Archiv für den Monat: Mai 2017

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können die Kosten der Anmietung von Rauchmeldern als Betriebskosten umgelegt werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Dortmund (AG Dortmund – 423 C 8482/16, Urteil vom 30.01.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Dortmund in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Kosten der Anmietung der Rauchmelder können als Betriebskosten nicht umgelegt werden.

Leasing- und Anmietkosten haben mit Betriebskosten gemeinsam, dass sie laufend anfallen. Dies genügt jedoch nicht, um den Betriebskosten-Begriff zu erfüllen. Diese Kosten treten an die Stelle des käuflichen Erwerbs. Es unterliegt der Entscheidungsfreiheit des Vermieters, ob er für Investitionen ins Mietobjekt Kaufverträge eingeht oder einen Leasing- bzw. Mietvertrag abschließt. Miet- oder Leasingkosten sind deshalb ebenso wenig umlagefähig, wie die Anschaffungskosten selbst. Sie fallen zwar laufend an und erfüllen damit ein Merkmal des Betriebskostenbegriffs. Es handelt sich dennoch nicht um Betriebskosten, da sie zu den Kapitalkosten zuzuordnen sind (LG Hagen, Urteil vom 4. März 2016,1 S 198/15; AG Bielefeld, Urteil vom 30.03.2011, 17 C 288/11; Wall, WuM 2013, S. 3 ff m.w.N.; Zehelein, WuM 2016, 400). Bei den Anmietungs- oder Leasingskosten handelt es sich um so genannte Kapitalersatzkosten. Die Kosten entstehen für Einrichtungen, mit denen das Mietobjekt ausgestattet ist. Auch andere Einrichtungen, wie Sanitäreinrichtungen, Briefkästen oder eine Einbauküche kann der Vermieter nicht von einem Dritten anmieten, bei entsprechender Vereinbarung als sonstige Betriebskosten umlegen und auf diese Weise die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten auf den Mieter abwälzen. Ein Vermieter kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass z.B. Anmietkosten für Wasserzähler umlagefähig sind. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass diese Kosten im Betriebskostenkatalog nach § 2 Betriebskostenverordnung nur für ganz bestimmte Anlagen als umlagefähig angesehen werden. Die Kosten für Anmietung von Rauchmeldern sind dort nicht genannt. Es kann auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden, die zu einer analogen Anwendung der Norm führen würde, da der Gesetzgeber in Kenntnis der Umstände Anmietkosten für Rauchmelder gerade nicht in die Betriebskostenverordnung aufgenommen hat. Bei den in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Leasing- und Anmietkosten handelt es sich um gesetzlich festgelegte Ausnahmen (LG Hagen, a. a. O.).”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

computerbild.de am 22.05.2017: Das sind die übelsten Tricks der Ebay-Betrüger

Wo Geld lockt, lauern Kriminelle. Das gilt nicht zuletzt für Ebay, dem größten Internet-Auktionshaus der Welt. Immer mehr Betrüger zocken Ebay-Nutzer ab. Alles über die dreisten Tricks und wie Sie sich wirksam schützen, lesen Sie hier.

http://www.computerbild.de/artikel/cb-Ratgeber-Ebay-Betrueger-Tricks-2419780.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Aufbereitung von Trinkwasser mittels einer Wasserenthärtungsanlage grundsätzlich ein Mangel?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 422 C 27498/13, Urteil vom 28.06.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass durch die Aufbereitung des Trinkwassers mittels einer Wasserenthärtungsanlage ein Mangel entstünde.

Grundsätzlich liegt ein Mangel vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Die Beeinträchtigung kann auf einen Sachmangel, auf einen Rechtsmangel oder auf einem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die vertragliche Festlegung des jeweils geschuldeten Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter während der gesamten Vertragsdauer haben muss. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent erfolgen (Schmidt-Futterer, 12. Auflage, Eisenschmidt, § 536 Rnr. 19). Ein Mangel der Mietsache ist danach anzunehmen, wenn die “Istbeschaffenheit” des Objekts von dem nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, von der “Sollbeschaffenheit” der Mietsache, abweicht.

In der Regel wird für die Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe herangezogen. Daher muss in Zweifelsfällen anhand von Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB) unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu- und Glauben geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter verlangen kann. Dabei darf nicht auf subjektive Überempfindlichkeiten abgestellt werden.

Das Gericht ist hier der Ansicht, dass maßgeblich die Einhaltung der Trinkwasserverordnung ist.

Der Gutachter ### kommt in seinem Gutachten vom 11.6.2015 zu dem Ergebnis, dass das Trinkwasser des streitgegenständlichen Anwesens der Trinkwasserverordnung entspricht. Ergebnis ist zudem, dass das Trinkwasser nicht ungenießbar ist und auch keinen üblen bitteren oder metallischen Geschmack hat. Zudem führte der Gutachter in seinem Gutachten aus, dass entsprechend seinen Messungen der Härtegrad von 8 ° dH nicht unterschritten wurde. Darüberhinaus sei diese Regelung aber seit Novellierung mit der Trinkwasserverordnung am 21.5.2001 entfallen.

Der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch ist daher aus Sicht des Gerichts nicht beeinträchtigt.

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Kurier am 22.05.2017: Nach Mietspiegel-Schock – Gehen jetzt auch die Nebenkosten durch die Decke?

Um rund neun Prozent haben sich die Ausgaben für die sogenannte zweite Miete innerhalb von zwei Jahren verringert.

http://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/nach-mietspiegel-schock-gehen-jetzt-auch-die-nebenkosten-durch-die-decke–26949264

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Spandauer Volksblatt am 19.05.2017: Berliner Mietspiegel 2017 – Berlin muss Bundesratsinitiative starten

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. sieht die Hauptursachen für den exorbitanten Anstieg der Nettokaltmieten zum einen bei nicht ausreichendem Wohnungsneubau und zum anderen bei der handwerklich katastrophal schlecht gemachten Mietpreisbremse”, sagte der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. „Vor der gesetzlichen Einführung der Mietpreisbremse haben viele Vermieter noch schnell die Miete erhöht und dies teilweise unter Überschreitung der nach dem Mietspiegel erlaubten Miete und nach Einführung der Mietpreisbremse ignoriert so mancher Vermieter diese.”, so Piper. „Was die Mietpreisbremse angeht, so liegt die Schuld für den Mietenanstieg bei der Bundesregierung”, meint Piper. „Die Ursachen für den Mietenanstieg in Berlin müssen unverzüglich gestoppt werden, fordert Piper. „Berlin muss eine Bundesratsinitiative starten, die nachstehende Punkte beinhaltet:

1) Verlängerung des Änderungs- und Veränderungszeitraums zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete von vier auf zehn Jahre

2) Veränderung der Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren auf 10 % in fünf Jahren

3) Mietspiegel als einziges Begründungsmittel für eine Mieterhöhung

4) Verfahren zum Inhalt und zur Aufstellung sowie Anpassung von Mietspiegeln gesetzlich regeln

5) Wirtschaftsstrafgesetz reformieren

6) Mietpreisbremse reformieren

7) Neubau von bezahlbarem Wohnraum effektiv mit Neuer Wohnungsgemeinnützigkeit ankurbeln

8) Wohneigentum zur Eigennutzung fördern”,

so Piper.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/politik/berliner-mietspiegel-2017-berlin-muss-bundesratsinitiative-starten-d125571.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 22.05.2017: Keine Entlastung für Mieter – Regierung begräbt Pläne für Mietrecht-Reform
“Das Gesetzgebungsverfahren kann in dieser Legislaturperiode nicht zum Abschluss gebracht werden”, heißt es in einer Antwort des Justiz- und Verbraucherschutzministeriums auf eine kleine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion.
http://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft/keine-entlastung-fuer-mieter-regierung-begraebt-plaene-fuer-mietrecht-reform-26946422