemeinsam mit der TU Darmstadt. Dazu wurden 1.000 Mieter in Deutschland befragt.

“Hauseigentümer stehen vor der Herausforderung, ihr Wohnungsangebot an die Bedürfnisse der verschiedenen Mietergruppen anpassen – sei es nun für Familien, Senioren oder Singles”, sagt Immobilienexperte Prof. Dirk Schiereck von der TU Darmstadt. “Die Studie zeigt, dass aus Sicht der Familien bisher noch nicht ausreichend auf ihre Bedürfnisse eingegangen wird.”

http://www.tag-ag.com/presse/pressemitteilungen/news-detailansicht/article/studie-jeder-dritte-mieter-bemaengelt-fehlendes-verstaendnis-des-hauseigentuemers-fuer-familien-mi

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind monatliche Kosten für Kabelfernsehen in Höhe von 20,– Euro und damit jährliche Kosten von 240,– Euro üblich und mithin nicht unangemessen hoch?

Die Antwort des Amtsgerichts Duisburg (AG Duisburg – 79 C 3529/14, Urteil vom 12.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Duisburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Gegen die Kosten für Kabelfernsehen von 251,62 Euro für das Jahr 2013 bestehen keine Bedenken. Sie sind insbesondere nicht unangemessen hoch. Grundsätzlich ist der Vermieter frei, Versorgungsverträge für die Mietsache abzuschließen, wie es ihm beliebt. Grenzen bildet das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot. Danach sind nur diejenigen Kosten auf den Mieter umzulegen, die vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Mieters zweckmäßig und angemessen sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob entstandene Kosten zweckmäßig und angemessen sind, kommt es nicht darauf an, welche Rabatte hätten erzielt werden können, sondern welche Kosten üblicherweise anfallen. Deswegen ist der hier gemachte Vergleich mit der X-Wohnen nicht maßgeblich. Das Gericht hält jährliche Kosten für das Kabelfernsehen in Höhe von 251,62 Euro nicht für unangemessen hoch. Eine Internetrecherche hat ergeben, dass monatliche Kosten für Kabelfernsehen von 20,– Euro und damit jährliche Kosten von 240,– Euro durchaus üblich sind. Soweit der Betrag von 240,– Euro hier geringfügig (weniger als 10 Prozent) überstiegen wird, ist dies hinzunehmen.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 25.08.2015: Beginn der “Vorbereitenden Untersuchungen“ für das Dragoner Areal und angrenzender Quartiere in Friedrichshain-Kreuzberg!

In einer “Vorbereitenden Untersuchung“ wird die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt für das Gebiet zwischen Tempelhofer Ufer, Mehringdamm, Yorckstraße und Großbeerenstraße prüfen, wieweit der Einsatz eines integrierten Stadterneuerungsverfahrens möglich ist.

Die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch bilden die Beurteilungsgrundlage, um auf der Basis der vorhandenen städtebaulichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation des Untersuchungsgebietes über die Art und den Umfang eines integrierten Stadterneuerungsverfahrens zu entscheiden.

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/pressebox/archiv_volltext.shtml?arch_1508/nachricht5717.html

Die Opposition im Abgeordnetenhaus befürchtet jedoch, dass das langwierige Verfahren die Rettung am Ende verhindern könnte. Zunächst ist lediglich eine “vorbereitende Untersuchung” geplant. Der Senat selbst rechne damit, dass der Kiez um das Dragoner-Areal erst in einem Jahr den offiziellen Status als Sanierungsgebiet erhalten wird. “Das ist zu spät”, kritisiert die Bundestagsabgeordnete Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen).

Schon bald könnte nämlich der Bundesrat Fakten schaffen. Am 10. September wird sich der Finanzausschuss der Länderkammer erneut mit dem Verkauf des Dragoner-Areals an den österreichischen Investor beschäftigen. Vor allem rot-grün regierte Bundesländer sprechen sich gegen den Verkauf von Bundesvermögen an den Meistbietenden aus. Die CDU  hält bislang an diesem Höchstpreisverfahren fest.

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/08/Dragoner-Areal-Kreuzberg-Wohnungen-Senat-Bundesrat.html

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:

Der Tagesspiegel am 24.08.2015: Baupläne an der Lehrter Straße in Berlin – 1000 Wohnungen sollen am Hauptbahnhof entstehen!

Die Groth-Gruppe will die ehemalige Bahnfläche an der Lehrter Straße bebauen. Auf der Brache in der Nähe des Hauptbahnhofs werden mehr als 1000 Wohnungen entstehen. Auch ein Hochhaus für Studenten ist in Planung.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bauplaene-an-der-lehrter-strasse-in-berlin-1000-wohnungen-sollen-am-hauptbahnhof-entstehen/12216252.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

FAZ.net am 21.08.2015: Abhebe-Gebühren – Die Deutsche Bank verlangt mehr am Geldautomaten!

Wer bei der Deutschen Bank Geld abheben will, muss künftig höhere Gebühren bezahlen. Für Kunden der „Cash Group“-Banken ändert sich dagegen nichts.

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/sparen-und-geld-anlegen/nachrichten/abhebe-gebuehren-die-deutsche-bank-verlangt-mehr-am-geldautomaten-13762275.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt die Vorlage des Hausmeisterdienstleistungsvertrages nebst Anlagen den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag, damit der Mieter nachvollziehen kann, welche Arbeiten wann tatsächlich ausgeführt worden sind und für welche Arbeiten welche Beträge aufgewendet worden sind, um ggf. die Durchführung der Arbeiten und die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nachprüfen zu können?

Die Antwort des Amtsgerichts Duisburg (AG Duisburg – 79 C 3529/14, Urteil vom 12.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Duisburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Von den in Rechnung gestellten Betriebskosten sind Hausmeisterkosten in Höhe von 300,– Euro abzuziehen. Die Betriebskostenabrechnung 2013 sieht Hausmeisterkosten in Höhe von insgesamt 356,94 Euro vor. In Höhe von 56,94 Euro hat die Beklagte die Kosten für den Hausmeister unstreitig gestellt. Nachdem die Beklagte ein Tätigwerden des Hausmeisters bestritten hat und im Übrigen behauptet hat, die geltend gemachten Hausmeisterkosten würden gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, ist es Sache der Klägerin gewesen, die abgerechneten Hausmeisterkosten konkret vorzutragen und zu beweisen. Das hat die Klägerin nicht getan. Der vorgelegte Dienstleistungsvertrag nebst Anlagen genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag nicht. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, wann welche Arbeiten wo im streitgegenständlichen Objekt verrichtet und wie diese seitens der Ausführenden gegenüber der Klägerin abgerechnet worden sein sollen. Auf die Notwendigkeit einer genauen Auflistung der Arbeiten hat das Gericht mit Beschluss vom 21.1.15 hingewiesen. Dem Dienstleistungsvertrag lässt sich zwar entnehmen, welche Aufgaben der Hausmeisterservice zu erfüllen hat. Auch wird hier zwischen Instandhaltungs- und anderen Aufgaben unterschieden. Nicht hingegen wird deutlich, welche Hausmeisterarbeiten im Jahr 2013 denn tatsächlich mit welchem Kostenaufwand in der Wohnanlage der Beklagten durchgeführt worden sind. Die Auflistungen, was denn seitens des Hausmeisterservices gegenüber der Klägerin geschuldet gewesen ist, sagen nichts darüber aus, was tatsächlich getan worden ist. Die umzulegenden Betriebskosten sind vermieterseits so darzustellen, dass der Mieter nachvollziehen kann, welche Arbeiten wann tatsächlich ausgeführt worden sind und für welche Arbeiten welche Beträge aufgewendet worden sind, um ggf. die Durchführung der Arbeiten und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nachprüfen zu können. Dies ermöglichen die vorgelegten Unterlagen gerade nicht. Die Nebenkostenabrechnung 2013 ist damit um 300,– Euro zu kürzen, wonach der Klägerin ein Nachzahlungsanspruch nicht mehr zusteht.”

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

rbb-online am 24.08.2015: Maas nimmt an Gesprächen teil Investor beruhigt Rentner vom Hansa-Ufer!

Berliner Senioren wehren sich gegen die geplante Sanierung ihres Wohnhauses. Bundesjustizminister Maas hat sich am Montag bei einem Besuch die Befürchtungen der Bewohner angehört – während ein Vertreter des privaten Investors versuchte, die Sorgen zu zerstreuen.

Der Kampf von rund 30 Berliner Senioren gegen die Pläne eines Immobilieninvestors hat das Interesse der Bundespolitik geweckt. Per Online-Petition haben sie bereits mehr als 100.000 Unterstützer-Unterschriften gesammelt. Am Montag besuchte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) das ehemals städtisches Seniorenwohnhaus in Moabit.

Der Abteilungsleiter Wohnungswesen in der Senatsbauverwaltung, Jochen Lang, räumte unterdessen ein, “dass es ein Fehler war, damals Immobilien zu verkaufen.” Heute sei man sehr damit beschäftigt, bezahlbaren Wohnraum zu beschaffen, so Lang. Es sei aber immer leicht, Entscheidungen im Rückblick zu bewerten. Die Stadt habe sich damals nicht mehr anders helfen können. “Berlin war richtig pleite.”

Die Senioren fordern das Land auf, das Haus zurückzukaufen. Mittlerweile unterstützt auch die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus diesen Aufruf. “Ich fordere hier ganz klar den Investor auf, ein realitätsorientiertes Angebot an das Land Berlin zu machen, dieses Objekt zurückerwerben zu können”, sagte deren gesundheitspolitischer Sprecher Thomas Isenberg. Laut Spann hat Akelius bisher noch keine Anfrage zum Verkauf des Hauses bekommen. “Insofern haben wir uns mit dem Gedanken noch gar nicht beschäftigt.”

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/08/bundesjustizminister-maas-besucht-berliner-seniorenhaus.html