Archiv für den Monat: November 2015

Aus der Rubrik “Mietenpoltik”:

rbb-online.de am 12.11.2015: Mietengesetz beschlossen Berlin entlastet Mieter von Sozialwohnungen!

Mehr Sozialwohnungen sollen die kommunalen Berliner Wohnungsbaugesellschaften bauen, die Miete für Sozialmieter wird künftig dem Einkommen entsprechend gedeckelt. Das hat das Abgeordnetenhaus am 13.11.2015 beschlossen. Und es sind noch weitere Änderungen geplant.

https://www.rbb-online.de/wirtschaft/thema/2015/thema_mieten_berlin_brandenburg/beitraege/neues-wohnraumgesetz-fuer-berlin-abgeordnetenhaus-entscheidet.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine grundlose Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht darstellen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt?

Die Antwort des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf – 21 S 48/14, Urteil vom 06.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “2. Darüber hinaus berechtigte die Erstattung der Strafanzeige durch den Beklagten die Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB.

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass eine grundlose Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht darstellen kann. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht, der Anzeigeerstatter aber nicht zur Wahrung eigener Interesse handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen. Auf eine auf wahren oder möglicherweise wahren Tatsachen beruhende Strafanzeige kann sich danach als unangemessen darstellen, wenn sie Streitigkeiten über die Höhe der Miete, die Berechtigung einer Umlage von Betriebskosten und ähnliche Fälle zur Grundlage hat, da insoweit der Y-Weg zur Verfügung steht (OLG München, Urteil vom 17. März 2009 – 5 U …).

Gemessen daran war die Erstattung einer Strafanzeige unangemessen, weil der Beklagte hiermit letztlich seine Interessen weiterverfolgen wollte, die er auf dem Y-Weg nicht erfolgreich durchzusetzen vermochte. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die Entscheidung, ob die Erstattung einer Strafanzeige einen schwer wiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellt, auch vom Verhalten des Angezeigten abhängig ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Oktober 2001 – 1 BvR …). Der Beklagte hat indes, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, keine Gründe vorgetragen, die eine Strafanzeige aus Sicht des Beklagten nachvollziehbar erscheinen ließen. Sein diesbezüglicher Vortrag in der Berufungsbegründung ist im Hinblick auf §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 ZPO verspätet und im Übrigen unerheblich. Die vom Beklagten behauptete “Zerstörung” des Balkons stellt sich – wie der Beklagte selbst konzediert – in Wahrheit als Austausch des Fliesenbelags durch einen anderen Belag dar. Diese bauliche Veränderung mag dem Beklagten missfallen; sie in einen Zusammenhang mit dem Tod seiner Frau zu bringen und zur Grundlage eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen Kläger zu machen, ist unangemessen und musste von den Klägern nicht hingenommen werden. Ebenso wenig rechtfertigen die seitens der Kläger veranlassten “Handwerkerbesuche” den strafrechtlichen Vorwurf der Nötigung. Es verstößt gegen mietvertragliche Treuepflichten, wenn der Beklagte auf der einen Seite Reparaturstau in seiner Wohnung bemängelt und sich hierdurch in seiner Gesundheit gefährdet sieht, andererseits die “Handwerkerbesuche” als Eingriff in seine Privatsphäre begreift und sie zum Anlass für eine Strafanzeige wegen “Schikane und Altersdiskriminierung” nimmt.

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Spandauer Volksblatt am 11.11.2015 – “Niemand duckt sich weg”: Baustadtrat reagiert verärgert über Äußerung zum Wohnungsbau!

Empört hat Spandaus Baustadtrat auf Aussagen von Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel reagiert. Der hatte dem Bezirk vorgeworfen, beim Wohnungsbau hinterher zu hinken.

Carsten-Michael Röding (CDU) ist keiner, den man so schnell aus der Fassung bringt. Doch jetzt ist dem Baustadtrat der Kragen geplatzt. „Es ist kontraproduktiv und falsch, unreflektiert Statistiken wiederzugeben“, kritisiert Röding die jüngsten Aussagen von Andreas Geisel (SPD) zum Wohnungsbau. Der Stadtentwicklungssenator müsse es eigentlich besser wissen.

http://www.berliner-woche.de/spandau/politik/niemand-duckt-sich-weg-baustadtrat-reagiert-veraergert-ueber-aeusserung-zum-wohnungsbau-d88801.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

1.wdr.de am 09.11.2015 – Defekte Haushaltsgeräte: Geplanter Verschleiß?

Fast jeder kennt jemanden, dessen Fernseher, Spülmaschine oder Mixer kurz nach Garantie-Ende kaputt ging. Zufall? Stefan Schridde von der Initiative “Murks? Nein Danke!” erklärt, was geplanter Verschleiß ist und wie man sich davor schützen kann.

http://www1.wdr.de/themen/verbraucher/themen/wohnen/defekte-haushaltsgeraete100.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat eine in einem Mietvertrag enthaltene Wartungs- und Kleinreparaturklausel zur Folge, dass ein Abschlag von der ortsüblichen Vergleichsmiete vorzunehmen ist?

Die Antwort des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf – 21 S 353/13, Urteil vom 23.10.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Schließlich folgt die Kammer auch der Auffassung des Beklagten nicht, nach der im Hinblick auf die in seinem Mietvertrag enthaltene so genannte Wartungs- und Kleinreparaturklausel ein Abschlag in Höhe von wenigstens 0,20 Euro/m² von der ortsüblichen Vergleichsmiete vorzunehmen sei. Soweit die Klauseln die betragsmäßig nicht näher eingegrenzte Eigenvornahme von Kleinreparaturen vorsehen, dürften sie bereits unwirksam sein (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 538BGB Rn. 52ff., 56ff.). Demgegenüber ist die Verpflichtung zur Übernahme von Wartungskosten im Hinblick B die Regelungen des § 2 BetrKV beziehungsweise ihrer Vorgänger als durchaus üblich im Rahmen von Mietverhältnissen anzusehen, so dass sich auch diese nach Auffassung der Kammer nicht gesondert auf die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete auswirken. Auf vorstehende Erwägungen kommt es allerdings deswegen nicht an, weil der diesbezügliche Einwand des Beklagten trotz erfolgter Fristsetzung durch das Amtsgericht nicht gegen die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen C erhoben wurde und gemäß § 411 Abs. 4 Satz 1 und 4 i. V. m. den §§ 296 Abs. 1,531 Abs. 1 ZPO als verspätet anzusehen ist.”

AMV im Lichte der Presse:

Initiative Kiez Siemensstadt am 13.11.2015: In Sachen Mieten! Der AMV lädt ein.

E I N L A D U N G

9. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV

Wann: 18.11.2015, 19:30 Uhr

Wo: Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau

Thema: Asbest in Mietwohnungen – Wie lange noch?

Referent: Andreas Otto (Bündnis 90/Die Grünen), MdA, Sprecher für Bauen und Wohnen
Der 9. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 18.11.2015 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Herr Andreas Otto (Bündnis 90/Die Grünen), MdA, Sprecher für Bauen und Wohnen, wird zu dem Thema “Asbest in Mietwohnungen – Wie lange noch?” ein Kurzreferat halten und danach Fragen der anwesenden Verbraucher beantworten.

http://kiez-siemensstadt.net/2015/11/13/in-sachen-mieten-der-amv-laedt-ein/

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH-Pressemitteilung Nr. 187/2015 vom 11.11.2015: Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis!

BGH – IV ZR 426/14, Urteil vom 11.11.2015:

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.11.2015 entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer “freien” Werkstatt verweisen lassen muss.

In dem Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt er ein von ihm beauftragtes Gutachten zugrunde, in dem auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von rd. 9.400 € ermittelt worden ist. Der beklagte Versicherer regulierte dagegen auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens nur rd. 6.400 €. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Differenz von knapp 3.000 € ist Gegenstand der Klage.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber zwar bestätigt, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind und deshalb die für den Schadensersatz – also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners – geltenden Regelungen nicht angewandt werden können. Er hat aber weiter entschieden, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als “erforderliche” Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein können. Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets
in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=72774&pos=0&anz=188

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf eine Räumung von Wohnraum gem. § 940a ZPO bereits angeordnet werden, wenn lediglich die Vermutung des Vermieters besteht, dass ihm ein bestimmter Mieter einen Drohbrief geschrieben habe?

Die Antwort des Landgerichts Bonn (LG Bonn – 6 T 50/14, Beschluss vom 12.03.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Bonn in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe der Mietwohnung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat den Verfügungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Gemäß §940a ZPO darf eine Räumung von Wohnraum lediglich angeordnet werden, wenn verbotene Eigenmacht oder eine Gefahr für Leib und Leben vorliegt. Die Antragstellerin hat jedoch trotz Hinweises des Amtsgerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den vorgelegten Drohbrief verfasst hat. Die bloße Mutmaßung der Antragstellerin, dass lediglich der Antragsgegner in Betracht komme, reicht hierfür nicht aus.

Soweit die Antragstellerin eine von dem Antragsgegner ausgefüllte Einzugsermächtigung vorgelegt hat und sich darauf berufen hat, dass einzelne Buchstaben sich ähnelten, so dass von einer Identität des Verfassers der Drohung und der Einzugsermächtigung ausgegangen werden müsse, greift auch dies nicht durch. In beiden Schriftstücken sind lediglich zwei Buchstaben in Großbuchstaben geschrieben worden, so dass diese direkt miteinander verglichen werden können. Da die Schreibweise dieser Buchstaben nicht derart auffällig ist, dass es sich auch für den Laien erschließt, dass die beiden Schriftstücke nur von einer Person geschrieben worden sein können, hätte zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO ein Schriftgutachten eines Sachverständigen vorgelegt werden müssen, um die Identität der Verfasser ausreichend nachzuweisen. Dies ist jedoch nicht geschehen.”

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 11.11.2015 – Asbest in vielen Wohnungen: Mieterschutzbund informiert!


Wann?
18.11.2015 19:30 Uhr

Wo? TSV Spandau 1860 Restaurant und Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin

Spandau. Der 9. Mieter- und Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes ist am 18. November ab 19.30 Uhr dem Thema „Asbest in Mietwohnungen – Wie lange noch?“ gewidmet.

Referent im Restaurant des TSV 1860 Spandau, Askanierring 150, ist Andreas Otto, der für die Grünen Mitglied im Abgeordnetenhaus ist. Er gilt als ausgewiesener Experte für dieses Thema.

http://www.berliner-woche.de/spandau/bauen/asbest-in-vielen-wohnungen-mieterschutzbund-informiert-d89004.html