Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind die infolge einer Mietminderung auf Null wegen Unbenutzbarkeit der Wohnung ersparten Mietzahlungen vom Erstattungsanspruch für anderweitige Unterbringung in Abzug zu bringen?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Hamburg – 41 C 14/14, Urteil vom 27.08.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1) c) bb) (1) bis (2) wie folgt aus: “bb) Zu Lasten der Klägerin ist jedoch die ersparte Mietzahlung von insgesamt 1.200,00 Euro von dem klägerseits aufgewandten Betrag in Abzug zu bringen. Demnach reduziert sich der in der Hauptsache geltend gemachte Betrag von 2.625,60 Euro auf 1425, 60 Euro.

(1) Das Gericht teilt die in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht, wonach bei der Bewertung der Angemessenheit des Erstattungsanspruchs nach § 555a Abs. 3 BGB die aus dem Schadensrecht bekannten Grundsätze der Schadensminderungspflicht und der Vorteilsausgleichung grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. AG Hamburg-Harburg ZMR 2011, 300 LG Hamburg, ZMR 2011, 638; Blank/Börstinghaus Miete/Blank BGB §555a Rn. 26; Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 4. Auflage 2014, § 20, Rz. 187, zu §555d Abs. 6 BGB). Der von der Klägerin zitierten gegenteiligen Auffassung von Lützenkirchen, wonach die Vorteilsausgleichung deshalb nicht auf den Aufwendungsersatzanspruch passe, da dieser auf die Realisierung des Erfüllungsanspruches abziele (Lützenkirchen, Mietrecht Kommentar, Köln 2013, § 555a BGB, Rz. 65), kann sich das erkennende Gericht schon deshalb nicht anschließen, da die Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft – anders als etwaige andere im Rahmen des § 555a Abs. 3 BGB zu erstattende Aufwendungen – gerade nicht der Realisierung des Erfüllungsanspruchs dienen. Zudem entspricht es gerade nicht dem Sinn und Zweck des § 555aBGB, dass Mieter von ihrer Umquartierung in finanzieller Hinsicht profitieren (LG HH, a.a.O.). Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Mieter – wozu sie berechtigt sind – eine gleichwertige Unterkunft anmieten würden, und dennoch vollumfänglich von jedweder Mietzahlung befreit wären. Für die Anwendbarkeit der Gedanken der Vorteilsausgleichung auf den Aufwendungsersatzanspruch spricht zudem, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Aufwendungsersatzes verschuldensunabhängig ist. Würde man die Vorteilsausgleichung im Rahmen des Aufwendungsersatzansprüche nicht zuerkennen, wäre demnach der schuldhaft handelnde Schädiger besser gestellt als derjenige der aufgrund eines unverschuldeten Umstands (etwa nach § 555a Abs. 3 BGB) Aufwendungsersatz schuldet.

(2) Für die Vorteilsausgleichung gilt, dass zwischen dem schädigenden Ereignis (im Rahmen des § 555a BGB: der Erhaltungsmaßnahme) und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss. Zudem darf die Anrechnung des Vorteils den Geschädigten (bei § 555a BGB “den Mieter”) nicht unzumutbar belasten und den Schädiger (“den Vermieter”) nicht unbillig begünstigen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die mietvertraglich von der Klägerin der Beklagten geschuldete Miete ist deshalb auf “Null” gemindert, und befreit somit die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Mietezahlung aus § 535 Abs. 2 BGB, da die Wohnung aufgrund der durch den Wasserschaden erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zeitweise unbewohnbar gewesen ist. Dieser Kausalzusammenhang ist hinreichend adäquat. Dass die Minderung gemäß § 537 Abs. 1 BGB qua Gesetzes eintritt ändert hieran nichts. Sofern die Klägerin behauptet, dass die getätigten Aufwendungen, folglich die für die Anmietung der Ersatzunterkunft erforderlichen Kosten, unmittelbar ursächlich für die Mietminderung sein müssten, kann sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschließen.

Nach dem oben Gesagten stellt die Anrechnung der ersparten Aufwendungen zudem weder eine unzumutbare Belastung der Klägerin noch eine unbillige Begünstigung der Beklagten dar. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin vorliegend aufgrund der kurzzeitigen Unterbringung in der Ersatzwohnung nicht unerhebliche Komforteinbußen hinnehmen musste. Das Gericht kann nachvollziehen, dass alleine der unfreiwillige Verzicht auf die gewohnte Umgebung und die vertrauten Möbel eine erhebliche Beeinträchtigung für die Beklagte dargestellt hat. Anders als etwa Aufwendungen für Restaurantbesuche wegen fehlender Kochmöglichkeit oder zusätzliche Ausgaben für Fahrtkosten wegen entfernter(er) Lage der Ersatzunterkunft etc., ist der durch den Komfortverlust eingetretene Minderwert jedoch nicht finanziell kompensierbar. Denn einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags dafür, dass die gewählte Ersatzwohnung weniger komfortabel ist als die Mietwohnung hat der Mieter nicht (AG Hamburg-Harburg AM 2011, 300 Blank/Börstinghaus Miete/Blank BGB §555a Rn. 26). Die etwaigen Wohnwert- oder anderen Komforteinbußen sind vielmehr hinzunehmende Folge der aus § 555a Abs. 1 BGB folgenden Duldungspflicht.

Die Anrechnung der ersparten Miete auf den Aufwendungsersatzanspruch begünstigt die Beklagte auch nicht in unbilliger Weise. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte neben den Kosten der Instandsetzung der Mietsache die Mehrkosten zu tragen hat, die der Klägerin durch die Anmietung der Ersatzunterkunft entstehen.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass diese Verpflichtung der Beklagten besteht, ohne dass es auf ein Verschulden ihrerseits ankommen würde, erschiene es im Gegenteil unbillig, der Beklagten zusätzlich die Anrechnung der ersparten Aufwendungen auf den Aufwendungsersatzanspruch zu versagen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Einwendungen eines Mieters gegen die vom Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttokalt- bzw. Teilinklusivmiete angesetzte Höhe des Betriebskostenanteils zu berücksichtigen, wenn der Mieter keine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen vorgenommen hat?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Entgegen der von der Beklagtenseite vertretenen Auffassung ist die Umrechnung der streitgegenständlichen Bruttokaltmiete ohne Kosten der Be- und Entwässerung in dem Erhöhungsverlangen ausreichend erläutert und begründet, indem der Betriebskostenanteil ohne Wasserkosten von 76,59 Euro monatlich ausgewiesen und die zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete dann maßgebliche Nettokaltmiete von 441,66 Euro beziffert ist. Der Betriebskostenanteil von 0, 90 Euro/Quadratmeter ist unter Bezugnahme auf die letzte Abrechnung für das Jahr 2012 benannt und diese Abrechnung ist dem Erhöhungsverlangen von 23. Oktober 2013 als Anlage beigefügt gewesen, so dass die Umrechnung auf die Nettokaltmiete nachvollziehbar bestimmt ist (vgl. AG Schöneberg GE 2008, 1499). Sie ist auch inhaltlich richtig berechnet worden, ohne dass der pauschale Einwand des Gegenteils durch die Beklagten entscheidungserheblich ist, solange sie keine konkreten anderen Angaben nach Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen machen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Begründet Graffiti an den straßenseitigen Außenwänden eines Gebäudes und an der Außenseite der Hauseingangstür ein wohnwertminderndes Merkmal?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die fotografisch belegten Graffiti befinden sich außerhalb des Eingangsbereiches an den Außenwänden und der Außenseite der Hauseingangstür, so dass damit kein überwiegend schlechter Instandhaltungszustand des maßgeblichen Eingangsinnenbereiches einhergeht.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt das wohnwertmindernde Merkmal “keine Fahrradabstellmöglichkeit” vor, wenn es auf dem Hof einen Fahrradständer gibt?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Unstreitig gibt es für das Gebäude auf dem Grundstück eine Fahrradabstellmöglichkeit, ohne dass die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung auf deren Überdachung und/oder Abschließbarkeit und/oder Lage im Innenhof als wohnwertminderndes Merkmal abstellte, denn das gibt weder die Formulierung noch die Benennung in der Merkmalgruppe “Gebäude” auf der wohnwertmindernden Seite her. Dieses beklagtenseits vorgetragene wohnwertminderndem Merkmal fehlt somit.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt der Mieter seiner Darlegungs- und Beweislast für das von ihm behauptete wohnwertmindernde Merkmal “Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand” durch die Vorlage von einzelnen Detailfotos des Treppenhauses?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagten genügen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in einem schlechten Zustand befänden, nicht. Soweit sie dafür auf 40 Jahre unterlassene Instandsetzungsarbeiten verweisen, tritt dem der Kläger mit dem Hinweis auf die Sanierung im Jahre 2000 entscheidungserheblich entgegen, ohne dass die Beklagten das widerlegen. Die Beklagten beschreiben zwar einzelne Fehlerstellen im Treppenhaus und belegen sie auch fotografisch, allerdings erfordert die Darstellung eines überwiegend schlechten Zustandes, dass sie im Einzelnen für die Treppenproteste jeder Etage darstellen, wie viele der Treppenstufen die von ihnen aufgezeigten Mängel haben, damit diese Mängel als überzählige eingestuft werden könnten. Diesen konkreten Sachvortrag bleiben die Beklagten schuldig, was zu ihren Lasten zu gehen hat.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kommt es für die Frage einer Schädigung sowie insbesondere einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch Asbestrückstände im Fußboden einer Mietwohnung darauf an, in welchem räumlichen Ausmaß nachträgliche Beschädigungen der Fußbodenplatten aufgetreten sind und innerhalb welchem Zeitraum der Mieter diesen ausgesetzt war?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 138/14, Urteil vom 16.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Soweit die Kläger ihre Ansprüche darauf stützen, dass durch den nachträglichen Zerfall des Bodenbelages infolge vertragsgemäßen Gebrauchs Asbestfasern freigesetzt worden seien, fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen angeblicher Pflichtverletzung der Beklagten und dem behaupteten Schaden. Denn insoweit mangelt es an hinreichendem Vortrag der Kläger dazu, wann genau in jeweils welchem beschädigten Zustand die Platten sich befunden haben sollen. Für die Frage einer Schädigung sowie insbesondere auch einer konkreten Gesundheitsgefährdung kommt es aber darauf an, in welchem räumlichen Ausmaß nachträgliche Beschädigungen der Fußbodenplatten aufgetreten sind und innerhalb welchem Zeitraum die Kläger diesen ausgesetzt waren. Auf die fehlende Substantiierung wurde bereits im erstinstanzlichen Urteil hingewiesen.

Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung angeblich geminderter Mieten als Schadensersatz oder gemäß §§ 536, 812 BGB zu. Denn aus den oben genannten Gründen ist eine Gesundheitsgefährdung nicht bewiesen bzw. nicht hinreichend dargelegt, so dass auch nicht von einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ausgegangen werden kann.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Verstößt § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 193/14, Urteil vom 06.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter den Randnummern 22 bis 26 wie folgt aus: “c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber nicht vereinbar sei, geht fehl.

aa) Gemäß § 5 Abs. 3 EnEG “kann” wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden. Im Gesetzgebungsverfahren der 1980 in das Energieeinsparungsgesetz eingefügten Vorschrift wurde es als notwendig erachtet, auf technische Normen verweisen zu können (Beschlussempfehlung und Ausschussbericht, BT-Drucks. 8/3924, S. 7). Es handelt sich um eine gesetzliche Ermessensvorschrift, die die Möglichkeit des Verordnungsgebers, die Bestimmung des Wärmeverbrauchs – ohne Verweis auf eine bestimmte Fassung eines technischen Regelwerks – an anerkannte Regeln der Technik zu knüpfen, nicht ausschließt.

Der Verweis auf anerkannte Regeln der Technik begegnet unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (entgegen Lammel, Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 7 Rn. 47 ff.; siehe auch Schmidt-Futterer/ Lammel, aaO, § 7 HeizkostenV Rn. 13) keinen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Regelungstechnik gebilligt und auf deren Vorzug hingewiesen, dass Schwierigkeiten der verbindlichen Konkretisierung und der Anpassung an die wissenschaftliche und technische Entwicklung auf die Ebene des Verordnungsadressaten und – soweit es zu Rechtsstreitigkeiten kommt – auf die judikative Ebene verlagert werden (BVerfGE 49, 89, 135 f.). Daraus folgt, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn anerkannte Regeln der Technik erst nach Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV entstanden oder veröffentlicht worden sind.

Zwar müssen Verweisungsnormen hinreichend klar erkennen lassen, welche Regelungen im Einzelnen gelten sollen (BVerfGE 47, 285, 311). Ebenso ist eine dynamische Verweisung auf eine Bekanntmachung sachverständiger Stellen verfassungsrechtlich bedenklich, weil Gesetz- und Verordnungsgeber ihre Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen dürfen (BVerfGE 64, 208, 214 ff. mwN). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn durch den Maßstab anerkannter Regeln der Technik wird kein bestimmtes Regelwerk für verbindlich erklärt. Vielmehr wird in verfassungskonformer Weise eine Generalklausel verwendet, bei der die Gerichte die herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern zu ermitteln haben (vgl. BVerfGE 49, 89, 135 f.).

bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat sich das Berufungsgericht nicht der weiteren Auffassung von Lammel (Heizkostenverordnung, aaO, § 7 Rn. 52; siehe auch Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, § 7 HeizkostenV Rn. 13) angeschlossen, wonach § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV mit § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG nicht vereinbar sei. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer von heizungstechnischen gemeinschaftlichen Anlagen zu verteilen sind, dass dem “Energieverbrauch” der Benutzer Rechnung getragen wird. Soweit § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV bestimmt, dass der nach Satz 3 bestimmte Verbrauch als “erfasster Wärmeverbrauch” nach Satz 1 zu berücksichtigen ist, handelt es sich ebenfalls um “Energieverbrauch” im Sinne von § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG. Zwar kann die Rohrwärmeabgabe durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden (vgl. BR-Drucks. 570/08, S. 14). Dennoch wird auch durch Rohrwärmeabgabe Energie verbraucht. Eine Beschränkung des § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG auf willentlich steuerbaren Verbrauch ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (zutreffend: LG Berlin, WuM 2013, 227, 228). Der Gesetzgeber hat im Gegenteil berücksichtigt, dass bei den Gegebenheiten des Heizungsbetriebs ein Teil der anfallenden Kosten unabhängig von der individuellen Nutzung entsteht (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 12. November 1979, BT-Drucks. 8/3348, S. 5).”

bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat sich das Berufungsgericht nicht der weiteren Auffassung von Lammel (Heizkostenverordnung, aaO, § 7 Rn. 52; siehe auch Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, § 7 HeizkostenV Rn. 13) angeschlossen, wonach § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV mit § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG nicht vereinbar sei. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer von heizungstechnischen gemeinschaftlichen Anlagen zu verteilen sind, dass dem “Energieverbrauch” der Benutzer Rechnung getragen wird. Soweit § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV bestimmt, dass der nach Satz 3 bestimmte Verbrauch als “erfasster Wärmeverbrauch” nach Satz 1 zu berücksichtigen ist, handelt es sich ebenfalls um “Energieverbrauch” im Sinne von § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG. Zwar kann die Rohrwärmeabgabe durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden (vgl. BR-Drucks. 570/08, S. 14). Dennoch wird auch durch Rohrwärmeabgabe Energie verbraucht. Eine Beschränkung des § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG auf willentlich steuerbaren Verbrauch ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (zutreffend: LG Berlin, WuM 2013, 227, 228). Der Gesetzgeber hat im Gegenteil berücksichtigt, dass bei den Gegebenheiten des Heizungsbetriebs ein Teil der anfallenden Kosten unabhängig von der individuellen Nutzung entsteht (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 12. November 1979, BT-Drucks. 8/3348, S. 5).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellen Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen Mietzahlungen dar, deren Nichtzahlung eine Pflichtverletzung darstrellt, die den Vermieter zur Kündigung berechtigen kann?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 202/14, Urteil vom 20.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagten befanden sich mit der Nachzahlung des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung vom 7. August 2014 in Höhe von 1.211,89 EUR in Verzug. Nachdem ihnen die Abrechnung am 29. August 2014 mit einer Zahlungsfrist bis spätestens zum 1. Oktober 2014 zugestellt worden ist, haben sie bis dahin weder die Zahlung geleistet noch irgendwelche Einwände gegen die Abrechnung erhoben. Auf die Kündigung im Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 wegen der Nichtzahlung des Abrechnungssaldos, die jedenfalls als Abmahnung anzusehen ist, haben sie bis zur weiteren Kündigung vom 7. November 2014 nicht reagiert und weder den Saldo ausgeglichen noch Einwendungen erhoben. Auch wenn Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen keine laufenden Zahlungen im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind, handelt es sich dennoch um Mietzahlungen und damit um eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Deren Nichtzahlung stellt eine Verletzung der dem Mieter obliegenden Vertragspflichten dar. Angesichts der Höhe des Rückstands, der den Betrag von zwei Monatsmieten deutlich übersteigt und mehr als einen Monat andauert, ist auch von einer hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen. Anhaltspunkte, dass den Beklagten der Ausgleich der Forderung unverschuldet nicht möglich gewesen ist, tragen sie nicht vor.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter grundsätzlich Abrechnungseinheiten bilden, ohne das besonders erläutern zu müssen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 202/14, Urteil vom 20.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Vermieter ist grundsätzlich nicht gehindert, Abrechnungseinheiten zu bilden. Einer besonderen Erläuterung bedarf dies nicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 – VIII ZR 73/10, GE 2010, 1682; Urteil vom 14. Februar 2012 – VIII ZR 207/11, GE 2012, 954). Der Umstand, dass früheren Abrechnungen eine größere Abrechnungseinheit zugrunde gelegt war, begründet keine rechtsverbindliche Vereinbarung dahin, dass die Vertragsparteien hieran in Zukunft verbindlich festhalten wollten. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der neuen Abrechnungseinheit diese materiell falsch ist. Bereits ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Abrechnung für 2012 waren für Kosten, die allein die Berliner Straße 10 betrafen, 506,30 m² in Ansatz gebracht worden. Wenn nun in der Abrechnung für 2013 505 m² zugrunde gelegt werden, ist dies kein Indiz für eine falsche Abrechnung.

Die geänderte Fläche war ebenfalls nicht zu begründen. Denn der flächenanteilige Umlegungsmaßstab bedarf keiner weiteren Erläuterung, weil sich dieser aus sich selbst ergibt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 – VIII ZR 261/07, GE 2008, 855).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine formularmäßige Klausel in einem Mietvertrag zum Verbot des Anbringens von Parabolantennen ohne Ausnahmetatbestand und Abwägungsmöglichkeit wirksam?

Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg – 40a C 76/13, Urteil vom 20.03.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauches wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffenen Abreden bestimmt. Das mietvertraglich niedergelegte Verbot der Anbringung von Antennen in § 14 des Mietvertrages ist unwirksam. Diese formularmäßige Klausel enthält mangels Ausnahmetatbestand und Abwägungsmöglichkeit eine unangemessene Benachteiligung von Mietparteien ausländischer Herkunft und ist deshalb insgesamt unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB (vgl. Hierzu Amtsgericht Hamburg Urteil v. 27.11.2012, Az.: 43b C 268/10).”