Archiv für den Monat: Juli 2016

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:         

Kann allein in einer jahrelangen Zahlung eine Erklärung des Vermieters gesehen werden, eine Vertragsänderung herbeiführen zu wollen?

Die Antwort des Amtsgerichts Saarbrücken (AG Saarbrücken – 124 C 248/15, Urteil vom 27.06.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Saarbrücken in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus: “1. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Betriebskosten gemäß § 556 BGB und sonstiger Nebenkosten, da die Parteien dies im Mietvertrag vereinbart haben (Vergleich Palandt/Weidenkaff 75. Auflage, § 535 Rn. 87 ff).

1.1 Entgegen der Auffassung der Klägerseite gilt der Verteilungsschlüssel, der unter § 4 des Mietvertrags aufgeführt ist, für Wohnungen.

Die Regelung über die Umlage der Nebenkosten ist so aufgebaut, dass zunächst als Punkt 2a im Fließtext die einzelnen Umlagen für Nebenkosten bei Wohnungen aufgeführt sind, unter 2b im Fließtext die Umlagen für Nebenkosten bei Häusern, und anschließend ohne weiteren Gliederungspunkt die tabellarische Übersicht “Verteilungsschlüssel” folgt. Aus diesem Aufbau und vor allem daraus, dass der Verteilungsschlüssel Posten enthält, die in Ziff. 2a f (Wohnungen), nicht aber in Ziff. 2b (Häuser) aufgeführt sind, (z.B. Heizung, Wasserverbrauch, Kosten für Allgemeinstrom, Schornsteinfeger, Aufzugskosten) zeigt sich, dass der Verteilungsschlüssel (zumindest auch) für Wohnungen gilt.

1.2 Dieser Verteilungsschlüssel wurde nicht durch anderweitige Vereinbarung geändert. Denn die Parteien haben eine ausdrückliche Änderung nie vereinbart. Und auch stillschweigend durch jahrelange abweichende Übung haben die Parteien kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart.

Zwar hat der BGH in den (versehentlich) zur Akte gehefteten Entscheidungen vom 29.05.2000 für Geschäftsraummiete (XII ZR 35/00) und vom 07.04.2004 bzgl. Wohnraummiete (VIII ZR 146/03) entschieden, dass die Pflicht, bestimmte zusätzliche Mietnebenkosten zu tragen, die durch ausdrückliche vertragliche Absprache nicht auf den Mieter umgelegt worden waren, durch jahrelange Zahlung konkludent durch den Mieter übernommen worden ist, also eine entsprechende Vereinbarung stillschweigend durch Zahlung zustande gekommen sei (ebenso OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2006).

Das Gericht folgt nunmehr- worauf es hingewiesen hat den seit 2007 ergangenen Entscheidungen des BGH, in denen er betont, dass allein durch (jahrelange) Zahlung eine Erklärung des Vermieters, eine Vertragsänderung herbeiführen zu wollen, nicht gesehen werden kann (z.B. BGH Urteil vom 10.10.2007,VIII ZR 279/06; BGH Urteil vom 27.01.2010, XII ZR 22/07).

Diese Ansicht überzeugt. Auch im vorliegenden Fall ist durch die jahrelange Zahlung der Nebenkosten durch die Beklagte eine Erklärung dahin, mit einer Änderung der festgelegten Vereinbarung zu ihrem Nachteil einverstanden zu sein, nicht zu entnehmen. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass die Beklagte angenommen hat, die Abrechnungen seien ordnungsgemäß erstellt und sie sei zu der Zahlung verpflichtet. Der Wille zu einer Vertragsänderung ist hier nicht erkennbar. Er tritt im Übrigen auch nicht auf Seiten des Vermieters zu Tage, der sich möglicherweise bei Vorlage der nicht selbst erstellten Abrechnung über den abweichenden Umlageschlüssel im Mietvertrag gar nicht im Klaren war.

Auch aus der gleichzeitigen Vorlage von Wirtschaftsplänen und der Bitte, die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen, wie dies in den vergangenen Jahren der Fall war, ergibt sich nichts anderes, wie die Beklagtenseite zu Recht meint. Besondere Umstände, die nach Rechtsprechung des BGH für den Willen zur Vertragsänderung sprechen, sind hier nicht vorhanden.

Der Ansicht der Klägerseite, dass es sich nicht um eine Vertragsänderung, sondern nur um eine Konkretisierung handele, vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn der Verteilerschlüssel, der unter § 4 des Mietvertrags aufgeführt ist, ist konkret, und die Abrechnung widerspricht dieser.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


Berliner Zeitung am 06.07.2016: Mitte – Geplanter Neubau am Leipziger Platz bringt Senator in Erklärungsnot

Für die Bebauung des letzten freien Grundstücks am Leipziger Platz liegt nach Jahren des Stillstands endlich ein Architekturentwurf vor  – doch die Begleitumstände bringen Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD) in Erklärungsnot. Der Grund: Entgegen dem gültigen Bebauungsplan muss der Investor, die F 100 Investment AG mit Sitz in Luxemburg, nicht auf 20 Prozent der Flächen Wohnungen errichten, sondern darf stattdessen sehr viel lukrativere Büros bauen. Alle anderen Bauherrn hatten sich zuvor an die Vorgabe zum Bau der Wohnungen  halten müssen.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/mitte-geplanter-neubau-am-leipziger-platz-bringt-senator-in-erklaerungsnot-24352214

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

finanztip.de am 04.07.2016: Intelligente Stromzähler – Smart Meter kosten Verbraucher mehr als sie nützen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach einem Beschluss des Bundestages werden ab dem Jahr 2017 intelligente digitale Stromzähler (Smart Meter) in Privathaushalten eingebaut.
  • Die Kosten für die neuen Stromzähler sollen bis zu 100 Euro pro Jahr betragen.
  • Der Nutzen für die Verbraucher ist unsicher und die mögliche Ersparnis weitaus geringer als die Kosten.
  • Das vorgesehene Niveau des Datenschutzes ist hoch. Unklar ist aber, ob die Daten in der Zukunft gewerblich genutzt werden könnten.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:         

Kann ein Mieter, der in der Tiefgarage weder einen Stellplatz belegt noch sonst die Tiefgarage nutzt, an den Kosten des Allgemeinstroms für die Tiefgarage beteiligt werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Saarbrücken (AG Saarbrücken – 124 C 248/15, Urteil vom 27.06.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Saarbrücken in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Umstritten ist hier lediglich, ob die Beklagte zur Zahlung von Allgemeinstrom für die Tiefgarage verpflichtet ist. Die Beklagte hat jedoch substantiiert dargelegt, die Tiefgarage nicht zu nutzen, auch nicht als Durchgang, um den Müll zu entsorgen. Die pauschale Behauptung der Klägerseite, der Weg durch die Tiefgarage werde von Mietern gerade im Winter zum Wegbringen des Mülls gerne gewählt, ist dagegen angesichts des detaillierten Vortrags der Beklagten als unsubstanziiert und gemäß § 138 ZPO unbeachtlich zu werten. Auf eine Beweisaufnahme kommt es diesbezüglich mithin nicht an.

Da die Beklagte in der Tiefgarage weder einen Stellplatz belegt noch sonst die Tiefgarage nutzt, kann sie an den Kosten des Allgemeinstroms für die Tiefgarage nicht beteiligt werden.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

DER TAGESSPIEGEL am 06.07.2016: 21 Wohnungen müssen geräumt werden!

Einsturzgefahr in Spandau – Mieter müssen raus

Das Bezirksamt ist bemüht, den Bewohnern von 21 zum Teil untervermieteten Eigentumswohnungen in der denkmalgeschützten Wohnanlage Adamshof zu helfen.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/spandau/21-wohnungen-muessen-geraeumt-werden-einsturzgefahr-in-spandau-mieter-muessen-raus/13835788.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:         

Ist eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zulässig, die auf einen veralteten Mietspiegel gestützt ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Leipzig (AG Leipzig – 162 C 6118/15, Urteil vom 11.01.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Leipzig in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist nicht zulässig, weil es an der besonderen Sachurteilsvoraussetzung im Zustimmungsprozess zur Mieterhöhung – dem Ablauf der Überlegungsfrist – fehlt.

Das undatierte streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen, dem Beklagten am 21. Mai 2015 zugegangen, ist unwirksam. Es hält den gesetzlichen formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung gemäß §§ 558ff BGB nicht stand, weil es nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend hinreichend begründet wurde.

Ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen löst den Lauf der Überlegungsfrist für den Mieter nicht aus. Hier hat demnach die Überlegungsfrist gemäß § 558 b Absatz 2 BGB wegen der Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens vom Mai 2015 vorprozessual nicht zu laufen begonnen, weshalb sie bei Zustellung der Klage denknotwendig auch nicht abgelaufen sein konnte. Allein deshalb ist die Zustimmungsklage bereits nicht zulässig und abzuweisen.

Gemäß § 558 a Absatz 1 BGB ist das Mieterhöhungsverlangen zu begründen.

Die ordnungsgemäße Begründung ist Voraussetzung für ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen. Die Begründung soll dem Mieter ermöglichen, zumindest ansatzweise die Berechtigung des Zustimmungsverlangens überprüfen zu können. Dem genügt die in der undatierten vorgerichtlichen Mieterhöhungserklärung erfolgte Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt Leipzig aus dem Jahr 2012 nicht, wobei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen kann, ob dem Mieterhöhungsverlangen der vollständige Mietspiegel 2012 mit ausgefüllter Tabelle beigefügt gewesen war oder nicht.

Gemäß § 558 a Absatz 2 BGB kann ein Mieterhöhungsbegehren mit einem Mietspiegel begründet werden. Dies impliziert denknotwenig, dass in aller Regel der in Bezug genommene Mietspiegel zum Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung Gültigkeit haben muss. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Beklagten im Mai 2015 bereits ca. ein halbes Jahr lang ein neuer Mietspiegel galt, der den vorherigen Mietspiegel abgelöst hatte.

Die Klägerin hat in ihrer vorgerichtlichen Mieterhöhungserklärung versucht, die begehrte Mieterhöhung mit veralteten Daten aus einem veralteten Mietspiegel zu begründen. Insoweit war anhand dieses Mieterhöhungsverlangens für den Leser weder sachlich noch rechnerisch hinreichend nachvollziehbar, wie hoch tatsächlich die zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens für den Markt geltende ortsübliche Vergleichsmiete für der streitbefangenen Wohnung vergleichbaren Wohnraum ist und ob die Mieterhöhung berechtigt ist oder nicht. Deshalb war dieses Mieterhöhungsverlangen mangels hinreichender Begründung für den Beklagten nicht nachvollziehbar.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die mit dem Mietspiegel 2012 erfolgte Begründung für ein Mieterhöhungsverlangen für eine Überprüfung ausführlich genug gewesen sei, hat sie in der Sache keinen Erfolg.

Mieten entwickeln sich dynamisch am Markt. Genau deshalb soll ganz ausnahmsweise während bestehender Mietvertragsverhältnisse von Zeit zu Zeit die Möglichkeit der Anpassung der Miete an die “Marktmiete” bestehen, was Anlass für die gesetzliche Regelung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in §§ 558 ff BGB war. Das sehr formalisierte Verfahren soll nicht zuletzt die Mieter vor unberechtigten Mieterhöhungen schützen. Sofern sich der Vermieter zur Durchsetzung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete entscheidet, hat er die Verfahrensvorschriften zwingend einzuhalten. Dazu gehört auch, dass er die Vorschriften zur Begründung in § 558 a Absatz 2 BGB einhält. Entscheidet er sich wie die Klägerin in zulässiger Weise für das Begründungsmittel “Mietspiegel”, versteht sich von selbst, dass der jeweils aktuellste und gültige Mietspiegel zur Begründung zu verwenden ist, weil sonst eben nicht die aktuell am Markt gezahlte Miete darstellbar und prüfbar ist. Das gesetzlich vorgeschriebene Begründungserfordernis würde völlig leerlaufen, wenn jede begehrte Mieterhöhung mit irgendeinem örtlich nicht mit der Mietsache oder zeitlich nicht mit dem Mieterhöhungszeitpunkt korrespondierenden Mietspiegel begründbar wäre, Hauptsache es wird überhaupt ein Mietspiegel bemüht. Das wollte der Gesetzgeber bei der Formulierung der zulässigen Begründungsmittel für eine Mieterhöhung unzweifelhaft nicht, auch wenn in der gesetzlichen Vorschrift keine Vorgabe zum Geltungsbereich gemacht wurde. Schließlich forderte der Gesetzgeber ausdrücklich für den sogenannten Einfachen wie für den Qualifizierten Mietspiegel in §§ 558 c und 558 d BGB die regelmäßige Anpassung der Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren an die Marktentwicklung. Diese Anforderung hätte keinen Sinn, wenn jede Mieterhöhung mit einem Mietspiegel aus “einer anderen Zeit” begründbar wäre.

Die anhand einer mehrere Jahre zurückliegenden Datensammlung ermittelten Kriterien dürfen dann nicht mehr zur Begründung einer ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden, wenn die Marktentwicklung durch neue Datenerhebungen verarbeitet in einem neuen Mietspiegel aktueller dargestellt wurde. Dabei ist zu beachten, dass die Daten für den vom 24. Juli 2012 bis zum 01. Dezember 2014 geltenden Mietspiegel 2012 bereits vor dem Juli 2012 erhoben worden waren und so gewiss nicht mehr aktuell den Markt im Mai 2015 darstellen können. Der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06. Juli 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 337/10 zugrunde gelegte Sachverhalt, unterscheidet sich von dem Vorliegenden insoweit erheblich. Eine zeitliche Überlappung bei der Datenerhebung, die die Verwendung des alten nicht mehr geltenden Mietspiegels zur Begründung der Mieterhöhung im Jahre 2015 rechtfertigen könnte, ist nämlich zwischen den Datenerhebungen im Jahre 2012 und 2014 nicht feststellbar. Die Begründung der begehrten Mieterhöhung mit Daten aus 2011/12 taugt somit im Jahre 2015 nicht mehr für die Darstellung der aktuellen Marktmiete und kann demnach auch keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete für den Mieter sein.

Sofern die Klägervertreterin mit der Klageerhebung in der Klageschrift vom 03. August 2015 das Deckblatt und die unausgefüllte Tabelle 1 aus dem ### Mietspiegel 2014 beigelegt hatte und ohne nähere Darstellung und Sachvortrag zur Ermittlung behauptete, dass auch die nach dem Mietspiegel 2014 ermittelte Vergleichsmiete mit einer Spanne von 3,59 EUR je qm bis 4,77 EUR pro qm die begehrte Mieterhöhung rechtfertige, reicht dies nicht aus, um die Mängel des Mieterhöhungsverlangens vom Mai 2014 gemäß § 558 b Absatz 3 BGB zu heilen. Die bloße Behauptung der Klägervertreterin zu einer nach dem Mietspiegel 2014 ermittelten Vergleichsmiete ist in keiner Weise sachlich oder rechnerisch anhand der Angaben in der Klagschrift nachvollziehbar, so dass auch diese Begründung nicht für eine Überprüfung der Berechtigung der begehrten Mieterhöhung taugt und deshalb auch nicht den Lauf einer neuen Überlegungsfrist in Gang setzte.

Anhand der unausgefüllten Tabelle konnte der Beklagte nicht nachvollziehen, ob die begehrte Mieterhöhung in der Sache nach dem gültigen Mietspiegel gerechtfertigt wäre.

Erstmals mit Schriftsatz vom 14. November 2015 stellte die Klägervertreterin die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels 2014 nachvollziehbar dar.

Es kann gleichwohl für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob dies als ausreichende Behebung der Mängel des vorgerichtlichen Mieterhöhungsverlangens ausreicht und die begehrte Mieterhöhung berechtigt ist oder nicht, weil zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Hauptverhandlung am 26. November 2015 die diesbezüglich gemäß § 558 b Absatz 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 558 b Absatz 2 Satz 1 BGB mit Zugang des Schriftsatzes beim Beklagtenvertreter neu laufende Überlegungsfrist für den Beklagten nicht abgelaufen war. Der Beklagte hat noch bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang der Nachbesserung Zeit, sich zu überlegen, ob er der Mieterhöhung zustimmen will, oder nicht. Erst danach wäre eine Zustimmungsklage zulässig, wenn sich der Beklagte dagegen entscheidet.”

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Abendblatt am 07.07.2016: Mieter hoffen auf Sanierung

Deutsche Wohnen übernimmt Großsiedlung An der Kappe und dem Berliner Finanzamt geht die Grunderwerbsteuer verloren.

Schlechter Zustand

„Der Zustand der Gebäude ist wirklich nicht der beste. Einige Wohnungen sind feucht und die Bausubstanz ist vernachlässigt“, sagt Rechtsanwalt Uwe Piper, Erster Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV).

„Der AMV kritisiert es als ganz schlechten Stil, dass die Mieter bis heute nicht von der Draaipunt Holding in ihrer Eigenschaft als Vermieterin von dem Eigentümerwechsel informiert worden sind“, sagt Uwe Piper. Auch die Deutsche Wohnen habe sich bis heute nicht an die Mieter gewandt. „Die Menschen in der Siedlung sind alle verunsichert, weil sie nicht wissen, an wen sie ab dem 1. Juli ihre Miete zahlen sollen“, sagt Anwalt Uwe Piper.

http://www.abendblatt-berlin.de/2016/07/07/mieter-hoffen-auf-sanierung/

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:


Berliner Morgenpost am 05.07.2016: Wohnungsmarkt – Genossenschaften bauen 7400 Wohnungen in Berlin

Mehr als 80 Baugenossenschaften gibt es in Berlin. Bis 2020 haben sie 7400 Wohnungen in Bau oder in Planung.

In diesem Jahr werden die Berliner Baugenossenschaften zusammen rund 1000 Wohnungen fertigstellen. Geht es nach dem Staatssekretär für Bauen und Wohnen, Engelbert Lütke Daldrup (SPD), “könnten es ruhig doppelt so viele sein”. Denn in Zeiten eines angespannten Wohnungsmarktes wirkten die Genossenschaften mit ihren vergleichsweise niedrigen Mieten mietpreisdämpfend. “Genossenschaften sind wichtige Partner der Berliner Wohnungsneubauoffensive”, betonte der Staatssekretär.

http://www.morgenpost.de/berlin/article207787991/Genossenschaften-bauen-7400-Wohnungen-in-Berlin.html