Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haftet ein Gastwirt, wenn ein Gast sich beim Verzehr eines Stückes Halsgrat eine Zahnbrücke beschädigt, weil er auf ein Knochenstück beißt?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 213 C 26442/14, Urteil vom 12.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG München in seiner Pressemitteilung Nr. 25/2015 vom 15.05.2015 wie folgt aus: “Der Richter am Amtsgericht München stellt in seinem Urteil fest, dass ein auch nur durchschnittlich gebildeter Verbraucher wisse, dass es sich bei Fleisch um ein Produkt handelt, welches vom Tier stammt und dass somit in der ursprünglichen Form Knochen vorhanden sind, die bei der Zerteilung und Herstellung verbrauchsfertiger Portionen noch entfernt oder bearbeitet werden müssen. Der Kläger habe daher nicht ohne weiteres erwarten können, dass das Steak – auch wenn ein solches gewöhnlich knochenfrei ist – tatsächlich nicht doch noch Knochenreste aufweisen würde. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn die beklagten Wirtsleute ihr Gericht ausdrücklich als „knochenfrei“ angepriesen hätten, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Nach Auffassung des Gerichts könne den Beklagten Gastwirten auch nicht zugemutet werden, das von ihnen zubereitete Fleisch selbst auf kleinste Knochenteile zu untersuchen. Auch der Kläger, der das Fleisch vor dem Verzehr sicherlich nochmals zerteilt und anschließend zu Munde geführt hat, habe offensichtlich das Knochenstück selbst nicht erkennen können, so dass alles dafür spreche, dass es sich tatsächlich um ein äußerst kleines Teil im Inneren des Steaks gehandelt habe.

Das Gericht führt zur weiteren Begründung die Argumentation des Bundesgerichtshofes an, wonach ein derartiger hoher Untersuchungsaufwand schon deshalb nicht erforderlich sei, da dem Verbraucher, der auf ein kleines Knochenteil beißt, in der Regel keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste (BGH NJW 2009, 1669 ff. hinsichtlich des eingebackenen Kirschkerns). Das Gericht wörtlich: „Letztlich hat sich bei der Beschädigung des Gebisses des Klägers bedauerlicherweise das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, welches nie gänzlich vermieden werden kann.”“

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Erweckt eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe “KOMPLETT” (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 129/13, Urteil vom 18.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf Seite 10 unter Randnummer 13 wie folgt aus: “Eine -wie vom Berufungsgericht an dieser Stelle seiner Entscheidung unterstellt – nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit den hervorgehobenen Angaben “KOMPLETT DREHTÜRENSCHRANK (FUNKTIONS-SCHRANK) DOPPELBETT (STOLLENBETT) NACHTKONSOLEN (BETTPANEELE)” und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass das Angebot ein funktionsgerecht ausgestattetes Bett samt Lattenrosten und Matratzen und nicht lediglich ein Bettgestell umfasst, das erst durch den Zukauf dieser für die zweckentsprechende Nutzung unverzichtbaren Bestandteile zu einem kompletten Bett wird (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 13 W 83/02, Anlage K5; Kammergericht, Beschluss vom 19. September 2008 – 5 U 120/06, MD 2008, 1135; OLG Bamberg, Urteil vom 21. September 2011 – 3 U 129/11, MD 2011, 973).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Modernisierungsankündigung ohne die konkrete Darlegung der Energieeinsparung wirksam?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 364/14, Hinweisbeschluss vom 13.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seinem vorgenannten Hinweisbeschluss unter 1. wie folgt aus: “Die Anforderungen in § 555 c Abs. 3 BGB sind so aufzufassen, dass der Vermieter im Rahmen der energetischen Modernisierung nach § 555 b Nr. 1 und 2 BGB darzulegen hat, dass die geplante Maßnahme zu einer Energieeinsparung führt. Dies erfordert- wie schon die höchstrichterliche Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage entschieden hat – die Darlegung konkreter Tatsachen, anhand derer ein Mieter die behauptete Einsparung von Energie nachvollziehen kann (BGH Urteil vom 25.1.2006 – VIII ZR 47/05 -; zitiert nach juris; dort Rn 10).

Dabei genügt es für diese erforderliche Erläuterung, wenn dies dem Mieter plausibel dargelegt wird.

Der Gesetzgeber des Mietrechtsänderungsgesetzes (MRÄndG) ist, wie dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu entnehmen ist, davon ausgegangen, dass, obwohl eine genaue Bezifferung der Energieeinsparung – etwa durch eine Wärmebedarfsberechnung – nicht erforderlich ist, dies nicht selten mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist (BT-Drs. 17/10485, S. 20). Deshalb – so der Gesetzesentwurf – bestimmt die Regelung nunmehr, dass der Vermieter bei einer energetischen Modernisierung auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen kann, um die Energieersparnis darzulegen und benennt hierfür die “Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand” des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung vom 30.7.2009.

Daraus ist zu schlussfolgern, dass die Energieersparnis anhand konkreter Werte darzulegen ist, wobei die Erleichterung für den Vermieter darin besteht, dass er auf Pauschalwerte Bezug nehmen kann. Erspart wird dem Vermieter damit die auf den Einzelfall bezogene Berechnung der ersparten Energie, nicht aber die Angabe von Daten.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter während des Mietverhältnisses die Beseitigung von nicht genehmigten Umbauten verlangen, wenn er hierfür kein berechtigtes Interesse hat?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 92/14, Urteil vom 20.04.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückbau der vorgenommenen Umbauarbeiten zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die von dem Beklagten vorgenommenen Umbauarbeiten genehmigt hat. Denn während des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Beseitigung auch von nicht genehmigten Umbauten nur verlangen, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse hat (LG Berlin GE 1994, 53).

Darüber hinaus kann sich das Verlangen des Vermieters auch als treuwidrig darstellen, wenn er die ihm bekannten baulichen Veränderungen über Jahre hinweg geduldet hat (LG Lüneburg, WuM 2013, 223).

Daher ist davon auszugehen, dass die Hausverwaltung der Klägerin die vom Beklagten vorgenommenen Umbauarbeiten bereits seit Februar/März 2008 bekannt waren. Wenn die Klägerin diese dann über mehr als fünf Jahre widerspruchslos hingenommen hat und dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom 23.07.2013 zum Rückbau auffordern lässt, erscheint ihr Verhalten treuwidrig. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Umbauarbeiten bereits während des Mietverhältnisses ist nicht zu erkennen. Dagegen spricht bereits, dass sie über Jahre hinweg den Zustand der Wohnung des Beklagten geduldet hat. Bei einem angeblich für sie drohenden erheblichen Nachteil infolge der Umbauarbeiten ist ein solches Verhalten nicht plausibel. Sie widerlegt sich damit selbst.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 10 AZR 191/14, Urteil vom 13.05.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 30/2015 vom 13.05.2015 wie folgt aus: “Nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 2 Abs. 1, § 3 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG) hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung bestimmt sich gemäß § 11 BUrlG nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (Referenzprinzip). Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die – wie hier die MindestlohnVO – keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält. Ein Rückgriff des Arbeitsgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung ist in diesen Fällen deshalb unzulässig.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Bekommt ein Mieter, der in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält,  Schmerzensgeld und Schadensersatz?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 454 C 13676/11, Urteil vom 12.09.2013) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG München in seiner Pressemitteilung Nr. 16/2015 vom 27.03.2015 wie folgt aus: “Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Gericht geht von einem 100 prozentigen Mitverschulden des Klägers an dem Unfall aus. Er habe bei der Benutzung des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich beim Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich bestand. Nach Auffassung des Gerichts wiegt die Mitschuld des Klägers hierbei so stark, dass eine Ersatzpflicht der Vermieterin vollständig entfällt. Nach Aussage aller Zeugen sei das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen und dies sei vor allem auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien großflächige, sehr nasse Stellen zu sehen gewesen. Der Hausflur sei gut beleuchtet gewesen. Nach Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht das letzte Mal gewesen, dass das Treppenhaus so nass war. Nach Zeugenaussagen habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark gerochen, so dass jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend gewarnt gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus, als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte sich am vorhandenen Handlauf festhalten müssen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”

Kann die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit den Worten  „”Sie promovierter Arsch”“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 474 C 18543/14, Urteil vom 28.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG München in seiner Pressemitteilung Nr. 23/2015 vom 08.05.2015 wie folgt aus: “Die Vertragsverletzung durch die Beleidigung wiegt, so das Urteil, so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fort zu setzen. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung. Bloße Unhöflichkeiten, die keinen ehrverletzenden Charakter haben, scheiden als Kündigungsgrund aus. Das Gericht stellt fest, dass die Titulierung mit „Sie promovierter Arsch“ die Ehre verletzt und weit über eine gegebenenfalls noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinausgeht. Diese grobe Beleidigung sei eine Vertragsverletzung, die so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Parteien im gleichen Haus wohnen und damit regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich sind und dass sich der Mieter nicht entschuldigt hat. Die Mieter haben nicht den Beweis erbracht, dass der Vermieter den Mieter zuvor provoziert hat.

Das Gericht stellt weiter fest, dass vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen musste. Die massive Beleidigung habe die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können. Eine Abmahnung sei daher nicht erfolgversprechend gewesen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken gestattet, wenn sie die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – V ZR 178/14, Urteil vom 08.05.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 81/2015 vom 08.05.2015 wie folgt aus: “Im Ausgangspunkt ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben, weil die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken jedenfalls dann nicht gestattet ist, wenn sie – wie hier – die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert. Der Anspruch ist nicht verjährt. Solange die Nutzung anhält, tritt die Verjährung nicht ein, weil der Schwerpunkt der Störung nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung, sondern auch darin liegt, dass diese aufrechterhalten wird. Dabei ist unerheblich, ob die zweckwidrige Nutzung durch den Sondereigentümer selbst oder durch dessen Mieter erfolgt.

Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB in Gestalt der sogenannten Verwirkung entgegen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem eine ununterbrochene, dauerhafte Einwirkung. An einer solchen fehlt es jedenfalls deshalb, weil noch in jüngster Zeit zwei Neuvermietungen stattgefunden haben. Eine solche Neuvermietung stellt in der Regel aus Sicht aller Beteiligten eine Zäsur und damit eine neue Störung im Sinne von § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG dar. Der vermietende Wohnungseigentümer setzt eine neue Willensentscheidung hinsichtlich einer zweckwidrigen Nutzung um. Die übrigen Wohnungseigentümer haben Anlass, für die Zukunft eine der Teilungserklärung entsprechende Nutzung einzufordern, auch wenn sie hiervon zuvor – etwa aus Rücksicht auf das bestehende Mietverhältnis – Abstand genommen haben.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist nachstehende Klausel in einem Mietvertrag wirksam?: “Ich verpflichte mich, kein Kraftfahrzeug zu halten oder in unmittelbarem Besitz zu haben bzw. solche zu nutzen, außer wenn ich die Wohnung in der Siedlung nicht selbst bewohne sondern untervermiete …”

Die Antwort des Amtsgerichts Münster (AG Münster – 8 C 2524/13, Urteil vom 19.02.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Münster in seiner vorgenannten Entscheidung unter den Randnummern 30 bis 32 wie folgt aus: “Die betreffende Klausel ist unwirksam. a) Die Klausel verbietet dem Mieter ohne Ausnahme das Halten, das in unmittelbarem Besitz Haben sowie die Nutzung von solchen Kraftfahrzeugen. Die Klausel benachteiligt die Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ist daher unwirksam, §307 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Für die Beurteilung der Angemessenheit von allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es in erster Linie auf eine sorgfältige und alle Umstände des Falles in Betracht ziehende Ermittlung der Interessen an. Zu prüfen ist also zunächst, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der Klausel hat und welches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Kunden für den Wegfall der Klausel bestehen (Wurmnest in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 307 Rn. 31, 33).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haben Auszubildende einen einklagbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 108/14, Urteil vom 29.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2015 vom 29.04.2015 wie folgt aus: “Ausbildende haben Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung. Wichtigster Anhaltspunkt für diese sind die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 vH unterschreitet. Handelt es sich bei dem Ausbildenden um eine gemeinnützige juristische Person, rechtfertigt allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen.”