Archiv für den Monat: November 2018

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Wird in einem Mietverhältnis dem durch Art. 5 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen, wenn der Vermieter beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankenthal (AG Frankenthal – 3a C 156/18, Urteil vom 21.08.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankenthal in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne gemäß §§ 535541 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Gemäß § 541 BGB hat ein Vermieter einen Anspruch auf Unterlassung, wenn sein Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes.

Die Aufstellung oder Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon der gemieteten Wohnung im Anwesen A… in 6… ist vorliegend wegen Verstoßes gegen § 10 (3) des Mietvertrages vom 11.06.2012 vertragswidrig (Bl. 4 ff. d.A.).

Eine Genehmigung oder Zustimmung der Klägerin wurde vorliegend nicht erteilt, so dass sich bereits hieraus die Vertragswidrigkeit des Handelns der Mieter ergibt mit der Folge eines entsprechenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs (BGH, Urteil vom 16.11.2005 – VII ZR 5/05; BGH Hinweisbeschluss vom 14.05.2013 – VIII ZR 268/12, jeweils m.w.N). Etwas Anderes gilt dann, wenn der Vermieter aufgrund einer aus § 242BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verpflichtet wäre, die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter zu dulden. Der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangt, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf das bloße Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen (BGH NZM 2006, 98).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 des Grundgesetzes, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das – gleichrangige – Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Artikel 14 des Grundgesetzes berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Die Fernwirkung von Grundrechten in die Beziehungen von Vertragsparteien bedeutet daher notwendigerweise eine einzelfallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und den grundrechtsbeschränkenden Gesetzen geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der §§ 535242 BGB zu erfolgen hat, wobei stets die konkreten Umstände des Einzelfalles entscheidend sind und sich jegliche schematische Lösung verbietet (BGH NZM 2006, 98).

Nach insoweit gefestigter Rechtsprechung (vgl. u.a. Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 21.07.2016 – 3a C 138/16) ist anerkannt, dass in einem Mietverhältnis dem durch Artikel 5 des Grundgesetzes grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter beispielsweise – wie vorliegend – einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Dies gilt prinzipiell auch gegenüber ausländischen Mietern, wenn über den Kabelanschluss ein ausreichender Zugang zu Programmen in ihrer Sprache und aus ihrem Heimatland besteht (BGH a.a.O). Nichts Anderes hat auch zu gelten, wenn der Mieter ohne nennenswerte Schwierigkeiten die von ihm gewünschten Heimatsender über das Internet empfangen kann. Ob hierdurch dem Mieter Zusatzkosten entstehen, ist dabei grundsätzlich unbeachtlich.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen haben vorliegend die Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur und auf Duldung der Anbringung oder Aufstellung der streitgegenständlichen Parabolantenne, weshalb die Klägerin die Beseitigung der ohne ihre Zustimmung angebrachten Parabolantenne verlangen kann.

Der mietvertraglichen Bestimmung in § 10 (3) steht nach dem Vorgenannten auch nicht § 307 BGB entgegen, denn in § 10 (3) ist geregelt, dass sofern aus technischen Gründen ein Empfang von Heimatprogrammen des Mieters über das Breitbandkabel nicht möglich ist, der Empfang durch eine anzumietende Antenne ermöglicht wird. Dass indes der Empfang italienischer Programme überhaupt nicht möglich wäre, haben die Beklagten weder behauptet, noch ist dies ersichtlich.

Soweit die für das Vorliegen der Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten den Einwand der Verjährung erheben, § 214BGB, so richtet sich die Verjährung des Anspruches aus § 541 BGB nach den §§ 195199 BGB und nicht nach § 548 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährung gilt dasselbe wie für den Anspruch aus § 1004 BGB. Dies bedeutet, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.1973 – V ZR 109/71 – der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB mit Beginn der Beeinträchtigung durch das Anbringen der Parabolantenne beginnt. Soweit die Beklagten behaupten, dass dies bereits im April oder Mai 2013 geschehen sei, so sind sie insoweit beweisfällig geblieben, denn für die anerbotene Vernehmung der Beklagten für diese Behauptung als Partei, hilfsweise eine informatorische Befragung gemäß § 447 ZPO bzw. § 141 ZPO, fehlt es für die Einvernahme der beweisbelasteten Partei gemäß §447 ZPO einerseits an der erforderlichen Zustimmung des Gegners, andererseits liegen für eine informatorische Anhörung gemäß § 141 ZPO die hierfür erforderlichen Voraussetzungen eines Vieraugengespräches nicht vor. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht, da es an dem hierfür erforderlichen Anfangsbeweis, also einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der bestrittenen Behauptung, fehlt.

Danach kann offenbleiben, ob es bei dem mietrechtlichen Anspruch aus § 451 BGB es sich ähnlich wie bei unverjährbaren Dauerpflichten des Vermieters bei Ansprüchen auf Unterlassung um unverjährbare Ansprüche handelt (vgl. Streyl Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017 Rn. 63 §548 BGB m.w.N). Nach dieser Auffassung würde im Falle einer Verjährbarkeit des Unterlassungsanspruches eine Umgestaltung des Vertrages, insbesondere beim Anbringen von Parabolantennen ohne vorherige Genehmigung oder Zustimmung des Vermieters, bzw. der vertraglichen Rechte und Pflichten dauerhaft herbeiführen, so dass ein Unterlassungsanspruch des Vermieters unverjährbar sei, denn die Dauerpflicht des Mieters zur Unterlassung sei insofern das Spiegelbild zur Dauerpflicht des Vermieters auf Gebrauchsgewährung (a.a.O).

Nach den klägerischen Darlegungen befindet sich die Parabolantenne trotz der unstreitig mit Schreiben der Klägerin vom 07.02. und 11.04.2018 geforderten Entfernung der Parabolantenne nach wie vor auf dem Balkon der Beklagten und ist auch ausweislich des durch die Klägerin vorgelegten Lichtbildes (Bl. 47 d.A.) von außen deutlich zu erkennen. Unabhängig von der vertraglichen Regelung § 10 (3) besteht daher auch eine optische Beeinträchtigung und der dadurch bedingte Eingriff in das Eigentum der Klägerin, § 1004 Abs. 1 BGB, § 903 BGB, ist jedenfalls so lange augenscheinlich gegeben, so lange die Parabolantenne über das Balkongeländer hinausragt und demzufolge gut sichtbar ist. Diese Beeinträchtigung ist auch nicht völlig unerheblich, da nicht entscheidend sein kann, von wo überall die Antenne nicht sichtbar ist, so lange sie fraglos aus anderen Perspektiven sichtbar bleibt. Von einer fehlenden optischen Beeinträchtigung könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn ein weniger störendes Erscheinungsbild zum Einsatz käme, etwa eine quadratische Antenne von Größe und Aussehen eines leicht gekrümmten Bildes oder die Anbringung einer kleinen Antenne auf dem Boden eines komplett sichtgeschützten Balkons. Auch aus dem Umstand, dass in der jeweiligen Muttersprache eines Mieters Rundfunk- und Fernsehsendungen empfangen werden sollen, folgt nichts Anderes. Die Möglichkeiten via Internet fernzusehen sind regelmäßig ohne größeren Aufwand gegeben und erfordern bei technischer Unversiertheit kaum mehr Unterstützung durch Dritte als es bei technischer Unversiertheit auch die Inanspruchnahme via Parabolantenne erfordert. Fernsehen via Internet ist nicht nur über einen PC, sondern mit TV-Geräten neuerer Generation auch über WLAN direkt mit dem Fernseher möglich. Das vertragliche Verbot eines optisch das gesamte Mietshaus in seiner äußeren Erscheinung verunstaltenden Anbringens von Parabolantennen hindert nicht das Recht des Mieters auf den Empfang heimatsprachlicher Informationen, sondern verweist ihn nur auf einen anderen Zugang zu diesem Recht. Dementsprechend hat ein Vermieter auch das Recht, Mieter auf andere Empfangsmöglichkeiten zu verweisen, die sein Eigentumsrecht weniger beeinträchtigen.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass diese Empfangsmöglichkeit für die Beklagten unzumutbar wäre. Darlegungs- und beweispflichtig für solche Umstände sind die Beklagten, da es sich um für sie günstige Tatsachen handelt. Entsprechend substantiierter Sachvortrag ist durch die Beklagten nicht erfolgt. Nicht ausreichend ist die bloße Behauptung, dass kindgerechte Programme lediglich über Satellit zu empfangen sind.

Nach dem Vorgenannten besteht daher der Beseitigungsanspruch der Klägerin als Vermieterin, nachdem die Beklagten trotz unstreitig erfolgter Aufforderungen zur Beseitigung vom 07.02. und 11.04.2018 die streitgegenständliche Parabolantenne nicht entfernt und den vertragswidrigen Zustand bewusst beibehalten haben, § 541 BGB, und Anspruch auf Duldung der Antenne durch die Vermieterin gerade nicht besteht.

Nachdem ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner besteht, kommt es auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Duldung der Beseitigung durch die Vermieterin (LG München I, Schlussurteil vom 19.02.2014 – 15 S 4624/13 m.w.N) vorliegend nicht an.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Setzt eine gemeinsame Haushaltsführung voraus, dass der Mieter und die weitere Person über den Aufenthalt in der Wohnung hinaus im Haushalt zusammen wirken, zusammen entscheiden und zusammen die Kosten tragen in Bezug auf die typischen Pflichten, die in einem Haushalt anfallen wie Reinigung, tägliches Einkaufen, Nahrungszubereitung, Anschaffung von größeren Haushaltsgegenständen sowie Versorgung und Pflege in Krankheitsfällen?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 224 C 207/18, Urteil vom 02.10.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Erbengemeinschaft bestehend aus den Klägern hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 BGB auf Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung.

Die Kläger sind als Erben ihres Vaters, des Mieters der streitgegenständlichen Wohnung, gemäß § 857 BGB Besitzer der Wohnung geworden. Die Weigerung des Beklagten, die Wohnung an die Kläger herauszugeben, stellt eine Beeinträchtigung des geerbten Besitzes dar. Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch zu, der auf Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands durch Besitzaufgabe gerichtet ist (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl., § 563 Rn. 64).

Durch den Verbleib in der Wohnung maßt sich der Beklagte ein Besitzrecht an, das ihm nicht zusteht.

Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung. Denn er ist nicht aufgrund des Todes des Mieters auf Mieterseite in das Mietverhältnis eingetreten. Vielmehr ist die Erbengemeinschaft gemäß § 564 BGB auf Mieterseite in das Mietverhältnis eingetreten. Ein – vorrangiger – Eintritt des Beklagten in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB liegt nicht vor. Denn der Beklagte führte mit dem verstorbenen Mieter, seinem Bruder, in der letzten Zeit vor dessen Tod nicht einen gemeinsamen Haushalt in der streitgegenständlichen Wohnung.

Durch § 563 BGB wird der Bestand des Mietverhältnisses zugunsten derer geschützt, die mit dem Mieter als “Hausgenossen” besonders verbunden waren. Dazu gehören Personen, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, auch wenn es sich nicht um Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder des Verstorbenen handelt. Ziel der Regelung ist es, den privilegierten Personen die den Lebensmittelpunkt bildende Wohnung zu erhalten (MünchKomm/Häublein, BGB, 7. Aufl., § 563 Rn. 1).

Das Eintrittsrecht ist an das Führen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Verstorbenen gebunden. Die Wohnung muss der gemeinsame Lebensmittelpunkt gewesen sein (MünchKomm/Häublein, BGB, 7. Aufl., § 563 Rn. 16). Das bloße Zusammenleben innerhalb einer Wohnung impliziert noch keine gemeinsame Haushaltsführung. Das Gesetzt schützt nicht jeden, der, wie etwa ein Untermieter oder ein Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft, in der Wohnung des Verstorbenen lebte (MünchKomm/Häublein, a.a.O.). Typisch für den gemeinsamen Haushalt sind wechselseitige Beiträge zum Nutzen (auch) des anderen. Die gemeinsame Haushaltsführung muss zum Zeitpunkt des Todes des Mieters bestehen.

Eine gemeinsame Haushaltsführung setzt voraus, dass der Mieter und die weitere Person über den Aufenthalt in der Wohnung hinaus im Haushalt zusammen wirken, zusammen entscheiden und zusammen die Kosten tragen in Bezug auf die typischen Pflichten, die in einem Haushalt anfallen wie Reinigung, tägliches Einkaufen, Nahrungszubereitung, Anschaffung von größeren Haushaltsgegenständen sowie Versorgung und Pflege in Krankheitsfällen. Weitere Indizien können die gemeinsame Versorgung von Kindern oder anderer Angehöriger, eine Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des jeweils anderen und eine gemeinsame Freizeitgestaltung sein (Schmidt-Fulterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl., § 563 BGB Rn. 39).

Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse können jedoch diese Voraussetzungen nicht stets schematisch kumulativ verlangt werden; vielmehr muss sich ein Gesamtbild ergeben, nach dem jeder der Bewohner unter den genannten Gesichtspunkten zur Haushaltsführung beigetragen hat und so die Lasten des Haushalts arbeits- und anteilig auf die Bewohner verteilt waren (LG Heidelberg WuM 2014, 37). ^1b v (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O.).

Mitglieder einer Wohngemeinschaft fallen nicht in den Kreis der Eintrittsberechtigten, wenn es sich um eine nicht auf Dauer angelegte, reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft handelt. Ist die Wohngemeinschaft hingegen zum Zweck der gemeinsamen Lebensgestaltung und Haushaltsführung auf Lebenszeit angelegt, liegen die Voraussetzungen für einen Eintritt gemäß § 563 Abs. 2 BGB vor.

Die Gesamtschau der Ausgestaltung des Zusammenlebens zwischen dem Erblasser und dem Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung, wie es von Beklagtenseite dargetan ist, ergibt nicht, dass eine gemeinsame Haushaltsführung im Sinne eines Miteinanderlebens der Brüder vorlag. Die Aufteilung der Miete und das gelegentliche gemeinsame Einnehmen von Mahlzeiten genügt nicht. Das Vorbringen des Beklagten zu einer Aufteilung der Haushaltsaufgaben ist nicht ausreichend, Hierfür genügt nicht, dass der Beklagte nach seinem Vorbringen auch für seinen Bruder eingekauft, teilweise für beide gekocht und manchmal Wäsche gewaschen hat. Welche Pflichten im Haushalt der Verstorbene übernommen hatte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich weder, dass beide gemeinsam über die Haushaltsaufgaben entschieden hätten, noch dass es gemeinsame Anschaffungen gegeben habe oder die Brüder mit gemeinsamer Haushaltskasse gewirtschaftet hätten. Der Beklagte hat keine weiteren Umstände vorgetragen, die die Annahme begründen würden, dass eine zum Zweck der gemeinsamen Lebensgestaltung und Haushaltsführung angelegte Wohngemeinschaft zwischen den Brüdern bestand.

Gegen die Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung, wie sie für die Anwendung des § 563 Abs. 2 BGB erforderlich ist, spricht, dass jeder der beiden eine Lebensgefährtin hatte und sich der Vater der Kläger auch nach dem Vorbringen des Beklagten häufig bei seiner Lebensgefährtin aufhielt, mit der er ein gemeinsames Kind hatte.

Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich nicht, dass der Erblasser in der letzten Zeit vor seinem Tod seinen Lebensmittelpunkt in der streitgegenständlichen Wohnung hatte. Dass er dort gemeldet war und persönliche Sachen dort aufbewahrte, ist unerheblich. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Erblasser regelmäßig eines der beiden Zimmer in der Wohnung allein oder gemeinsam mit dem Beklagten genutzt hätte. Darüber hinaus hat der Beklagte unstreitig in seinen letzten Lebensmonaten, als er krank war, nur noch bei seiner Lebensgefährtin gelebt, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Absicht bestanden hätte, in die streitgegenständliche Wohnung zurückzukehren.

Der von Beklagtenseite benannte Zeuge war nicht zu hören. Dieser wurde für die Behauptung benannt, dass die beiden Brüder gemeinsam in der Wohnung gelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Das Führen eines gemeinsamen Haushalts ist von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten jedoch nicht substantiiert dargetan. Eine Vernehmung des Zeugen würde unter diesen Voraussetzungen auf eine Ausforschung hinauslaufen.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 19.11.2018: Von Wien lernen – Wie sich preiswertes Wohnen in Zukunft organisieren lässt

Steigende Mieten sind kein Naturgesetz – auch in einer wachsenden Stadt wie Berlin nicht. Der Sozialwissenschaftler Andrej Holm, 48, erklärt, was in der Mietenpolitik möglich ist.

Wie definieren Sie leistbare Wohnungen?

Der Begriff der Leistbarkeit besagt, dass Miete und Einkommen in einem vernünftigen Verhältnis stehen sollen. Sozialwissenschaftliche Studien zeigen, dass nicht mehr als 30 Prozent des Einkommens für die gesamten Wohnkosten ausgegeben werden sollen. Das praktizieren wir in Berlin schon in ganz kleinen Segmenten. Zum Beispiel bei den Mietzuschüssen im alten sozialen Wohnungsbau. Die 30-Prozent-Regel leitet sich daraus ab, dass Haushalten mit Einkommen, die knapp über den Schwellenwerten für Transfereinkommen liegen, genug Geld zum Leben bleibt. Und dass die Miete nicht die geringen Einkommen, etwa von Mindestlohnverdienern, auffrisst, sodass diese Sozialhilfe beantragen müssen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/berlin-4-millionen/von-wien-lernen-wie-sich-preiswertes-wohnen-in-zukunft-organisieren-laesst-31604122

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

spiegel.de am 19.11.2018: Vonovias Profit mit Nebenkosten –  Die Miet-Gewinnmaschine

In Deutschland vermietet niemand mehr Wohnungen als Vonovia. Und vermutlich hat niemand so viele wütende Mieter. Kein Wunder: Der Dax-Konzern schröpft seine Kunden, wo er kann – und greift dabei zu zweifelhaften Methoden.

Die Abrechnungen von Vonovia seien oft fehlerhaft, die vorgelegten Belege vielfach “dubios” – und die Kosten viel zu hoch. Dass sich ein profitorientierter Dax-Konzern wie Vonovia um seine Mieter kümmern würde, davon sind die Neurieder gar nicht ausgegangen. Doch nun glauben sie, dass Deutschlands größter Vermieter sie übervorteilt.

Vonovia selbst schreibt auf Anfrage, der Anspruch sei, “dass Nebenkostenabrechnungen transparent, nachvollziehbar und vor allem richtig sind”. Sollte das einmal nicht der Fall sein, liege “ein bedauerlicher Fehler vor”. Dem Konzern zufolge handelt es sich praktisch immer um “Einzelfälle”.

Es sind die immergleichen Vorwürfe

Das ist, um es klar zu sagen, möglich. Vielleicht ist tatsächlich ein Großteil der Vonovia-Abrechnungen richtig. Vielleicht werden die Mieter tatsächlich Quartal für Quartal zufriedener, wie es der Vonovia-Kundenzufriedenheitsindex behauptet. Bei rund 350.000 Wohnungen und ebenso vielen Abrechnungen kann einen vollständigen Überblick nur einer bekommen: das Unternehmen selbst.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/vonovia-wie-der-wohnungskonzern-seine-mieter-schroepft-a-1238110.html

Aus der Rubrik “Wohnungsbaupolitik”:

rbb24.de am 15.11.2018: Opposition wirft Senat Versagen beim Wohnungsbau vor

Durch den großen Zuzug fehlen Wohnungen in Berlin. Die rot-rot-grüne Koalition hat sich Ziele beim Neubau gesetzt und sieht sich auf gutem Weg. Anders die Opposition im Abgeordnetenhaus, wie eine Debatte am 15.11.2018 zeigte.

Die Opposition im Abgeordnetenhaus hat dem rot-rot-grünen Senat am Donnerstag schweres Versagen beim Wohnungsbau vorgeworfen. “Wir brauchen in dieser Stadt 250.000 bis 300.000 Wohnungen. Dieses Ziel ist mit dieser Regierung nicht zu erreichen”, sagte der wohnungspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Christian Gräff, am Donnerstag in einer Debatte im Abgeordnetenhaus. Der Neubau werde vom Senat “künstlich verknappt”, Bausenatorin Katrin Lompscher (Linke) sei den Herausforderungen nicht gewachsen und Regierungschef Michael Müller (SPD) habe seinen Gestaltungsauftrag längst aufgegeben.

Dem Vorwurf widersprach Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke). Sie versicherte, dass der Berliner Senat seine Wohnungsbauziele in dieser Legislaturperiode erreicht. Die städtischen Gesellschaften hätten über 300 Projekte in Arbeit, 44.000 neue Wohnungen seien in der Planung. “Wir werden 2021 30.000 Wohnungen in Bau haben und wir werden alles daran setzen, diese Zahl noch zu steigern”, sagte Lompscher am Donnerstag bei einer Debatte im Abgeordnetenhaus. “Wir befinden uns auf dem richtigen Weg.” Die Zahl 30.000 entspricht den Festlegungen im rot-rot-grünen Koalitionsvertrag.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/11/wohnungsbau-senat-berlin-abgeordnetenhaus-miete-.html

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

DER TAGESSPIEGEL am 16.11.2018: Mieter der Karl-Marx-Allee fürchten “Horrorszenario”

Die Deutsche Wohnen bietet den Mietern der 700 Wohnungen in der Karl-Marx-Allee ihre Wohnungen zum Kauf an – gerne in bar. Der Mieterbeirat lud zum Krisengespräch.

Vor wenigen Tagen fanden etliche Mieter in der Karl-Marx-Allee in Friedrichshain überraschend ein Kaufangebot für ihre Wohnungen im Briefkasten. Rund 700 Wohnungen werden von der Deutsche Wohnen übernommen. Die vier betroffenen Wohnblöcke befinden sich östlich des Strausberger Platzes. Verkäufer sind Immobilienfonds-Gesellschaften, die von der Predac Immobilien Management verwaltet werden. Der gewählte Mieterbeirat lud eilig zu einer Versammlung ein. Wer in dem Verwaltungsgebäude in der Koppenstraße am Dienstag nun allerdings wütende Proteste erwartet hatte, wurde enttäuscht. Bei der Info-Veranstaltung ging es betont sachlich zu.

https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/berlin-friedrichshain-kreuzberg-mieter-der-karl-marx-allee-fuerchten-horrorszenario/23641430.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 16.11.2018: Neue Mieterberatung
Das Bezirksamt hat seine neun kostenfreien Mieterberatungsstellen um ein weiteres Angebot ergänzt. So berät der Berliner Mieterverein jetzt auch im „Familienzentrum Rohrdamm“ an der Voltastraße 2 und zwar immer mittwochs von 15 bis 17 Uhr. Damit hat Spandau in der Summe zehn dieser offenen Beratungsstellen für Mieter in sieben Ortsteilen. In Gatow und Kladow gibt es dieses Angebot laut Bezirksamt aufgrund des geringen Mieteranteils bisher nicht. 2019 soll das Beratungsangebot aber erneut dem Bedarf angepasst werden.
https://www.berliner-woche.de/siemensstadt/c-soziales/neue-mieterberatung_a189406

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 16.11.2018: Bezirke schließen sich im Kampf gegen hohe Mieten zusammen

Fünf Bezirke haben eine Allianz gegründet gegen steigende Mieten. Sie fordern vom Senat einen neuen Fonds für das Vorkaufsrecht.

Steigende Mieten und Verdrängung spielen in vielen Berliner Kiezen eine große Rolle. Bisher haben die Bezirke aber weitestgehend alleine versucht, ihre Mieter davor über das Vorkaufsrecht zu schützen. Nun haben sich Tempelhof-Schöneberg, Mitte, Neukölln, Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg in einem Arbeitskreis zusammengeschlossen, um das Thema gemeinsam anzugehen.

Ziel sei es, bei der Anwendung des Vorkaufsrechts voneinander zu lernen. Zudem könne man sich so mit dem Senat und den städtischen Wohnungsbaugesellschaften schneller abstimmen, teilten die Bezirke am 15.11.2018 mit. Der Austausch von „Best-Practice“-Beispielen zwischen den Bezirken helfe, die Möglichkeiten des Städtebaurechts noch besser auszuschöpfen, sagte Mittes Baustadtrat Ephraim Gothe (SPD).

Bezirke wollen Landesfonds fürs Vorkaufsrecht

Bei einer ersten Sitzung am 8. November einigten sich die Bezirke darauf, in Abwendungsvereinbarungen zukünftig die Regelungen der Mietpreisbremse anzuwenden. Danach dürften die neuen Mieten maximal zehn Prozent über der Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel liegen.

Daneben fordern die Bezirke den Senat auf, einen landeseigenen Fonds einzurichten, mit dessen Mitteln das Land selbst direkt das Vorkaufsrecht ausüben könnte. „Diese Erweiterung der Handlungsoptionen ist dringend notwendig“, sagen die fünf Bezirke.

https://www.morgenpost.de/bezirke/mitte/article215805745/Bezirke-schliessen-sich-im-Kampf-gegen-hohe-Mieten-zusammen.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Bezirksamt Spandau von Berlin am 13.11.2018: Weitere Ausweitung der bezirklichen Mieterberatung
Die im September im Rahmen des Bündnisses für Wohnungsneubau und Mieterberatung in Berlin 2018 – 2021 gestartete kostenfreie Mieterberatung konnte zwischenzeitlich ausgeweitet werden. Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. (AMV) führt an drei weiteren Standorten (Seniorentreff Hohenzollernring in Hakenfelde, Stadtteilbüro Siemsstadt und im Gemeinwesenverein Haselhorst) im Auftrag des Bezirksamtes die Beratungen durch.Bezirksstadtrat Stephan Machulik freut sich: „Mit der Ausweitung können die Mieterberatungen durch den Berliner Mieterverein e.V., den Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e.V. und den AMV nun an 10 Standorten fast flächendeckend in allen Ortsteilen durchgeführt werden. Lediglich in Gatow/Kladow gibt es aufgrund des geringen Mieteranteils kein separates Angebot, allerdings sind mehrere Beratungsstellen gut erreichbar. Zum Jahresende werden wir das Angebot evaluieren und die Beratung für 2019 anpassen.“

Alle Standorte und Beratungszeiten sind nachfolgend aufgelistet und auch im Internet auf den Serviceseiten des Amtes für Bürgerdienste zu finden.

Stand: 09.11.2018

Spandau Mitte (Neustadt, Altstadt):

Standort „Paul-Schneider-Haus“, Schönwalder Straße 23-24, 13585 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Dienstag 9-17 Uhr

Standort Rathaus Spandau, Carl-Schurz-Straße 2-6, 13597 Berlin
Beratung: Berliner Mieterverein e.V.
1.+3. Montag im Monat 16-18 Uhr, Donnerstag 13-15 Uhr (Anmeldung Tel. 115)

Hakenfelde

Standort Seniorentreff, Hohenzollernring 105, 13585 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Dienstag 8-13 Uhr

Falkenhagener Feld

Standort „KieztreFF“ (Einkaufszentrum Posthausweg), Falkenseer Chaussee 199, 13589 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Dienstag 18-20 Uhr, Freitag 13-18 Uhr

Standort „Mehrgenerationenhaus“, Im Spektefeld 26, 13589 Berlin
Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e.V.
Kontakt: 030/81852720; 0176/39110137; 0176/97452145; info@spandauer-mieterverein.de
Montag und Mittwoch 9-15 Uhr; Dienstag und Donnerstag 9-12 Uhr und 15-18 Uhr

Wilhelmstadt

Standort „Stadtteilladen Wilhelmstadt“ (ehemalige Post), Adamstraße 39, 13595 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Donnerstag 8-16 Uhr

Staaken

Standort „Stadtteilladen“ (Staaken Center), Obstallee 28, 13593 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Montag 13-20 Uhr

Siemensstadt

Standort „Familienzentrum Rohrdamm“, Voltastraße 2, 13629 Berlin
Beratung: Berliner Mieterverein e.V.
Kontakt:
Mittwoch 15-17 Uhr

Standort „Stadtteilbüro Siemensstadt“, Wattstraße 13, 13629 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Mittwoch 11-14 Uhr

Haselhorst

Standort „Gemeinwesenverein Haselhorst e.V.“, Burscheider Weg 21, 13599 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Montag 9-11 Uhr

https://www.berlin.de/ba-spandau/aktuelles/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.757288.php

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

 

Bundesgerichtshof – BGH – VIII ZR 52/18, Urteil vom 24.10.2018

haufe.de am 13.11.2018: Eigene Küche des Mieters zählt für Mieterhöhung nicht

Eine vom Mieter auf eigene Kosten in die Mietwohnung eingebaute (Küchen-)Einrichtung bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt, auch wenn der Mieter zuvor absprachegemäß eine vorhandene Einrichtung entfernt hat.

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-eigene-kueche-des-mieters-zaehlt-fuer-mieterhoehung-nicht_258_477744.html