Archiv für den Monat: Januar 2016

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:     

Muss ein Mieter den Einbau von Funk-Rauchmeldern dulden?

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG – 1 BvR 2921/15, Beschluss vom 08.12.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BVerfG in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Zur maßgeblichen Frage, inwieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG wegen ihrer Ausstrahlungswirkung für das hier gegebene Privatrechtsverhältnis Bedeutung erlangen können (vgl. dazu BVerfGE 89, 1 ), verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, ob und in welcher Weise die Ausgangsgerichte seine Grundrechte im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB hätten berücksichtigen müssen. Auch der Sache nach legt er nicht die nach den Umständen des Einzelfalls relevanten Gesichtspunkte dar, sondern beruft sich letztlich nur auf die Möglichkeit einer Manipulation des Geräts und den damit verbundenen negativen Folgen für ihn und andere Personen, die sich in der Wohnung aufhalten. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten aber auch die von der Klägerin dargestellten Vorzüge berücksichtigt werden, die mit einer Fernwartung nicht nur für sie, sondern auch für die Mieter verbunden sind. In diesem Zusammenhang hätte sich der Beschwerdeführer auch mit der Auslegung der zugrunde liegenden mietrechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung liegt die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 555b Rn. 128 m.w.N.). Er kann sich nach der zunächst maßgeblichen Auslegung der Fachgerichte bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude “in einer Hand” gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde; danach soll bezogen auf jede einzelne Mietwohnung die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse im Sinne von §555b Nrn. 4 und 5 BGB gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 -, NJW 2015, S. 2488 ). Auch hierauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.”

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

maz-online.de am 26.01.2016: Ungewollter Anbieterwechsel – Stadtwerke Neuruppin warnen vor Betrügern!

Viele Brandenburger bekommen dieser Tage ihre Stromrechnung – doch wirklich vom richtigen Anbieter? Die Stadtwerke Neuruppin (Ostprignitz-Ruupin) warnen jetzt vor Betrügern. Denn wer die richtigen Daten hat, kann ohne Wissen der Kunden neue Verträge mit anderen Anbietern abschließen. An die Daten zu kommen ist oft einfach.

http://www.maz-online.de/Lokales/Ostprignitz-Ruppin/Stadtwerke-Neuruppin-warnen-vor-Betruegern

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Berliner Morgenpost – Zugezogenen-Atlas

Berlin ist eine Stadt der Zugezogenen, jeder zweite ist woanders geboren. Genau genommen sind die 1.723.002 gebürtigen Berliner (Stand 30. Juni 2015) mit 48 Prozent in der Minderheit. Eine Statistik zeigt nun erstmals detailliert, woher die Wahlberliner ursprünglich stammen: Alle Geburtsorte mit mehr als 100 heute in Berlin gemeldeten Menschen – von Castrop-Rauxel bis Canberra (Update).

http://interaktiv.morgenpost.de/berliner-zugezogenen-atlas/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:    

Kann es einem Vermieter nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich im Hinblick auf den Kautionsrückzahlungsanspruch seines Mieters auf (höchst) streitige Gegenansprüche oder ein (etwaiges) Zurückbehaltungsrecht zu berufen, wenn er am Ende des Mietverhältnisses (ohne ersichtlichen Grund und ohne vorherige Entschuldigung oder auch nachträgliche Klarstellung im Prozess) nicht zum vereinbarten Übergabetermin erscheint?

Die Antwort des Amtsgerichts Donaueschingen (AG Donaueschingen – 2 C 65/15, Urteil vom 27.08.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Donaueschingen in seiner vorgenannten Entscheidung unter a) bis d)wie folgt aus: “Nach Auffassung des Gerichts ist es dem Beklagten nämlich im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich im Hinblick auf den Kautionsrückzahlungsanspruch der Kläger auf (höchst) streitige Gegenansprüche oder ein (etwaiges) Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Dies folgt aus einer Gesamtschau der dem streitgegenständlichen Mietverhältnis zugrunde liegenden Umstände, insbesondere dem (unstreitigen) Verhalten des Beklagten im Rahmen der Vertragsanbahnung, dem (unstreitigen) Verhalten des Beklagten bei Rückgabe der Wohnung sowie schließlich dem Verhalten des Beklagten im vorliegenden Prozess.

a) Zu Beginn des Mietverhältnisses hat sich der Beklagte überaus formalistisch verhalten

im Hinblick auf die Fertigung eines überaus ausführlichen Übergabeprotokolls sowie bezüglich der von den Klägern zu zahlenden Kaution. Der Beklagte hat die Unterzeichnung des Mietvertrags von der Zahlung der Kaution abhängig gemacht und die Kläger nach den überaus glaubhaften Ausführungen des Klägers Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2015 sogar zunächst wieder weggeschickt, als diese die Kaution zunächst nicht in bar mitgebracht hatten. Das Fordern der sofortigen Zahlung der Kaution in voller Höhe noch vor Unterzeichnung des Mietvertrags und noch vor Beginn des Mietverhältnisses widerspricht sowohl der vertraglichen Regelung in § 18 Nr. 1 des Mietvertrags als auch der entsprechenden gesetzlichen Regelung in § 551 Abs. 2 BGB, wonach der Mieter sogar zu (drei) Teilzahlungen berechtigt ist und die erste Teilzahlung insbesondere erst zu Beginn des Mietverhältnisses, d. h. hier erst am 21.09.2013 fällig war.

b) Am Ende des Mietverhältnisses erschien der Beklagte (ohne ersichtlichen Grund und ohne vorherige Entschuldigung oder auch nachträgliche Klarstellung im Prozess) nicht zum vereinbarten Übergabetermin am 06.10.2014. Dieses Verhalten steht völlig im Widerspruch zum Verhalten des Beklagten bei Mietbeginn und hat insbesondere zur Folge, dass die – im vorliegenden Prozess nunmehr höchst streitigen – Fragen des Zustands der Wohnung nicht bereits vorab geklärt oder jedenfalls durch ein Übergabeprotokoll einvernehmlich dokumentiert werden konnten. Indem der Beklagte diese Möglichkeit durch sein Verhalten vereitelt hat, ist es ihm nach Auffassung des Gerichts nunmehr verwehrt, sich bezüglich der Kaution, die nach den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. Palandt, BGB, vor § 535 Rn. 126) grundsätzlich zügig abzurechnen ist, auf entsprechende – nunmehr höchst streitige – Gegenansprüche zu berufen.

c) Hinzu kommt schließlich, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte im laufenden Prozess bewusst falsch vorgetragen hat. Der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 23.7.2015 vorgetragen, zu der Regelung in § 21 Nr. 4 des Mietvertrags sei es gekommen, nachdem der Kläger Ziffer 1 erklärt habe, mit der Küche optisch nicht zufrieden zu sein und dafür nichts bezahlen zu wollen. Diesen Vortrag hat der Kläger Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung am 23.7.2015 überaus glaubhaft und substantiiert bestritten. Durch den persönlichen Eindruck vom Kläger Ziffer 1 und angesichts der detailreichen und für das Gericht sehr anschaulichen und nachvollziehbaren Schilderung des Klägers Ziffer 1 von den Vorgängen im Rahmen der Vertragsanbahnung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers Ziffer 1 der Wahrheit entspricht und der gegensätzliche Vortrag des Beklagten bewusst falsch war, um sich einen (vermeintlichen) Vorteil im Prozess zu verschaffen. Die in

d) diesem Zusammenhang zwischen den Parteien streitige Frage hinsichtlich des Zustandekommens der entsprechenden Klausel im Mietvertrag war zwar letztlich nicht entscheidungserheblich, jedoch ist der bewusst wahrheitswidrige Vortrag durchaus als weiterer Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung im Zusammenhang mit § 242 BGB zu berücksichtigen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es dem Beklagten nach Ansicht des Gerichts aufgrund der genannten Umstände und nach einer entsprechenden Gesamtabwägung zumutbar ist, die Kaution sofort an die Kläger zurückzubezahlen und (etwaige) Gegenansprüche sodann (gegebenenfalls) separat geltend zu machen.

Im Hinblick auf die Höhe des Kautionsrückzahlungsanspruchs bleibt festzuhalten, dass dieser in voller Höhe der geleisteten Mietkaution besteht. Eine von der Sparkasse … in Rechnung gestellte Gebühr in Höhe von 15,00 Euro ist durch den Vermieter zu tragen.”

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

finanztip.de am 06.01.2016: Beleuchtung – Mit LED-Lampen Hunderte Euro Stromkosten sparen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Beleuchtung lässt sich viel Geld sparen.
  • LED-Lampen sind mittlerweile in der Anschaffung recht günstig geworden und verbrauchen wesentlich weniger Strom als Halogenlampen.
  • Auch im Vergleich zu Energiesparlampen sind LEDs besser.
  • Ihre Anschaffung rechnet sich schon nach einem Jahr.
  • Bei der Auswahl der Lampe sollten Sie auf Farbwiedergabe und Farbtemperatur des Lichts achten.
  • Nicht jede Lampe harmoniert mit jedem Dimmer oder Trafo.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:     

Macht sich ein Mieter einer Beleidigung schuldig, wenn er in einem Schreiben bezüglich seiner Vermieter die Formulierung “entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur der beiden Q-Brüder” verwendet?

Die Antwort des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm – 5 RVs 55/15, Beschluss vom 07.05.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das OLG Hamm in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a) wie folgt aus: “a) Die vom Angeklagten verwendete Bezeichnung “entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur der beiden Q-Brüder” fällt unter den Tatbestand des § 185 StGB. Es handelt sich um eine ehrverletzende Äußerung, die eine persönliche Kränkung und Schmähung des Verletzten zum Ausdruck bringt.

Hierbei werden die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik nicht verkannt.

Zwar ist der Begriff der Schmähkritik wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu definieren, weshalb auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung macht. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden (vgl. BVerfG [Kammerbeschluss], NJW 2014, 3357, 3358 m. w. Nachw.).

Aber auch vor dem Hintergrund dieser engen Vorgaben ist im vorliegenden Fall die Grenze des Hinzunehmenden überschritten. Der Angeklagte hat mit der von ihm gewählten Formulierung eindeutig den Charakter und damit die Person des Anzeigeerstatters selbst diffamiert. Im Ergebnis sind dem Anzeigeerstatter die persönlichen Kompetenzen, die die Voraussetzung für ein moralisches Handeln bilden, abgesprochen worden. Seine persönliche Integrität und auch die Fähigkeit, das eigene Verhalten nach allgemein anerkannten moralischen Maßstäben auszurichten, wurden in Gänze in Abrede gestellt. Der Versuch des Angeklagten, die Bedeutung des Wortes “verdorben” nunmehr dadurch zu relativieren, dass als Synonym das Wort “unanständig” herangezogen wird, schlägt fehl. Unabhängig davon, dass auch die Bezeichnung als “unanständig” geeignet ist, den Charakter und damit die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters zu diffamieren, werden üblicherweise als Synonym zu “verdorben” die Wörter “unmoralisch”, “sittenlos” oder auch “schamlos” verwendet. Unter allen Bezeichnungen wird eine persönliche Kränkung des Anzeigeerstatters herbeigeführt, die eine besondere Abwertung seiner Person zum Ausdruck bringt.

Der Senat hat dabei – wie auch das Landgericht – nicht übersehen, dass im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor Gericht eine scharfe Sprache angebracht sein kann. Im “Kampf um das Recht” müssen durchaus starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden (vgl. BVerfG [Kammerbeschluss], NJW 1988, 191, 193; BGH, NJW 1988, 1099; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 5, 7). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Anwalt – wie hier – in eigener Sache tätig wird. An ihn dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere im Rahmen der anwaltlichen Wahrnehmung von Mandanteninteressen (vgl. KG, JR 1988, 523; Lencker/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 193 Rdnr. 22). Hinsichtlich der Bewertung von Werturteilen gilt, dass es zwar zulässig ist, wenn der Anwalt in einem Schriftsatz aus der im Einzelnen aufgelisteten sachlichen Kritik ehrenrührige Schlussfolgerungen zieht, jedoch darf hiermit keine zusätzliche Abwertung des Betroffenen einhergehen und zum Ausdruck gebracht werden (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; Lencker/Eisele, a. a. O.). Letzteres ist indes im vorliegenden Fall geschehen. Der Angeklagte hat mit der von ihm gewählten Formulierung, die auch nicht als bloß polemische oder ironisierende Äußerung eingeordnet werden kann, die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung vor Gericht überschritten. Der Hinweis auf eine “verdorbene charakterliche Natur” des Vermieters bzw. seines anwaltlichen Vertreters lässt keinen Sachzusammenhang zu miet- oder vollstreckungsrechtlichen Fragen erkennen. Die eigene Rechtsposition ist hierdurch in keiner Weise argumentativ untermauert worden. Der Angeklagte hat das Verfahren lediglich zum Anlass genommen, die Betroffenen persönlich zu kränken.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch vor dem Hintergrund, dass der Adressatenkreis des Schriftsatzes vom 04. Dezember 2013 überschaubar geblieben ist.

Hinzu kommt, dass die Äußerung nicht etwa im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage erfolgt ist – weshalb an den Begriff der Schmähkritik noch strengere Anforderungen zu stellen wären (vgl. BVerfG [Kammerbeschluss], NJW 2009, 3016, 3018) -, sondern im Rahmen einer rein privaten Auseinandersetzung.”

Pressemitteilung 03/2016

Nachlese zum 10. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 20.01.2016

Am 20.01.2016 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 10. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war “Patientenverfügung und Vorsorge – Selbstbestimmung am Lebensende”. Die Veranstaltung war mit 20 Verbraucherinnen und Verbrauchern durchschnittlich besucht.

Nach der Begrüßung durch den 2. Vorsitzenden des AMV, Herrn Ass. Marcel Eupen, referierte HerrFrank Spade, Diplom-Sozialwirt, Humanistischer Berater Bundeszentralstelle Patientenverfügung (BZPV). Die BZPV ist eine Einrichtung des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

immowelt.de am 04.01.2016 – Bohren, Dröhnen, Rumgeschrei: Dann rechtfertigt Lärm eine Mietminderung!

Die Nachbarin stöckelt mit High Heels übers Parket, der Heimwerker nebenan bohrt und im Hausflur schreien Kinder: Häufig fühlen sich Mieter durch den Lärm der Nachbarn gestört. Nimmt die Ruhestörung überhand, kann unter Umständen die Miete gemindert werden. In welchen Fällen eine Mietminderung bei Lärm möglich ist.

http://ratgeber.immowelt.de/a/bohren-droehnen-rumgeschrei-dann-rechtfertigt-laerm-eine-mietminderung.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

WISO-Tipp  | 25.01.2016  Raus aus der Lebensversicherung?  

Viele Versicherte sind darüber irritiert, ob die prognostizierten Auszahlungen ihrer Kapital-Lebensversicherung überhaupt erreicht werden oder doch nur der garantierte Betrag übrig bleibt. Lohnt sich dann überhaupt noch die monatliche Einzahlung in die Lebensversicherung? Oder sollte man sie lieber kündigen? Antworten gibt der WISO-Tipp.

http://www.zdf.de/wiso/lebensversicherung-kuendigen-verkaufen-rueckabwickeln-41873680.html