Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein verbundenes Geschäft bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer der Darlehenstilgung dienenden Kapitallebensversicherung vor?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XI ZR 406/13, Urteil vom 05.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 78/2015 vom 05.05.2015 wie folgt aus: “Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB bilden, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und dass zweitens beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehlt bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen. In diesem Fall dient nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass in diesem Fall auch eine analoge Anwendung von § 358 BGB nicht in Betracht kommt.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Klausel wirksam, die Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XI ZR 214/14, Urteil vom 05.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemeldung Nr. 77/2015 vom 05.05.2015 wie folgt aus: “Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 134 BGB gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung “Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …” nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter bestehen, die darauf gestützt werden, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung (Legionellen im Trinkwasser) erkrankt sei?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 161/14, Urteil vom 06.05.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 79/2015 vom 06.05.2015 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine – vom Landgericht unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Gleichwohl konnte das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die “Tagesschau-App” rechtlich zulässig?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 13/14, Urteil vom 30.04.2015) lautet: Nein, wenn das über die “Tagesschau-App” abrufbare Angebot des Online-Portals “tagesschau.de” in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist.
Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 75/2015 vom 30.04.2015 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat angenommen, aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei stehe – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die “Tagesschau-App” bereitgestellte Angebot im Online-Portal “tagesschau.de” nicht presseähnlich gewesen sei. Mit der Freigabe ist allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr prüfen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. Bei dieser Prüfung kommt es – so der BGH – nicht darauf an, ob einzelne Beiträge dieses Angebots als presseähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das über die “Tagesschau-App” am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals “tagesschau.de” in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) wie folgt: “in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. (…)” rechtlich wirksam?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 104/14, Urteil vom 29.04.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 71/2015 vom 29.04.2015 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist und der Beklagte deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist. Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen – Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Berechtigen Lärmbelästigungen durch Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren durch einen neuen Bolzplatz zu einer Mietminderung?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 197/14, Urteil vom 29.04.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 72/2015 vom 29.04.2015 wie folgt aus: “Vor diesem Hintergrund ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass in den hier neu aufgetretenen Lärmbelästigungen jedenfalls dann kein Mangel der Mietsache gesehen werden kann, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten – etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG – als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, das § 22 Abs. 1 a BImSchG erst im Jahr 2011 und damit lange nach dem Abschluss des Mietvertrages in Kraft getreten ist. Denn diese Privilegierungsregelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers darauf angelegt, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach verklammerte zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht auszustrahlen, sofern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist.

Da hierzu die erforderlichen Feststellungen – insbesondere die Frage, ob die von den Beklagten geltend gemachten Lärmbelästigungen von Kindern oder von (nicht unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG fallenden) Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht werden – bisher nicht getroffen sind, war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei der Heizkostenabrechnung  ins­gesamt nach Fläche abzurechnen und der auf den Wohnungsmieter entfallende Anteil um 15 Prozent zu kürzen, wenn der durch die abgegebene Rohrwärme und durch Ablesung nicht erfasste Wärmeverbrauch nicht nach anerkannten Regeln der Tech­nik bestimmt worden ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Lichtenberg (AG Lichtenberg – 13 C 76/14, Urteil vom 08.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Lichtenberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Abrechnung mag formell ordnungsgemäß sein, sie ist jedoch inhaltlich unrichtig. Der Vermieter von Wohnraum muss Heizkosten nach Verbrauch abrechnen (§§ 1,2, HeizkostenVO). Der Anwendungsbereich der HeizkostenVO ist betroffen, jedenfalls behauptete selbst die Beklagte nichts Anderes. Ein Ausnahmefall der §§ 9 a, 11 Abs. 1 Ziffer 1b, c HeizkostenVO ist weder dargestellt noch er­ sichtlich. Nach der HeizkostenVO hat der Vermieter den Verbrauch der Nutzer zu erfassen (§ 4 HeizkostenVO) und danach abzurechnen (§§ 7, 8 HeizkostenVO). Wegen der vom Nutzer nicht beeinflussbaren Wärmeabgabe ungedämmter Heizrohrleitungen und der damit verbundenen Abrechnungsprobleme nach Verbrauch wird nunmehr, trotz nicht ausreichender Erfassung eines wesentlichen Wärmeverbrauches die Abrechnung nach anerkannten Regeln der Technik erlaubt. Der durch die Regeln der Technik bestimmte Verbrauch ist im Verhältnis 50 – 70 (§ 7 Abs. 1 Satz 5, 1 HeizkostenVO) auf die Nutzer umzulegen, der weitere Verbrauch nach Fläche (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ff. HeizkostenVO). Dabei sollen die Voraussetzungen für die Anwendung der Regeln der Technik u.a. vorliegen, wenn mindestens 20 % des Wärmeverbrauches nicht durch Ablesung verursachergerecht erfasst werden kann (BR­ DrS 570/08 in Kreuzberg/Wien: Handbuch der Heizkostenabrechnung, 8. Auflage 2013, S.57). Die als anerkannte Regel der Technik vorhandene VDI 2077 stellt als Plausibilitätsgrenze auf einen erfassten Verbrauch von 43 % ab, der sich zusammensetzt aus dem erfassten Verbrauch und dem korrigierten Wärmanteil aus der zusätzlichen Rohrwärme (vgl. ista spezial: Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe in der Heizkostenabrechnung von ista Deutschland GmbH, Bezugsquelle: internet, www.ista.de). Zuzugeben ist der Beklagten, dass der Vermieter nach dem Gesetzeswortlaut die Regeln der Technik anwenden kann, nicht muss. Dies führt aber nicht dazu, dass er bei Nichtanwendung so gestellt wird, als ob der Verbrauch ordnungsgemäß erfasst worden wäre. Wäre dem so, hätte es der Gesetzänderung, welche ausnahmsweise die Abrechnung erlaubt, ohne ausreichende Verbraucherfassung, nicht bedurft. Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, gelten die allgemeinen Bestimmungen, die Abrechnung nach Fläche (§ 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB) abzüglich 15 % (§ 12 Abs. 1 HeizkostenVO), worauf sich die Klägerin ausdrücklich beruft. Dieses Ergebnis steht dem Ziel der HeizkostenVO nur scheinbar entgegen. Die Regelungen sollen nicht nur den Mieter zu bewusstem Heizverhalten anregen, sondern auch den Vermieter anhalten, für ein effizientes Heizsystem zu sorgen und den technischen Zustand der Heizanlage zu verbessern (vgl. Wall, Anmerkungen zu LG Neuruppin 27.03.2013, 1 S 75/12 in juris). Die Abrechnung der Heizkosten hat demnach nach Fläche zu erfolgen. Die Klägerin ist nicht gehalten, das Wahlrecht der Beklagten auszuüben und nach den Regeln der Technik abzurechen. Dieses Wahlrecht hatte nur der Vermieter und die Beklagte hat es bisher nicht wahrgenommen. Die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung steht im Übrigen einem Nachweis der Beklagten, dass die von der Klägerin gezahlten Vorauszahlungen verbraucht wurden nicht entgegen (vgl. BGH 09.03.2005, VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 ff, juris). Die Klägerin kann selbst die Abrechnung der Heizkosten vornehmen (LG Berlin, Grundeigentum 2008, 268). Alle dafür erforderlichen Daten sind in der Abrechnung der Beklagten enthalten. Die Klägerin muss nicht abwarten, dass die Beklagte gegen sie Zahlungsklage aus der Abrechnung erhebt. ln einem solchen Zahlungsprozess des Vermieters hätte im Übrigen das Gericht den Anteil der Klägerin an den Heizkosten auszurechnen gehabt, soweit die Vorgaben dazu vorhanden sind. Nichts anders hat die Klägerin hier getan. Der Abrechnung nach Fläche kann nicht entgegen gehalten werden, die Klägerin würde von der Rohrwärme profitieren. Dies ist nicht der Fall, wie der Vergleich der für die Klägerin angesetzten Einheiten mit dem Durchschnittsverbrauch zeigt (vgl. oben). Auch im Fall der Anwendung des § 11 HeizkostenVO hätte eine Abrechnung nach Fläche erfolgen müssen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Mieter durch eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO feststellen lassen, dass er wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Modernisierungsankündigung nicht zur Duldung der Modernisierung verpflichtet ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 12 C 193/14, Urteil vom 03.09.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Position I. wie folgt aus: “Die Kläger können ein rechtliches Interesse gem. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung einer durch die Modernisierungsankündigung bewirkten Duldungspflicht für sich in Anspruch nehmen, da der Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 10.4.2014 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen beabsichtigt und er sich insoweit eines gegen die Kläger gerichteten Duldungsanspruchs berühmt.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Führt eine unterlassene oder lediglich pauschale – und nicht weiter erläuterte – Angabe von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsabschlägen in einer Modernisierungserhöhungserklärung zu deren formeller Unwirksamkeit?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 71/14, Urteil vom 14.08.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Aufgrund welcher Erkenntnisse oder Tatsachen ein pauschaler Abzug der Instandsetzungskosten gerade in diesen Höhen gerechtfertigt ist, teilt der Kläger in der streitgegenständlichen Mieterhöhung nicht mit. Zwar ist es – nicht zuletzt nach der Formulierung des nunmehr geltenden § 559 Abs. 2 BGB – zulässig, die für die Instandsetzung anfallenden Kosten zu schätzen. Das entbindet den Vermieter aber nicht davon, die der Schätzung zugrunde liegenden Umstände mitzuteilen; ist die Quote willkürlich oder nicht nachzuvollziehen, so ist das Mieterhöhungsverlangen mangels Kostenabgrenzung unwirksam (LG Stralsund, Urteil vom 6. März 1997 – 1 S 189/96 in WuM 1997, 271; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Rn. IV 361; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 559 Rn. 71). Eine Analogie zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich der formellen Ordnungsgemäßheit von Betriebskostenabrechnungen ist nicht geboten, da sie einen gänzlich anderen Gegenstand betrifft (anders: Urteil der Kammer 67 S 421/13 in GE 2014, 747). Insbesondere hat- anders als in den vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 12. März 2003 – VIII ZR 175/02 – und vom 3. März 2004 – VIII ZR 151/03- entschiedenen Fällen, der Beklagte im gegenständlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt, welche Schäden vor Beginn der vom Kläger veranlassten Arbeiten bereits vorhanden waren, was zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig. ist. Mindestens in einem solchen Fall ist der Vermieter aber verpflichtet, den von ihm in der Modernisierungsmieterhöhung in Abzug gebrachten Instandsetzungsanteil nachvollziehbar und für den Mieter nachprüfbar zu erläutern. Hierzu wäre im gegenständlichen Verfahren insbesondere auch deshalb konkret Anlass gewesen, weil der Kläger in seiner vorangegangenen Mieterhöhung, die durch die streitgegenständliche korrigiert wurde, noch von gänzlich anderen Abzugsbeträgen hinsichtlich der Instandsetzungskosten ausgegangen ist.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Haben Bahnreisende bei erheblichen Verspätungen auch dann einen Anspruch auf eine Reisepreiserstattung, wenn die Verspätung auf höhererer Gewalt  beruht?

Die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH – C-509/11, Urteil vom 26.09.2013) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der EuGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter den Randnummern 49 bis 52 wie folgt aus:“49      Ebenso wenig kann dem Vorbringen gefolgt werden, wonach der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz in Bezug auf höhere Gewalt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Anwendung finden müsse, mit der Folge, dass ein Eisenbahnbeförderungsunternehmen berechtigt sei, die Zahlung einer Fahrpreisentschädigung an die betroffenen Fahrgäste bei Verspätungen aufgrund höherer Gewalt zu verweigern.

50      Weder höhere Gewalt noch ein anderer vergleichbarer Umstand werden nämlich in Art. 17 der Verordnung Nr. 1371/2007 oder einer anderen, für die Auslegung dieses Artikels relevanten Vorschrift der Verordnung erwähnt.

51      Unter diesen Umständen hätte eine abweichende Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1371/2007 zur Folge, dass das mit ihr verfolgte und in ihren Erwägungsgründen 1 bis 3 angesprochene wesentliche Ziel des Schutzes der Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Frage gestellt würde.

52      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 1371/2007 dahin auszulegen ist, dass ein Eisenbahnunternehmen nicht berechtigt ist, in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit ist, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt oder einem der in Art. 32 Abs. 2 der ER CIV angeführten Gründe beruht.”