Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt ein im Krieg beschädigtes Gebäude einen Nachkriegsbau dar, wenn die Außenmauern noch komplett standen, Keller und Kellerdecken unbeschädigt, das Treppenhaus intakt und die Wohnungen noch begehbar waren?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 3 C 29/14, Urteil vom 04.11.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Gebäude ist dem Baualter 1919-1949 zuzuordnen. Unter Würdigung der glaubhaften und im Kern der Erinnerung sich nicht widersprechenden Angaben der Zeugen ### und ### geht das Gericht davon aus, dass das streitgegenständliche Gebäude im Krieg nicht vollständig zerstört wurde. Nach Schilderung der Zeugen standen nach der Bombardierung die Außenmauern noch komplett, der Keller war einschließlich Kellerdecke unbeschädigt, die Treppenhäuser waren intakt und die Wohnungen konnten noch begangen werden. Dies wurde zum Zwecke der Brennholzbeschaffung auch getan. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der Komplex um die Hausnummer ## im Unterschied zu ausgebrannten Häusern in der Neuen K### bis zum D### vergleichsweise weniger beschädigt war. Das Gericht hatte keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Beide waren bei Kriegsende noch Kinder und haben ihre Erinnerungen sehr lebendig und durch persönliche Erlebnisse geprägt wiedergegeben. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich daher vorliegend nicht um einen Wiederaufbau und somit eigentlichen Nachkriegsbau, sondern um eine Instandsetzung eines Gebäudes von 1932, dessen ursprüngliche Bausubstanz noch in prägendem Ausmaß erhalten war. Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude durch Nachkriegsarbeiten eine wesentliche Prägung erfahren hat, ließen sich weder der Bauakte, noch dem Vortrag der Beklagten entnehmen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Mieterhöhungsbegehren nach § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete), das unmittelbar nach Durchführung zuvor abgeschlossener Modernisierungsmaßnahmen ausgesprochen wird, ohne die etwaig gegebene Möglichkeit zur gleichzeitigen oder späteren Erhöhung der Miete nach § 559 BGB a.F. (Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen) zu erwähnen oder sie sich ausdrücklich vorzubehalten, dergestallt auszulegen, dass die Vermieterin bereits mit diesem Mieterhöhungsbegehren sämtliche auch aus der Modernisierung herrührenden Rechte geltend machen und auf etwaige überschießende Rechte verzichten wollte?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 130/15, Urteil vom 16.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Gemäß § 397 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. Die an einen Erlassvertrag zu stellenden Anforderungen sind streng (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 10. Juni 2015 – VIII ZR 99/14, ibr-online Rn. 19 m.w.N.), hier aber ausnahmsweise erfüllt:

Die Beklagte hat nach Durchführung unmittelbar zuvor abgeschlossener Modernisierungsmaßnahmen mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 die Erhöhung der Miete um 37,32 EUR gemäß § 558 BGB verlangt, ohne die etwaig gegebene Möglichkeit zur gleichzeitigen oder späteren Erhöhung der Miete nach § 559 BGB a.F. zu erwähnen oder sie sich ausdrücklich vorzubehalten. Unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB war das Schreiben vom 29. Oktober 2010 angesichts des zuvor vor dem Amtsgericht Mitte erfolgten streitigen Duldungsverfahrens und der unmittelbar zuvor abgeschlossenen Modernisierungsmaßnahmen so zu verstehen, dass die Beklagte bereits mit diesem Schreiben sämtliche auch aus der Modernisierung herrührenden Rechte geltend machen und auf etwaige überschießende Rechte verzichten wollte.

Dies folgt nicht nur daraus, dass die im Zustimmungsverlangen in Bezug genommenen Vergleichswohnungen sämtlich solche sind, die ebenfalls den durch die Modernisierung der streitgegenständlichen Wohnung geschaffenen Grundstandard aufweisen. Denn vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten streitigen Auseinandersetzungen war aus dem Schreiben mangels gegenteiliger Ausführungen auch abzuleiten, dass die Beklagte beabsichtigte, das gesamte Mietverhältnis hinsichtlich sämtlicher aus den streitgegenständlichen Maßnahmen herrührender Ansprüche einer endgültig befriedenden Regelung unter Aufgabe etwaig überschießender eigener Ansprüche zuzuführen. Für eine konkludente vollständige Abgeltung im Wege des Teilverzichts ist es auch zu berücksichtigen, ob sich einer der Vertragspartner zu einer substantiellen Gegenleistung verpflichtet und die Einigung in einer Situation erheblicher Unsicherheit für beide Parteien erfolgt (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 20). Diese besonderen Begleitumstände waren hier erfüllt. Denn die Beklagte hat von der Klägerin mit dem Schreiben vom 29. Oktober 2010 auf Grundlage des – durch die zwischen den Parteien hinsichtlich Art und Umfang bis heute streitigen Modernisierungsmaßnahmen geschaffenen – neuen Ausstattungszustandes und der gegensätzlichen Rechtsauffassungen zur alternativen oder kumulativen Erhöhungsmöglichkeit nach den §§ 558 und 559 BGB die Zustimmung zu einer substantiellen Mieterhöhung verlangt; dem ist die Klägerin einschränkungslos nachgekommen.

Demnach konnte die Klägerin davon ausgehen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Maßnahmen mit einer Erhöhung der Nettokaltmiete unter Zugrundelegung des durch die unmittelbar zuvor durch die Modernisierung geschaffenen Ausstattungsstandards “begnügen” würde (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1978 – VII ZR 281/77, NJW 1979, 720 Tz. 11). Die Beklagte muss deshalb ihr im Schreiben vom 29. Oktober 2010 zu Tage getretenes und über zehn Monate bis zum Schreiben vom 30. August 2011 unverändertes Verhalten nach Treu und Glauben als Verzicht auf den Ersatz weiterer Erhöhungsansprüche gegen sich gelten lassen. Dieser Auslegung entspricht auch ihr späteres Verhalten, das für die Auslegung ebenfalls heranzuziehen ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133 Rz. 17 m.w.N.). Denn die Beklagte hat in Entsprechung zu dem nach den obigen Erwägungen auszulegenden Erklärungsgehalt ihres Schreibens vom 29. Oktober 2010 über einen längeren Zeitraum keine weiteren Ansprüche aus § 559 BGB geltend gemacht, obwohl ihr dies nach ihrer Rechtsauffassung bereits vor, spätestens aber zum Zeitpunkt des Schreibens vom 29. Oktober 2010 möglich gewesen wäre.

Den Verzicht der Beklagten hat die Klägerin durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem sie dem geltend gemachten Erhöhungsbetrag zugestimmt und sich danach den Umständen nach damit einverstanden erklärt hat, dass die Klägerin eine über die damit erfolgte Erhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB hinausgehende Modernisierungsmieterhöhung nicht mehr verlangen würde (vgl. BGH, a.a.O Tz. 12).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Klausel in einem Mietvertrag, dass Schönheitsreparaturen bei einer “mehr als nur unerheblichen Abnutzung” geschuldet sind, wirksam?

Die Antwort des Landgerichts Dresden (LG Dresden – 4 S 63/13, Urteil vom 14.03.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Dresden in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. a) bis b) wie folgt aus: “1. Das Berufungsgericht teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichtes, welches sich dabei auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 14.07.2009, 28 U 14/09, beruft, wonach die Formulierung “mehr als nur unerheblich” bei der gemäß § 305 c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung eine Renovierungspflicht bereits bei leichten bis mittelgradigen Abnutzungsspuren begründet und daher den Mieter unangemessen benachteiligt.

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 176, 244). Bei mehrdeutigen Klauseln ist dabei auch im Individualprozess die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung bei der Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Klausel zugrunde zu legen (BGH a.a.O.).

Das Berufungsgericht meint – anders als das Amtsgericht – dass das kundenfeindlichste Verständnis der Formulierung “mehr als nur unerheblich” nicht bereits leichte bis mittelgradige Abnutzungsspuren umfasst. Die Formulierung “mehr als nur unerheblich” kann zwar nicht mit der Formulierung “erhebliche” Abnutzung gleichgesetzt werden, vielmehr wird in der bewussten Verwendung der Formulierung “mehr als nur unerheblich” anstelle der Formulierung “erhebliche” Abnutzung ein Weniger zu verstehen sein. Jedoch kommt es im Kern auf die Auslegung des Begriffes “unerheblich” an. Danach ist aber eine leichte und mittelgradige Abnutzung noch eine unerhebliche Abnutzung und eine Renovierungspflicht ergibt sich nach dieser Klausel erst, wenn dieser Grad der Abnutzung überschritten ist.

b) Die Beklagten haben zutreffend darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof im Ergebnis seiner Entscheidung VIII ZR 192/11 eine wortgleiche Klausel für wirksam angesehen hat. Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung mit der Formulierung “mehr als nur unerheblich” nicht auseinandergesetzt. Dies kann aber nur dahin verstanden werden, dass er im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Formulierung keine Bedenken hatte. Im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Klausel war sie in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Die Frage wäre daher entscheidungserheblich gewesen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – V ZR 244/14, Urteil vom 25.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 164/2015 vom 25.09.2015 wie folgt aus: “Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann. Ob dies der Fall ist, kann allerdings nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden. Im konkreten Fall hat der Senat die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über die Kreditaufnahme verneint. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Anhaltspunkte, dass den Wohnungseigentümern die Möglichkeit einer Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu Gebote stehen soll. Allerdings muss das besondere Haftungsrisiko berücksichtigt werden. Gibt es Zahlungsausfälle bei Wohnungseigentümern, müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer oder durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden. Eine solche Nachschusspflicht kann zwar auch entstehen, wenn ein Vorhaben durch eine Sonderumlage finanziert wird und sich diese bei einzelnen Wohnungseigentümern als uneinbringlich erweist. Da eine Sonderumlage von den aktuellen Wohnungseigentümern aufzubringen ist, wird aber meist hinreichend sicher bekannt sein, ob mit einem Zahlungsausfall zu rechnen ist; auch kann jedenfalls die Durchführung von Maßnahmen, die Aufschub dulden, davon abhängig gemacht werden, dass die beschlossene Sonderumlage von allen Wohnungseigentümern gezahlt wird. Bei einem Darlehen lässt sich das Risiko des Ausfalls einzelner Wohnungseigentümer dagegen nur sehr begrenzt abschätzen. Zuverlässige Prognosen über die Bonität der Wohnungseigentümer sind schon wegen der meist langen Laufzeit des Darlehens nicht möglich; darüber hinaus muss stets damit gerechnet werden, dass es zu Eigentümerwechseln in dieser Zeit kommt, sich also die Zusammensetzung der Gemeinschaft verändert. Angesichts dieses Haftungsrisikos ist bei der Entscheidung über die Finanzierung einer Maßnahme durch ein hohes langfristiges Darlehen Zurückhaltung geboten. Ob sie ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, lässt sich nur nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der allseitigen Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer feststellen. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Es kommt wesentlich auf den Zweck des Darlehens an, wobei in erster Linie an Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu denken ist; je dringlicher eine Maßnahme ist desto eher treten andere Nachteile einer Finanzierung durch Darlehen bei der Abwägung zurück. Von Bedeutung ist ferner die Möglichkeit, die notwendigen Mittel durch Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage und Erhebung einer Sonderumlage aufzubringen. In diesem Zusammenhang sind den mit einer Darlehensaufnahme einhergehenden Belastungen und Risiken die Vor- und Nachteile einer Finanzierung der Maßnahme mittels Sonderumlage gegenüber zu stellen; eine Darlehensfinanzierung wird insbesondere in Betracht kommen, wenn die Erhebung einer Sonderumlage die einzelnen Wohnungseigentümer finanziell stark belastete oder gar die Leistungsfähigkeit einkommensschwächerer Wohnungseigentümer überforderte. Relevant sind zudem die Höhe des Darlehensbetrages im Verhältnis zu der Anzahl der Wohnungseigentümer, die Kreditkonditionen, die Laufzeit des Darlehens und die Rückzahlungsbedingungen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts muss eine mehrheitlich beschlossene Kreditaufnahme nicht zwingend eine Option für die Eigentümer enthalten, die Finanzierung selbst zu übernehmen und den auf sie entfallenden Kreditanteil als Sonderumlage zur Reduzierung des Darlehensbetrages einzuzahlen. Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens muss gewissen Anforderungen genügen. Der Beschluss muss Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt ist. Ferner muss vor der Beschlussfassung wegen des in die Zukunft verlagerten Risikos der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer Gegenstand der Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung gewesen sein. Dies ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren. In diesem Punkt entspricht der angegriffene Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Dem Protokoll der Eigentümerversammlung lässt sich nicht entnehmen, dass über das Risiko einer Nachschusspflicht unterrichtet worden ist.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter eine Betriebskostenpauschale einseitig durch Erklärung in Textform erhöhen, wenn im Mietvertrag keine Erhöhungsvereinbarung enthalten ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen – 211 C 170/14, Urteil vom 31.10.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Gelsenkirchen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Hinsichtlich der Höhe der monatlich geschuldeten Pauschale ist nach Ansicht des Gerichts ein Betrag in Höhe von 133,00 Euro anzusetzen. Denn dieser Betrag entspricht – gerundet – der ursprünglich vereinbarten Pauschale in Höhe von 260,00 DM. Infolge dessen haben die Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum September 2012 bis einschließlich Mai 2014 monatlich jeweils 18,00 Euro zu wenig gezahlt, mithin 378,00 Euro. Zwar wurde durch die Klägerseite vorgetragen, dass im Laufe des Mietverhältnisses die monatliche Pauschale erst auf 197,00 DM abgesenkt und im späteren wieder erhöht worden ist. Eine solche Erhöhungserklärung durfte jedoch jeweils aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen bzw. war unwirksam. Zwar ist der Vermieter gem. § 560 Abs. 1 BGB bei einer Betriebskostenpauschale berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärungen in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dies im Mietvertrag vereinbart ist. An einer eindeutigen Erhöhungsvereinbarung in Bezug auf die vereinbarte Pauschale fehlt es jedoch in dem streitgegenständlichen Mietvertrag. Der Rechtsgedanke des § 560 Abs. 1 BGB ist unter Berücksichtigung von § 242 BGB auch auf Altverträge anzuwenden.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist von einer bewussten Entscheidung der Parteien für eine Betriebskostenpauschale auszugehen, wenn im Mietvertrag handschriftlich explizit das Wort “Pauschale” aufgenommen worden ist, obwohl vorher der Begriff “Vorauszahlung” verwendet wurde?

Die Antwort des Amtsgerichts Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen – 211 C 170/14, Urteil vom 31.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Gelsenkirchen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 378,00 Euro gem. § 535 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Mietvertrages. Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall im Wege der Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ursprünglich in dem streitgegenständlichen Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 260,00 DM vereinbart hatten. Denn für die Frage, ob eine Betriebskostenpauschale oder Vorauszahlungen vereinbart sind, kommt es im Zweifel zunächst auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sofern sich nicht aus einer bereits erfolgten Handhabung der Klausel das ein oder andere schlüssig ergibt (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, Seite 602, Randnummer V 267). Vorliegend wurde in den Vertrag explizit das Wort “Pauschale” aufgenommen, obwohl den Parteien hätte klar sein müssen, dass die umstehenden vertraglichen Regelungen von “Vorauszahlung” sprechen. Insoweit deutet im Wege der Vertragsauslegung einiges darauf hin, dass die Parteien bewusst von dem Begriff “Vorauszahlung” Abstand genommen und stattdessen eine monatliche Pauschale vereinbaren wollten.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt  eine Störung des Besitzes im Bereich des Wohnraummietrechts bei Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen sowi bei Einschränkungen insbesondere der Privatheit der Wohnung des Mieters durch das Aufstellen eines Baugerüstes vor?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 T 224/14, Beschluss vom 16.09.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. a) wie folgt aus: “II. 1. Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

a) Der Antragsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: der Antragsteller) hat gegen die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: die Antragsgegnerin) aus § 862Abs. 1 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Arbeiten zum Anbau der Balkone im 2. bis 4. Obergeschoss. Ein weiter gehender Anspruch besteht nicht.

Nach § 862 Abs. 1 BGB kann der Besitzer, der in seinem Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird, von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen; sind weitere Störungen zu erwarten, kann er auf Unterlassung klagen. Die Definition des Begriffs der verbotenen Eigenmacht knüpft bei Besitzentziehung und -störung nach § 858Abs. 1 BGB an den fehlenden Willen des Besitzers an. Die Widerrechtlichkeit ist in beiden Fällen ausgeschlossen, wenn das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet.

Eine Störung des Besitzes ist bei jeder Beeinträchtigung der Sachherrschaft unterhalb der Schwelle des Sachentzugs gegeben. Zu den möglichen Eingriffen gehören Störungen der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten aller Art, im Bereich des Wohnraummietrechts etwa Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, Einschränkungen insbesondere der Privatheit der Wohnung durch das Aufstellen eines Baugerüstes (Joost in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N.; Gutzeit in: Staudinger, BGB, 2012, § 858 Rn. 14, m. w. N.).

Anerkannt ist, dass unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 906 BGB nur erhebliche Beeinträchtigungen der Besitzausübung Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach den §§ 858ff. BGB auslösen können, während unerhebliche Beeinträchtigungen des Gebrauchs hinzunehmen sind (vgl. BGH Urteil v. 29.10.1954 – V ZR 53/53, in: NJW 1955, 19; LG Berlin Urteil v. 26.2.2013 – 63 S 429/12, in: MDR 2013, 643;MietRB 2013, 138; Beschluss v. 7.8.2012 – 63 T 118/12, in: ZMR 2013, 113; Beschluss v. 12.3.2012 – 63 T 29/12, in: ZMR 2012, 719; AG Charlottenburg Urteil v. 13.2.2013 – 214 C 234/12, in: Grundeigentum 2013, 625; AG Kassel Urteil v. 16.5.1994 – 432 C 1145/94, in WuM 1994, 610; Börstinghaus in: PR-MietR 15/2012 Anm. 1; Joost in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N.; Gutzeit in: Staudinger, 2012, § 862 Rn. 2, m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers eine Besitzstörung durch die bevorstehende “Anarbeitung” der Balkone an die Fassade vor den vom Antragsteller gemieteten Räumlichkeiten und den darüber befindlichen Geschossen gegeben.

Wenngleich der Vortrag des Antragstellers (auch) insoweit sehr knapp ist, so ist im Zusammenhang mit den eingereichten Fotos offenkundig (vgl. § 291 ZPO), dass die Befestigung der beiden Balkone im 2. OG, unmittelbar vor den Räumlichkeiten des Antragstellers und im 3. bis 4. Obergeschoss mit einer erheblichen Beeinträchtigung der im Besitz des Antragstellers stehenden Räumlichkeiten verbunden ist. Dies ergibt sich hier bereits aus dem Umstand, dass die unmittelbar nebeneinander liegenden Balkone zum Zwecke der Befestigung ebenso betreten werden müssen wie das vor den Fenstern der Wohnung des Beklagten stehende Baugerüst. Letzteres gilt weiter gehend für die Ausführung der Arbeiten im 3. und 4. Obergeschoss, nicht hingegen das 1. Geschoss. Die Möglichkeit des Einblicks in die Wohnung vom Baugerüst aus stört den Antragsteller in seinem Besitz an der Wohnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Privatheit. Hinzu kommt, dass eine immissionsfreie “Anarbeitung” der Balkone an die Fassade (vgl. Modernisierungsankündigung v. 17. März 2014) nicht vorstellbar ist. Die Beeinträchtigung durch Immissionen betrifft mangels konkreten Vortrags des Antragstellers jedoch vordergründig Arbeiten, die unmittelbar vor seinen Räumlichkeiten, also im 2. Obergeschoss ausgeführt werden, nicht hingegen das 1. sowie das 3.- 4 Obergeschoss.

Die Widerrechtlichkeit einer Besitzstörung entfällt nach §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB nur dann, wenn das Gesetz die Störung gestattet, wobei gesetzliche Gestattungen sich aus jeder Rechtsnorm ergeben können, vgl. Art. 2 EGBGB; die Rechtsnorm muss allerdings die eigenmächtige Störung gestatten; Normen, die lediglich einen entsprechenden Anspruch gewähren, rechtfertigen nicht die eigenmächtige Durchsetzung. Sie sind – im Zweifel – durch Beschreiten des Rechtsweges durchzusetzen (vgl. Joost: in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 11; Gutzeit in: Staudinger, 2012, § 858 Rn. 22; BGH Urteil v. 27.04.1971 – VI ZR 191/69, in WM 1971, 943). § 555d BGB mag der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Duldung der hier gegenständlichen Maßnahmen geben; der Regelung lässt sich hingegen nicht – weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck – die Gestattung einer eigenmächtigen Störung entnehmen. Eies ließe sich vielmehr nicht mit dem Zweck des Regelungsgefüges der §§ 555b ff. BGB vereinbaren.

Hier ist der Eintritt der vorgenannten weiteren Störungen auch tatsächlich zu besorgen, da die Antragsgegnerin auch die bisherigen Arbeiten ohne bzw. gegen den Willen des Antragstellers begonnen und durchgeführt hat; es ist daher von einer Fortführung der Arbeiten entsprechend der Modernisierungsankündigung vom 17. März 2014 auszugehen (vgl. noch weiter gehend: LG Berlin, Beschluss v. 1.3.2013 – 63 T 29/13, in: NZM 2013, 465).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten einwilligender
Mann für Kindesunterhalt aufkommen, auch wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hat?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZR 99/14, Urteil vom 23.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 163/2015 vom 23.09.2015 wie folgt aus: “Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den gemeinsam mit der Mutter in die heterologe Insemination mit Spendersamen einwilligenden Mann für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht trifft, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat.

Nach Auffassung des Senats enthält eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB). Daraus ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes richtet sich auf die auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Sie entspricht insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater und die Mutter ausschließt. Dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Vaterschaft begründet worden ist, weil der nicht mit der Mutter verhei
ratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB das Ziel verfolgt, eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Dieses ist allerdings nicht vollständig erreicht worden, weil das nichteheliche Kind erst durch die Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Deswegen darf das nichteheliche Kind aber jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als das eheliche.

Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.

Die vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes ist im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein eBay-Anbieter sein Angebot streichen und so einen Vertragsschluss mit einem Interessenten verhindern, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 284/14, Urteil vom 23.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 162/2015 vom 23.09.2015 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.

Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.

Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss das Jobcenter für eine künstliche Befruchtung zahlen?

Die Antwort des Sozialgerichts Berlin (SG Berlin  – S 127 AS 32141/12, Gerichtsbescheid vom 14.09.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das SG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen hier nicht vor. Denn bei den begehrten Kosten für eine künstliche Befruchtung handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis ein Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.

Kosten für eine künstliche Befruchtung sind schon nicht vom Regelbedarf umfasst, denn dieser umfasst nach § 20 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört zwar auch in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hiervon sind die Kosten für eine künstliche Befruchtung aber nicht umfasst. Denn es sind nicht, wie die Kläger meinen, gleiche Teilhaberechte an der Gesellschaft wie für Nichtleistungsbezieher zu schaffen, sondern diese Teilhaberechte sind an einen “vertretbaren Umfang” geknüpft. Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung gehören in Anbetracht der Kosten für eine Behandlung von über 4.000 EUR pro Zyklus (und einem Eigenanteil von über 1.000 EUR bis 2.000 EUR) nicht mehr zu einem vertretbaren Umfang.

Darüber hinaus besteht keine Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs. Unabweisbar kann im Sinne des Grundsicherungsrechts wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Bedarfsdeckung verpflichtet sind. Werden Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, kann grundsätzlich ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 6/13 – Rn. 22, recherchiert unter www.bundessozialgericht.de). Vorliegend handelt es sich aber schon nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung im Sinne von § 27 SGB V. Die Kostentragung der Krankenkasse zu 50 % ist daher gesondert in § 27 a Abs. 3 Satz 3 SGB V geregelt. Die gegen diese beschränkte Kostenübernahme der Krankenkassen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 27. Februar 2009 nicht zur Entscheidung angenommen – vgl. Beschluss des BVerfG vom 27. Februar 2009 – 1 BvR 2982/07 – recherchiert unter www.beck-online.de. Nach dieser Entscheidung liegt eine Verletzung des Rechts auf Familiengründung und eines Rechts auf Nachkommenschaft unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG bei nur begrenzter Kostenübernahme nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits dargelegt, dass aus der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden könne, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit dem Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. Nichts anderes kann für den Träger der Grundsicherungsleistungen gelten.

Unabweisbar ist ein Bedarf außerdem immer nur dann, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt, der erheblich ist, also nicht durch Mittelumschichtungen finanziert werden kann (vgl. von Böttcher/Münder in LPK-SGB II, 5. Auflage, § 24 Rn. 9). Der geltend gemachte Bedarf war und ist nicht unaufschiebbar. Die anteiligen Kosten für eine künstliche Befruchtung durch die Krankenkassen werden, wenn sie übernommen werden, bis zum 40. Lebensjahr für weibliche Versicherte übernommen (Umkehrschluss § 27 a Abs. 3 Satz 1 SGB V). Bei erstmaliger Antragstellung beim Beklagten hatten die Kläger damit mehr als sechs Jahre, heute noch mehr als drei Jahre, um die begehrten Leistungen anzusparen. Wenn das Darlehen – wie beantragt – vom Beklagten gewährt worden wäre, wären die Darlehensansprüche nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ab dem Monat der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent der maßgebenden Regelleistung getilgt worden. Hätten die Kläger diesen Betrag monatlich zurückgelegt, wäre der mit der Klage geltend gemachte Betrag längst angespart und die Fortführung der Klage entbehrlich.”