Archiv der Kategorie: Verbraucherinformationen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige zum 01.01.2015!

Am 17.12.2014 hat der Deutsche Bundestag das Pflegestärkungsgesetz I (Bundesgesetzblatt 2014 Teil I, Seiten 2222 – 2230) beschlossen. Das Gesetz sieht Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in der ambulanten, der teilstationären und der stationären Pflege ab dem 01.01.2015 vor.

http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-i.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Hat ein Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen?

Die Antwort lautet: Ja!

§ 630g
BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Pressenotiz Deutsche Bundesbank vom 30.12.2014 – Basiszinssatz zum 1. Januar 2015:

Basiszinssatz verringert sich auf -0,83 % (zuvor: -0,73 %)!

http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/BBK/2014/2014_12_30_anpassung_basiszinssatz.html?startpageId=Startseite-DE&startpageAreaId=Teaserbereich&startpageLinkName=2014_12_30_anpassung_basiszinssatz+326226

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Wie hoch darf die Mahngebühr für ein einzelnes Mahnschreiben maximal sein?

Antwort: Für ein einzelnes Mahnschreiben sollten lediglich Gebühren bis 2,50 Euro in Rechnung gestellt werden.

Leider werden in der Praxis oftmals von Verbrauchern höhere Mahngebühren verlangt.

http://www.presseportal.de/pm/7840/2918419/zdf-magazin-wiso-mahngeb-hren-drei-viertel-der-unternehmen-verlangen-zu-viel