Kann eine grundlose Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht darstellen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt?
Die Antwort des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf – 21 S 48/14, Urteil vom 06.11.2014) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “2. Darüber hinaus berechtigte die Erstattung der Strafanzeige durch den Beklagten die Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB.
In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass eine grundlose Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht darstellen kann. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht, der Anzeigeerstatter aber nicht zur Wahrung eigener Interesse handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen. Auf eine auf wahren oder möglicherweise wahren Tatsachen beruhende Strafanzeige kann sich danach als unangemessen darstellen, wenn sie Streitigkeiten über die Höhe der Miete, die Berechtigung einer Umlage von Betriebskosten und ähnliche Fälle zur Grundlage hat, da insoweit der Y-Weg zur Verfügung steht (OLG München, Urteil vom 17. März 2009 – 5 U …).
Gemessen daran war die Erstattung einer Strafanzeige unangemessen, weil der Beklagte hiermit letztlich seine Interessen weiterverfolgen wollte, die er auf dem Y-Weg nicht erfolgreich durchzusetzen vermochte. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die Entscheidung, ob die Erstattung einer Strafanzeige einen schwer wiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellt, auch vom Verhalten des Angezeigten abhängig ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Oktober 2001 – 1 BvR …). Der Beklagte hat indes, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, keine Gründe vorgetragen, die eine Strafanzeige aus Sicht des Beklagten nachvollziehbar erscheinen ließen. Sein diesbezüglicher Vortrag in der Berufungsbegründung ist im Hinblick auf §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 ZPO verspätet und im Übrigen unerheblich. Die vom Beklagten behauptete “Zerstörung” des Balkons stellt sich – wie der Beklagte selbst konzediert – in Wahrheit als Austausch des Fliesenbelags durch einen anderen Belag dar. Diese bauliche Veränderung mag dem Beklagten missfallen; sie in einen Zusammenhang mit dem Tod seiner Frau zu bringen und zur Grundlage eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen Kläger zu machen, ist unangemessen und musste von den Klägern nicht hingenommen werden. Ebenso wenig rechtfertigen die seitens der Kläger veranlassten “Handwerkerbesuche” den strafrechtlichen Vorwurf der Nötigung. Es verstößt gegen mietvertragliche Treuepflichten, wenn der Beklagte auf der einen Seite Reparaturstau in seiner Wohnung bemängelt und sich hierdurch in seiner Gesundheit gefährdet sieht, andererseits die “Handwerkerbesuche” als Eingriff in seine Privatsphäre begreift und sie zum Anlass für eine Strafanzeige wegen “Schikane und Altersdiskriminierung” nimmt.