Stiftung Warentest am 24.10.2018 – Schimmel in der Wohnung: Diese Rechte haben Mieter
Schimmel in der Wohnung ist unangenehm und manchmal sogar gefährlich. Oft führt er zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Beide haben Rechte und Pflichten. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erklären, welche Regeln gelten und wie betroffene Mieter vorgehen sollten.
So haben Gerichte entschiedenLüften. Mehr als sechsmal stoßlüften pro Tag ist unzumutbar (LG Berlin, Az. 65 S 400/15). Einem berufstätigen Mieter ist es zuzumuten, täglich drei- bis viermal stoßzulüften. (LG Frankfurt, Az. 17 S 51/14).
Miete mindern. 10 Prozent bei Schimmel im Schlafzimmer (LG Hamburg, Az. 16 S 211/83). 80 Prozent bei Schimmel und Modergeruch in Küche, Wohn- und Schlafzimmer und wenn zum Aufenthalt nur ein kleines Zimmer bleibt (LG Berlin, Az. 65 S 205/89). 100 Prozent bei Schimmel in allen Räumen – bis 80 Zentimeter hoch (AG München Az. 412 C 11503/09).
Kündigen. Der Mieter darf fristlos kündigen, wenn der Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht; auch, wenn sich später herausstellt, dass der Verdacht unbegründet war (LG Lübeck, Az. 6 S 161/100). Der Vermieter darf fristlos kündigen, wenn der Mieter zu viel Miete mindert und für den Schimmel verantwortlich ist (BGH, Az. VIII ZR 138/11).