Rechtliche Rahmenbedingungen des Mietspiegels müssen geregelt werden
In Berlin wird der Berliner Mietspiegel seit Jahren von der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin nicht anerkannt und angewendet:
– Landgericht Berlin – 63 S 230/16, Endurteil vom 01.03.2019, Berliner Mietspiegel 2015
– Landgericht Berlin – 63 S 184/18, Endurteil vom 24.03.2020, Berliner Mietspiegel 2017
Die anderen Zivilkammern des Landgerichts Berlin erkennen hingegen den Berliner Mietspiegel an und wenden ihn an.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für Mieterinnen und Mieter fordert der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. den Erlass einer Mietspiegelverordnung.
Trotz in § 558c Abs. 5 BGB gesetzlich vorhandener Ermächtigungsgrundlage wurde bisher weder ein Mietspiegelgesetz noch eine Mietspiegelverordnung verabschiedet.
Vorgenannte Vorschrift lautet wie folgt:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.“
Die seit 1976 von den jeweiligen Bauministerien bzw. in deren Auftrag herausgegebenen „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ erlangen zwar eine weite Verbreitung, stellen jedoch weder eine gesetzliche Regelung noch eine Verwaltungsvorschrift dar, sondern sollen lediglich den Akteuren Orientierungshilfen zur Mietspiegelaufstellung an die Hand geben.
Der Entwurf einer Mietspiegelverordnung – MietspiegelV – liegt als Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 11.4.2016 vor und wird nicht verabschiedet.
Der AMV fordert bundeseinheitliche Standards für die Erstellung von Mietspiegeln.
„Es gibt eine große Rechtsunsicherheit, wie die verschiedenen Urteile zur Gültigkeit der Berliner Mietspiegel zeigen“, sagte Marcel Eupen, 1.Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. „Die Entscheidung, ob der Berliner Mietspiegel Anwendung findet oder nicht, darf nicht länger den Gerichten überlassen werden. Hier ist der Gesetzgeber auf Bundesebene gefragt und muss tätig werden. Es bedarf dringend bundeseinheitlicher Standards für die Erstellung von Mietspiegeln“, so Eupen.
Berlin, den 23.04.2020
Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV
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