Archiv der Kategorie: Verbraucherinformationen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Brandenburg vom 09.02.2015 zu Ursachen, Vorbeugung und Sanierung von Schimmel!

“Jedes Jahr im Winter erobern sie die Wände: hässliche schwarze Flecken, oftmals die ersten Anzeichen für einen Schimmelpilzbefall. Der sieht nicht nur unschön aus, sondern ist auch mit Gesundheitsrisiken verbunden. Marlies Hopf von der Verbraucherzentrale Brandenburg erläutert die Ursachen des Schimmelbefalls und erklärt, wie man die eigene Wohnung schützen kann…”

https://www.vzb.de/schimmel-muss-nicht-sein

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 09.02.2015 – Arbeitskreis “Abstammungsrecht” hat am 09.02.2015 seine Arbeit aufgenommen!

“Herr Staatssekretär Gerd Billen hat am 09.02.2015 die Auftaktsitzung des vom BMJV organisierten Arbeitskreises „Abstammungsrecht“ eröffnet. Der Arbeitskreis soll der Frage nachgehen, ob das geltende Abstammungsrecht aktuelle Lebensrealitäten noch adäquat abbildet und ob die derzeitige gesetzliche Regelung nach verschiedenen gesetzgeberischer Einzelmaßnahmen der letzten Jahre noch stimmig ist.”

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/20150209_AK_Abstammung.html?nn=3433226

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Polizeimeldung Nr. 0324 vom 09.02.2015 – Hinweisgebersystem zur Bekämpfung der Korruption in Wirtschaft und Verwaltung gestartet!

“Ab sofort ist es für jeden anonym möglich, der Polizei über das Internet Hinweise zu Korruptionsstraftaten mitzuteilen. Das Landeskriminalamt Berlin nahm heute das Hinweisgebersystem in Betrieb, das einen Dialog zwischen Hinweisgebern und den Ermittlungsbeamten ermöglicht. Die Anonymität des Hinweisgebers wird garantiert, eine IP-Adresse wird nicht gespeichert.”

http://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/pressemitteilung.263205.php

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Unterwegs in Spandau/Spandau-Heute am 06.02.2015   –   “Erster Tag des offenen Blockheizkraftwerks im Falkenhagener Feld”

“Das Thema Energie oder „wie kann ich Strom- und Heizkosten sparen“, beschäftigt viele Menschen. Schließlich gelten Nebenkosten mittlerweile als „zweite Miete.“ Im Falkenhagener Feld hatte die Gewobag gemeinsam mit dem Hamburger Energiedienstleister URBANA erstmals den Anwohnerinnen und Anwohnern ein ganz spezielles Angebot unterbreitet: Seit dem Frühjahr 2014 können weit über 1.400 Mieterinnen und Mieter Mieterstrom beziehen. Mieterstrom – in Berlin unter der Gewobag-Marke „Quartier-Strom“ bekannt – ist im Falkenhagener Feld nur möglich, weil dort ein Blockheizkraftwerk (BHKW) dezentral den Strom fürs Quartier erzeugt.”

http://www.unterwegs-in-spandau.de/erster-tag-des-offenen-blockheizkraftwerks-im-falkenhagener-feld/

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Vorsicht bei missbräuchlichen Verfassungsbeschwerden – Missbrauchsgebühr droht!

§ 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz:

“(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.”

1000 Euro Missbrauchsgebühr für “Knöllchen-Horst”!

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1746/14, Beschluss vom 15.09.2014) verhängte am 14.09.2014 eine Missbrauchsgebühr gegen “Knöllchen-Horst” und führte in seinem vorgenannten Beschluss zur Begründung wie folgt aus:

“4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/1000-Euro-Strafe-fuer-Knoellchen-Horst,knoellchenhorst118.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

CosmosDirekt – Pressemitteilung vom 26.01.2015:

Räumpflicht: Wer muss den Schnee schippen?

“Laut einer forsa-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt glauben 34 Prozent der Deutschen, dass die Räumpflicht beim Mieter liegt. 59 Prozent sind der Meinung: Schneeschippen und streuen muss der Vermieter oder Eigentümer. Bernd Kaiser, Versicherungsexperte von CosmosDirekt, informiert über Pflichten und gibt Tipps, …”

http://www.presseportal.de/pm/63229/2934752/r-umpflicht-wer-muss-den-schnee-schippen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Wie wird ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich?

§ 5 Tarifvertragsgesetz – Allgemeinverbindlichkeit

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.

Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

Von den rund 70.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit 502 allgemeinverbindlich!

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/allgemeinverbindliche-tarifvertraege.html